Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des Intern... (415.416.3)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
415.416.3 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL. M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 17. Dezember 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt di e Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungs studiengänge CAS und LL. M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich.
2 Der Fakultätsvorstand erlässt au f Vorschlag de r Studienkommis sion ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse und
Titel

§ 3.

1 Die Rechtswissenscha ftliche Fakultät de r Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse und Ti tel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studie s UZH in Asian Business Law (CAS UZH), b. Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking, Finance and Insurance Law (CAS UZH), c. Certificate of Advanced Studie s UZH in Internationalem Banken-, Kapitalmarkt- und Versicher ungsrecht (CAS UZH), d. Certificate of Advanced Studie s UZH in International Business Transactions und Technolog ietransfer (CAS UZH), e. Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH), f. Certificate of Advanced Studi es UZH in M & A und Gesellschafts recht (CAS UZH), g. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Zivilpro zessrecht und Schi edsgerichtbarkei t (CAS UZH),
2
415.416.3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht h. LL. M. UZH in International Business Law (LL. M. UZH), i. LL. M. UZH in Internationalem Wirtschaftsrecht (LL. M. UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse und Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht mög lich. Beim Erwerb eines LL. M. wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokum ente werden eingezogen. Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretisc he und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Internationalen Wirtsc haftsrechts zu vermitteln. Sie die
- nen zudem der Analyse neuen Wissen s aus der Sicht der praktischen An
- wendung und der Behandlung und Lös ung aktueller Problemstellun
- gen von Rechtsfragen in de n einschlägige n Bereichen.
2 Die Studiengänge verbinden akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Durchführung der Studien gänge

§ 5.

1 Die CAS-Studiengänge umfassen
15 bis 25 Studientage und dauern maximal ein Se mester. Der Entscheid über die Art der Durch
- führung obliegt der Studienkommission.
2 Die LL. M.-Studiengänge umfassen 60 bis 80 Studientage. Sie kön
- nen als Vollzeitstudium in zwei Semestern (gemäss §
28) oder als Teil
- zeitstudium berufsbegleitend in vier Semestern (gemäss §
29) angeboten werden. Der Entscheid darüber obliegt der St udienkommission.
3 Die LL. M.-Studiengänge sind jeweils in einen Grundkurs (Pflicht
- module und Wahlpflichtmodule) sowi e einen Spezialisie rungskurs (Wahl
- pflichtmodule) gegliedert. Zulassung zu den Studien gängen

§ 6.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Rechtswissenscha ft und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertig
- keit entscheidet der Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewer ber, die ausnahmsweise zugelas
- sen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme
- gespräch abhängig machen.
2 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in ei nen umfangreichere n Studiengang bzw. von einem LL. M.-Studiengang in eine n anderen LL. M.-Studiengang ist in begründeten Fällen au f Antrag an den Ausschuss möglich. Der Aus
- schuss kann den Übertritt von der Er füllung von Auflagen oder Bedin
- gungen abhängig machen.
3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
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3 Einzelne Module oder Teile davo n können einem weiteren Perso nenkreis der universitären und ausse runiversitären Öffentlichkeit zu gänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Modul e führt nicht zu einem Abschluss.
4 Zu den CAS-Studiengängen werden in der Regel maximal 30 Stu dierende zugelassen, zu den LL. M.-Studiengängen in der Regel maxi mal 60. Diese werden an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich registrier t bzw. immatrikuliert.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation
Rechtswissen
-
schaftliche
Fakultät

§ 7.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fa kultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnungen und Regle mente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Rechtswissenschaftliche Faku ltät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studienkommissi on aus ihren Reihen, die Mitglie der der Studienkommission und des Au sschusses sowie die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.
3 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht die in §
3 aufgeführ ten Abschlüsse und Titel.
4 Die Rechtswissen schaftliche Fakultät erlä sst ein Reglement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung.
Fakultäts
-
vorstand

§ 8.

