Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich
1 Neural Systems and Computation
415.462.51 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informations technologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (vom 3. März 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint De gree Masterstudiengang Neural Systems and Computation (Studien gang) an der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich (MNF) und am Depa rtement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (D-ITET).
Trägerschaft
§ 2.
1 Die MNF und das D-ITET sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Universität Zürich (UZH) angegliedert ist. Leading House ist die UZH.
2 Details zu Trägerschaft und Grem ien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.
Ausrichtung des
Studiengangs
§ 3.
Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortge schrittene wissenschaftl iche Bildung und die Fähi gkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
Titel
§ 4.
1 Die MNF und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg reich absolvierten Studiengang ge meinsam den akademischen Titel: «Master of Science UZH ETH in Ne ural Systems and Computation».
2 Die Verleihung des Titels erfo lgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Titel wird mit «MSc UZH ETH» abgekürzt.
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415.462.51 Neural Systems and Computation Studienord nung (Studien reglement)
§ 5.
Die MNF und die ETH Zürich er lassen je eine Studienord
- nung (an der ETH: Studienreglement) für den Studiengang und stellen sicher, dass diese mi teinander im Einklang stehen und widerspruchs
- frei sind. In der Studienordnung we rden insbesondere die Zulassungs
- bedingungen, das Zulassungsverfah ren, die Anforderungen für den Masterabschluss, die Modalitäte n der Prüfungen und weitere Leis
- tungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt. II. Organisation Programm direktorin oder Programm direktor
§ 6.
1 Der Leitungsausschuss bestimmt in Absprache mit der MNF und dem D-ITET eine Programmd irektorin oder einen Programm
- direktor aus dem Kreis der der MN F zugehörigen ordentlichen und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
2 Die Programmdirektor in oder der Programmdirektor ist verant
- wortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung der studienbezogenen Ordnungen bzw. Reglemente sowie für die operatione lle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Programmdirektor in oder der Programmdirektor ist insbe
- sondere verantwortlich für: a. Behandlung von Gesuchen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, b. Vorschlag an den Leitungsaussc huss über die Zulassung der Stu
- dierenden, c. Stellungnahmen zu Rekursen und Einsprachen zuhanden der Pro
- dekanin oder des Prodekans Lehre der MNF. Programm koordinatorin oder Programm koordinator
§ 7.
1 Der Leitungsausschuss wählt au s seinem Kreis eine Pro
- grammkoordinatorin oder eine n Programmkoordinator.
2 Die Programmkoordinatorin oder der Programmkoordinator ist Ansprechperson für Studierende de s Studiengangs. Sie oder er kann bei Bedarf die Progra mmdirektorin oder den Programmdirektor im Leitungsausschuss vertreten. Mentorinnen und Mentoren
§ 8.
Mentorinnen und Mentoren sind ausgewählte Professorinnen und Professoren des Studiengangs sowie eine Auswahl ihrer Ober
- assistierenden und Wissenschaftliche n Mitarbeitenden, welche sich in der Lehre in besonder em Masse beteiligen.
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Vertretung
in der MNF
und im D-ITET
§ 9.
Die Anliegen des Studiengangs werden vertreten a. in der MNF: von einer von der MNF ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied der MNF ist; diese Auf gabe kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor in Personalunion ausüben, b. im D-ITET: von einer vom D-IT ET ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigte s Mitglied des D-ITET ist. Diese Personen sind Mitglied er des Leitungsausschusses.
Leitungs
-
ausschuss
§ 10.
1 Der Leitungsausschuss besteh t aus mindestens vier Mit gliedern und setzt sich zusammen aus den Mentorinnen und Mentoren des Studiengangs sowie der jeweili gen Programmdirektorin oder dem Programmdirektor der MNF und ei ner seitens des D-ITET bestimm ten Person gemäss §
9.
2 Die Amtszeit der Mitglieder des Leitungsausschusse s beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
3 Der Leitungsausschuss konstituiert sich selbst (Wahl der/des Vor sitzenden).
4 Entscheide werden mit einfache m Mehr der anwesenden Mitglie der gefällt. Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe send ist. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Der Leitungsausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Or gane fallen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs, b. Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehr e auf Zulassung der Studierenden zum Studiengang, c. Vorschläge über Kooperationen zuhanden der Trägerschaft, d. Marketing für den Studiengang, e. Ausarbeitung eine s Jahresberichtes.
6 Der Leitungsausschuss kann Aufgab en delegieren, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von privaten Institutionen gestif teter Stipendien und der Ei nwerbung von Drittmitteln.
