Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänder... (0.814.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Abgeschlossen in Kyoto am 11. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 2003¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Juli 2003 Inkrafttreten für die Schweiz am 16. Februar 2005 (Stand am 31. Dezember 2020) ¹ AS 2004 5203
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderun­gen, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet,
in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Endziels,
eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,
geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,
in Anwendung des durch Beschluss 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein­kommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus:
1.  bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
2.  bedeutet «Übereinkommen» das am 9. Mai 1992² in New York angenommene Rahmen­übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
3.  bedeutet «Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen» die 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigen­gruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPPC);
4.  bedeutet «Montrealer Protokoll» das am 16. September 1987³ in Montreal ange­nommene und später angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;
5.  bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Ver­tragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;
6.  bedeutet «Vertragspartei» eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
7.  bedeutet «in Anhang I aufgeführte Vertragspartei» eine Vertragspartei, die in Anhang I des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkom­mens übermittelt hat.
² SR 0.814.01
³ SR 0.814.021
Art. 2
1.  Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anhang I aufge­führte Vertragspartei bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3:
a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Massnahmen wie beispielsweise die folgen­den umsetzen und/oder näher ausgestalten: i) Verbesserung der Energieeffizienz in massgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;
ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen unter Berücksichti­gung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internatio­naler Umweltübereinkommen; Förderung von nachhaltigen Wald­­be­wirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;
iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen un­ter Berücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;
iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovativen umwelt­verträglichen Technologien;
v) fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Markt­verzerrungen, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Abgabenbefreiungen und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktinstrumenten;
vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in massgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und Massnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu fördern;
vii) Massnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich;
viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückge­winnung und Nutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Ge­winnung, Beförderung und Verteilung von Energie;
b) mit den anderen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihrer auf Grund dieses Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Massnahmen sowie deren Wirksamkeit in ihrer Kombination zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen diese Vertragsparteien Schritte, um die eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diese Politi­ken und Massnahmen auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Mög­lichkeiten zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirk­samkeit gehört. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informa­tionen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit bera­ten.
2.  Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Proto­koll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Inter­nationalen Seeschifffahrts-Organisation fort.
3.  Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sind – unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Übereinkommens – bestrebt, die Politiken und Massnahmen auf Grund dieses Artikels in einer Weise umzusetzen, dass die nachteiligen Auswirkun­gen so gering wie möglich gehalten werden, darunter auch die nachteiligen Auswir­kungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandel und die Aus­wirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft anderer Vertragsparteien, vor allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann gegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes unternehmen.
4.  Beschliesst die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Kon­ferenz der Vertragsparteien, dass es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken und Massnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegeben­heiten und der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um die Koordinierung dieser Politiken und Massnahmen festzulegen.
Art. 3
1.  Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder ge­meinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berech­net auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissions­begrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken.
1bis.  Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, im Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 18 Prozent unter den Stand von 1990 zu senken.⁴
1ter.  Eine Vertragspartei des Anhangs B kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vorschlag für eine solche Anpassung wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf der er zur Annahme vorgeschlagen wird, übermittelt.⁵
1quater.  Eine von einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -re­duktionsverpflichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpassung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragspar­teien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwahrer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.⁶
2.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei muss bis zum Jahr 2005 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.
3.  Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen verur­sachter Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlicher Massnahmen, die auf Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung seit 1990 begrenzt sind, gemessen als nachprüfbare Veränderungen der Kohlenstoffbestände in jedem Verpflichtungs­zeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet. Die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken, die mit diesen Massnahmen verbunden sind, werden nach Massgabe der Artikel 7 und 8 in transparenter und nachprüfbarer Weise gemeldet und überprüft.
4.  Vor der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anhang I aufgeführte Ver­tragspartei Daten zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand deren die Höhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrer Kohlenstoffbestände in den Folge­jahren geschätzt werden können. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in Bezug auf Änderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Kategorien landwirtschaftliche Böden sowie Land­nutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den in Anhang I aufge­führten Vertragsparteien zugeteilten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen abge­zogen werden müssen, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherhei­ten, die Transparenz der Berichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, die von dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlungen und die Beschlüsse der Konferenz der Ver­tragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Beschluss kommt in dem zweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine Vertrags­partei hat die Wahl, einen solchen Beschluss über diese zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten auf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefunden haben.
5.  Die in Anhang I aufgeführten und im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien, deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlus­ses 9/CP.2 der Konferenz der Vertragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesen Basiszeitraum bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere in Anhang I aufgeführte und im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die ihre erste nationale Mitteilung nach Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht vor­gelegt hat, kann der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch notifizieren, dass sie ein anderes, vergangenes Basisjahr oder einen anderen, vergangenen Basiszeitraum als 1990 bei der Erfüllung ihrer in die­sem Artikel genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien entschei­det über die Annahme einer solchen Notifikation.
6.  Unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 6 des Übereinkommens wird den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirt­schaft befinden, von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen­den Konferenz der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel genannt sind, ein gewis­ses Mass an Flexibilität gewährt.
7.  In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegren­zung und ‑reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anhang I aufge­führten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropoge­nen Emissionen der in Anhang A aufge­führten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf. Diejeni­gen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forst­wirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasis­zeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxid­äquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.
