Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
415.423.33 Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 4. Oktober 2010)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Promotionsverordnung r ökonomie an der Wirtsc haftswissenschaftliche n Fakultät der Universi tät Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fa kultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Ausrichtung
§ 2.
1 Das Doktorat besteht aus de r Anfertigung einer Disserta tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Lehrveranstaltungs programm genannt), die dem Erwe rb von Kompetenzen für die Aus übung einer wissenschaft lichen Tätigkeit im Gebi et der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Au fgaben in Gesellschaft und Wirt schaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt nach de m in der Doktoratsordnung gere gelten Doktoratsprogramm.
Titel
§ 3.
Die Fakultät verleiht den akadem ischen Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Neuroökonomie. Der Titel lautet «Dr. sc.». Sie kann den Titel mit zusätzlichen Angaben zum Doktoratsprogramm versehen.
Doktorats
-
ordnung
§ 4.
Die Fakultät erlässt eine Dokt oratsordnung, welche die aus
2
415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung II. Organisation Doktorats ausschuss
§ 5.
1 Die Fakultät bestimmt für das Doktorat in Neuroökonomie einen Doktoratsausschuss, welcher aus zwei Professorinnen oder Pro
- fessoren und einer oder einem Vorsitzenden be steht. Der Doktorats
- ausschuss hat folgende Aufgaben:
4 a. Zulassungsentscheide gemäss §§
6–9, b. Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dissertation gemäss §§
28–31, c. Festsetzung des Termins zu r Verteidigung gemäss §
34, d. Nachträgliche Änderungen bei de r genehmigten Dissertation gemäss
§ 38,
e. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und
2 Der Doktoratsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fa kultät bestimmt wird. Bei Stimmen
- gleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
3 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. III. Zulassung Zulassung
§ 6.
1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe setzt grundsätzlich einen Masterabschluss einer universitäre n Hochschule oder einen gleichwer
- tigen universitären Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude voraus. In Ausnahmefällen entscheidet der Doktoratsauschuss über die Zulass ung, wenn Kandidatinnen und Kan
- didaten ein gleichwertiges Prädikat oder eine Rangie rung unter den besten 15% der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolven
- ten vorweisen.
2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe nach dieser Pro
- motionsordnung.
3 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechts
- anspruch auf Zulassung.
4 Für die Durchführung des Zulassung sverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
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Zulassungs
-
kriterien
§ 7.
1 Neben den formalen und inhalt lichen Kriterien gemäss §
6 Abs.
1 muss folgende Zulassungsvorauss etzung erfüllt sein: Eine Pro fessorin oder ein Professor des Lehr bereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder de s Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen.
2 Die Zuteilung einer Referentin ode r eines Referenten erfolgt bei der Zulassung.
4
3 Die Zulassung kann vom Nachwe is ausreichender Sprachkennt nisse abhängig gemacht werden.
Zulassung mit
Bedingungen
und Auflagen
§ 8.
1 Abhängig von der Qualifikat ion und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerber s kann der Doktoratsausschuss die Zulassung an Bedingungen und/od er Auflagen knüpfen. Auflagen kön nen während der Doktoratsstufe, Be dingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe erfüllt werden . Wer die Auflagen oder die Bedin gungen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Be stimmungen erfüllt, wird zum Dokt oratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
2 . . .
5
Zulassungs
-
hindernisse
§ 9.
Wer an der Wirtschaftswissensc haftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer an deren Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens v on Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. IV. Betreuung
Betreuung und
Doktorats
-
vereinbarung
§ 10.
1 Mit der Aufnahme in das D oktorat wird durch den Dok toratsausschuss eine Professorin ode r ein Professor de s Lehrbereichs bestimmt, die oder der stimmberecht igtes Mitglied der Fakultät ist und welche oder welcher die Dissertati on der oder des D oktorierenden als Referentin oder Re ferent betreut.
2 Es wird gewährleistet, dass di e oder der Doktorierende vom ver antwortlichen Fakultätsmitglied ei ne regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer oder seiner Forschung sarbeit erhält.
3 Zwischen der oder dem Doktorie renden und der Referentin oder dem Referenten wird zu Beginn der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen de r Doktoratsstufe ge schlossen.
4 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
4
415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Korreferentin oder Korreferent
§ 11.