1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Genehmigung der Budgets, der Rechnungen pro Durchgang und der Rechenschaftsberichte, b. Berichterstattung zuhande n der universitären Stellen, c. Festlegung de r Grundsätze zur Budgetierung, d. Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierenden honorare sowie Bewilligung von Ausg aben ausserhalb des Budgets, e. Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen, f. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs nachweisen, g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 ,
4
415.416.3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht h. Entscheid über die Annahme von pr ivaten Institutionen gestifteter Stipendien. Studien kommission

§ 9.

1 Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsiden tin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimm t an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Pr ofessorinnen oder Pro
- fessoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Ein Mitglied ist Absolventin oder Ab solvent eines dieser Studiengänge. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissen
- schaft, Politik und juristischer Praxis.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissen
- schaftlichen Fakult ät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs
- sig.
5 Die Studienkommission hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits, c. Regelung der Qualität ssicherung, insbesondere durch die Festlegung von Zulassungsprinzipien und Bestim mung der Evalua tionskriterien, d. Vorschläge an die Rechtswissen schaftliche Fakultät für die Bestel
- lung der Mitglieder der Studie nkommission und dessen Präsidium, des Ausschusses sowie der Dire ktorin oder des Direktors, e. Ernennung von Spezialisierungskursverantwortlichen, welche die Direktorin oder den Direktor bei der Konzeption und Durchfüh
- rung der Spezialisier ungskurse unterstützen, f. Antrag an die Rechtswissenschaftl iche Fakultät auf Verleihung der in §
3 aufgeführten Absc hlüsse und Titel.
6 Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
7 Die Studienkommission ist beschl ussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkul ationsbeschlüsse sind zulässig. Sie tagt bei Bedarf, zumind est einmal im Jahr. Ausschuss

§ 10.

1 Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi
- denten der Studienkommiss ion als Vorsitz sowie au s zwei bis drei wei
- teren Mitgliedern der Studienkommission. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzunge n mit beratender Stimme teil.
5 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
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2 Unter den Mitgliedern des Aussc husses befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs sig.
4 Der Ausschuss hat insbesonde re folgende Aufgaben: a. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge nach Rücksprache mit der Dire ktorin bzw. dem Direktor, b. Entscheid über die Zu lassung von Studierenden, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die Anrechnung vo n ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder au sländischen universitären Hoch schulen, e. Überwachung des Budgets und der Rechnung, f. Entgegennahme von Anträgen der Direktorin oder des Direktors und deren Weiterleitung an die Studienkommission.
5 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mit glieder anwesend sind; Zirkulations beschlüsse sind zulässig. Der Aus schuss tagt bei Bedarf.
Direktorin oder
Direktor

§ 11.

1 Die Direktorin oder der Direkt or ist in der Regel Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich.
2 Sie oder er ist für die operativ e Führung der Weiterbildungsstu diengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsi dentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.
3 Die Direktorin oder de r Direktor ist insbesondere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Erstellung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission, c. Vorschläge an den Ausschuss zur Erteilung der erforderlichen Auf träge an Dozierende, d. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden sowie Förderung der Zusammenarbeit, e. Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbere ich zuständigen Dozierenden, f. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen, g. Antrag an den Ausschuss über die Zulassung von Studierenden sowie über die Anrechnung andern orts erworbener ECTS Credits, h. Abwicklung der Studi erendenadministration,
6
415.416.3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht i. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), j. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Durchgang sowie der Rechenschaftsberichte, k. Überwachung der Budg ets und der Rechnungen, l. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge, m. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, n. Marktforschung und Ausarbei tung von Vorschlägen für Studien
- programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung, o. Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission und des Aus
- schusses, p. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen und der internationalen Kontakte. Lehrkörper

§ 12.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und anderer Universitäten und Hochschulen sowie Personen aus der Praxis. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Di e Auswahl des Lehrkörpers gewähr
- leistet die inhaltliche Verbindung mi t der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An
- spruch auf Mitwirkung an den Weit erbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise Module

§ 13.