7bis.  In dem zweiten Verpflichtungszeitraum (2013 bis 2020) für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion entspricht die jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsände­rungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen die im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.⁷
7ter.  Jede positive Differenz zwischen der einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilten Menge für den zweiten Verpflichtungszeitraum und den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.⁸
8.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in den Absätzen 7 und 7bis bezeichneten Berechnungen⁹ das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für teilhalogenierte Fluorkohlenwasser­stoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden.
8bis.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7bis bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder das Jahr 2000 als ihr Basisjahr für Stickstofftrifluorid verwenden.¹⁰
9.  Die für Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anhang I aufgeführten Ver­tragsparteien werden durch Änderungen von Anhang B dieses Protokolls fest­gelegt, die in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 7 beschlossen werden. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien leitet die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestens sieben Jahre vor Ablauf des in Absatz 1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein.
10.  Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzuge­rechnet.
11.  Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 einer anderen Vertragspartei über­trägt, werden von der der übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezo­gen.
12.  Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die eine Vertragspartei nach Arti­kel 12 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Ver­tragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet.
12bis.  Alle Einheiten, die sich aus den im Rahmen des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden marktbasierten Mechanismen ergeben, können von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -re­duk­tionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der Menge hinzugerechnet, die der erwerbenden Vertragspartei zugeteilt wurde, und von der Menge abgezogen, die der übertragenden Vertragspartei zugeteilt wurde.¹¹
12ter.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmigten Tätigkeiten aufgrund der in Absatz 12bis bezeichneten marktbasierten Mechanismen von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Artikel 17 erworben werden.¹²
13.  Sind die Emissionen einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei in einem Verpflich­tungszeitraum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem Artikel, so wird diese Differenz auf Ersuchen dieser Vertragspartei der ihr zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträume hinzugerechnet.
14.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz 1 genann­ten Verpflichtungen in einer Weise zu erfüllen, dass nachteilige Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft der Vertragsparteien, die Ent­wicklungsländer sind, insbeson­dere derjenigen, die in Artikel 4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind, so gering wie möglich gehalten werden. In Ein­klang mit massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien über die Durchführung dieser Absätze prüft die als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritte erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder die Auswirkungen von Gegenmassnahmen auf die in jenen Absätzen genannten Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung von Finanzierung, die Versicherung und die Weiter­gabe von Technologie.
⁴ Eingefügt durch Art. 1 Bst. C der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
⁵ Eingefügt durch Art. 1 Bst. D der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 1 Bst. E der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
⁷ Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
⁸ Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
⁹ Worte gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers ge­nehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. I der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
¹¹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. J der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
¹² Eingefügt durch Art. 1 Bst. J der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
Art. 4
1.  Ist zwischen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung getrof­fen worden, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, dass sie diese Verpflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamt­menge ihrer zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufge­führten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emis­sionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit Artikel 3, nicht überschreitet. Das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festgelegt.
2.  Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedin­gungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, An­nahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung von Anhang B nach Artikel 3 Absatz 9¹³. Das Sekreta­riat unter­richtet seinerseits die Ver­tragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinba­rung.
3.  Jede solche Vereinbarung bleibt während der Dauer des in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht¹⁴ in Kraft.
4.  Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, lässt eine Ände­rung der Zusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Proto­kolls die bestehenden Ver­pflichtungen aus dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organi­sation betrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossen werden.
5.  Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammen­gefasstes Gesamtniveau der Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Ver­einbarung vorgesehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich.
6.  Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Ver­tragspartei dieses Protokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der nach Artikel 24 handelnden Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration im Fall des Nichter­reichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissions­niveau verantwort­lich.
¹³ Ende von Satz 1 eingefügt durch Art. 1 Bst. K der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
¹⁴ Worte gemäss Art. 1 Bst. L der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).
Art. 5
1.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei muss spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken verfügen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für diese nationalen Sys­teme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden einbezogen werden.
2.  Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klima­änderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweit solche Methoden nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grund­lage der Methoden, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertrags­parteien auf ihrer ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende Anpassungen angewendet. Diese Methoden und Anpassungen werden von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissen­schaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspar­teien regelmässig überprüft und gegebenenfalls über­arbeitet. Eine Über­arbeitung der Methoden oder Anpassungen wird nur für Zwecke der Fest­stellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblick auf einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen.
3.  Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufge­führten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten globalen Treib­hauspotenziale verwendet. Das Treibhauspotenzial jedes dieser Treibhausgase wird von der als Tagung der Ver­tragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissen­schaftliche und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller mass­geblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspar­teien regelmässig überprüft und gegebe­nenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung eines globalen Treibhauspotenzials gilt nur für Ver­pflichtungen nach Artikel 3, die einen nach dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungs­zeitraum betreffen.
Art. 6
1.  Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anhang I auf­geführte Vertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthro­pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in jedem Be­reich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in Anhang I aufgeführten Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in Anhang I aufgeführ­ten Vertragspartei erwer­ben, sofern:
a) ein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
b) ein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Ver­stärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hin­zukommt;
c) sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Arti­keln 5 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, und
d) der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Massnahmen im eigenen Land zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.
2.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien kann auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die Durchfüh­rung dieses Artikels, einschliesslich Nachprüfung und Berichter­stattung, weiter ausarbeiten.