1 Nach Einreichen der Dissertation wird die Korreferentin oder der Korreferent durch den Doktoratsausschuss bestimmt.
2 Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der oder dem Do ktorierenden eine oder mehrere geeignete Personen vor.
3 Die Korreferentin oder der Korreferent muss mindestens selbst promoviert haben und in mindesten s einem Fachbere ich der Neuro
- ökonomie wissenscha ftlich tätig sein. V. Inhalt und Struktur des Doktorats Struktur und Inhalt der Doktoratsstufe
§ 12.
1 Das Doktorat umfasst: a. das Verfassen einer Di ssertation, aus der die Befähigung zu selbst
- ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b. das erfolgreiche Absolvieren der Module des Le hrveranstaltungs
- programms im Umfang von mi ndestens 18 ETCS Credits, c. die Verteidigung, d. die Publikation.
2 Inhalte und Umfang des Lehrveran staltungsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt. Dauer
§ 13.
4
1 Das Doktorat dauert maximal sechs Jahre. Es beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semeste rs und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
2 Bei einem Überschrei ten der maximalen St udiendauer gilt das Doktorat als nicht best anden und hat den Ausschluss vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaft swissenschaften zur Folge.
3 Die oder der Vorsitzende des D oktoratsausschusses entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründe ten Fällen über ei ne Verlängerung der maximalen Studiendauer. VI. Module und ECTS Credits Module
§ 14.
1 Das Lehrveranstaltung sprogramm gliedert sich in Module und ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
2 Die Doktoratsordnung kann eine Fr ist festlegen, in der die Pflicht
- module erfolgreich abgeschlossen se in müssen. Wird die Frist über
- schritten, gilt die Leistung als ni cht erbracht und hat den Ausschluss vom Doktorat in Neuroökonomie bz w. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge.
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Information
§ 15.
4 Für jedes Modul wird in geeign eter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
Leistungs
-
bewertung
§ 16.
1 Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leis tungen werden bewertet. Es wi rd zwischen benoteten und unbenote ten Modulen unterschieden.
2 Für benotete Module werden Note n von 6 bis 1 vergeben, wobei
6 die beste und 1 die geringste Leistu ng bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig.
3 Ein benotetes Modul gilt als be standen, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
4 Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht be standen» unterschieden.
ECTS Credits
§ 17.
1 Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle ren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungs nachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben. VII. Leistungsnachweise
Leistungsnach
-
weise über die
einzelnen
Module
§ 18.
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
2 Leistungsnachweise bestehen insb esondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, sc hriftlichen Übungen oder schrift lichen Arbeiten.
An- und
Abmeldung
§ 19.
Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten bezüglic h An- und Abmeldungen werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gege ben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berück sichtigt.
6
415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Verhinderung, Abbruch und unentschuldig tes Fernbleiben
§ 20.
1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzü glich ein schriftlich begründetes Abmelde
- gesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Da s Abmeldungsgesuch bzw. die schrift
- liche Mitteilung ist inne rhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Best ätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfäll en kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Ver
- trauens beiziehen.
4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abme ldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Fehlversuche und Wieder holung von Leistungsnach weisen
§ 21.
1 Ein bestandenes Modul kann ni cht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entschei det der Doktoratsausschu ss über die Ähnlich
- keit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammen
- hang mit §
22.
2 Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer
- den. Es besteht kein Anspruch au f eine unmittelbare Wiederholung. Wer ein Pflichtmodul auch bei der Wiederholung nicht besteht, wird endgültig vom Doktoratsp rogramm ausgeschlossen.
3 Wahlpflichtmodule der Doktorat sstufe können entweder wieder
- holt oder substituiert werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht bestandenen Wahlpflichtmodules. Anerkennung oder Anrech nung von Leistungen
§ 22.
1 Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leis
- tungen unterschieden. Anerkannte Le istungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis aufgeführt. An
- rechenbare Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.
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2 Auf Antrag kann der Doktoratsau sschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehr veranstaltungsprogramms erbracht worden sind, bis maximal die Hälfte der in der Doktoratsordnung geforderten ECTS Credits anerkennen oder anrechnen.
3 Leistungen, die vor Aufnahme de s Doktoratsprogramms erbracht wurden, kann der Doktoratsaussc huss für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es si ch um Leistungen auf dem Niveau des Dokto ratsprogramms handelt.
