Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Stra... (0.351.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2004¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 4. Oktober 2004 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Februar 2005 (Stand am 29. Oktober 2020) ¹ AS 2005 331
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll unterzeichnen,
eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats²;
von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken;
entschlossen, das am 20. April 1959³ in Strassburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) sowie das am 17. März 1978⁴ in Strassburg beschlossene Zusatzprotokoll hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen;
unter Berücksichtigung der am 4. November 1950⁵ in Rom beschlossenen Konven­tion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Januar 1981⁶ in Strassburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.192.030 ³ SR 0.351.1 ⁴ In der AS nicht veröffentlicht. ⁵ SR 0.101 ⁶ SR 0.235.1

Kapitel I

Art. 1 Geltungsbereich
Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind.
2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
3.  Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Ver­waltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
4.  Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.»
Art. 2 Anwesenheit von Behörden der ersuchenden Vertragspartei
Artikel 4 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 4 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden:
«2.  Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.»
Art. 3 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
Artikel 11 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1.  Verlangt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt.
Die Überstellung kann abgelehnt werden:
(a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
(b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist;
(c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
(d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen.
2.  Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schrift­stücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizminis­terium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.
3.  Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.»
Art. 4 Übermittlungswege
Artikel 15 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1.  Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministe­rium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.
2.  Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
3.  Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justiz­behörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.
4.  Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Überein­kommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zustän­digen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
5.  Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministe­rium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt.
6.  Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Massnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet.
7.  In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
8.  Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
(a) eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln;
(b) ausser in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln;
(c) im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Dringlichkeit⁷ ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln;
(d) bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln.
9.  Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen oder seinen Protokollen können auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersuchende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizubringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel erhalten hat.
10.  Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittel­bare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.»
⁷ Deutschland: Eilbedürftigkeit
Art. 5 Kosten
Artikel 20 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1.  Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausgenommen sind:
(a) durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursachte Kosten;
(b) durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Übereinkommens verursachte Kosten;
(c) erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten.
2.  Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Video- oder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3.  Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können.
4.  Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkommens Anwendung.»
Art. 6 Justizbehörden
Artikel 24 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.»