1 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und/oder Engl isch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Modu le werden in der Ausschreibung der Studien
- gänge definiert. Es wird unterschieden zwischen: a. Pflichtmodulen: Module, die für a lle Studierenden eines Studiengangs obligatorisch sind, und b. Wahlpflichtmodulen: Module, di e aus einer vorgegebenen Liste (Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.
2 Teile der Weiterbild ungsstudiengänge können an in- oder auslän
- dischen universitären Hochschulen durchgeführt werden.
7 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
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European
Credit Transfer
System

§ 14.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer Systems (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von rund 30 Stun den.
4 Auf Antrag entscheidet der Auss chuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an eine n LL. M.-Studiengang aus einem äqui valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch schule. Eine Anrechnung von ECTS Credits an einen CAS-Studiengang ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungs
-
nachweise

§ 15.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. Gruppenarbeiten, d. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, e. Protokollen von Exkursionen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direk torin oder dem Direktor in Abspra che mit den zuständigen Dozieren den festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozieren den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Als genügend bewertete Leistungsn achweise können nicht wieder holt werden.
Nichtbestehen
eines Leistungs
-
nachweises

§ 16.

1 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann einmal wiederho lt werden. Die Wi ederholung des Leistungsnachweises muss am nächst möglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, stattfinden. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis al s definitiv nicht bestanden.
2 Ein als nicht genügend bewertet er Leistungsnachweis in Wahl pflichtmodulen kann entweder ei nmal wiederholt oder durch den Leis tungsnachweis in einem anderen Wa hlpflichtmodul einm al substituiert werden. Die Wiederholung des Leis tungsnachweises muss am nächst möglichen Termin, spätestens nach zw ei Monaten ab Kenntnis des Nicht bestehens, stattfinden. Andernfalls entfällt die Möglichkeit der Wieder holung.
8
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3 Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind während des gesamten Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusa mmen gestattet. Abmeldung

§ 17.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründe
- tes und mit einer entsprechenden Be stätigung (insbesondere einem ärzt
- lichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Be stätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktorin oder dem Di rektor einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldun gsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht be
- standen.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 18.

1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den No ten 1 bis 6 bewertet. Ha lbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise wer
- den mit «bestanden» oder «nic ht bestanden» bewertet.
2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Ein
- zelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.
3 Bei den LL. M.-Titeln wird ein Prädikat vergeben. Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut). Betrugs handlungen

§ 19.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh
- rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die St udienkommission den Leistungsnach
- weis als nicht bestanden, die Zula ssung als erschlichen oder einen aus
- gestellten Ausweis als ungültig.
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2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ei n Abschluss bzw. ein Titel gemäss

§ 3 verliehen, so wird dieser aufg

rund eines Fakultätsbeschlusses ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studienkommission beschlie sst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 20.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworb enen ECTS Credits. Gegen die Auf stellung kann bezüglich der neu da rin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Ta gen Einsprache beim Fakultätsvorstand erhoben werden. Der Entscheid des Fakultä tsvorstands unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürche r Hochschulen. Dieser ist innert
30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Asian
Business Law
(CAS UZH)

§ 21.

1 Der CAS-Abschluss wird ver liehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Asian Bu siness Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollum fänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in International
Banking,
Finance and
Insurance Law
(CAS UZH)

§ 22.

1 Der CAS-Abschluss wird ver liehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internati onal Banking, Finance and Insu rance Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollum fänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Internationa
-
lem Banken-,
Kapitalmarkt-
und Versiche
-
rungsrecht
(CAS UZH)

§ 23.

1 Der CAS-Abschluss wird ver liehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internation ales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht» erworben wo rden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
10
415.416.3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht Certificate of Advanced Studies UZH in International Business Transactions und Techno logietransfer (CAS UZH)

§ 24.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internati onal Business Transactions und Technologietransfer» erworben wo rden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH)

§ 25.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internati onal Sports Law» erworben wor
- den sind und die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in M &A und Gesellschafts recht (CAS UZH)

§ 26.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «M &A u nd Gesellschaftsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationa lem Zivil prozessrecht und Schieds gerichtbarkeit (CAS UZH)

§ 27.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internationa les Zivilprozessrecht und Schieds
- gerichtbarkeit» erworben worden sind und die Studiengebühren voll
- umfänglich geleistet wurden.
2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. LL. M. UZH in International Business Law (LL. M. UZH)

§ 28.

