Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung
                            vom 22. Januar 1998 (Stand am 3. März 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1997¹ über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹  AS 1998 748 SR 817.45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Lebensmittel-Selbstkontrolle
                            Der Chef Heer erlässt Weisungen über die Durchführung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle
                            Der Chef des Veterinärdienstes der Armee (Vet D A) erlässt Weisungen über die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Überprüfungsorgane
                            ¹ Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterstellung und Zuweisung
                            ¹ Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zutrittsrecht
                            ¹ Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisungen der wachthabenden Mannschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen sowie über den Schutz militärischer Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massnahmen
                            ¹ Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Verbot der Benützung von Gegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Belegung
                            ¹ Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.