Kapitel II

Art. 7 Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen
1.  Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens aufschieben, wenn diese die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder andere damit zusammenhängende Verfahren, die ihre Behörden führen, beeinträchtigen würde.
2.  Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen teilweise oder vorbehaltlich von ihr für erforderlich erachteter Bedingungen entsprochen werden kann.
3.  Jede Entscheidung über die Aufschiebung der Erledigung des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei auch über die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern.
Art. 8 Verfahren
Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und – sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist – insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
Art. 9 Einvernahme ⁸ per Videokonferenz
1.  Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweck­mässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2−7 erfolgt.
2.  Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Ein­ver­nahme verfügt. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
3.  Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen bei der Einvernahme nicht zweckmässig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.
4.  Die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.
5.  Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
(a) Bei der Einvernahme ist ein Vertreter der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher anwesend, der auch die Identität der einzuvernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertrags­partei achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verletzt, so trifft sie sofort die Massnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Einvernahme diese Prinzipien beachtet werden;
(b) zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei werden gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person vereinbart;
(c) die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt;
(d) auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei oder der einzuvernehmenden Person sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;
(e) die einzuvernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Vertragspartei zusteht.
6.  Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach der Einvernahme ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Einvernahme, zur Identität der einvernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei an der Einvernahme teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt.
7.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäss diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Einvernahme in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde.
8.  Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Einvernahme per Videokonferenz stattfinden soll, Gegen­stand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Die Einvernahme des Beschuldigten oder Verdächtigen darf nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden.
9.  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er nicht die Absicht hat, von dem Recht nach Absatz 8 Gebrauch zu machen, diesen Artikel auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anzuwenden.
⁸ Deutschland: Anstelle von «Einvernahme» bzw. «einvernehmen» wird «Vernehmung» bzw. «vernehmen» verwendet (gilt für den ganzen Text).
Art. 10 Einvernahme per Telefonkonferenz
1.  Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht, die erstgenannte Vertragspartei ersuchen, die Einvernahme per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2–6 vorgesehen, zu ermöglichen.
2.  Eine Einvernahme per Telefonkonferenz darf nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.
3.  Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
4.  Ersuchen um Einvernahme per Telefonkonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt.
5.  Die praktischen Modalitäten der Einvernahme werden zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. Dabei verpflichtet sich die ersuchte Vertragspartei,
(a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Einvernahme zu unterrichten;
(b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen;
(c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt.
6.  Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen.
Art. 11 Ohne Ersuchen übermittelte Informationen
1.  Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne vorgängiges⁹ Ersuchen den zuständigen Behör­den einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder wenn diese Informationen zu einem Ersuchen dieser Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder seinen Protokollen führen könnten.
2.  Die übermittelnde Vertragspartei kann nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei festlegen.
3.  Die empfangende Vertragspartei ist an diese Bedingungen gebunden.
4.  Ein Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, die nach Absatz 2 von der übermittelnden Vertragspartei festgelegt worden sind, sofern er nicht zuvor über die Art dieser Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.
⁹ Deutschland: vorheriges (gilt für den ganzen Text)
Art. 12 Rückgabe
1.  Die ersuchte Vertragspartei kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmässigen Eigentümer zur Verfügung stellen.
2.  Bei der Anwendung der Artikel 3 und 6 des Übereinkommens kann die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an die ersuchende Vertragspartei, wenn dadurch die Rückgabe dieser Gegenstände an den rechtmässigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.
3.  Verzichtet die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor sie diese der ersuchenden Vertragspartei übergibt, so macht sie kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuer- oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend.
4.  Ein Verzicht nach Absatz 2 lässt das Recht der ersuchten Vertragspartei unberührt, vom rechtmässigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.
Art. 13 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheits­gebiet der ersuchten Vertragspartei
1.  Eine Vertragspartei, die um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für welche die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann – sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben – die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll.
2.  Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
3.  Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.
4.  Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Person überstellt wird, deren Freilassung verlangt.
5.  Die Haft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
6.  Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Übereinkommens finden entsprechend Anwendung.
7.  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.
Art. 14 Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen
Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüssung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei verlangt wird.
Art. 15 Sprache der zuzustellenden Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Dieser Artikel findet auf alle Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens oder Artikel 3 des Zusatzprotokolls Anwendung.
2.  Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprache oder den Sprachen, in der oder denen sie abgefasst sind, zugestellt.
3.  Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens und wenn der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, bekannt ist oder sie Gründe für die Annahme hat, dass der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, sind die Schrift­stücke − oder zumindest die wesentlichen Passagen − zusammen mit einer Übersetzung in diese andere Sprache zu übermitteln.
4.  Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens sind die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen zuhanden der Behörden der ersuchten Vertragspartei mit einer kurzen, in die Sprache oder in eine der Sprachen dieser Vertragspartei übersetzten Zusammenfassung ihres Inhalts zu versehen.
Art. 16 Zustellung auf dem Postweg
1.  Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln.
2.  Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung.
3.  Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens finden auf die Zustellung auf dem Postweg entsprechend Anwendung.
4.  Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 findet auch auf die Zustellung auf dem Postweg Anwendung.
Art. 17 Grenzüberschreitende Observation
1.  Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
Auf Verlangen ist die Observation den Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.
Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.
2.  Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorgängige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätigen Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:
(a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen;
(b) ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorgängige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
3.  Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
(a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
(b) Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
(c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amt­liche Funktion nachzuweisen.
(d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist ausser im Fall von Notwehr nicht zulässig.
(e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grund­stücken ist nicht zulässig.
(f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
(g) Über jeden Einsatz wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
(h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschliesslich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat.
4.  Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung einerseits die Beamten und andererseits die Behörden an, die sie für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.
5.  Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwen­dungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
6.  Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zugrunde liegt:
– Mord;
– Totschlag;
– Vergewaltigung;
– vorsätzliche Brandstiftung;
– Falschmünzerei;
– schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub;
– Erpressung;
– Entführung und Geiselnahme;
– Menschenhandel;
– unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln;
– Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe;
– Vernichtung durch Sprengstoffe;
– unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen;
– Menschenschmuggel¹⁰;
– sexueller Missbrauch von Kindern.
¹⁰ Deutschland: Schleusung von Ausländern
Art. 18 Kontrollierte Lieferung
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt werden können.
2.  Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen.
3.  Die kontrollierten Lieferungen werden gemäss den von der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
4.  Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke dieses Artikels als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.
Art. 19 Verdeckte Ermittlungen
1.  Die ersuchende und die ersuchte Vertragspartei können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).
2.  Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Vertragsparteien unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren vereinbart.
3.  Die verdeckten Ermittlungen werden nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt, in deren Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vor­bereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.
4.  Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke des Absatzes 2 als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.
Art. 20 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
1.  Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben.
Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn:
(a) im Ermittlungsverfahren einer Vertragspartei zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Vertragsparteien durchzuführen sind;
(b) mehrere Vertragsparteien Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den Hoheitsgebieten der beteiligten Vertragsparteien erforderlich machen.
Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jeder der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gebildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen.
2.  Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten ausser den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe.
3.  Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:
(a) Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheits­gebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse;
(b) die Gruppe führt ihren Einsatz nach dem Recht der Vertragspartei durch, in deren Hoheitsgebiet ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe und die entsandten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der in Buchstabe a genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben;
(c) die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz.
4.  Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die aus der Vertragspartei stammen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, als «Mitglieder», während die aus anderen Vertragsparteien als der Einsatzvertragspartei stammenden Mitglieder als «entsandte Mitglieder» gelten.
5.  Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmassnahmen im Hoheitsgebiet der Einsatzvertragspartei anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen nach Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.
6.  Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmassnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden der Einsatzvertragspartei und von der entsendenden Vertragspartei gebilligt worden ist.
7.  Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmassnahmen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von dieser Vertragspartei in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Massnahmen zu ergreifen. Diese werden in der betreffenden Vertragspartei gemäss den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Massnahmen gelten würden.
8.  Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung einer Vertragspartei, die nicht zu denen gehört, welche die Gruppe gebildet haben, oder die eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staats gerichtet werden.
9.  Ein in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandtes Mitglied darf im Einklang mit dem Recht seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über welche die das Mitglied entsendende Vertragspartei verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.
10.  Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zuge­hörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmässig erlangte Informa­tionen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden:
(a) für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde;
(b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorgängigen Zustimmung der Vertragspartei, in der die Informationen erlangt wurden. Die Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen in der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen diese Vertragspartei sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten;
(c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird;
(d) für andere Zwecke, sofern dies von den Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, so vereinbart worden ist.
11.  Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt.
12.  Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind, welche die Gruppe gebildet haben. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Art. 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten
Bei Einsätzen nach Massgabe der Artikel 17–20 werden Beamte aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt, sofern nichts anderes zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart worden ist.
Art. 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten
1.  Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäss den Artikeln 17–20 im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
2.  Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
3.  Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamt­betrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
4.  Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.
5.  Dieser Artikel findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Vertrags­parteien nichts anderes vereinbart haben.
Art. 23 Zeugenschutz
Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.
Art. 24 Vorläufige Massnahmen
1.  Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Massnahmen zur Beweis­sicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.
2.  Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Massnahmen, stattgeben.
Art. 25 Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.
Art. 26 Datenschutz
1.  Personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei einer anderen infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle übermittelt, dürfen von der Vertragspartei, der sie übermittelt wurden, nur für folgende Zwecke verwendet werden:
(a) für Verfahren, auf die das Übereinkommen oder eines seiner Protokolle Anwendung findet;
(b) für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;
(c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
2.  Die Daten dürfen jedoch nach vorgängiger Zustimmung entweder der übermittelnden Vertragspartei oder des Betroffenen auch für jeden anderen Zweck verwendet werden.
3.  Jede Vertragspartei kann die Übermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten verweigern, wenn
– die Daten nach ihrem innerstaatlichen Recht geschützt sind und
– die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das am 28. Januar 1981 in Strassburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertragspartei verlangt.
4.  Jede Vertragspartei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangte Daten übermittelt, kann von der Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, verlangen, über deren Verwendung unterrichtet zu werden.
5.  Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass im Rahmen von Verfahren, bei denen sie die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenbezogenen Daten, die sie einer anderen Vertragspartei übermittelt, von dieser nur nach ihrer vorgängigen Zustimmung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden.
Art. 27 Verwaltungsbehörden
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.
Art.   28 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Protokoll lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt.
Art.   29 Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern.