3.  Eine in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrer Verantwortung an Massnahmen zu beteiligen, die zur Schaffung, zur Übertragung oder zum Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen.
4.  Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 eine Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderun­gen durch eine in Anhang I aufgeführte Vertragspartei festgestellt, so können Über­tragung und Erwerb von Emis­sionsreduktionseinheiten nach der Feststellung der Frage fortgesetzt werden, mit der Massgabe, dass die betreffenden Einheiten von einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltung nicht zur Er­füllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 genutzt werden dürfen.
Art. 7
1.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Übereinstimmung mit den massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes jährliches Verzeichnis der anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrea­ler Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen Zusatzinformationen zur Gewährleistung der Ein­haltung des Artikels 3 auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind.
2.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 12 des Überein­kommens vorgelegte nationale Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtun­gen aus diesem Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind.
3.  Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1 geforderten Informa­tionen jährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das auf Grund des Übereinkommens für das erste Jahr des Verpflichtungszeitraums nach Inkraft­treten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fällig ist. Jede in Anhang I auf­geführte Vertragspartei legt die nach Absatz 2 geforderten Infor­mationen im Rah­men der ersten nationalen Mitteilung vor, die auf Grund des Übereinkommens nach Inkrafttreten des Protokolls für diese Vertragspartei und nach Annahme der in Ab­satz 4 vorgese­henen Leitlinien fällig ist. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konfe­renz der Vertragsparteien bestimmt die Zeitabstände, in denen nach diesem Artikel geforderte spätere Mitteilungen vorzulegen sind, wobei ein von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener etwaiger Zeitplan für die Vorlage nationaler Mitteilungen zu berücksichtigen ist.
4.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikel geforderten Informationen an und überprüft sie danach regel­mässig, wobei sie die von der Kon­ferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der nationalen Mittei­lungen durch die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschliesst ausserdem vor dem ersten Verpflichtungszeitraum über die Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen.
Art. 8
1.  Die von jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Infor­mationen werden in Anwendung der massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspar­teien und in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertrags­parteien für diesen Zweck nach Absatz 4 angenommen worden sind, von sachkundi­gen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anhang I aufgeführten Ver­tragspartei nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Informationen werden im Rahmen der jährlichen Zusammenstellung der Emissionsverzeichnisse und der zuge­teilten Mengen sowie der entsprechenden Abrechnung überprüft. Ausserdem werden die von jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 vor­gelegten Informa­tionen im Rahmen der Überprüfung der Mitteilungen überprüft.
2.  Die sachkundigen Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen aus­gewählt worden sind, die nach den von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten Massgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannt worden sind.
3.  Durch das Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses Proto­kolls durch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigen Überprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertrags­par­teien des Protokolls dienen­de Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei beurteilen und mög­liche Probleme sowie massgebliche Faktoren bei der Erfüllung der Verpflichtungen auf­zeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Ver­tragsparteien des Über­einkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berichten genannten Fragen der Durchführung zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf.
4.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung des Protokolls durch die sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regel­mässig, wobei sie die massgeblichen Beschlüsse der Kon­ferenz der Vertragsparteien berück­sichtigt.
5.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien prüft mit Unterstützung des Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung:
a) die von den Vertragsparteien nach Artikel 7 vorgelegten Informationen und die Berichte über die auf Grund dieses Artikels durchgeführten diesbezüg­li­chen Überprüfungen durch die Sachverständigen und
b) die vom Sekretariat nach Absatz 3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die von Vertragsparteien aufgeworfenen Fragen.
6.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien fasst auf Grund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Infor­mationen Beschlüsse über jede für die Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit.
Art. 9
1.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien überprüft das Protokoll in regelmässigen Abständen unter Berück­sichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurtei­lungen betreffend Klimaänderungen und deren Auswirkungen sowie unter Berück­sichtigung einschlägiger technischer, sozialer und wirtschaftlicher Informationen. Diese Überprüfungen werden mit einschlägigen Überprüfungen nach dem Überein­kommen, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Arti­kel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen ergreift die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien angemessene Massnahmen.
2.  Die erste Überprüfung findet auf der zweiten Tagung der als Tagung der Ver­tragspartei­en dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Überprüfungen finden rechtzeitig und in regelmässigen Abständen statt.
Art. 10
Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regio­nalen Entwicklungsprioritä­ten, Ziele und Gegebenheiten, ohne neue Verpflichtungen für die nicht in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien einzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens bekräftigt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiter vor­angetrieben werden, um eine nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7 des Übereinkommens zu erreichen:
a) soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und gegebe­nenfalls regionale Programme zur Verbesserung der Qualität lokaler Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdaten und/oder Modellen, in denen sich die sozioökonomischen Bedingungen jeder Vertragspartei widerspiegeln, für die Erstellung und regelmässige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll gere­gelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Sen­ken unter Anwendung von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinba­render vergleichbarer Methoden und im Einklang mit den von der Konferenz der Vertragspar­teien angenommenen Leitlinien für die Erstellung nationaler Mitteilungen erarbeiten;
b) nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und regelmässig aktualisieren, in denen Massnahmen zur Abschwächung der Klimaände­rungen sowie Massnahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Kli­maänderungen vorgesehen sind; i) diese Programme würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und den Industriebereich sowie die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirt­schaft betreffen. Ausserdem würden Anpassungs­technologien und Methoden zur Verbesserung der Raumplanung die Anpassung an Klimaänderungen verbessern;
ii) die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel 7 Infor­mationen über im Rahmen dieses Protokolls eingeleitete Mass­nahmen einschliesslich nationa­ler Programme vor, und die anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre natio­nalen Mitteilungen nach Bedarf auch Informationen über Programme aufzunehmen, die Mass­nahmen enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspartei zur Bekämp­fung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen bei­tragen, ein­schliesslich der Bekämpfung der Zunahme von Treibhaus­gasemissionen, der Ver­stärkung von Senken und des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten sowie Anpassungsmassnahmen;
c) bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbrei­tung von die Klimaänderungen betreffenden umweltverträg­li­chen Technologien, Know-how, Methoden und Verfahren zusammen­arbei­ten und alle nur möglichen Massnahmen ergreifen, um deren Weiter­gabe insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit dies an­gebracht ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Er­arbeitung von Politiken und Programmen für die wirksame Weitergabe um­weltverträglicher Technologien gehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, sowie die Schaffung eines förder­lichen Umfelds für die Privatwirt­schaft, um die Weitergabe umweltverträg­licher Technologien und den Zugang dazu zu fördern und zu verbessern;
d) in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unter­haltung und Entwicklung von Systemen zur systematischen Beo­bachtung sowie die Entwicklung von Datenarchiven fördern, um Unsicher­heiten in Bezug auf das Klima­system, die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiede­ner Bewältigungsstrategien zu verringern, und unter Berücksichtigung des Artikels 5 des Übereinkommens die Entwicklung und Stärkung der im Land vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen, Programmen und Netzwerken für die Forschung und systematische Beobachtung fördern;
e) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stellen, bei der Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungs­pro­grammen einschliess­lich der Stärkung des Aufbaus nationaler Kapazitäten, insbesondere personeller und insti­tutioneller Kapazitäten, und des Austau­sches oder der Entsendung von Personal zur Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet, insbesondere für Entwicklungsländer, zusammenarbeiten und sie unterstützen und auf nationaler Ebene das öffent­liche Bewusstsein in Be­zug auf die Klimaänderungen fördern und den öffentlichen Zugang zu In­forma­tionen darüber erleichtern. Unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Übereinkommens sollen geeignete Modalitäten für die Umsetzung dieser Massnahmen durch die zuständi­gen Organe des Übereinkommens ausgear­beitet werden;
f) in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage dieses Artikels und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragspar­teien durchgeführte Programme und Massnahmen aufnehmen;
g) Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens bei der Erfüllung der Verpflichtun­gen nach die­sem Artikel in vollem Umfang berücksichtigen.
Art. 11
1.  Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die Vertragsparteien Artikel 4 Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 des Übereinkommens.
2.  Im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 des Überein­kommens, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Übereinkommens und durch die Einrich­tung oder Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien:
a) neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vol­len Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben der Erfüllung bestehender Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens entstehen, die in Arti­kel 10 Buchstabe a erfasst sind;
b) auch finanzielle Mittel einschliesslich derjenigen für die Weitergabe von Tech­nologie bereitstellen, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungs­län­der sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei dem Vorantreiben der Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens entste­hen, die durch Arti­kel 10 erfasst sind und die zwischen einer Vertragspartei, die Entwick­lungs­land ist, und der oder den in Artikel 11 des Übereinkommens genannten in­ternatio­nalen Einrichtungen nach jenem Artikel vereinbart werden.
Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass der Fluss der Finanzmittel angemessen und berechenbar sein muss und dass ein ange­messener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, wichtig ist. Die der Einrichtung oder den Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungs­mechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, durch massgebliche Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien erteilten Mass­gaben, einschliesslich derjenigen, die vor der Annahme dieses Protokolls gefasst wurden, finden sinngemäss auf diesen Absatz An­wendung.
3.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel zur Durchführung des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem Weg zur Ver­fügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Ent­wicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
Art. 12
1.  Hiermit wird ein Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung festgelegt.
2.  Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist es, die nicht in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu errei­chen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegren­zungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen.
3.  Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung:
a) werden die nicht in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien Nutzen aus Pro­jektmassnah­men ziehen, aus denen sich zertifizierte Emissionsreduktio­nen ergeben;
b) können die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien die sich aus diesen Projektmass­nahmen ergebenden zertifizierten Emissionsreduktionen als Bei­trag zur Erfüllung eines Teiles ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 entsprechend den Entschei­dungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien verwenden.
4.  Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unterliegt der Weisungs­befugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen­den Konferenz der Vertragsparteien und wird von einem Exekutivrat des Mechanis­mus für umweltverträgliche Entwicklung beaufsichtigt.
5.  Die sich aus jeder Projektmassnahme ergebenden Emissions­reduktionen werden von Ein­richtungen zertifiziert, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen­den Konferenz der Vertragsparteien zu benennen sind, und zwar auf folgender Grundlage:
a) freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei gebilligt wird;
b) reale, messbare und langfristige Vorteile in Bezug auf die Abschwächung der Klimaände­rungen und
c) Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die zertifi­zierte Pro­jektmassnahme entstehen würden.
6.  Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für zertifizierte Projektmassnahmen.
7.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien erarbeitet auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel, die Trans­parenz, Effizienz und Zurechenbarkeit durch eine unabhängige Rechnungsprüfung und Kon­trolle der Projektmassnahmen zu gewährleisten.
8.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien stellt sicher, dass ein Teil der Erlöse aus zertifizierten Projektmass­nahmen dazu ver­wendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertrags­parteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen.
9.  Die Teilnahme an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, ein­schliesslich der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Massnahmen und des Erwerbs zertifizierter Emissions­reduktionen, steht privaten und/oder öffentlichen Einrichtun­gen offen und unterliegt den vom Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträg­liche Entwicklung erteilten Massgaben.
10.  Zertifizierte Emissionsreduktionen, die in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums erworben werden, können als Bei­trag zur Erfüllung der Verpflichtungen in dem ersten Verpflichtungszeitraum genutzt werden.
Art. 13
1.  Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium des Übereinkommens dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.
2.  Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Proto­kolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der als Tagung der Vertragspar­teien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragspar­teien des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
3.  Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto­kolls, so wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertrags­par­teien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Proto­kolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Proto­kolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.
4.  Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags­parteien überprüft in regelmässigen Abständen die Durchführung des Pro­tokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu för­dern. Sie erfüllt die ihr auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben und wird wie folgt tätig:
a) Auf der Grundlage aller ihr nach diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Informatio­nen beurteilt sie die Durchführung des Protokolls durch die Ver­tragsparteien, die Gesamtwirkung der auf Grund des Protokolls ergriffenen Massnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirt­schaft und den Sozialbereich sowie deren kumu­lative Wirkung, und die bei der Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens erreich­ten Fortschritte;
b) sie prüft im Hinblick auf das Ziel des Übereinkommens, die bei seiner Durch­führung gewonnenen Erfahrungen und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse in regelmässigen Ab­ständen die Verpflichtungen der Ver­tragsparteien auf Grund dieses Proto­kolls unter gebührender Berücksichtigung aller nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens notwendi­gen Überprüfungen und prüft und beschliesst in dieser Hinsicht regelmässige Be­richte über die Durchführung des Protokolls;
c) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertrags­parteien beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Kli­maänderungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unterschied­li­chen Gegebenheiten, Verantwortlichkei­ten und Fähigkeiten der Vertrags­parteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus die­sem Protokoll;
d) auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koordi­nierung der von ihnen beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unter­schiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkei­ten und Fähigkeiten der Ver­tragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus die­sem Protokoll;
e) sie fördert und leitet in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkom­mens und den Bestimmungen dieses Protokolls und unter voller Berücksich­tigung der massgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien die Entwicklung und regelmässige Ver­feinerung vergleichbarer Methoden zur wirksamen Durchführung des Protokolls, die von der als Tagung der Ver­tragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertrags­parteien zu vereinbaren sind;
f) sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung dieses Protokolls erfor­derlichen Angelegenheiten ab;