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415.462.51 Neural Systems and Computation III. Module und ECTS Credits European Credit Transfer System
§ 11.
1 Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des Euro
- pean Credit Transfer and Accumula tion Systems (ECTS) bewertet. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich
30 ECTS Credits zu erwerben.
2 Ein ECTS Credit entspricht eine r studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden. Module
§ 12.
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohä
- rente Einheiten, die sogenannte n Module (ETH Zürich: Lerneinhei
- ten), gegliedert. Die Mo dule erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungs
- nachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedin
- gungen abhängig gemacht werden. Modultypen
§ 13.
Es wird unters chieden zwischen a. Pflichtmodulen, die für alle Studi erenden obligatorisch sind (ETH Zürich: obligatoris che Kernfächer), b. Wahlpflichtmodulen, die in eine r vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind (ETH Zürich: wählbare Kernfächer), und c. Wahlmodulen (ETH Zürich: Wahl fächer), die aus dem Angebot des Studiengangs fr ei wählbar sind. Information
§ 14.
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für da s Bestehen erforderlich sind. An- und Abmeldung
§ 15.
1 Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zum M odul enthält auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Die Modalitäten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüll en, die für das betreffende Modul aufgeführt sind. In begründeten Einzelfällen kann die Programm
- direktorin oder der Programmdirektor Ausnahmen bewilligen.
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3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
4 Nicht fristgerechte An- und Abme ldungen werden nicht entgegen genommen. In diesen Fällen ka nn eine Abmeldung nur gemäss §
25 erfolgen.
5 Handelt es sich um Leistungsnac hweise an der ETH Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
ECTS Credits
für gleiche
oder ähnliche
Module
§ 16.
Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnlic hes Modul keine weiteren ECTS Cre dits angerechnet werden. In Zweife lsfällen entschei det die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre übe r die Ähnlichkeit von Modulen.
ECTS Credits
für fakultäts
-
fremde Module
§ 17.
Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach de n Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der betreffenden universitären Hochschule. Die Ein zelheiten werden in der jewe iligen Studienordnung geregelt.
Mitteilung der
Studienresultate
§ 18.
1 Nach Abschluss jedes Semest ers erhalten die Studieren den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Leistungsbewertungen. Er weist sowo hl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
2 Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von
30 Tagen nach Empfang des Leis tungsausweises sc hriftlich mitzuteilen. Über die Einsprache entschei det die Prodekanin oder der Prodeka n Lehre. Dieser Entscheid unter liegt dem Rekurs an die Rekurskom mission der Zürcher Hochschulen. IV. Anrechnung von Leistungen
Anrechnung
allgemein
§ 19.
1 Studienleistungen, die währe nd des Masterstudiums an an deren universitären Hochschulen als der UZH oder der ETH Zürich direktor nach Rücksprache mit de r Prodekanin oder dem Prodekan Lehre auf Gesuch hin an den Master abschluss anrechnen, sofern es sich um gleichwertig e Leistungen handelt.
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2 Es können nur ECTS Credits ange rechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmel
- dung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
3 In begründeten Fällen kann di e Prodekanin oder der Prodekan Lehre die Frist der Anre chnungsdauer verlängern.
4 Die Studierenden habe n die dafür notwendigen Unterlagen bei
- zubringen.
5 Weitere Einzelheiten sind in der Studienordnung geregelt. Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen
§ 20.
1 Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Pro
- dekan Lehre.
2 Sämtliche Studierende sind verpfl ichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmel
- dung zum Studiengang zu deklarieren.
3 Nach der Deklaration entschei den die Studierenden, ob vorgän
- gig erbrachte Leistungen unter Be rücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrech
- nung vollständig verzichtet wird.
4 Für den jeweiligen Ma sterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurück
- liegt. Stichtag ist der Tag der An meldung zum Masterabschluss einer
- seits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
5 In begründeten Fällen kann di e Prodekanin oder der Prodekan Lehre die Frist der Anre chnungsdauer verlängern. Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss
§ 21.
1 In jedem Studienprogramm kön nen Studienleistungen im Umfang von maximal ze hn ECTS Credits über di e von der jeweiligen Studienordnung geforderten Studienleis tungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden.
2 Für die Anrechnung zusätzlicher Leistungen werden die absol
- vierten Module grundsätzlich in ch ronologisch aufsteigender Reihen
- folge berücksichtigt.
3 Wenn nicht alle absolvierten M odule berücksichtigt werden kön
- nen, werden bei Modulen , die im selben Semest er absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichne ten Module an den Abschluss ange
- rechnet.
