Ordnung für den Zollverschluss der Rheinschiffe (631.253.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ordnung für den Zollverschluss der Rheinschiffe

Angenommen von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 21. Novem­ber 1963¹ Inkrafttreten für die Rheinstrecke zwischen der schweizerischen Landesgrenze und der Mitt­leren Rheinbrücke in Basel am 1. April 1965² ¹ Art. 1 der V vom 26. März 1965 ( SR 631.253.41 ) ² Art. 1 der V vom 26. März 1965 ( SR 631.253.41 )
Art. 1 Zollverschlussanerkenntnis
Unbeschadet der durch eine autonome Regelung vorgesehenen weitergehenden Er­leichterungen müssen Fahrzeuge, um zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen zu werden, mit einem Anerkenntnis von einer durch die Regierung ei­nes der beteiligten Staaten dazu ermächtigten Zollbehörde (Anlage 1) ausgestattet sein, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug gemäss den Bestimmungen der Anla­ge 2 dieser Ordnung gebaut und eingerichtet ist. Ausserdem können auch solche Fahr­zeuge mit einem Verschlussanerkenntnis ausgestattet werden, die ein nicht in der Anlage 2 vorgesehenes Verschlusssystem aufweisen, sofern die beteiligten Staaten das Verschlusssystem gemeinsam anerkannt haben.
Es darf keinerlei sonstige Bedingung in bezug auf den Bau und die Einrichtung des Fahrzeugs gestellt werden.
Die Schiffseigner können sich – nach ihrer Wahl – an jede zuständige Zollbehörde wenden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Fahrzeugs.
Art. 2 Vorführung des Fahrzeugs und vorzulegende Zeichnungen
Zur Erlangung des Anerkenntnisses ist das Fahrzeug unbeladen der zuständigen Zollbehörde zur Prüfung vorzuführen. Dieser Behörde sind in doppelter Ausferti­gung vorzulegen:
a. Zeichnungen des Fahrzeugs im Längsschnitt und in der Deckansicht in einem Mindestmassstab von 1:100 sowie Skizzen in einem Mindestmassstab von 1:10, aus denen die Bauart der Verschlusseinrichtung deutlich ersicht­lich ist;
b. bei Tankschiffen ausserdem ein ausführlicher Plan der Rohrleitungen und ih­rer Verschlusseinrichtungen;
c. eine Beschreibung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, die die wesentlichen Angaben über den Bau und die Einrichtung des Fahr­zeugs und insbesondere der Laderäume sowie über die Verschlusseinrich­tun­gen ent­hält.
Art. 3 Prüfung des Fahrzeugs und Erteilung des Zollverschluss­anerkenntnisses
1. Durch die Prüfung, die in Anwesenheit des Schiffseigners oder seines Vertre­ters und mit dessen Hilfe und Beistand stattfindet, soll sich die zuständige Zollbehörde davon überzeugen können, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Anlage 2 ent­spricht. Ist dies der Fall, so erteilt diese Zollbehörde ein An­erkenntnis, das die Schnitte, die Pläne, die Skizzen und die Beschreibung nach Artikel 2 Buchstaben a , b und c enthält.
2. Das Anerkenntnis wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
3. Gleichzeitig mit dem Anerkenntnis stellt die obengenannte Zollbehörde ein Zoll­verschlussbuch aus für die Eintragung über angelegte, ersetzte und abge­nommene Zollverschlüsse sowie der in Artikel 6, Artikel 8 Ziffer 3 und Arti­kel 9 vorgesehenen Bemerkungen.
Das Zollverschlussbuch wird für alle beteiligten Staaten in gleicher Form nach An­lage 5 ausgestellt; es ist vom Schiffseigner zu besorgen.
4. Das Anerkenntnis und das Verschlussbuch sind an Bord aufzubewahren und den Zollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
Art. 4 Wechsel des Namens oder des Eigentümers des Fahrzeugs
Der Schiffseigner hat jeden Wechsel des Namens oder des Eigentümers des Fahr­zeugs binnen zwei Wochen einer zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Diese ver­merkt die eingetretenen Veränderungen im Anerkenntnis und benachrichtigt davon die Zollbehörde, die das Anerkenntnis ausgestellt hat.
Art. 5 Neue Prüfung nach an einem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen
1. Ein Fahrzeug, an dessen Laderäumen oder Verschlusseinrichtungen Verände­run­gen vorgenommen worden sind, ist einer zuständigen Zollbehörde zu einer neuen Prüfung nach den in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen vorzufüh­ren. Das Er­gebnis dieser Prüfung wird als zusätzliche Bescheinigung dem An­erkenntnis beige­fügt und unter denselben Bedingungen erteilt. Diese Be­scheinigung wird zur Kennt­nis der Zollbehörde gebracht, die das Anerkennt­nis ausgestellt hat.
2. Die in Artikel 2 vorgesehenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Beschreibun­gen brauchen in diesem Falle nur die Teile des Fahrzeugs oder der Verschlus­seinrich­tungen zu enthalten, an denen Veränderungen vorgenommen worden sind.
Art. 6 Bestätigungsvermerk über- die Zollverschlussfähigkeit des Fahrzeugs
Hat sich eine zuständige Zollbehörde oder eine Zollstelle gelegentlich anderer Ver­richtungen (vollständige Löschung eines Laderaums usw.) davon überzeugt, dass die Verschlusseinrichtung eines Fahrzeugs unverändert geblieben ist und dass dieses Fahrzeug den Angaben seines Anerkenntnisses entspricht, so vermerkt sie dies in dem Verschlussbuch; durch diese Prüfung soll das Fahrzeug nicht aufgehal­ten wer­den.
Art. 7 Schmuggel
Das Fahrzeug kann den als notwendig erachteten Prüfungen nicht durch Berufung auf Artikel 6 entzogen werden, wenn Schmuggel oder ernstlicher Schmuggelver­dacht vorliegt.
Art. 8 Periodische Prüfung des Fahrzeugs
1. Vor Ablauf von zehn Jahren nach einer der in den vorstehenden Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Prüfungen ist das Fahrzeug einer zuständigen Zollbehörde zu einer Vollprüfung vorzuführen.
2. Stellt diese Zollbehörde fest, dass das Fahrzeug noch den Vorschriften der Anlage 2 entspricht, so verlängert sie die Gültigkeit des Anerkenntnisses für weitere zehn Jahre und so fort.
Die Zollbehörde, die das Anerkenntnis ausgestellt hat, wird von diesen Ver­länge­rungen verständigt.
3. Ausnahmsweise können Fahrzeuge, deren Anerkenntnis abgelaufen ist, noch für eine Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden, wenn eine Zollstel­le feststellt, dass ihre Verschlusseinrichtungen hinreichend sind. Diese Feststellung wird im Verschlussbuch vermerkt.
Art. 9 Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Anlage 2 nicht mehr entsprechen
1. Stellt eine zuständige Zollbehörde oder eine Zollstelle bei einer der in den Arti­keln 5, 6 und 8 vorgesehenen Prüfungen oder Nachprüfungen fest, dass das Fahr­zeug den Bestimmungen der Anlage 2 nicht mehr entspricht, so setzt sie dem Schiffseigner oder dem Führer eine Frist, um das Fahrzeug vor­schriftsgemäss einzu­richten und vermerkt dies im Verschlussbuch. Während dieser Frist wird das Fahr­zeug zu Warenbeförderungen unter Zollverschluss nicht zugelassen.
2. Wird der Anordnung in der festgesetzten Frist nicht stattgegeben, so werden das Anerkenntnis und das Verschlussbuch eingezogen und der Zollbehörde, die das An­erkenntnis erteilt hat, unter Angabe der Gründe der Einziehung übersandt.
Art. 10 Anerkennung der für andere Wasserstrassen erteilten Anerkenntnisse
Fahrzeuge, die mit einem von einer Zollbehörde eines der Uferstaaten oder Belgi­ens erteilten Anerkenntnis zur Warenbeförderung unter Zollverschluss auf anderen Was­serstrassen als dem Rhein versehen sind, dürfen auf dem Rhein Waren unter Zoll­verschluss befördern, wenn das Anerkenntnis in Übereinstimmung mit den Bestim­mungen dieser Ordnung ausgestellt ist.
Art. 11 Gegenseitige Anerkennung der Zollverschlüsse
In jedem der beteiligten Staaten werden die nach dieser Ordnung angelegten Zoll­verschlüsse von den anderen beteiligten Staaten als gleichwertig mit den eigenen Zollverschlüssen anerkannt.
Art. 12 Seeschiffe
1. Diese Ordnung und Anlage 2 gelten sinngemäss für Seeschiffe, die ausserdem den Bedingungen des Artikels 16 der Anlage 2 entsprechen müssen.
2. Bei Seeschiffen, die den Rhein nicht regelmässig befahren und mit dem in Artikel 1 dieser Ordnung vorgesehenen Anerkenntnis nicht versehen sind, kann die zollamt­liche Verschliessung der Laderäume für eine einzelne Fahrt zugelassen werden, wenn eine Zollstelle die zur Verschliessung der Schiffs­räume bestimmten Einrich­tungen für ausreichend befindet und dem Schiffs­führer dies schriftlich bestätigt.
Art. 13 Erneuerung eines Zollverschlussbuches
Soll ein Zollverschlussbuch erneuert werden, so ist es einer zuständigen Zollbe­hörde vorzulegen. Diese stellt ein neues Buch aus und überträgt hierin die noch gültigen Eintragungen aus dem alten Buch. Diese Zollbehörde hat die Zollbehörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, zu benachrichtigen und ihr gleichzeitig das für un­gültig er­klärte Zollverschlussbuch zurückzusenden. Die Zollbehörde, die das Aner­kenntnis erteilt hat, hat das für ungültig erklärte Zollverschlussbuch fünf Jahre lang aufzube­wahren.
Art. 14 Verzeichnis der Fahrzeuge und der Zollverschlussanerkenntnisse
Jede für die Ausstellung von Zollverschlussanerkenntnissen zuständige Zollbe­hörde führt
– ein Verzeichnis der Fahrzeuge, denen sie ein Anerkenntnis über die Zollver­schlussfähigkeit ausgestellt hat; die Fahrzeuge sind darin unter laufenden Num­mern dem Datum nach einzutragen;
– eine vollständige Sammlung der Doppel der Anerkenntnisse, die sie erteilt hat, einschliesslich der in Artikel 2 bezeichneten Belege.
Alle Änderungen und Verlängerungen der Anerkenntnisse werden im Ver­zeichnis vermerkt.
Art. 15 Zuständige Zollbehörden
Die zuständigen Zollbehörden der beteiligten Staaten sind in der Anlage 1 aufge­führt.
Art. 16 Kosten der vorschriftsmässigen Verrichtungen
Der Schiffseigner trägt die Kosten der Prüfung seines Fahrzeuges durch eine zu­stän­dige Zollbehörde, der Ausstellung des Anerkenntnisses und des Zollver­schlussbu­ches sowie die Kosten der Nebenverrichtungen, die in dieser Ordnung vorgesehen sind.