g) sie bemüht sich um die Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel nach Artikel 11 Absatz 2;
h) sie setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
i) sie bemüht sich um – und nutzt gegebenenfalls – die Dienste und Mitarbeit zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die von diesen zur Verfügung gestellten In­formationen;
j) sie erfüllt die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen sonstigen Auf­gaben und prüft auf Grund eines Beschlusses der Konferenz der Ver­tragsparteien erfolgende Aufga­benzuweisungen.
5.  Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die auf Grund des Über­einkommens angewendete Finanzordnung finden sinngemäss im Rahmen dieses Protokolls An­wendung, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens etwas anderes beschliesst.
6.  Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen­den Kon­ferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten des Protokolls anberaumt wird. Nachfolgende ordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Proto­kolls dienende Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst.
7.  Ausserordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto­kolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
8.  Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atom­energie-Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Überein­kommens ist, können auf den Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staat­lich oder nichtstaatlich, die in von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Ver­tragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertre­ten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teil­nahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichneten Ge­schäftsordnung.
Art. 14
1.  Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekre­tariat dieses Protokolls.
2.  Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemässes Arbei­ten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäss auf dieses Protokoll Anwen­dung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zuge­wiesenen Aufgaben.
Art. 15
1.  Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkom­mens eingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissen­schaftliche und technologische Bera­tung beziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestim­mungen über die Arbeit dieser beiden Organe nach dem Übereinkommen finden sinngemäss auf das Protokoll Anwen­dung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologi­sche Bera­tung und des Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbin­dung mit den Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchführung des Überein­kommens abgehalten.
2.  Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Proto­kolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die Nebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Proto­kolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
3.  Erfüllen die auf Grund der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzten Nebenor­gane ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedes Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertrags­partei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.
Art. 16
Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefass­ten massgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Pro­tokoll prüfen und dieses Verfahren gege­benenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Arti­kel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.
Art. 17
Die Konferenz der Vertragsparteien legt die massgeblichen Grundsätze, Modalitä­ten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen, fest. Die in Anhang B aufge­führten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfül­len. Ein derartiger Handel erfolgt ergän­zend zu den im eigenen Land ergriffenen Massnahmen zur Erfüllung der quantifi­zierten Emissionsbegrenzungs- und ‑reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.
Art. 18
Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei­en genehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Verfah­ren und Mechanismen zur Feststellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhal­tung der Bestimmungen des Proto­kolls, unter anderem durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikel genannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung des Protokolls beschlossen.
Art. 19
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung.
Art. 20
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2.  Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragspar­teien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung auch den Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon­sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreivier­telmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
4.  Die Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von min­destens drei Vierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind.
5.  Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
Art. 21
1.  Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anhänge dar. Nach Inkrafttreten des Proto­kolls beschlossene Anhänge sind auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmässiger oder verwaltungs­technischer Art beschränkt.
2.  Jede Vertragspartei kann Vorschläge für einen Anhang dieses Protokolls machen und Änderungen von Anhängen des Protokolls vorschlagen.
3.  Anhänge dieses Protokolls und Änderungen von Anhängen des Protokolls wer­den auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Proto­kolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Anhangs oder die Änderung eines Anhangs wird den Vertragspar­teien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der der Anhang oder die Ände­rung eines Anhangs zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut eines vorgeschlagenen An­hangs oder die Änderung eines Anhangs auch den Vertragsparteien und Unterzeich­nern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
4.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon­sens über einen vorgeschlagenen Anhang oder die Änderung eines Anhangs. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel der Anhang oder die Änderung eines Anhangs mit Dreivier­telmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstim­menden Vertragsparteien beschlossen. Der beschlossene Anhang oder die Änderung eines Anhangs wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur An­nahme weiterleitet.
5.  Ein Anhang oder die Änderung eines Anhangs mit Ausnahme von Anhang A oder B, der beziehungsweise die nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass der Anhang oder die Änderung eines Anhangs beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich noti­fiziert haben, dass sie den Anhang oder die Änderung eines Anhangs nicht anneh­men. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurück­nehmen, tritt der Anhang oder die Änderung eines Anhangs am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beim Verwah­rer eingeht.
6.  Hat die Beschlussfassung über einen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs eine Ände­rung dieses Protokolls zur Folge, so tritt dieser Anhang oder diese Ände­rung eines Anhangs erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.
7.  Die Beschlussfassung über Änderungen der Anhänge A und B und das Inkrafttre­ten dieser Änderungen erfolgen nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren, mit der Massgabe, dass Änderungen von Anhang B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragspartei beschlossen werden.
Art. 22
1.  Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitglied­staaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Art. 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.
Art. 24
1.  Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirt­schafts­integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeich­nung auf; es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinter­legt.
2.  Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Proto­kolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtun­gen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitglied­staaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Protokolls gleichzeitig auszuüben.
3.  In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklä­ren die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrich­tet.
Art. 25
1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anhang I aufge­führte Vertragsparteien, auf die insgesamt mindestens 55 Prozent der gesamten Kohl­endioxidemissionen der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun­den hinterlegt haben.
2.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «die gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990» die Menge, die von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Überein­kommens vorgelegten nationalen Mitteilungen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.
3.  Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, An­nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
4.  Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 26
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 27
1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Ver­wahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
2.  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsno­tifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
3.  Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokoll zurückgetreten.
Art. 28
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franzö­sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Kyoto am 11. Dezember 1997.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A ¹⁵