1 Der LL. M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan
- den wurde und die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
2 Es ist entweder keine Spezialisie rung oder eine der drei Speziali
- sierungen möglich:
1. Asian Business Law,
2. International Banking, Finance and Insurance Law,
3. International Sports Law.
3 Studierende, denen kein LL. M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. LL. M. UZH in Internatio nalem Wirt schaftsrecht (LL. M. UZH)

§ 29.

1 Der LL. M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan
- den wurde und die Studiengebühren vo llumfänglich geleistet wurden.
11 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
415.416.3
2 Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der sieben Spezia lisierungen möglich:
1. Asian Business Law,
2. International Banking, Finance and Insurance Law,
3. Internationales Banken-, Kapi talmarkt- und Versicherungsrecht,
4. International Business Transa ctions und Technologietransfer,
5. International Sports Law,
6. M &A und Gesellschaftsrecht,
7. Internationales Zivilprozess recht und Schiedsgerichtbarkeit.
3 Studierende, denen kein LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Abschlussarbeit

§ 30.

1 Die Abschlussarbeit, die in den LL. M.-Studiengängen zu erarbeiten ist, besteht aus eine r wissenschaftlichen Abhandlung und ergibt 12 ECTS Credits.
2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie un genügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wied erum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die Abschlussarbeit wird von ei ner Dozentin ode r einem Dozen ten betreut.
Diploma
Supplement

§ 31.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen
Studien
-
gebühren

§ 32.

1 Die einzelnen Studiengänge sind kostendeckend durchzu führen. Die Studienkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Za hl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren ge tragen.
3 Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi schen Fr. 8000 und Fr. 15 000.
4 Die Studiengebühren für einen LL . M.-Studiengang betragen zwi schen Fr. 25 000 und Fr. 50 000.
5 Die Studiengebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Fakult ätsvorstand festgelegt.
12
415.416.3 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
6 Bei einem Wechsel des Weiterbildun gsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreic heren Weiterbil
- dungsstudiengang, namentlich von einem CAS in einen LL. M.-Studien
- gang, zulässig ist.
7 Die Studiengebühren können auf An trag an die Studienkommis
- sion ganz oder teilweise erlassen werd en. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa
- tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquiva
- lenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzic ht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Exkursionen sämtliche Gebühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 33.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Ab meldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 34.

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab Inkr afttreten der vorliegenden Verordnung aufneh
- men.
2 Die Verordnung über die Weiter bildungsstudiengänge LL. M. In
- ternational Economic and Business Law, LL. M. International Banking, Finance and Insurance Law, LL. M. International Business Transactions and Technology Transfer, LL. M. Inte rnational Litiga tion and Arbitra
- tion, LL. M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL. M. International Sports Law an der Rech tswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. September 2012 gilt weiterhin für alle Stu
- dierenden, die ihr Studium vor de m 1. September 2018 aufgenommen haben.
13 CAS und LL. M. Internationales Wirtschaftsrecht
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3 Studierende, die ihr Studium zwis chen dem 1. September 2018 und dem Inkraftreten der vorliegende n Verordnung aufgenommen haben, entscheiden sich bei der Anmeldung für den Spezialisierungskurs, ob sie nach der vorliege nden Verordnung oder na ch der Verordnung über die Weiterbildungsstud iengänge LL. M. Internat ional Economic and Business Law, LL. M. Internationa l Banking, Finance and Insurance Law, LL. M. International Business Transactions and Technology Trans fer, LL. M. International Litigation and Arbitration, LL. M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL. M. International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich vom
24. September 2012 weiter studieren wollen.
1 OS 74, 111 ; Begründung siehe ABl 2019-01-11 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2019.
3 LS 415.112 .
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