Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Nr. 353 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 2012 * (Stand
7. J anuar 2014) Die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren vera
b- schiedet folgenden Konkordatstext:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühze
i- tig Gewalt anlässlich von Sportver anstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. * G 2009 161 und G 2013 1. Die Konferenz der kantona len Justizund Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 15. November 2007 zur Ratifizierung zuhan- den der Kantone. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Kantonsrates am 8. September
2008 bei (K 2008 2381). Gegen das Beitrittsdekret wurde das Referendum ergriffen. In der Volksa
b- stimmung vom 17. Mai 2009 wurde der Beitritt vom Luzernervolk gutgeheissen (K 2009 1392). Da bereits am 29. Juli 2008 der Kanton St. Gallen als zweiter Kanton beigetreten war, trat das Konkordat gemäss Art. 15 auch für den Kanton Luzern am 1. Januar 2010 in Kraft. Die KKJPD verabschiedete am 2. Februar 2012 eine Änderung des Konkordats zuhanden der Ratifikati- on der Kantone. Der Kanton Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Änderung des Ko
n- kordats mit Dekret des Kantonsrates vom 5. November 2012 (K 2012 3415). Die Referendumsfrist ist am 9. Januar 2013 unbenützt abgelaufen (K 2013 47). Gemäss Art. 15 des geänderten Konkordats tritt die Konkordatsänderung vom 2. Februa r 2012 für Kantone, die ihr zustimmen, an jenem Datum in Luzern somit am 10. Januar 2013 in Kraft.
2 Nr. 353 Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Pe
r- son im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
1 a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 –113, 117, 122,
123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)
2 ;
3 b. Sachbeschädigungen nach Artikel
144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB;
4 g. öffentlich e Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB
5 .
2 Als ge walttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg . Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeic h- nen.
1 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
2 SR 311.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013
1).
4 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
5 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
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2. Kapite l: Bewilligungspflicht und Auflagen
6 Art. 3a
7 Bewilligungspflicht
1 Fussballund Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spie
l- klasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder ande- rer Sportarten könne n als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständi
ge Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere ba
uliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde k ann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informations system Hoogan sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Mas
s- nahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter a
n- derem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweig
ert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Ver- letzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
8 Art. 3b
9 Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern a m ganzen Kö
r- per nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
6 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
7 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
8 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
9 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar
2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
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2 Die Behörden können private Sicherhei tsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen , Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körp er nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nach weislich an Gewalttä- tigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem g enau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Ze iten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Ray ons das Ve
r- bot gilt.
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2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
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3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalt tätigkeit erfolgte; b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzier enden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
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4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
13 Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Ge
l- tungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroff
e- nen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons z u erha
l- ten.
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10 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 im Rahmen eines Normenkontrol
l- verfahrens (1C_17
6/2013 und G 2014 23).
12 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
13 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
14 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
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2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absätze 3 und 4 erwähnten Behörden.
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3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3. Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren
zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
16 a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artike l 2 Absatz 1 Buchstaben a und c –j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB;
17 b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB be
gangen hat;
18 c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechni sche Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
19 d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel
24c BWIS
20 verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;
21 e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltu
n- gen a bhalten lässt; oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint .
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
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3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeau
f- lage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen b eantragen.
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15 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
16 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
17 Fassung gemäss Änderun g vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
18 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
19 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
20 SR 120
21 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
22 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
23 Fassun g gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
6 Nr. 353 Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportvera nstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
24 a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behör
d- lich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Perso n aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnl age oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Mas snahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betre
f- fenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzü glich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 ...
25 Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nati
o- nalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkei- ten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b. dies die einzige Mögl ichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle i hres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person ric
h- terlich zu überprüfen.
24 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
25 Aufgehoben gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 im Rahmen ei nes Normenko
n- trollverfahrens (1C_176/2013 und G 2014 23).
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6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kant ons, in dem die Gewalttätig- keit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veran
sta
l- tungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafb are Handlungen nach den Artikeln 111 –113, 122, 123 Ziffer 2, 129,
144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizei- stelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden h at, und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rech
t- mässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den F reiheitsentzug richte
r- lich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die ver- fügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der be- troffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Art. 10 Empfehlung Stadionverbot Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–
9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Pe
r- sonen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveran- staltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a A bsatz 3 BWIS.
26 Art. 11 Untere Altersgrenze Massnahm en nach den Artikeln 4 –7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das
12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–
9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
26 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
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4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a ergehen , haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die au f- schiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
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2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–
9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zw
i- schenentscheid ausdrücklich gewährt. Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel
3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2–
4, 3b und 4 –9.
28
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.
29
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel
24a Absatz 4 BWIS:
30 a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nac h den Artikeln 4 –9 und 12; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 –9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons
31 .
5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 14 Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konfer enz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV
32 .
27 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
28 Fassung ge mäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
29 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
30 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 ( G 2013 1).
31 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
32 SR 172.010.1
Nr. 353
9 Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010
33 .
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird
34 .
35 Art. 16 Kündigun g Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zustän- digen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
33 Am 29. Juli 2008 wurde der Beitritt des Kantons St. Gallen zum Konkordat rechtsgültig. Dieser trat als zweiter Kanton bei. Damit trat das Konkordat auch für den Kanton Luzern am 1. Januar 2010 in Kraft.
34 Der Kanton Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Änderung des Konkordats mit De
k- ret des Kantonsrates vom 5. November 2012 (K 2012 3415). Die Referendumsfrist ist am 9. Januar
2013 unbenützt abgelaufen (K 2013 47). Das g eänderte Konkordat trat für den Kanton Luzern somit am
10. Januar 2013 in Kraft.
35 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem
10. Januar 2013 (G 2013 1).
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