Anlage 1

Zuständige Zollbehörden im Sinne von Artikel 1 der Ordnung sind:
in Deutschland:
– Hauptzollamt:

Berlin-Packhof

Hildesheim

Bremen-Nord

Koblenz

Bremerhaven*

Köln-Rheinau

Dortmund*

Krefeld*

Duisburg

Mainz *

Düsseldorf*

Mannheim

Emden*

Minden*

Emmerich*

Wiesbaden

Hamburg-Oberelbe

Würzburg

Heilbronn*

Die mit einem * bezeichneten Zollstellen sind nicht befugt, die Verschlussfähigkeit von Tankschiffen zu prüfen und Verschlussanerkenntnisse für solche Schiffe aus­zu­stellen.
in Belgien:
Direction des Douanes et Accises:

Anvers/Antwerpen,

Gand/Gent,

Bruxelles/Brüssel,

Liège/Lüttich

in Frankreich:
Direction régionale des Douanes de Strasbourg: Bureau du port
in den Niederlanden:
Inspectie der Invoerrechten:

Amsterdam,

Rotterdam,

Arnhem/Arnheim,

Vlissingen

Groningen,

in der Schweiz:
Zollinspektorat: Basel, Rheinhafen-Kleinhüningen

Anlage 2

Technische Bestimmungen

Art. 1 Allgemeines
Die Fahrzeuge dürfen weder verborgene Räume, Bunker, Behältnisse od. dgl. ent­halten, noch mit Zugängen versehen sein, die nicht bei einer äusserlichen Besichti­gung sofort in die Augen fallen. Alle Zugänge, die nicht mit Zollverschlüssen ver­se­hen werden können, z.B. die Deckel der Pumpenkästen, sind mit dem Zeichen «O», d.h. «Öffnung» zu kennzeichnen. Diese Stellen sind in den in Artikel 2 der Ordnung vorgesehenen Zeichnungen und Beschreibungen zu vermerken.
Art. 2 Äussere Beschaffenheit
Die äusseren Schiffswände müssen, soweit sie als Wand der unter Verschluss zu set­zenden Laderäume dienen, aus vernieteten oder verschweissten Metallplatten oder aus dichtverzimmertem Holz bestehen.
Art. 3 Innere Einrichtung
1. Die Zwischenwände, welche die unter Verschluss zu setzenden Laderäume von­einander oder von den übrigen Räumen des Fahrzeuges trennen, müssen aus vernie­teten oder verschweissten Metallplatten bestehen und mit dem Schiffskörper so ver­bunden sein, dass eine Trennung von diesem, ohne sichtbare Spuren zu hin­terlassen, nicht möglich ist.
2. Auf Fahrzeugen aus Holz können diese Zwischenwände aus Brettern bestehen, die über die ganze Höhe des Schiffskörpers reichen und mit diesem fest verbunden sind. Ausserdem muss jedes Brett mit einem an der ganzen Wand des Schiffskör­pers durch Nieten befestigten eisernen Band vernietet sein.
3. Auf den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen dürfen herausnehmba­re Schotten (Zwischenwände) aus Holzbohlen zugelassen werden, wenn die Holz­boh­len oben und unten in mit den Schiffskörper fest verbundenen U-Profilen laufen und durch eine Verschlusseinrichtung gesichert werden können.
4. Es ist unzulässig, Türen, Fenster oder sonstige Öffnungen in den Wänden der Laderäume anzubringen.
5. Pumpen zum Ausschöpfen des Wassers, die mit dem Laderaum in Verbindung stehen, müssen so angebracht sein, dass feste Pumpen nicht, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, herausgenommen werden können und aushebbare Pumpen durch eine feste Verschalung (Pumpenkasten) von dem Laderaum getrennt sind. Diese Ver­schalungen müssen, mögen sie aus Metall oder Holz bestehen, den in den Nummern 1, 2 und 4 angeführten Bestimmungen entsprechen. Ebenso müssen Räume, in de­nen sich bewegliche Masten befinden, von den Laderäumen durch Verschalungen getrennt sein, die denselben Bedingungen entsprechen. Sollen Fahrzeugen aus Eisen die Vergünstigungen der Ordnung erhalten bleiben, so müs­sen, wenn grössere Aus­besserungen an bestehenden festen Holzverschalungen notwendig werden, diese Verschalungen durch vernietete, verschweisste oder aus einem Stück gefertigte Metallverschalungen ersetzt werden.
Art. 4 Verschlussstücke
1. Die Enden der an der Aussenseite der Verschlussräume angebrachten, zum Ver­schluss dienenden Krampen, Ösen, Nägel, Nieten, Klammern, Schrauben, Bolzen, Haken, Halter und anderer Befestigungsmittel müssen im Innern dieser Räume um­geschlagen, vernietet, verbolzt oder anderweitig so befestigt sein, dass sie, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, nicht entfernt werden können. Die zum Ver­schluss dienenden Krampen usw. dürfen an der Aussenseite der Verschlussräume ange­schweisst werden, wenn die Schweissung fest und dauerhaft ist.
2. Wenn Scharniere verwendet werden, müssen die Stifte an beiden Enden ver­schweisst sein. Vernietete oder verbolzte Stiftenden sind unzulässig. Die um den Stift gelegte Zunge des beweglichen Teils muss geschweisst sein, es sei denn, dass dieser Teil aus einem einzigen Stück geschmiedet ist. Diese Bestimmungen er­strec­ken sich nicht auf Scharniere, welche zur leichteren Handhabung der Winkel­profile aus Eisen oder Leichtmetall angebracht werden (Art. 10 Abs. 3).
3. Keiner der zum Verschluss dienenden Metallteile – Stangen, Ösen, Krampen, Scharniere usw. – darf mit einem undurchsichtigen Anstrich versehen werden. Zur Verhütung der Korrosion ist es gestattet, diese Metallteile mit einem durchsichti­gen Firnis zu überziehen. Werden U- oder winkelförmige Profile benutzt (Art. 10 Nrn. 2–4), so dürfen sie jedoch mit einem Anstrich versehen werden, mit Ausnah­me der Teile, die ihre Befestigungsmittel berühren.
Art. 5 Verschlussteile aus Leichtmetall
1. Scherstöcke, Merklinge und Lukendeckel dürfen aus erstmalig gegossenen Leichtmetallegierungen hergestellt sein, vorausgesetzt, dass Legierung und Kon­struktion von einer Schiffsklassifikationsgesellschaft für den Schiffsbau zugelassen sind. Scherstöcke und Merklinge aus Leichtmetall dürfen hohl sein, wenn sie voll­ständig geschlossen sind und die Einzelteile, aus denen sie sich zusammensetzen, miteinander fest vernietet oder verschweisst sind.
2. Die in Nummer 1 genannten Leichtmetallegierungen dürfen auch zur Herstel­lung der folgenden in Artikel 10 aufgeführten Teile verwendet werden: Verschluss­schlau­fen (Nr. 1 Buchst. a ), Verschlussstangen (Nr. 1 Buchst. d ), U-förmige Profile (Nr. 2) und winkelförmige Profile (Nrn. 3 und 4).
Art. 6 Deck
1. Das Deck muss ein untrennbares Ganzes bilden und mit dem eigentlichen Schiffskörper sowie mit den Zwischenwänden in untrennbarer Verbindung stehen, so dass ohne Beschädigung eines Teiles des Schiffskörpers oder des Decks der Zu­tritt zu den unter Verschluss stehenden Laderäumen nicht möglich ist.
2. Zu beiden Seiten der Lukenrahmen muss in der Längsrichtung ein zum Hin- und Hergehen ausreichender Gangbord vorhanden sein.
3. Verschraubungen, Vernietungen, Verbolzungen usw. müssen in der in Artikel 4 vorgeschriebenen Weise vorgenommen sein.
4. Ausser den Lukendeckeln darf das Deck keine Öffnungen oder beweglichen Teile besitzen, durch die ein Zugang zum Laderaum möglich ist.
Art. 7 Laderaum
1. Die Öffnungen der unter Verschluss zu setzenden Laderäume sind auf allen vier Seiten mit Rahmen oder Süllen zu umgeben, die ein unteilbares Ganzes bilden und in das Deck eingebaut sind.
2. Wenn ein Scherstock benutzt wird, um die Enden der beweglichen Lukendeckel zu stützen, muss er an seinen beiden Kopfenden mit einem Stück des Schiffskör­pers so verbunden sein, dass er, sobald der Verschluss angelegt ist, von aussen nicht ver­schoben werden kann.
3. Die Scherstockkappe muss aus Eisen oder Leichtmetall von genügender Stärke bestehen. Sind der Scherstock und die Kappe nicht aus Eisen- oder Leichtmetall­pro­filen in doppelter T-Form hergestellt, so muss die Kappe an dem Scherstock festge­nietet oder durch Bolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Lade­raumes liegen, wobei der Teil des Bolzens, der über die Schraubenmutter hinaus­ragt, vernie­tet sein muss.
Art. 8 Lukendeckel