4 Module, die nicht an einen Abschluss angerechnet werden können, werden im Academic Record als «n icht angerechnete Leistungen» aus
- gewiesen.
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Mindest
-
leistungen an
der UZH und
ETH Zürich bei
Anrechnung
§ 22.
Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang er bracht worden sind, für den Mas terabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemei nen Bestimmungen von §§
19 und 20 die folgenden Bedingungen: a. Mindestens 45 ECTS Credits mü ssen im Rahmen dieses Studien gangs an der MNF oder an der ETH Zürich erworben werden. b. Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmen verordnung sowie der Studienor dnung angefertigt werden. Die ECTS Credits für die Masterarbeit können nicht an die gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden V. Leistungsnachweise
Leistungs
-
nachweise
§ 23.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit einer genüge nden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. ECTS Credits zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
2 Leistungsnachweise bestehen insb esondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Vorträgen und Projekt resultaten.
3 Die Form des Leistungsnachweise s wird von derjenigen univer sitären Hochschule festgelegt, die das betreffende Modul anbietet.
Leistungs
-
bewertung
§ 24.
1 Leistungsnachweise werden be notet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten anzugeben. Bei der Verr echnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
Unvorher
-
sehbare
Verhinderung,
Abbruch und
unentschuldig
-
tes Fernbleiben
§ 25.
1 Im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nicht abgabe für Leistungsnachweise, di e die UZH anbietet, die folgenden Bestimmungen: a. Tritt vor Beginn eines Leistung snachweises ein zwingender, unvor hersehbarer und unabwendbarer Verh inderungsgrund ein, ist der Prodekanin oder dem Prodekan Lehr e unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsg esuch einzureichen.
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415.462.51 Neural Systems and Computation b. Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prog rammdirektorin oder dem Programmdirektor oder der Prüfungsaufsicht mitzutei
- len und ein Abmeldungsge such nachzureichen. c. Das Abmeldungsgesuch ist spätes tens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsn achweises zusammen mit den entsprechen
- den Bestätigungen (z. B. Arztze ugnis) der Prode kanin oder dem Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodeka
- nin oder der Prodekan Lehre eine Ärztin od er einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen. d. Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leis tungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen. e. Über die Genehmigung eines Ab meldungsgesuchs entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehr e. Wird das Gesuch um Abmel
- dung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestan
- den. f. Bleibt eine Kandida tin oder ein Kandidat einem Leistungsnach
- weis unabgemeldet fe rn, gilt dieser als nicht bestanden.
2 Für Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen uni
- versitären Hochschulen gelten di e Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Sprache
§ 26.
1 Die Unterrichtssprache des St udiengangs ist Englisch.
2 Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbrin
- gen, in der das betreffend e Modul durchgeführt wird.
3 Ausnahmen bedürfen der Zustimm ung der Programmdirektorin oder des Programmdirektors.
4 Vorbehalten bleiben davon abwe ichende Bestimmungen für Mo
- dule, die von anderen universitären Hochschulen angeboten werden. Unredliches Verhalten
§ 27.
1 Unredlich sind insbesondere da s Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla
- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der Zulassung zu einem Modul od er zum Studiengang aufgrund un
- richtiger oder unvol lständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verh altens erwirkte Zulassung zu einem Modul wird durch die Prodek anin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gel
- ten die erworbenen ECTS Cr edits als nicht erbracht.
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3 Eine aufgrund unredlichen Verhal tens erwirkte Zulassung zum Studiengang wird durch die Akad emischen Dienste und die Prodeka nin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsaus schuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.
4 Bei unredlichem Verhalten währ end des Studiums erklärt die Prodekanin oder der Prodekan Lehr e der MNF den betroffenen Leis tungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der ent sprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestan den. Gleichzeitig entscheidet di e Prodekanin oder der Prodekan Lehre aufgrund der Angaben des Leitungs ausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach den entsprechen den Bestimmungen der UZH.
5 Wurde ein Mastertitel aufgrund un redlichen Verhaltens bereits erteilt, stellt die Prodekanin Le hre oder der Prodekan Lehre in Ab sprache mit dem Leitungsausschuss ei nen Antrag an die Fakultätsver sammlung auf Aberkennung des Titels . Bereits ausgestellte Abschluss dokumente werden eingezogen.
Wiederholung
von Modulen
und Leistungs
-
nachweisen
§ 28.
Die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulen und Leistungsnachsweisen richten sich nach den einschlägigen Bestim mungen derjenigen Hochschule, di e die jeweiligen Module anbietet.