¹⁵ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).

Treibhausgase

Kohlendioxid (CO 2 )
Methan (CH 4 )
Distickstoffoxid (N 2 O)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)
Schwefelhexafluorid (SF 6 )
Stickstofftrifluorid (NF 3 )¹⁶

Sektoren/Gruppen von Quellen

Energie
Verbrennung von Brennstoffen
– Energiewirtschaft
– Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
– Verkehr
– Andere Sektoren
– Sonstige
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen
– Feste Brennstoffe
– Öl und Erdgas
– Sonstige
Produktionsprozesse
– Mineralerzeugnisse
– Chemische Industrie
– Metallerzeugung
– Sonstige Erzeugung
– Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
– Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
– Sonstige
Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen
Landwirtschaft
– Enterische Fermentation
– Düngewirtschaft
– Reisanbau
– Landwirtschaftliche Böden
– Traditionelles Abbrennen von Grasland
– Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände
– Sonstige
Abfallwirtschaft
– Entsorgung fester Abfälle an Land
– Abwasserbehandlung
– Abfallverbrennung
– Sonstige
¹⁶ Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.

Anhang B ¹⁷

¹⁷ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. von Doha vom 8. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 20. März 2015 und in Kraft für die Schweiz seit 31. Dez. 2020 ( AS 2020 5359 5357 ; BBl 2014 3455 ).

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder ‑reduktionsverpflichtung

1

2

3

4

5

6

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder
-reduktions­verpflichtung
(2008–2012)
(in % des Basisjahrs
oder des Basiszeitraums)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder
-reduktions­verpflichtung
(2013–2020)
(in % des Basisjahrs
oder des Basiszeitraums)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder
-reduktions­verpflichtung (2013–2020)

(in % des Basisjahrs)¹

Angekündigte Reduktion von Treibhaus­gasemissionen bis 2020

(in % des Basisjahrs)²

Vertragspartei

Basisjahr¹

Deutschland

92

80⁴

n. z.

n. z.

Australien

108

99,5

2000

98

–5 %/–15 %
oder –25 %³

Österreich

92

80⁴

n. z.

n. z.

Belarus⁵*

88

1990

n. z.

–8 %

Belgien

92

80⁴

n. z.

n. z.

Bulgarien*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Zypern

80⁴

n. z.

n. z.

Kroatien*

95

80⁶

n. z.

n. z.

–20 %/–30 %⁷

Dänemark

92

80⁴

n. z.

n. z.

Spanien

92

80⁴

n. z.

n. z.

Estland*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Finnland

92

80⁴

n. z.

n. z.

Frankreich

92

80⁴

n. z.

n. z.

Griechenland

92

80⁴

n. z.

n. z.

Ungarn

94

80⁴

n. z.

n. z.

Irland

92

80⁴

n. z.

n. z.

Island

110

80⁸

n. z.

n. z.

Italien

92

80⁴

n. z.

n. z.

Kasachstan*

95

1990

95

–7 %

Lettland*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Liechtenstein

92

84

1990

84

–20 %/–30 %⁹

Litauen*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Luxemburg

92

80⁴

n. z.

n. z.

Malta

80⁴

n. z.

n. z.

Monaco

92

78

1990

78

–30 %

Norwegen

101

84

1990

84

–30 %/–40 %¹⁰

Niederlande

92

80⁴

n. z.

n. z.

Polen*

94

80⁴

n. z.

n. z.

Portugal

92

80⁴

n. z.

n. z.

Tschechische Republik*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Rumänien*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland

92

80⁴

n. z.

n. z.

Slowakei*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Slowenien*

92

80⁴

n. z.

n. z.

Schweden

92

80⁴

n. z.

n. z.

Schweiz

92

84,2

1990

n. z.

–20 %/–30 %¹¹

Ukraine*

100

76¹²

1990

n. z.

–20 %

Europäische Union

92

80⁴

1990

n. z.

–20 %/–30 %⁷

Kanada¹³

94

Russische Föderation¹⁶*

100

Japan¹⁴

94

Neuseeland¹⁵

100

Abkürzung: n. z. = nicht zutreffend
*    Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.
Alle nachfolgenden Fussnoten mit Ausnahme der Fussnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der betreffenden Vertragsparteien hervorgegangen.
¹ Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eigenen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflich­tung(en) für das Basisjahr in den Spalten 2 und 3 dieser Tabelle ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktions­verpflichtung als Prozentanteil der Emis­sionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.
² Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/2011/ INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.
³ Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 Prozent unter den Stand von 2000 zu senken. Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 Prozent unter dem Stand von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht den Zusagen, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
⁴ Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemäss Artikel 4 des Protokolls gemeinsam erfüllen. Die Emis­sionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifika­tion einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, nach der sie ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen.
⁵ Hinzugefügt zu Anlage B durch eine Änderung, die aufgrund des Beschlusses 10/CMP.2 angenommen wurde. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten.
⁶ Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass das Land diese Verpflichtung nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union wird folglich keine Auswirkungen auf seine Beteiligung an der gemeinsamen Erfüllung seiner quantifizierten Emis­sionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung gemäss Artikel 4 haben.
⁷ Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012 bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um 30 Prozent unter dem Stand von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten einen angemessenen Beitrag leisten.
⁸ Islands quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird.
⁹ Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktions­verpflich­tung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von 30 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.
¹⁰ Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung von 84 Prozent entspricht dem Ziel des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 30 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragsparteien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2 °C‑Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll dar.
¹¹ Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -re­duktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktionsziel von 30 Prozent bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
¹² Sollte vollständig in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden; eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmässig erworbenen staatlichen Eigentums wird nicht akzeptiert.
¹³ Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.
¹⁴ In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt.
¹⁵ Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduktionsziel im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.
¹⁶ In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sekretariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzugehen gedenkt.