1. Die Lukendeckel müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Wi­derstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die entweder geschweisst, ge­nietet, genutet oder so zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Laderaum ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zu­sam­menpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen. Die Lukendeckel müssen entweder abhebbar oder mit Scharnieren versehen sein.³ Die Lukendeckel, die nicht in einem Falz des Lu­kenrahmens liegen, müssen auf der Innenseite mit einem hinreichend tiefen Falz oder mit einer Stossleiste von mindestens 35 mm, die innerhalb des Süllrandes zu liegen kommt, dergestalt versehen sein, dass sie sich genau dem Lukenrahmen an­schliessen und nach keiner Seite hin verschoben werden können. Ausserdem müs­sen die abhebbaren Lukendeckel an den Enden jeder Deckelreihe seitlich auf ei­nem fe­sten, an die Kopfstücke des Lukenrahmens genieteten Merklinge derart lie­gen, dass sie weder gehoben noch verschoben werden können.
2. Wird ein Scherstock aus Holz benutzt, um die Enden der abhebbaren Luken­deckel zu stützen, so müssen diese mindestens 50 mm Tiefe in einem Falz des Scherstocks eingefügt sein oder unter der Metallklappe des Scherstocks liegen. Ist der Scherstock aus Eisen oder Leichtmetall oder sind die Lukendeckel unter der Kappe eines Scherstocks aus Holz eingefügt, so muss der obere Teil die Luken­deckel auf mindestens 75 mm überdecken. Werden Lukendeckel aus Metall be­nutzt, so werden die genannten Zahlen auf 30 bzw. 50 mm herabgesetzt. Merklinge, die auf dem Scherstock und dem Tennebaum ruhen, müssen unter den Lukendeckeln an der Stelle gelegt sein, an der diese aneinanderstossen, und von den aufliegenden Deckelrändern vollständig bedeckt sein.
3. Bei Fahrzeugen von der Bauart der belgischen Kanalschiffe, deren Lukendeckel aus gut aneinandergefügten eingenuteten Brettchen bestehen, gewölbt sind und von einem Tennebaum zum anderen reichen, müssen die beiden Längsseiten der Lu­ken­deckel mit je einer über die ganze Länge des Lukendeckels reichenden Latte verse­hen sein, die auf den zwei äussersten Brettchen jedes Lukendeckels vernietet sein muss.
³ Fassung der Sätze 1–3 gemäss Ziff. I der Vf des EFZD vom 25. Aug. 1966, in Kraft seit 1. Okt. 1966 ( AS 1966 1295 ).
Art. 9 Ladeluke
Die Ladeluke darf entweder durch Seitenverschluss oder durch Oberverschluss ver­schlossen werden.
Art. 10 Seitenverschluss der Ladeluke
1. Werden für den Verschluss Stangen benutzt, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Jeder Lukendeckel muss – und zwar, wenn kein Scherstock verwendet wird, an beiden Seiten – mindestens eine Schlaufe aufweisen, die eine Stärke von min­de­stens 6 mm, bei Flachprofilschlaufen aus Eisen oder Leichtmetall mindestens 3 mm hat und kein Scharnier besitzt. Wenn die Schlaufe aus zwei Teilen be­steht, de­ren einer an dem Lukendeckel befestigt ist, so darf die Länge des Teils, der über die am Lukenrahmen befestigte Verschlussöse reicht (siehe unter Buchst. c ), das unbedingt nötige Mass nicht überschrei­ten. Die Hängeschlaufe muss so beschaffen sein, dass sie, wenn geschlossen, nicht geöffnet oder mit Gewalt verlängert werden kann. Der Befestigungsteil der Schlaufe am Luken­deckel muss bei hölzernen Lu­kendeckeln mindestens 4 mm stark sein und am Lukendeckel mit Nietbolzen so be­festigt sein, dass mindestens ein Nietbolzen die Stossleiste erfasst und der äussere Nietbolzen dicht neben der am Tenne­baum anliegenden Öse vernietet ist.
b. Stechschlaufen, die durch Öffnungen von entsprechenden Ausmassen in den Lu­kendeckeln hindurchgesteckt werden, müssen einen in der Breite um minde­stens 5 mm überstehenden Kopf haben. Sind die Lukendeckel aus Holz, so müssen die Öffnungen durch eine auf dem Deckel durch Bolzen oder Schrau­ben, welche auf der unteren Seite vernietet sind, befestigte starke Metallplatte gebohrt sein.
c. Die an den Seitenwänden der Lukenrahmen für die Schlaufen angebrachten Ver­schlussösen müssen eine Stärke von mindestens 7,5 mm haben. Das Ösen­auge darf nur so gross sein, als es unbedingt nötig ist, um die Ver­schlussstange nach dem Herüberlegen der Schlaufe hindurchzuführen.
d. Die Verschlussstangen, die quer vor den Schlaufen durch die Verschluss­eisen hindurchgezogen werden, müssen aus Eisen oder Leichtmetall von an­gemesse­ner Stärke sowie aus einem Stück – einschliesslich des Kopfes – sein. Die Länge der Verschlussstangen und die Lage ihrer Durchbohrungen zur Durch­führung der Ver­schlussschnur müssen so beschaffen sein, dass es nach Anlegen der Verschluss­schnur unmöglich ist, die Stange aus der Öse zu ziehen, selbst wenn die Ver­schlussschnur sich lockert. Die Köpfe müssen in Form von Quer­stangen angebracht sein, deren Enden so lang sind, dass ein Drehen der Ver­schlussstangen um die ei­gene Achse nicht möglich ist.
e. Die unter Buchstabe d erwähnten Verschlussstangen dürfen durch Drahtseile er­setzt werden, wenn diese die gleiche Gewähr für die Sicherheit bieten. Sie müssen insbesondere an einem Ende eine Vorrichtung für das Anlegen der Zollplombe, ferner am anderen Ende einen unabnehmbaren Kopf besitzen, der ein Hindurchzie­hen durch die Verschlussöse verhindert. Die Drahtseile dürfen keine Spleissungen aufweisen ausser an den Enden, an denen sich der Kopf und der Zollverschluss be­finden, wenn die Spleissung an diesen Stel­len durch auf das Drahtseil aufgenietete Muffen geschützt ist.
f. Sind statt der Verschlussösen gelochte Profileisen an dem Lukenrahmen an­ge­bracht, durch die die Schlaufen hindurchgesteckt werden, so müssen die Profil­eisen eine Stärke von mindestens 7,5 mm haben und an dem Luken­rahmen an­genietet oder angeschweisst sein. Die Öffnungen in den Profil­eisen müssen dem Quer­schnitt der Schlaufen entsprechen und sie eng um­schliessen. Die Schlaufenöffnung zur Durchführung der Verschlussstangen muss dicht unter dem Profileisen liegen, so dass ein Anheben der Luken­deckel nach Durchfüh­rung der Verschlussstangen unmöglich ist.
g. Ketten dürfen als Verschlussmittel nicht gebraucht werden.
2. Werden U-förmige Eisen- oder Leichtmetallprofile benutzt, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die U-Profile müssen paarweise an den äusseren Enden der Deckel ange­bracht sein. Die Lukendeckel müssen in diese Profile hineinpassen, welche mit zwei Noc­ken versehen sind, die im Innern an geeigneten Stellen ange­schweisst sind. Die U-Profile müssen so beschaffen sein, dass sie bei ange­legtem Verschluss weder gebo­gen noch verschoben werden können.
b. Die U-Profile müssen mindestens 4 mm dick und einer der Schenkel muss min­destens 75 mm breit sein.
c. Der Lukenrahmen ist aussen an geeigneten Stellen mit Krampen von min­des­­­tens 8 mm Stärke zu versehen, die an der Innenseite des Lukenrahmens an­zu­nieten sind; in diesen Krampen sind Rinnen anzubringen, in welche die Nocken der U-Profile genau passen.
d. In die Lukendeckel sind an geeigneten Stellen Kerben einzuschneiden, die das Anbringen der unter Buchstabe e vorgesehenen U-Profile und Splinte ermögli­chen.
e. An der Stelle, an der die U-Profile zusammenstossen, sind sie mit zwei Spalten zu versehen, durch die ein Splint aus hartem Stahl geht, in dessen beiden Enden Löcher zum Durchziehen der Verschlussschnur angebracht sind; bei angeleg­tem Verschluss soll ein seitliches Verschieben der U-Pro­file unmöglich sein.
Statt des Splintes können die U-Profile an der Stelle, an der sie zusammen­stos­sen, ein kleines nach unten umgebogenes Stück haben. In jedem dieser umge­bogenen Stücke sind zwei Löcher anzubringen. Die einen dienen dem Durch­ziehen der Ver­schlussschnur, die anderen sind durch einen Verbin­dungsbolzen miteinander zu verbinden.
3. Werden Winkelprofile benutzt, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Winkelprofile müssen paarweise an den äusseren Enden der Deckel an­ge­bracht und den Lukendeckeln angepasst sein. Sie sind an geeigneten Stel­len mit zwei Öffnungen in T-Form zu versehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei angelegtem Verschluss weder gebogen noch verschoben werden kön­nen.