4 Für einen bereits erworbenen Masterabschluss angerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerech net werden.
Transcript
of Records
§ 23.
1 Nach Abschluss jedes Semester s erhalten die Doktorieren den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier ten Module mit den dafür vergeben en ECTS Credits und Noten. Er weist sowohl die besta aus.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leis tungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prü fung anzuzeigen. Der Entscheid de s Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Prüfungs
-
einsicht
§ 23
a.
3 Zur Sicherstellung der Ge heimhaltung von Prüfungsfra gen können die Herausgabe der Pr üfungsunterlagen und die Herstel lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden.
Betrugs
-
handlungen
§ 24.
1 Bei Betrugshandlungen oder Un redlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hi lfsmittel verwendet, während der Durch führung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kom muniziert, ein Plagiat ei nreicht, oder die Zulassung gestützt auf unrich tige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.
2 Der Fakultätsausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dies er durch Beschluss des Fakul tätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkun den werden eingezogen.
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415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Sprache
§ 25.
1 Die Prüfungsleistungen sind gr undsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch an
- stelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
2 Die Doktoratsordnung kann für da s Programm die Sprache expli
- zit festlegen. VIII. Dissertation Form und Inhalt
§ 26.
1 Die Dissertation kann aus ei ner Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.
2 Die Dissertation muss ein Them a aus dem Bereich der Neuroöko
- nomie behandeln. Sie so ll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlich er Arbeitsweise und eines selbst
- ständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenstä ndigen wissenscha ftlichen Beitrag leisten.
3 Die Dissertation ist in druckrei fer Form vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Doktoratsaussc husses kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertati on annehmen.
4 Eine Arbeit, die bereits an eine r Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
- sertation eingereicht werden. Sprache
§ 27.
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer ande
- ren Sprache bewilligen. Beurteilung
§ 28.
1 Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Refe
- renten und der Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Fachgut
- achten. Beide Gutachten enthalten je eine Note.
2 Es werden Noten von 6 bis 1 verg eben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung beze ichnet. Die Diss ertation ist bestanden, wenn beide Noten mindestens die Note
4 erreichen und keine Einwände gemäss §
29 erhoben werden.
3 Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmel
- dung zum Doktoratsa bschluss vorliegen.
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Au fl a ge
und Einwände
§ 29.
1 Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsic ht aufgelegt. Dies wird den Pro fessorinnen und Professoren in ge eigneter Weise bekannt gegeben.
2 Jeder Professorin und jedem Profe ssor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fü nf Arbeitstage nach Ablauf der Auf lagefrist gegen die Annahme der Di ssertation schriftliche und begrün dete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dokto ratsausschusses einzureichen.
Überarbeitung
§ 30.
Eine ungenügende Diss ertation muss innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht oder is t diese wiederum ungenügend, so erfolgt eine endgülti ge Abweisung gemäss §
36.
Neubeurteilung
§ 31.
1 Wird eine Dissertation erne ut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss §
29 erhoben, so wird die überarbeitet e Dissertation er neut gemäss §
28 begutachtet.
2 Wenn bei der erneuten Beurteil ung ein Gutachten die Disserta tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Pers on, die nicht dem Lehrbereich ange hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
4 Wenn zwei oder mehr Gutachten (ein schliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Di ssertation nicht zur Annahme empfeh len und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschu ss endgültig über Annahme oder Ab lehnung. Wird die Dissertation abgele hnt, so wird die oder der Dokto rierende gemäss § 36 vom Doktorat ausgeschlossen.
Betrugs
-
handlungen
§ 32.
1 Bei Betrugshandlungen oder Un redlichkeiten, insbesondere wenn jemand die Dissertati on nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige od er unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät die Di ssertation als nicht bestanden.
2 Der Fakultätsausschuss beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
3 Wurde aufgrund der ungültig er klärten Dissertation ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsaus schusses für ungültig erkl ärt. Allfällig bereit s ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
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415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung IX. Studienabschluss Anmeldung
§ 33.
1 Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten pe rsönlich und schriftlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu
- reichenden Unterlagen. Verteidigung
§ 34.
1 Die Verteidigung besteht aus: a. einem Vortrag zum Thema der Dissertation und b. einer Diskussion zum Thema der Dissertation und zum Stoffgebiet eines Doktorandenseminars.