Geltungsbereich am 15. Oktober 2015 ¹⁸

¹⁸ AS 2004 5205 , 2005 2239 4789 , 2006  3029 , 2007 4471 , 2008 4607 , 2009 3959 , 2011 469 , 2015 4293 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

25. März

2013 B

23. Juni

2013

Ägypten

12. Januar

2005

12. April

2005

Albanien

  1. April

2005 B

30. Juni

2005

Algerien

16. Februar

2005 B

17. Mai

2005

Angola

  8. Mai

2007 B

  6. August

2007

Antigua und Barbuda

  3. November

1998

16. Februar

2005

Äquatorialguinea

16. August

2000 B

16. Februar

2005

Argentinien*

28. September

2001

16. Februar

2005

Armenien

25. April

2003 B

16. Februar

2005

Aserbaidschan

28. September

2000 B

16. Februar

2005

Äthiopien

14. April

2005 B

13. Juli

2005

Australien*

12. Dezember

2007

11. März

2008

Bahamas

  9. April

1999 B

16. Februar

2005

Bahrain

31. Januar

2006 B

  1. Mai

2006

Bangladesch

22. Oktober

2001 B

16. Februar

2005

Barbados

  7. August

2000 B

16. Februar

2005

Belarus

26. August

2005 B

24. November

2005

Belgien

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Belize

26. September

2003 B

16. Februar

2005

Benin

25. Februar

2002 B

16. Februar

2005

Bhutan

26. August

2002 B

16. Februar

2005

Bolivien

30. November

1999

16. Februar

2005

Bosnien und Herzegowina

16. April

2007 B

15. Juli

2007

Botsuana

  8. August

2003 B

16. Februar

2005

Brasilien

23. August

2002

16. Februar

2005

Brunei

20. August

2009 B

18. November

2009

Bulgarien

15. August

2002

16. Februar

2005

Burkina Faso

31. März

2005 B

29. Juni

2005

Burundi

18. Oktober

2001 B

16. Februar

2005

Chile

26. August

2002

16. Februar

2005

China

30. August

2002

16. Februar

2005

    Hongkong

  8. April

2003

16. Februar

2005

    Macau

14. Januar

2008

14. Januar

2008

Cook-Inseln

27. August

2001

16. Februar

2005

Costa Rica

  9. August

2002

16. Februar

2005

Côte d’Ivoire

23. April

2007 B

22. Juli

2007

Dänemark a

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Deutschland

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Dominica

25. Januar

2005 B

25. April

2005

Dominikanische Republik

12. Februar

2002 B

16. Februar

2005

Dschibuti

12. März

2002 B

16. Februar

2005

Ecuador

13. Januar

2000

16. Februar

2005

El Salvador

30. November

1998

16. Februar

2005

Eritrea

28. Juli

2005 B

26. Oktober

2005

Estland

14. Oktober

2002

16. Februar

2005

Eswatini

13. Januar

2006 B

13. April

2006

Europäische Union*

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Fidschi

17. September

1998

16. Februar

2005

Finnland

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Frankreich*

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Gabun

12. Dezember

2006 B

12. März

2007

Gambia

  1. Juni

2001 B

16. Februar

2005

Georgien

16. Juni

1999 B

16. Februar

2005

Ghana

30. Mai

2003 B

16. Februar

2005

Grenada

  6. August

2002 B

16. Februar

2005

Griechenland

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Guatemala

  5. Oktober

1999

16. Februar

2005

Guinea

  7. September

2000 B

16. Februar

2005

Guinea-Bissau

18. November

2005 B

16. Februar

2006

Guyana

  5. August

2003 B

16. Februar

2005

Haiti

  6. Juli

2005 B

  4. Oktober

2005

Honduras

19. Juli

2000

16. Februar

2005

Indien

26. August

2002 B

16. Februar

2005

Indonesien

  3. Dezember

2004

  3. März

2005

Irak

28. Juli

2009 B

26. Oktober

2009

Iran

22. August

2005 B

20. November

2005

Irland

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Island

23. Mai

2002 B

16. Februar

2005

Israel

15. März

2004

16. Februar

2005

Italien

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Jamaika

28. Juni

1999 B

16. Februar

2005

Japan

  4. Juni

2002

16. Februar

2005

Jemen

15. September

2004 B

16. Februar

2005

Jordanien

17. Januar

2003 B

16. Februar

2005

Kambodscha

22. August

2002 B

16. Februar

2005

Kamerun

28. August

2002 B

16. Februar

2005

Kap Verde

10. Februar

2006 B

11. Mai

2006

Kasachstan

19. Juni

2009

17. September

2009

Katar

11. Januar

2005 B

11. April

2005

Kenia

25. Februar

2005 B

26. Mai

2005

Kirgisistan

13. Mai

2003 B

16. Februar

2005

Kiribati*

  7. September

2000 B

16. Februar

2005

Kolumbien

30. November

2001 B

16. Februar

2005

Komoren

10. April

2008 B

  9. Juli

2008

Kongo (Brazzaville)

12. Februar

2007 B

13. Mai

2007

Kongo (Kinshasa)

23. März

2005 B

21. Juni

2005

Korea (Nord-)

27. April

2005 B

26. Juli

2005

Korea (Süd-)