Wiederholung
von Modulen
der UZH
§ 29.
1 Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt wer den. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.
2 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
3 Ist ein Pflichtmodul endgültig nich t bestanden, kann das Studium in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ei n Pflichtmodul ist.
4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach de r zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wieder um mit der Möglichkeit einer ein maligen Repetition.
5 Wahlmodule können im Rahmen de s jeweiligen Lehrangebots unbeschränkt substituiert werden.
Wiederholung
von Leistungs
-
nachweisen in
Form einer
Modulprüfung
an der UZH
§ 30.
1 Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahl recht, entweder den Leistungsnachw eis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen.
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2 Für die Teilnahme an der Wieder holung des Leis tungsnachweises ist eine Anmeldung erforderlich, fü r welche das Studiendekanat eine Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.
3 Wird die Wiederholung des Le istungsnachweises nicht bestan
- den, so gilt das Modul als endgültig nicht best anden. In diesem Fall kann das Modul nicht me hr wiederholt werden
4 Wird die Wiederholung des Leis tungsnachweises nicht gewählt oder kann sie begründet nicht ab gelegt werden, so ist das Modul gemäss §
29 zu wiederholen. VI. Zulassung Zulassung
§ 31.
1 Die Zulassung zum Masterst udium setzt das Bachelor
- diplom einer universitären Hochsc hule oder einen gleichwertigen Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung gemäss Studien
- ordnung voraus.
2 Für die Zulassung von Bachelorab solventinnen und -absolventen einer schweizerischen Fachhochschul e gelten die Bestimmungen der Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durch
- lässigkeit zwischen den Hochschult ypen sowie der zugehörigen Kon
- kordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
3 Die fachwissenschaftliche Zulass ung erfolgt auf Bewerbung bei der MNF. Die formale Zulassung er folgt auf Bewerbung bei den Aka
- demischen Diensten der UZH.
4 Alle geeigneten Bewerberinne n und Bewerber mü ssen ein per
- sönliches Interview absolvieren.
5 Die Zulassung wird vom Nachweis ausreichender Sprachkennt
- nisse abhängig gemacht. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
§ 32.
1 Abhängig von der Qualifikat ion und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Zulassung vom Nach
- weis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht wer
- den, die vor Eintritt in den Studien gang nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingun gen) oder die währe nd des Masterstudiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).
2 Wer die Bedingungen nicht inne rhalb der bestimmten Fristen erfüllt, wird zum Studiengang nich t zugelassen oder vom Studiengang ausgeschlossen.
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Zulassungs
-
hindernisse
§ 33.
1 Studierende, welche an de r UZH oder an anderen Hoch schulen definitiv von de r Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der UZH ni cht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.
2 Ein Studium kann nur in Studie nprogrammen aufgenommen wer den, die nicht bereits in einem vo rangehenden univer sitären Studium absolviert wurden und zu einem fa chwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstu fe geführt haben. Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgesc hlossenes Nebenf achprogramm. Die ses kann im Zweitstudium als Ha uptfachprogramm studiert werden. VII. Studienstruktur
Inhalte
§ 34.
Der Studiengang vermittelt St udierenden eine vertiefte wis senschaftliche Ausbildung und bereitet sie auf eine Forschungstätigkeit in Gebieten der Neuroinformatik und der systemorientierten Neuro wissenschaften vor.
Mentoren
-
system und
individueller
Studienplan
§ 35.
1 Jede Ausbildung im Rahmen des Studiengangs steht unter der inhaltlichen Beratung und Koordi nation einer Mentorin oder eines Mentors gemäss §
8.
2 Die Studierenden müssen bei der Bewerbung um fachwissen schaftliche Zulassung zum Studiengan g eine nach Priorität geordnete Auswahl von zwei Mentorinnen und Me ntoren einreichen. Nach erfolg ter Zulassung wird ihnen je eine Me ntorin oder ein Mentor zugewiesen.
3 Die Mentorin oder der Mentor le gt zu Beginn des Masterstu diums gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten einen indivi duellen Studienplan fest unter Berücksichtigung der von allen Studie renden obligatorisch zu belegende n Pflichtmodule. Zudem begleiten die Mentorinnen und Mentorinnen di e Studierenden wä hrend des gan zen Masterstudiums, beobachten ihre Fortschritte und stehen, falls erforderlich, für Beratungen zur Verfügung.