2 Beide Teile dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die Öffentlichkeit als Hörer zugelassen ist.
3 Der Doktoratsausschuss setzt den Termin fest, sobald die Gutach
- ten gemäss §
28 vorliegen. Die Verteidigung muss innerhalb zweier Monate nach Vorliegen der Gutachten erfolgen.
4 Die Verteidigung wird von der Re ferentin oder dem Referenten geleitet. Die Korreferentin oder der Korreferent nimmt ebenfalls an der Verteidigung teil.
5 Die Verteidigung gilt als besta nden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
6 Eine ungenügende Verteidigung mu ss innerhalb eines halben Jah
- res wiederholt werden. Ist die Prüfung sleistung auch nach der einmali
- gen Wiederholung ungenügend, so er folgt eine endgül tige Abweisung gemäss §
36. Benotung und Prädikate
§ 35.
Für die Bewertung wird die Gesamtnote aus der Note der Verteidigung und dem Durchschnitt der Gutachten zur Dissertation im Verhältnis 1 : 3 gewichtet. Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:
5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),
5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),
4,5 bis unter 5: cum laude (gut),
4 bis unter 4,5: rite (genügend). Endgültige Abweisung
§ Verteidigung auch im Wiederholung sfall als ungenügend beurteilt, so hat die betreffende D oktorandin oder der betr effende Doktorand die geforderten Leistungen des Doktor atsprogramms endgültig nicht er
- bracht und wird vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirt
- schaftswissenschaften ausgeschlossen.
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Pflicht
-
exemplare
§ 37.
1 Nach Vorliegen der Ge samtbewertung nach §
35 hat die oder der Doktorie rende die Disserta tion zu veröffentlichen. Die oder der Doktorierende muss der Zentra lbibliothek Pflich texemplare ein reichen. Die erforderliche Anzahl Exemplare wird von der Zentral bibliothek festgelegt.
2 Die Veröffentlichung muss innerh alb von zwei Jahren nach der Verteidigung erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
Korrektur
-
auflagen, nach
-
trägliche
Änderungen
§ 38.
1 Die oder der Vorsit zende des Doktorat sausschusses kann für die Publikation der Dissertati on Korrekturauflagen formulieren, wenn die Dissertation ei ne Monografie ist.
2 Nachträgliche Änderungen, Ergänzun gen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexempl are von der Refe rentin oder dem Referenten und der Korreferenti n oder dem Korref erenten genehmi gen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.
3 Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Er weiterungen durch ein Vor- oder Nachwort sind dem Doktoratsaus schuss vor der Drucklegung zu r Genehmigung einzureichen.
Publikations
-
form
§ 39.
Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats ordnung festgelegten Formen erfolgen. X. Abschlussdokumente
Dokumente
§ 40.
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal ten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Academic
Record
(Zeugnis)
§ 41.
Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidate n ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebni sse sämtlicher für den Doktorats abschluss anerkannter oder angerec hneter Module des Doktorats aus. Ferner werden mit entsprechend en Kennzeichnungen alle während des Doktorats an der Universität Zü rich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen.
Promotions
-
urkunde
§ 42.
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Neuro ökonomie mit dem Titel «D r. sc.» erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.
12
415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
2 Diese trägt das Siegel der Univer sität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
3 Mit der Urkunde wird eine durch di e Universität autorisierte eng
- lische Übersetzung der Urkunde durch die Abteilung Studierende abgegeben.
4 Die Führung des Titels «Dr. sc.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Die Verwendung von «Dr. des.» ist nicht erlaubt.
4 Diploma Supplement (Diplomzusatz)
§ 43.
Der Diplomzusatz («Diploma Supplement») ist eine stan
- dardisierte Erläuterung des Doktorat sabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und en glischer Sprache durch die Abtei
- lung Studierende abgegeben. XI. Schlussbestimmung Sonderfälle
§ 44.
Fälle, die von dieser Promoti onsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden du rch Beschluss des Fakultätsausschus
- ses geregelt.
1 OS 65, 719 ; Begründung siehe ABl 2010, 2243 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 132 ; ABl
2012, 120
). In Kraft seit 1. Mai 2012.
4 Fassung gemäss URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 132 ; ABl
2012, 120
). In Kraft seit 1. Mai 2012.
5 Aufgehoben durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 132 ; ABl
2012, 120
). In Kraft seit 1. Mai 2012.
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