b. Die Winkelprofile müssen mindestens 8 mm dick und jeder Schenkel muss min­destens 75 mm breit sein. Wenn der waagrechte Schenkel mindestens 100 mm breit ist und in einer Breite von mindestens 70 mm auf dem Luken­deckel aufliegt, braucht die Dicke bei Eisen nur 4 mm, bei Leichtmetallen nur 6,5 mm zu betragen.
c. Der Lukenrahmen ist an geeigneten Stellen mit angenieteten Krampen in T-Form von mindestens 8 mm Stärke zu versehen, denen sich die Öffnungen der Winkelprofile genau anpassen.
d. An der Stelle, an der die Winkelprofile zusammenstossen, müssen sie ein klei­nes nach aussen umgebogenes Stück haben. In jedem dieser umgeboge­nen Stücke sind zwei Löcher anzubringen. Die einen dienen dem Durchzie­hen der Verschluss­schnur, die anderen sind durch einen Verbindungsbolzen miteinan­der zu verbin­den, der ein seitliches Verschieben der Winkelprofile bei angeleg­tem Verschluss unmöglich machen soll.
4. Werden Winkelprofile nach dem System «Apeldoorn» benutzt, so gelten fol­gende Bestimmungen:
a. Die Winkelprofile müssen paarweise an den äusseren Enden des Luken­deckels angebracht sein. Ihre waagrechten Schenkel müssen den Luken­deckeln ange­passt sein, die senkrechten Schenkel müssen mit ihrem unteren Teil ohne Spiel­raum eng am Lukenrahmen anliegen. Die Winkelprofile müs­sen an geeigneten Stellen in der Wandung des senkrechten Schenkels zwei zurückgebogene Teile aufweisen, die je zwei senkrechte Schlitze bilden, mittels derer die Winkelpro­file in entgegengesetz­ter Richtung auf die unter Buchstabe c genannten Haken aufgeschoben werden können. Die Winkel­profile müssen so beschaffen sein, dass sie bei angelegtem Verschluss weder gebogen noch verschoben werden können.
b. Die Stärke der Winkelprofile bestimmt sich nach der vorstehenden Nummer 3 Buchstabe b .
c. Am Lukenrahmen müssen an geeigneten Stelle Z-förmige Haken aus Flach­ei­sen von mindestens 8 mm Dicke und 40 mm Breite angenietet sein, die in die Schlitze der Winkelprofile genau hineinpassen. Die senkrechten Schen­kel der Winkelpro­file müssen in der Nähe der Schlitze mit Handgriffen versehen sein.
d. An der Stellte, an der die Winkelprofile zusammenstossen, müssen sie ein klei­nes nach aussen umgebogenes Stück haben. In jedem dieser umgeboge­nen Stücke sind zwei Löcher anzubringen. Die einen dienen dem Durchzie­hen der Verschluss­schnur, die anderen sind durch einen Verbindungsbolzen miteinan­der zu verbin­den, der ein seitliches Verschieben der Winkelprofile bei angeleg­tem Verschluss unmöglich machen soll.
Art. 11 Oberverschluss der Ladeluken
1. Beim Oberverschluss muss jede Luke mit mindestens zwei starken eisernen vier­kantigen Stangen aus einem einzigen Stück versehen sein, die in der Querrich­tung der Deckel in angemessener Entfernung von ihren Rändern liegen. Wenn die Länge der Deckel einen Meter nicht überschreitet oder wenn die eine Seite des Deckels am Lukenrahmen durch ein Scharnier, das den Bestimmungen des Artikels 4 entspricht, befestigt ist, so genügt eine einzige Stange. Die Stangen müssen durch je zwei in den sich gegenüberliegenden Wänden des Lukenrahmens angebrachte eiserne Ösen sowie durch eine in der Mitte jedes Deckels angebrachte eiserne Öse geführt wer­den. Die Augen der Ösen müssen dem Querschnitt der Stange genau entsprechen. Die Ösen müssen so angebracht sein, dass die Stange unmittelbar auf den Luken­deckeln aufliegt, so dass letztere nicht gehoben werden können. Das eine Ende der Stange muss in Form eines Kopfes geschmiedet sein, der die Stange in der Öse fest­hält. Am anderen Ende muss die Stange so dicht wie möglich vor der Öse durchlocht sein, damit ein eiserner Bolzen von angemessener Länge durchge­steckt werden kann. Dieser Bolzen muss, wenn er sich an seinem Platz befindet, auf jeder Seite der Stange, und zwar so nahe wie möglich an dieser, ein Loch zur Durchfüh­rung der Verschlussschnur aufweisen. Wenn an der Stange kein eiserner Kopf ange­schmiedet ist, so ist an beiden Enden der Stange ein Bolzen erforderlich.
2. Auf Lukendeckeln von geringer Grösse, die nicht gebogen oder verschoben wer­den können, sind Ösen nicht erforderlich. An Stelle der Ösen auf den Lukenrahmen können Verschlussschlaufen und -ösen verwendet werden, die den Vorschriften des Artikels 10 entsprechen.
3. Wenn eine Reihe von Lukendeckeln derart lang ist, dass die Stangen so gebogen werden können, dass die Möglichkeit besteht, einen der Lukendeckel zu lösen, so muss eine genügende Anzahl anderer Stangen angebracht werden, die die ersteren im rechten Winkel kreuzen und an ihrem Platz festhalten. Die letzteren Stangen müssen auf eine der vorstehend beschriebenen Arten befestigt sein. Benutzt man zwei Reihen von Stangen, die sich im rechten Winkel schneiden, so darf die unter der anderen liegende aus Holz sein.
Art. 12 Neubauten
Fahrzeugen, die sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Ordnung auf Stapel ge­legt werden, ist es untersagt:
– Holz für die Verschalungen der Pumpen und der beweglichen Masten und Stech­schlaufen aus einem Stück für den Seitenverschluss zu benutzen.
Die Lukendeckel dieser Schiffe müssen derart konstruiert sein, dass sich beim Aus­biegen dieser Lukendeckel kein Spalt bildet, der einen Zugang zur Ladung er­mög­licht.
Art. 13 Deckkleider
1. Die Räume, die zur Aufnahme von Waren unter Zollverschluss durch Deckklei­der bestimmt sind, müssen ein Viereck bilden und dürfen eine oder mehrere Lade­luken einschliessen. Der Verschluss darf auch auf einer Unterlage von beweglichen Lukendeckeln angebracht werden, wenn die darunterliegenden Laderäume zoll­amtlich verschlossen werden. Zur Anlegung des Verschlusses ist eine der nachste­henden Vorrichtungen anzubringen:
a.
Bei Fahrzeugen mit hölzernem Deck oder mit hölzernen Lukendeckeln sind Ei­senplatten von mindestens 20 mm Dicke, 70 mm Länge und 40 mm Breite in Ent­fernungen von nicht über 400 mm voneinander anzubringen und an dem Deck mit starken Bolzen zu befestigen. Die Enden der Bolzen müssen an der Innenseite in der in Artikel 7 Nummer 3 angegebenen Weise oder auf der Platte selbst vernietet sein. In letzterem Falle muss der vernietete Kopf gut in die Au­gen fallen. In der Mitte jeder dieser Platten muss ein Loch­gewinde mit einem Durchmesser von min­destens 15 mm durch die ganze Platte hindurch einge­schnitten sein. Diese Loch­gewinde sind dazu bestimmt, mit einem Schrauben­gewinde versehene Ösen aufzu­nehmen, die dicht gegen die Platte geschraubt werden können. Besteht das Ver­deck aus Eisen von entsprechender Stärke, so dass die Ösen zollsicher einge­schraubt werden können, so darf von der Anbrin­gung besonderer Ösenplatten ab­gesehen werden. Auf den sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Ordnung gebau­ten Fahrzeugen müssen die Ösen aus Ei­sen von mindestens 46 mm Länge, 32 mm Breite und 13 mm Dicke hergestellt sein. An ihrem unteren Ende muss ein minde­stens 12 mm langer Zapfen mit Schraubengewinde heraus­gearbeitet sein. Die Öff­nung der Ösen darf nur so gross sein, dass sich die Verschlussstange hindurchfüh­ren lässt (Art. 10 Nr. 1 Buchst. d ). ohne ein Drehen der Ösen zuzulassen.
b. Die Ösen können auch an Bügeln aus Flacheisen von mindestens 8 mm Dicke und 32 mm Breite angeschraubt werden. Diese Bügel müssen auf eine Länge von 35 mm und eine Höhe von höchstens 6 mm durchgekröpft sein. Die Bügel sind auf den eisernen Decks oder den Platten der Lukendeckel aufzuschweissen oder auf­zunieten. Die unter Buchstabe a beschriebenen Lochgewinde, in wel­che die mit Schraubengewinden versehenen Ösen auf­geschraubt werden, müs­sen sich in der Mitte des Bügels befinden.
c. An Stelle der Platten oder der Bügel mit Lochgewinden können eiserne Platten von mindestens 8 mm Stärke in das Deck oder die Lukendeckel ein­gelassen und in der unter Buchstabe a bezeichneten Weise befestigt werden, oder es können Bügel von mindestens 8 mm Stärke auf dem eisernen Deck oder den Platten der Luken­deckel aufgeschweisst oder aufgenietet werden; diese Platten oder Bügel müssen in der Mitte von einer in der Mitte ausge­rundeten Öffnung, ähnlich einem doppelsei­tigen Schlüsselloch, durchbro­chen sein. Die Länge der Öffnung muss 26 mm, die Breite 7 mm und der Durchmesser der Ausrundung 14 mm betragen. Unter der Öffnung muss sich ein kreisrunder Hohlraum in Töpfchenform befinden, der nach allen Seiten durch Eisenblech, das an der Ei­senplatte angeschweisst ist, abzu­schliessen ist. In der Öffnung ist eine Öse ein­zusetzen, die in ihrem oberen Teil die unter Buchstabe a vorgeschriebene Form und Stärke, aufweisen muss. Am unteren Teil der Öse ist statt des Zapfens mit Schraubengewinde ein Zapfen von 16 mm Länge und 13 mm Durchmesser herauszuarbeiten, der am unte­ren Ende einen dop­pelseitigen Bart von je 6 mm Länge und 6 mm Stärke be­sitzt. Die Öse und die aus­gerundete Öffnung der Platte müssen so beschaffen sein, dass die Verschlussstange erst nach einer Drehung der Öse um 90 Grad durch die Öffnung der Öse geschoben werden kann, die sich alsdann nicht mehr drehen lassen darf. Der Bart der Öse muss in diesem Zustand quer zu der schlüssellochähnlichen Öffnung stehen, so dass die Öse nicht mehr her­ausgezogen werden kann. Bei dieser Verschlussart sind nur Verschlussstan­gen zugelassen.
d. Die oben in den Buchstaben a und b vorgesehenen Ösen können durch halb­runde Bügel von 10 mm Stärke und 15 mm Lichtweite ersetzt werden, die un­mit­telbar auf dem Deck oder den Eisenplatten der Lukendeckel aufge­schweisst sind; in jeden dieser Bügel ist ein geschweisstes Kettenglied aus Eisen von der gleichen Stärke wie die Öse und von einer Lichtweite von 15 mm in der Breite und 35 mm in der Länge eingehängt.
2. Die Deckkleider müssen entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnba­rem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Ge­we­be bestehen. Sie müssen in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anle­gen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtba­rer Spuren nicht möglich ist. Deckkleider aus kunststoff- oder kautschukbe­schichte­tem Gewebe dürfen nicht schwarz oder annähernd schwarz sein.
Ist das Deckkleid aus ganzen Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder die­ser Bahnen ineinander gefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander ent­fernte Nächte miteinander verbunden sein. Die eine dieser Nächte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Farbe des Deckkleides deut­lich unterscheiden muss, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Ausbesse­rungen sind sinngemäss auszuführen. Bei diesen Ausbesserungen müssen die Rän­der inein­andergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fa­dens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fa­dens und von der Farbe des Deckkleides unterscheiden. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
Ist das Deckkleid aus mehreren Bahnen eines kunststoffbeschichteten Gewebes zu­sammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweissen aneinanderge­fügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen um mindestens 15 mm über­lappen. Die Ränder der Bahnen müssen in voller Breite miteinander ver­schmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu verse­hen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusam­mengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Ge­webe können auch nach dem vor­stehend beschriebenen Schweissverfahren ausge­führt werden.
Die Deckkleider müssen rings am Rande mit nicht über 200 mm voneinander ent­fernten metallenen Augen zur Aufnahme der Verschlussdrahtseile oder -stangen ver­sehen sein. Der Überschlag in dem die Augen angebracht sind, muss mindestens 50 mm breit sein.
3. Die Bestimmungen des Artikels 10 Nummer 1 Buchstaben d und e finden auf Verschlussstangen und -drahtseile Anwendung, die durch die Ösenschrauben und Augen der Deckkleider durchgeführt werden; diese Augen müssen zwischen den Ösenschrauben entsprechend verteilt werden.
Art. 14 Tankschiffe mit eingebauten Behältern
Tankschiffe mit eingebauten Behältern müssen folgenden Bestimmungen entspre­chen:
a. Sämtliche Rohrleitungen einschliesslich der Verbindungsstücke und der Ab­sperr­schieber müssen aus hartem Metall bestehen. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur zulässig bei Tankschiffen die zur Beförderung von Flüs­sigkeiten be­stimmt sind, bei denen die Verwendung von Rohrleitungen aus hartem Metall nicht angängig ist (z.B. bei Schwefelsäuretankschiffen). Die Teile der Rohrleitung, so­weit sie nicht von anderen unter Verschluss zu setzenden Geräteteilen umgeben sind, müssen voll­ständig und auf ihrer gan­zen Länge frei liegen, so dass sie einge­hend besichtigt wer­den können.
b. Die Mannlöcher und etwa sonst noch vorhandene, unmittelbaren Zugang zu den Tanks gewährende Öffnungen müssen mit zollverschlussfähigen Deckeln versehen sein. Sämtliche Rohrleitungen einschliesslich der Verbin­dungsstücke und der Ab­sperrschieber müssen so eingerichtet sein, dass eine Entnahme eines Teils des In­halts aus dem Tank nach dem Anlegen des Zoll­verschlusses nicht möglich ist. Nur solche Absperrschieber sind zuzulassen, deren Konstruktion einen wirksamen Zoll­verschluss gewährleistet. Es muss eine mit dem Deck oder einem sonstigen wichti­gen Teil des Schiffes festver­bundene Vorrichtung die Möglichkeit bieten, nach dem vollständigen Schliessen der Absperrschieber Zollverschlüsse so anzu­bringen, dass sich kein Absperrschieber ohne Verletzung eines Zollverschlusses öffnen lässt. Die Rohrleitungen und Pumpen müssen mit Entleerungsvorrichtungen ver­sehen sein.
Art. 15 Tankschiffe, deren Behälter vom Schiffskörper unabhängig sind
Für Tankschiffe, deren Behälter vom Schiffskörper unabhängig sind, gelten die vor­stehenden Bestimmungen insoweit, als sie mit den Anlagen dieser Schiffe ver­einbar sind.
Art. 16 Seeschiffe
1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für Seeschiffe, die ausser­dem die Bedingungen der Nummern 2 und 3 erfüllen müssen.
2. Jeder Zugang zu einem Laderaum im Zwischendeck und zu den Oberbauten, die als Laderaum dienen, muss zollsicher verschliessbar sein.
3. Ventilatoren, die in die Laderäume führen, müssen aus Metall hergestellt und so befestigt sein, dass sie ausser dem oberen Teil, der abhebbar sein kann, nach Anle­gen des Zollverschlusses nicht entfernt werden können, ohne Spuren von Beschä­di­gungen zu hinterlassen. An der oberen Öffnung des festen Teils ist ein durchlochtes Eisenblech oder ein Drahtgitter mit nicht veränderlichen Maschen, deren lichte Weite höchstens 20 mm betragen darf, anzubringen. Das durchlochte Eisenblech oder Drahtgitter muss am Ventilator angenietet oder angeschweisst sein.
4. Ist der Verschluss der Laderäume nicht durch Einrichtungen nach den Artikeln 10, 11, 13 und 14 hergestellt, so kann er durch quer über die Lukendeckel gelegte Riegel (Verschlussbalken oder U-Profile) bewirkt werden. Diese Riegel sind an den Enden mit Spannschrauben fest mit den Lukensüllen zu verschrauben. Die Lu­ken­süllen müssen mindestens 75 mm breit sein. Die Spannschrauben müssen durch Zollplomben gegen Aufdrehen gesichert werden können. Die Beschaffenheit der Riegel und der Verschraubung muss eine Verschiebung oder ein Auswuchten der Riegel oder Lukendeckel unmöglich machen. Es ist gestattet, die Persenninge in den Verschluss einzubeziehen.

Anlage 3 – Annexe 3

Clôtures douanières – Zollverschlüsse

Explications illustrées – Bildliche Erläuterung
Exemples de construction – Konstruktionsbeispiele

Pages

Seiten

I.

Sommiers

18–19

Scherstöcke

18–19

II.

Clôture latérale par tringles de douane

20–23

Seitenverschluss mit Verschlussstangen

20–23

III.

Clôture latérale par profils en U

24–26

Seitenverschluss mit U‑Profilen

24–26

IV.

Clôture latérale par cornières

27–28

Seitenverschluss mit Winkelprofilen

27–28

V.

Clôture latérale par cornières «système Apeldoorn»

29–30

Seitenverschluss mit Winkelprofilen «System Apeldoorn»

29–30

VI.

Clôture par le dessus

31–32

Oberverschluss

31–32

VII.

Clôture par bâchage

33–36

Verschluss durch Deckkleider

33–36

I
Sommiers (voir art. 8, ch. 2)
Scherstöcke (siehe Art. 8 Nr. 2)

Français

Deutsch

A.

Sommier en double T en fer

Scherstock in T‑Form aus Eisen

B.

Sommier en bois. Couverture du
sommier en tôle

Scherstock aus Holz. Kappendeckel
aus Eisen

C.

Sommier composé en fer et en bois

Scherstock aus Eisen und Holz

D.

Fermeture du sommier, soit avec
broche, soit avec verrou

Befestigung des Scherstockes mittels
Pinne oder Riegel

1. Double T

T‑Eisen

2. Vlissingen Boulons

Bolzen

3. Rivets

Nieten

4. Sommier en bois

Scherstock aus Holz

5. Couverture en fer

Scherstockkappe aus Eisen

6. Boulons

Bolzen

7. Sommier en fer et en bois

Scherstock aus Eisen und Holz

8. Broche

Pinne oder Bolzen

9. Verrou

Riegel

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II
Clôture latérale par tringles de douanes (voir art. 10, ch. 1)
Seitenverschluss mit Verschlussstangen (siehe Art. 10 Nr. 1)

Français

Deutsch

A.

Panneau d’écoutille avec moraillon
composé de deux pièces

Lukendeckel mit Hängeschlaufen

B.

Panneau d’écoutille avec moraillon
d’une seule pièce

Lukendeckel mit Stechschlaufen

C.

Hiloire avec œillets de clôture

Lukenrahmen mit Verschlussösen

D.

Clôture par tringles de douane

Verschluss mit Verschlussstangen

E.

Clôture avec fers profilés, percés
de trous calibrés

Verschluss, mit Stechschlaufen und gelochtem Profileisen

 1.

Traverse

Stossleiste

 2.

Moraillon composé de deux
pièces

Schlaufe mit Befestigungsteil

 3.

Rivets

Nieten

 4.

Tringle

Verschlussstange

 5.

Scellé de douane

Zollsiegel oder Zollplombe

 6.

Oeillet rivé ou soudé

Genietete oder geschweisste Verschlussöse

 7.

Oeillet rivé

Genietete Verschlussöse

 8.

Tête forgée

Geschmiedeter Kopf

 9.

Moraillon d’une seule pièce

Stechschlaufe

10.

Fer profilé

Profileisen

11.

Trous pour tringle

Löcher für die Verschlussstange

12.

Trous pour moraillons

Löcher für die Stechschlaufen

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III
Clôture latérale par profils en U (voir art. 10, ch. 2)
Seitenverschluss mit U ‑Profilen (siehe Art. 10 Nr. 2)

Français

Deutsch

A

Fixation des profils en U à l’hiloire

Befestigung der U‑Profile am
Lukenrahmen

A1.

A2.

A3.

}


Détails de A

Details von A

B.

Jonction des profils en U avec clavette

Verbindung der U‑Profile mit Splint

B1.
B2.
}

Détails de B

Details von B

C.

Jonction des profils en U avec boulon
de liaison

Verbindung der U‑Profile mit Verbindungsbolzen

C1.

Détail de C

Detail von C

D.

Variante de A pour panneaux
d’écoutille en fer

Variante von A für eiserne Luken-
deckel

 1. Profil U

U‑Profil

 2. Taquet

Krampe

 3. Came soudée

Angeschweisster Nocken

 4. Oeillets pour la clavette

Spalten für den Splint

 5. Languette

Verschlusslasche

 6. Scellé de douane

Zollsiegel oder Zollplombe

 7. Clavette

Splint

 8. Trou pour boulon de liaison

Loch für Verbindungsbolzen

 9. Entaille dans le panneau

Aussparung im Lukendeckel

10. Rainure dans le taquet

Rinne in der Krampe

11. Panneau en fer

Eiserner Deckel

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IV
Clôture latérale par cornières (voir art. 10, ch. 3)
Seitenverschluss mit Winkelprofilen (siehe Art. 10 Nr. 3)

Français

Deutsch

A.

Fixation des cornières

Befestigung der Winkelprofile

B.

Fixation des taquets

Befestigung der Krampen

1. Cornières

Winkelprofile

2. Taquet en T rivé sur l’hiloire

Krampe in T‑Form an den Luken-
rahmen genietet

3. Ouverture en forme de T

Öffnung in T‑Form

4. Languettes

Verschlusslasche

5. Scellé de douane

Zollsiegel oder Zollplombe

6. Trous pour boulon de liaison

Löcher für den Verbindungsbolzen

7. God

Merkling

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V
Clôture latérale par cornières «système Apeldoorn» (voir art. 10, ch. 4)
Seitenverschluss mit Winkelprofilen «System Apeldoorn» (siehe Art. 10 Nr. 4)

Français

Deutsch

A.

Vue extérieure de la construction

Aussenansicht der Verschluss-
einrichtung

B.

Détails de fixation

Einzelheiten

C.

Arrangement d’ensemble

Gesamtordnung

1. Cornières

Winkelprofile

2. Hiloire

Lukenrahmen (Tennebaum)

3. Crochet rivé à l’hiloire

Am Lukenrahmen angenieteter Haken

4. Partie recourbée de la cornière

Zurückgebogener Teil des Winkel-
profils

5. Panneaux d’écoutille

Lukendeckel

6. Languettes

Verschlusslasche

7. Trou pour boulon de liaison

Loch für den Verbindungsbolzen

8. Scellé de douane

Zollplombe

9. Poignée

Handgriff

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VI
Clôture des écoutilles par le dessus (voir art. 11)
Oberverschluss der Ladeluken (siehe Art. 11)

Français

Deutsch

A.

Clôture d’une cale par le dessus

Oberverschluss einer Ladeluke

B.

Détail de la clôture, au moyen
de goupilles

Detail des Verschlusses mittels
Querbolzen

1. Surbau

Lukenrahmen

2. Panneau d’écoutille

Lukendeckel

3. Tringles

Verschlussstangen

4. Oeillets

Ösen

5. Goupille

Bolzen

6. Scellé de douane

Zollsiegel oder Zollplombe

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VII
Clôture par bâchage (voir art. 13)
Verschluss durch Deckkleider (siehe Art. 13)

Français

Deutsch

A.

Piton de clôture avec œillet

Verschlussöse mit Schraubengewinde

B.

Clôture par brides en fer plat avec œillet

Verschluss durch Bügel aus Flacheisen und Verschlussösen

C.

Clôture par piton avec double tenon

Verschluss durch Verschlussöse mit doppelseitigem Bart

D.