  8. November

2002

16. Februar

2005

Kroatien

30. Mai

2007

28. August

2007

Kuba

30. April

2002

16. Februar

2005

Kuwait

11. März

2005 B

  9. Juni

2005

Laos

  6. Februar

2003 B

16. Februar

2005

Lesotho

  6. September

2000 B

16. Februar

2005

Lettland

  5. Juli

2002

16. Februar

2005

Libanon

13. November

2006 B

11. Februar

2007

Liberia

  5. November

2002 B

16. Februar

2005

Libyen

24. August

2006 B

22. November

2006

Liechtenstein

  3. Dezember

2004

  3. März

2005

Litauen

  3. Januar

2003

16. Februar

2005

Luxemburg

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Madagaskar

24. September

2003 B

16. Februar

2005

Malawi

26. Oktober

2001 B

16. Februar

2005

Malaysia

  4. September

2002

16. Februar

2005

Malediven

30. Dezember

1998

16. Februar

2005

Mali

28. März

2002

16. Februar

2005

Malta

11. November

2001

16. Februar

2005

Marokko

25. Januar

2002 B

16. Februar

2005

Marshallinseln

11. August

2003

16. Februar

2005

Mauretanien

22. Juli

2005 B

20. Oktober

2005

Mauritius

  9. Mai

2001 B

16. Februar

2005

Mexiko

  7. September

2000

16. Februar

2005

Mikronesien

21. Juni

1999

16. Februar

2005

Moldau

22. April

2003 B

16. Februar

2005

Monaco

27. Februar

2006

28. Mai

2006

Mongolei

15. Dezember

1999 B

16. Februar

2005

Montenegro

4. Juni

2007 B

2. September

2007

Mosambik

18. Januar

2005 B

18. April

2005

Myanmar

13. August

2003 B

16. Februar

2005

Namibia

  4. September

2003 B

16. Februar

2005

Nauru*

16. August

2001 B

16. Februar

2005

Nepal

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Neuseeland b

19. Dezember

2002

16. Februar

2005

Nicaragua

18. November

1999

16. Februar

2005

Niederlande c

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Niger

30. September

2004

16. Februar

2005

Nigeria

10. Dezember

2004 B

10. März

2005

Niue

  6. Mai

1999

16. Februar

2005

Norwegen

30. Mai

2002

16. Februar

2005

Nordmazedonien

18. November

2004 B

16. Februar

2005

Oman

19. Januar

2005 B

19. April

2005

Österreich

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Pakistan

11. Januar

2005 B

11. April

2005

Palau

10. Dezember

1999 B

16. Februar

2005

Panama

  5. März

1999

16. Februar

2005

Papua-Neuguinea

28. März

2002

16. Februar

2005

Paraguay

27. August

1999

16. Februar

2005

Peru

12. September

2002

16. Februar

2005

Philippinen

20. November

2003

16. Februar

2005

Polen

13. Dezember

2002

16. Februar

2005

Portugal

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Ruanda

22. Juli

2004 B

16. Februar

2005

Rumänien

19. März

2001

16. Februar

2005

Russland*

18. November

2004

16. Februar

2005

Salomoninseln

13. März

2003

16. Februar

2005

Sambia

  7. Juli

2006

  5. Oktober

2006

Samoa

27. November

2000

16. Februar

2005

San Marino

28. April

2010 B

27. Juli

2010

São Tomé und Príncipe

25. April

2008 B

24. Juli

2008

Saudi-Arabien

31. Januar

2005 B

  1. Mai

2005

Schweden

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Schweiz

  9. Juli

2003

16. Februar

2005

Senegal

20. Juli

2001 B

16. Februar

2005

Serbien

19. Oktober

2007 B

17. Januar

2008

Seychellen

22. Juli

2002

16. Februar

2005

Sierra Leone

10. November

2006 B

  8. Februar

2007

Simbabwe

30. Juni

2009 B

28. September

2009

Singapur

12. April

2006 B

11. Juli

2006

Slowakei

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Slowenien

  2. August

2002

16. Februar

2005

Somalia

26. Juli

2010 B

24. Oktober

2010

Spanien

31. Mai

2002

16. Februar

2005

Sri Lanka

  3. September

2002 B

16. Februar

2005

St. Kitts und Nevis

  8. April

2008 B

  7. Juli

2008

St. Lucia

20. August

2003

16. Februar

2005

St. Vincent und die Grenadinen

31. Dezember

2004

31. März

2005

Südafrika

31. Juli

2002 B

16. Februar

2005

Sudan

  2. November

2004 B

16. Februar

2005

Suriname

25. September

2006 B

24. Dezember

2006

Syrien

27. Januar

2006 B

27. April

2006

Tadschikistan

29. Dezember

2008 B

29. März

2009

Tansania

26. August

2002 B

16. Februar

2005

Thailand

28. August

2002

16. Februar

2005

Timor-Leste

14. Oktober

2008 B

12. Januar

2009

Togo

  2. Juli

2004 B

16. Februar

2005

Tonga

14. Januar

2008 B

13. April

2008

Trinidad und Tobago

28. Januar

1999

16. Februar

2005

Tschad

18. August

2009 B

17. November

2009

Tschechische Republik

15. November

2001

16. Februar

2005

Tunesien

22. Januar

2003 B

16. Februar

2005

Türkei

28. Mai

2009 B

26. August

2009

Turkmenistan

11. Januar

1999

16. Februar

2005

Tuvalu

16. November

1998

16. Februar

2005

Uganda

25. März

2002 B

16. Februar

2005

Ukraine

12. April

2004

16. Februar

2005

Ungarn

21. August

2002 B

16. Februar

2005

Uruguay

  5. Februar

2001

16. Februar

2005

Usbekistan

12. Oktober

1999

16. Februar

2005

Vanuatu

17. Juli

2001 B

16. Februar

2005

Venezuela

18. Februar

2005 B

19. Mai

2005

Vereinigte Arabische Emirate

26. Januar

2005 B

26. April

2005

Vereinigtes Königreich

31. Mai

2002

16. Februar

2005

    Bermudas

  7. März

2007

  7. März

2007

    Falklandinseln

  7. März

2007

  7. März

2007

    Gibraltar

  2. Januar

2007

  2. Januar

2007

    Guernsey

  4. April

2006

  4. April

2006

    Insel Man

  4. April

2006

  4. April

2006

    Jersey

  7. März

2007

  7. März

2007

    Kaimaninseln

  7. März

2007

  7. März

2007

Vietnam

25. September

2002

16. Februar

2005

Zentralafrikanische Republik

18. März

2008 B

16. Juni

2008

Zypern

16. Juli

1999 B

16. Februar

2005

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten
Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer.
b Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
c
Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht