Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung (817.451)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

vom 22. Januar 1998 (Stand am 3. März 1998)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1997¹ über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,
verordnet:
¹  AS 1998 748 SR 817.45
Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle
Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbst­kontrolle.
Art. 2 Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle
Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
Art. 3 Überprüfungsorgane
¹ Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).
² In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
³ In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
⁴ Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.
⁵ Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.
Art. 4 Unterstellung und Zuweisung
¹ Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.
² Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.
Art. 5 Zutrittsrecht
¹ Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisun­gen der wachthabenden Mannschaft.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen so­wie über den Schutz militärischer Informationen.
Art. 6 Massnahmen
¹ Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
a. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
b. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
c. Verbot der Benützung von Gegenständen;
d. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
e. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.
² Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.
Art. 7 Belegung
¹ Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.
² Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
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