Bâche avec œillets

Deckkleid mit metallenen Augen

E.

Assemblage au moyen de coutures

Zusammennähen der Bahnen

1. Vue de l’extérieur

Ansicht von aussen

1 Fil normal

Normaler Nähfaden

2. Vue de l’intérieur
Ansicht von innen

1 Fil normal

Normaler Nähfaden

2 Fil de couleur différente
(visible seulement de l’intérieur)

Andersfarbiger Nähfaden
(nur von innen sichtbar)

3. Coupe a–a’

Schnitt a–a’

1 Fil normal

Normaler Nähfaden

2 Fil de couleur différente

Andersfarbiger Nähfaden

F.

Assemblage par soudure

Aneinanderfügen durch Ver-
schweissen

1. Vue de l’extérieur

Ansicht von aussen

2. Coupe a–a’

Schnitt a–a’

1 Ruban en matière plastique
Kunststoffband

3. Vue de l’intérieur

Ansicht von innen

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E
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
F
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Annexe 4, Anlage 4, Bijlage 4

Certificat d’aptitude à la clôture douanière

Anerkenntnis über die Zollverschlussfähigkeit

Certificaat van geschiktheid voor douanesluiting

Nom du bâtiment:

Changement de nom:

Name des Fahrzeugs:

Namenswechsel:

Naam van het schip:

Naamsverandering:

Lieu d’immatriculation, d’enregistrement ou port d’attache:
Eintragungsort oder Heimathafen:
Plaats van inschrijving of thuishaven:

No et lettres caractéristiques du certificat de visite ou de jaugeage:
Buchstaben des Schiffsattestes oder des Eichscheins:
Nr en letters van scheepscertificaat, of meetbrief:

Bois

ou/et

Fer

Porteur

Chaland

Remorqueur

Holz

oder/und

Eisen

Güterboot

Schleppschiff

Schlepper

Hout

of/en

Ijzer

Vrachtboot

Sleepschip

Sleepboot

Portée en lourd ou déplacement:
Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung:
Draagvermogen of waterverplaatsing:

Date d’inscription au registre douanier:
Datum der Einschreibung im Zollregister:
Datum van inschrijving in het douane‑register:


Autorité douanière compétente:
Zuständige Zollbehörde:
Bevoegd douanekantoor:

Annexes:
Anlagen:
Bijlagen:

Cachet
Stempel
Stempel

Le présent certificat est valable jusqu’au
Dieses Anerkenntnis ist gültig bis zum
Dit certificaat is geldig tot

Visite renouvelée le
Neue Prüfung am
Opnieuw onderzocht de

à
in
te

par le Bureau de Douane de
durch das Hauptzollamt
door het Douanekantoor te

Observations:
Bemerkungen:
Opmerkingen:

L’Agent chargé de la visite:
Der mit der Prüfung beauftragte Beamte:
De Ambtenaar belast met het onderzoek:

La validité du présent certificat est prorogée jusqu’au
Die Gültigkeit dieses Anerkenntnisses wird verlängert bis zum
De geldigheid van dit certificaat is verlengd tot

par le Bureau de Douane de
durch das Hauptzollamt in
door het Douanekantoor te

Observations:
Bemerkungen:
Opmerkingen:

A

,

le

,

den

Te

,

de

Visite renouvelée le
Neue Prüfung am
Opnieuw onderzocht de

à
in
te

par le Bureau de Douane de
durch das Hauptzollamt
door het Douanekantoor te

Observations:
Bemerkungen:
Opmerkingen:

L’Agent chargé de la visite
Der mit der Prüfung beauftragte Beamte
De Ambtenaar belast met het onderzoek

La validité du présent certificat est prorogée jusqu’au
Die Gültigkeit dieses Anerkenntnisses wird verlängert bis zum
De geldigheid van dit certificaat is verlengd tot

par le Bureau de Douane de
durch das Hauptzollamt
door het Douanekantoor te

Observations:
Bemerkungen:
Opmerkingen:

A

,

le

,

den

Te

,

de

Annexe 5, Anlage 5, Bijlage 5

Livret de clôture douanière

ZolIverschlussbuch

Boek van douanesluiting

(Pages 1 et 2)
(Seiten 1 und 2)
(Bladzijden 1 en 2)

Livret de clôture douanière no
Zollverschlussbuch Nr.
Boek van douanesluiting nr

du bâtiment (nom et catégorie):
des Schiffes (Name und Art):
van het schip (Naam en type):

Propriétaire:
Schiffseigner:
Eigenaar van het schip:

Certificat de clôture douanière no

, délivré par

, le

19..

Verschlussanerkenntnis Nr.

, ausgestellt durch

, den

19..

Certificaat van douanesluiting nr

, uitgereikt door

, de

19..

Ce livret contient
Dieses Buch enthält
Dit boek bevat

pages
Seiten
bladzijden.

Validé par l’autorité douanière compétente:
Bestätigt durch die zuständige Zollbehörde:
Geldig verklaard door het bevoegde douanekantoor:

Mode d’emploi

Anleitung zum Gebrauch

1.

Le livret de clôture douanière est
di­visé en trois parties:

1.

Das Verschlussbuch ist in drei
Abteilungen zu führen:

Partie I. Constats relatifs aux exa­mens complets des dispositifs de clôture et aux inspections ulté­rieures.

Abt. I. Nachweis der Vollprüfungen der Verschlusseinrichtung.

Partie II. Observations relatives aux dispositifs de clôture.

Abt. II. Beanstandungen.

Partie III. Appositions, modifica­tions, remplacements et retraits des scellés de douane.

Abt. III. Anlegen, Ändern, Ersetzen und Entfernen der Verschlüsse.

2.

Dans la partie I, doivent être
mentionnés le premier examen
complet et les examens ultérieurs.

2.

In Abt. I sind die erstmalige Vollprüfung und die nachträglichen Prüfungen zu vermerken.

3.

Les inscriptions portées dans les
colonnes 3 et 4 de la partie III
doivent toujours préciser l’état des scellés de tout le bâtiment.

3.

Die Eintragungen in Abt. III, Sp. 3/4 müssen jeweils den Zustand des Verschlusses des ganzen Schiffes ausweisen.

En cas d’enlèvement ou de rem-
placement des scellés de certaines cales, il y a lieu d’inscrire dans les colonnes 3 et 4 le dispositif des
nouvelles fermetures, ainsi que le nombre et la nature des scellés maintenus et les cales auxquelles ils se trouvent.

Bei Entfernen und Erneuerung von Verschlüssen einzelner Laderäume ist in Sp. 3/4 unter der Angabe der neuangelegten Verschlüsse auch die Zahl und Art der belassenen Verschlüsse und der Räume, an denen sie sich befinden, anzugeben.

4.

Lors qu’un bâtiment est contrôlé par un fonctionnaire d’un poste de
douane fluvial, la vérification doit faire l’objet, dans la partie III du
livret, d’une mention particulière.

4.

Wird ein Schiff durch Beamte der Zoll‑Schiffsstationen überholt, so ist die Überholung in Abt. III des Verschlussbuches mit besonderer Eintragung zu vermerken.

5.

Les défectuosités constatées à l’occasion des contrôles visés aux chiffres 2 à 4, sont inscrites dans la partie II, avec l’indication du délai dans lequel elles doivent être
éliminées.

5.

Bei den Prüfungen zu 2–4 festgestellte Mängel sind unter Angabe der Frist, innerhalb welcher diese
Mängel zu beseitigen sind, in Abt. II zu vermerken.

Ces observations seront faites sous signature des fonctionnaires avec l’indication de leur poste d’affec­tation. Le délai fixé pour éliminer les défectuosités sera souligné en rouge. Des renvois à ces observations seront portés dans les parties I (colonne 3) et III (colonne 13).

Die Vermerke sind von den Beamten unter Angabe ihrer Dienststelle
unterschriftlich zu vollziehen. Die zur Beseitigung der Mängel gestellte Frist ist mit Rotstift zu unterstreichen. In Abt. I, Sp. 3 und Abt. III, Sp. 13 ist auf diese Vermerke zu verweisen.

6.

Le propriétaire ou conducteur du
bâtiment doit reconnaître et accepter:

6.

Der Schiffseigner oder Schiffsführer hat anzuerkennen:

a. dans la partie I (colonne 5), le résultat des examens complets;

a. in Abt. I (Sp. 5), das Ergebnis der Vollprüfungen;

b. dans la partie II (colonne 6),
les critiques aux dispositifs de fermeture et les délais pour s’y conformer;

b. in Abt. II (Sp. 6), die Beanstandungen der Verschlusseinrichtung und die Frist zu ihrer Beseitigung;

c. dans la partie III (colonne 7),
le nombre des scellés apposés.

c. in Abt. III (Sp.7), die Zahl der
angelegten Verschlüsse.

7.

Le propriétaire ou conducteur du
bâtiment doit faire disparaître dans les délais fixés les défectuosités
constatées et consignées dans la
partie II.

7.

Der Schiffseigner oder Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die in
Abt. II vermerkten Beanstandungen innerhalb der gestellten Frist
beseitigt werden.

8.

Le livret de clôture douanière, placé avec le certificat d’aptitude dans une couverture imperméable, doit se trouver à bord du bâtiment, pour être présenté immédiatement à toute réquisition des fonctionnaires de l’Administration des Douanes.

8.

Das Verschlussbuch ist an Bord des Schiffes stets greifbar in einer wasserdichten Umschliessung mit dein Anerkenntnis über die Verschluss-
fähigkeit aufzubewahren und den Beamten der Zollverwaltung auf Anfordern vorzulegen.

Lorsque le livret est rempli ou détérioré, il doit être remplacé en temps opportun. Les mentions relatives aux défectuosités auxquelles il n’a pas encore été remédié seront transcrites à la partie II et les inscriptions
relatives au dernier examen complet à la partie I du nouveau livret. Dans le délai d’un mois, l’ancien livret est, soit adressé au bureau des douanes qui a délivré le certificat d’aptitude, soit remis pour transmission a ce
bureau, à l’un des postes de douane intéressés au trafic des bâtiments du Rhin.

Ist das Verschlussbuch aufgebraucht oder durch Beschädigung unbrauchbar geworden, so ist es rechtzeitig durch ein neues zu ersetzen. Es ist, nachdem die unerledigten Vermerke über Beanstandungen in Abt. II und die Eintragungen über die letzt-
malige Vollprüfung in Abt. I in das neue Verschlussbuch übertragen worden sind, innerhalb eines Monats der Zollbehörde, die das Ver-
schlussanerkenntnis ausgestellt hat, zu übersenden oder zur Weiter-
leitung an diese einer am Rheinschiffsverkehr beteiligten Zollstelle zu übergeben.

Partie I – Teil I – Deel I

(Page 3)
(Seite 3)
(Bladzijde 3)
Attestations relatives aux examens complets et aux inspections ultérieures (art. 2, 5, 6 et 8 du règlement)
Nachweis der Vollprüfungen und der nachträglichen Prüfungen (Art. 2, 5, 6 und 8 der Ordnung)
Verslagen omtrent de volledige onderzoeken en de later ingestelde onderzoeken (art. 2, 5, 6 en 8 van het reglement)
(Pages 4 à n)
(Seiten 4 bis n)
(Bladzijden 4 tot n)

Partie I

Attestations relatives aux examens complets et aux inspections ultérieures

Teil I

Nachweis der Vollprüfungen und der nachträglichen Prüfungen

Deel I

Verslagen omtrent de volledige onderzoeken en de later ingestelde onderzoeken

No d’ordre

Date

Résultats de l’examen

Nom de l’agent, sceau

Visa du propriétaire ou conducteur

Laufd. Nr.

Datum

Ergebnis der Prüfung

Name des Prüfungsbeamten, Dienststempel

Anerkennung des Schiffseigners oder
Führers

Volg. Nr.

Datum

Uitslag van het onderzoek

Naam van de douaneambtenaar, stempel

Handtekening van eigenaar of schipper

1

2

3

4

5

Chaque fois que cela sera possible, les annotations apportées dans les colonnes du livret devront indiquer les articles dé l’annexe 2 du règlement relatif à la clôture douanière qui sont visés.
Sofern dies möglich ist, sind in den Eintragungen die betreffenden Paragraphen der Anlage 2 zur Zollverschlussordnung zu erwähnen.
Zo dikwijls dit mogelijkis, moeten bij de inschrijving de toepasselijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanesluiting worden vermeld.

Partie II – Teil II – Deel II

(Page n + 1)
(Seite n + 1)
(Bladzijde n + 1)
Observations relatives aux dispositifs de clôture
Beanstandungen an der Verschlusseinrichtung
Opmerkingen omtrent de sluitingsinrichting
(Pages n + 2 et suivantes paires jusqu’à m)
(Seiten n + 2 und folgende gerade bis m)
(Bladzijden n + 2 en volgende even tot m)

(Côté gauche)

Partie II.

Observations relatives

(Linke Seite)

Teil II.

Beanstandungen an

(Linkerzijde)

Deel II.

Opmerkingen omtrent


d’ordre

Laufd.
Nr.

Volg,
Nr.

1

Date

Datum


Datum


2

Observations


Beanstandungen


Opmerkingen


3

Délai pour la remise
en état

Beseitigungsfrist


Termijn v. herstelling


4

Nom de l’agent, sceau

Name des Zollbeamten,
Dienststempel

Naam v. d. douane-
ambtenaar, stempel

5

Chaque fois que cela sera possible, les annotations apportées dans les colonnes du livret devront indiquer les articles de l’annexe 2 du règlement relatif à la clôture douanière qui sont visés.
Sofern dies möglich ist, sind in den Eintragungen die betreffenden Paragraphen der Anlage 2 zur Zollverschlussordnung zu erwähnen.
Zo dikwijls dit mogelijk is, moeten bij de inschrijving de toepassellijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanesluiting worden vermeld.

(Pages n + 3 et suivantes impaires jusqu’à m)

(Seiten n + 3 und folgende ungerade bis m)

(Bladzijden + 3 en volgende oneven tot m)

aux dispositifs de clôture

(Côté droit)

der Verschlusseinrichtung

(Rechte Seite)

de sluitingsinrichting

(Rechterzijde)

Visa du conduct.

Anerkennung durch den Schiffsführer

Handtekening
v. d. schipper

6

La remise en état a été constatée

Die Beseitigung der Mängel ist festgestellt

Herstelling heeft plaats gehad


d’ordre

Laufd.
Nr.

Volg.
Nr.

7

Date


Datum


Datum


8

Nom de l’agent, sceau


Name des Zollbeamten, Dienststempel

Naam van de douane-
ambtenaar, stempel

9

Observations


Bemerkungen


Opmerkingen


10

Chaque fois que cela sera possible, les annotations apportées dans les colonnes du livret devront indiquer les articles de l’annexe 2 du règlement relatif à la clôture douanière qui sont visés.
Sofern dies möglich ist, sind in den Eintragungen die betreffenden Paragraphen der Anlage 2 zur ZolIverschlussordnung zu erwähnen.
Zo dikwijls dit mogelijk is, moeten bij de inschrijving de toepasselijke artikelen van bijlage 2 van het Reglement voor de douanesluiting worden vermeld.

Partie III – Teil III – Deel III

(Page m + 1)
(Seite m + 1)
(Bladzijde m + 1)
Appositions, modifications, remplacements et retraits des scellés ou plombs
Anlegen, Ändern, Ersetzen und Entfernen der Verschlüsse
Aanbrengen, veranderen, vervangen en afnemen van de verzegeling
(Pages m + 2 et suivantes paires)
(Seiten m + 2 und folgende gerade)
(Bladzijden m + 2 en volgende even)

(Côté gauche)

Partie III.

Appositions, modifications

(Linke Seite)

Teil III.

Anlegen, Ändern, Ersetzen

(Linkerzijde)

Deel III.

Aanbrengen, veranderen, vervangen

A. Appositions de scellés (Rempl.)

A. Anbringung der Verschlüsse (Ersetzung)

A. Aanbrengen van de verzegeling (Vervanging)



d’ordre

Laufd.
Nr.

Volg.
Nr.


Date


Datum


Datum

a)

a)

a)

b)

b)

b)

N° des
cales

Raum
Nr.

Ruimen
Nr.

Pontée

Decklast

Deklast


Nombre de scellés

Anzahl der Bleie

Aantal
zegels


Modèle et N°
des pinces

Modell und Nr.
der Zange

Model en Nr.
van de tang


Nom de l’agent,
sceau

Name des Zoll-
beamten
Dienststempel

Naam van de
douaneambte­-
naar, stempel


Visa du
conducteur

Anerkennung
durch den
Schiffsführer

Handtekening
van de schipper

1

2

3

4

5

6

7

(Pages m + 3 et suivantes impaires)

(Seiten m + 3 und folgende ungerade)

(Bladzijden m + 3 en volgende oneven)

remplacements et retraits des scellés

(Côté droit)

und Entfernen der Verschlüsse

(Rechte Seite)

en afnemen van de verzegeling

(Rechterzijde)

B. Retraits de scellés

B. Abnahme der Verschlüsse

B. Afnemen van de verzegeling



d’ordre

Laufd.
Nr.

Volg
Nr.


Date


Datum


Datum

a)

a)

a)

b)

b)

b)

N° des
cales

Raum
Nr.

Ruimen
Nr.

Pontée

Decklast

Deklast

Nombre et état
des scellés

Anzahl und
Beschaffenheit
d. Bleie

Aantal en toestand
d. zegels

Nom de l’agent,
sceau

Name des Zoll­-
beamten,
Dienststempel

Naam v. d.
Douaneambte­-
naar, stempel

Observation,


Bemerkungen



Opmerkingen

8

9

10

11

12

13

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