Beschluss über die Delegation von Aufgaben an das Erziehungs- und Kulturdepartement (400z)
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Beschluss über die Delegation von Aufgaben an das Erziehungs- und Kulturdepartement

Beschluss Beschluss über die Delegation von Aufgaben an das Erziehungs- und Kulturdepartement über die Delegation von Aufgaben an das Erziehungs- und Kulturdepartement vom 2
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999 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 152 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. I. Das Erziehungs- und Kulturdepartement ist für folgende Aufgaben des aufgehobenen Erziehungsrates zuständig:
1. Aufhebung von Schulen undTeilung oder Zusammenlegung von Klassen (Lehrstellenerrichtungen) gemäss § 20 Absatz 1 des Erziehungsgesetzes (ErzG),
2. Bewilligung besonderer Abteilungen gemäss den §§ 23 Absatz 4, 25 Absatz 4, 27 Absatz 3 sowie 49 Absatz 3 ErzG,
3. Anordnung von fördernden Massnahmen, sofern die Führung von Kleinklassen nicht möglich ist, gemäss § 23a Absatz 4 ErzG,
4. Bewilligung anderer Kleinklassen der Orientierungsstufe gemäss § 28 Absatz 3 ErzG,
5. Kenntnisnahme von der Errichtung anderer Privatschulen, die nicht das Gebiet der Volksschulen betreffen, sowie gegebenenfalls Anordnung einerAufsicht und Einschreiten gegen Missbrauch in der Werbung der Schülerinnen und Schüler und bei der Abgabe von Unterrichts- und Prüfungsausweisen gemäss § 64 Absatz 3 ErzG,
6. Bestrafung von Inhaberinnen und Inhabern oder Leiterinnen und Leitern von Privatschulen, wenn sie wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder Anordnungen der zuständigen Behörden nicht befolgen, sowie Aufhebung von Privatschulen gemäss § 65 ErzG,
7. Antragstellung an den Regierungsrat, ob und in welchem Umfang eine Weiterbildung zu besolden ist, gemäss § 73 Absatz 2 ErzG,
8. Genehmigung der Wahl von Lehrpersonen gemäss den §§ 88 Absatz 1, 90 und 126 Absatz 1 Ziffer 9 ErzG,
9. Genehmigung von Schulreglementen gemäss den §§ 108 Absatz 2 und 126 Absatz 1 Ziffer 10 ErzG,
10. Bezeichnung der Lehrmittel für die Schulen im Bereich der allgemeinen Schulpflicht gemäss § 126 Absatz 1 Ziffer 3 ErzG,
11. Ausstellung von Wahlfähigkeitszeugnissen für die Volksschullehrpersonen und die Kindergartenlehrpersonen gemäss § 126 Absatz 1 Ziffer
4 ErzG,
12. Antragstellung an den Regierungsrat zur Wahl der vollamtlichen Inspektorinnen und Inspektoren, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und Logopädinnen und Logopäden sowie der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter an kantonalen Schulen gemäss § 126 Absatz 1 Ziffer 7 ErzG,
13. Wegweisung von Schülerinnen und Schülern kantonaler Schulen gemäss § 126 Absatz 1 Ziffer 13 ErzG,
14. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide undAnordnungen unterer Schulbehörden gemäss den §§ 126 Absatz 1 Ziffer 15 und 146 Absatz 1b ErzG. II. II. Der Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. *
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Luzern, 29. Juni 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
K 1999 1706 und G 1999 219 SRL Nr. 400 *
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