4 Wollen Studierende die Mentorin oder den Mentor wechseln, so reichen sie der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor einen begründeten Antrag ein. Die Programmdirektorin oder der Programm direktor kann einen Antrag ablehne n, sofern dafür triftige Gründe vorliegen. Für einen Wechsel der Me ntorin oder des Mentors gilt über dies: a. Er ist nur auf Beginn eines Semesters möglich. b. Er berechtigt nicht zu einer Ve rlängerung der maximal zulässigen Studiendauer.
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415.462.51 Neural Systems and Computation c. Bei Uneinigkeit zwischen der Programmdirektor in oder dem Pro
- grammdirektor und der Studentin oder dem Studenten entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF. Umfang des Masterstudiums, Höchststudien zeit
§ 36.
1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Cre
- dits erworben werden. Bei einem Voll zeitstudium entspricht dies einer Richtstudienzeit von 1½ Jahren.
2 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Wer inner
- halb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Masterabschlus
- ses nicht erfüllt hat, kann an der MNF und am D-ITET im betreffen
- den Studiengang keinen Abschluss mehr erwerben und wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. Bei Vo rliegen wichtige r Gründe kann die Prodekanin oder der Prodekan Le hre der MNF auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern. Masterarbeit mit Master prüfung
§ 37.
1 Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen, mit der die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen sollen.
2 Die Masterarbeit kann als wissen schaftliche Arbeit im Umfang von 45 ECTS Credits oder als verkürzte Masterarbeit (29 ECTS Cre
- dits) mit zusätzlichen Semesterarbeiten im Umfang von 16 ECTS Cre
- dits verfasst werden.
3 Die Masterprüfung besteht aus einer mündlichen Präsentation der Masterarbeit. Durchführung, Benotung, Wiederholung
§ 38.
1 Die Masterarbeit und die Ma sterprüfung werden inner
- halb eines Moduls absolviert. und mit einer Gesamtnote bewertet. Das Modul ist bestanden, we nn die Gesamtnote aus Masterarbeit und Mas
- terprüfung mindestens 4 beträgt.
2 Ist die Masterarbeit ungenügend, so kann diese höchstens einmal wiederholt werden. Im Falle der Wied erholung ist eine neue Arbeit zu einem neuen Thema zu verfassen. Wenn auch die Wiederholung der Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin od er der Kandidat den Mastergrad nicht mehr erwerben.
3 Voraussetzung zur Zula ssung zur Masterprüfung ist eine mindes
- tens genügende Masterar beit. Ist die Masterprüfung ungenügend, so kann sie höchstens einmal wiederholt werden.
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415.462.51 VIII. Studienabschluss
Antrag zum
Masterabschuss
§ 39.
Der Antrag für die Erteilung eines Diploms (Mastergrad) ist im Studiendekanat einzureich en. Die Prodekani n oder der Pro dekan Lehre prüft in Rücksprache mit der Programm direktorin oder dem Programmdirektor und dem Le itungsausschuss, ob alle Bedin gungen erfüllt sind, und stellt ei nen Antrag an di e Fakultätsversamm lung.
Masterabschluss
§ 40.
Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn all fällige Auflagen fristgerecht erfü llt sind und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedi ngungen insges amt mindestens
90 ECTS Credits erworben worden sind.
Gewichtete
Gesamtnote
§ 41.
1 Der Abschluss wird mit eine r gewichteten Gesamtnote be wertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnot e ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausg angswerten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Fachnot en als auch die der gewichte ten Gesamtnote erfolgt exakt, da s Ergebnis wird auf eine Nachkom mastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
Endgültige
Abweisung
§ 42.
Wer die Wiederholung eines Le istungsnachweises für ein Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschrit ten hat, wird endgültig vo m Studiengang abgewiesen. IX. Abschlussdokumente
Allgemeines
§ 43.
Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplom urkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
§ 44.
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät und die Unterschriften de r Rektorin oder des Rektors der UZH und der ETH Zürich sowie de r Dekanin oder des Dekans der Fakultät und der Vorsteherin oder de s Vorstehers des D-ITET. Sie weist den Abschluss als Joint Degree der UZH und ETH aus.
2 Die Diplomurkunde weist die gew ichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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415.462.51 Neural Systems and Computation Academic Record
§ 45.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leist ungen mit der jeweiligen Bewer
- tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Master
- arbeit aufgeführt. Anerkannte Studi enleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge
- wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber
- prüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Diploma Supplement
§ 46.
Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt. X. Schlussbestimmungen Geltungsbereich
§ 47.
Studierende, die ab dem Herb stsemester 2011 zum Studien
- gang zugelassen worden sind, we rden dieser Rahmenverordnung un
- terstellt.
1 OS 69, 230 ; Begründung siehe ABl 2014-03-21 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.
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