Kapitel III

Art.   30 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General­sekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Art. 31 Beitritt
1.  Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
3.  Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Art. 32 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2.  Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 33 Vorbehalte
1.  Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anders lautende Absicht zum Ausdruck bringt. Dasselbe gilt für jede Erklärung, die hinsichtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls abgegeben worden ist.
2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er vom Recht Gebrauch macht, einen oder mehrere der Artikel 16–20 ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
3.  Jeder Staat kann einen von ihm nach den Absätzen 1 und 2 angebrachten Vor­behalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
4.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einem der in Absatz 2 erwähnten Artikel dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diesen Artikel anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des betreffenden Artikels insoweit verlangen, als sie selbst den Artikel angenommen hat.
Art. 34 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
3.  Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Art. 35 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 30 und 31;
(d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben .
Geschehen zu Strassburg, am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übe r mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte A b schriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Oktober 2020 ¹¹

¹¹ AS 2005 333 , 2007 1377 , 2010 3119 , 2013 1319 , 2016 2855 , 2019 2579 , 2020 4635 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

20. Juni

2002

  1. Februar

2004

Armenien*

  8. Dezember

2010

  1. April

2011

Belgien*

  9. März

2009

  1. Juli

2009

Bosnien und Herzegowina*

  7. November

2007

  1. März

2008

Bulgarien*

11. Mai

2004

  1. September

2004

Chile*

30. Mai

2011 B

  1. September

2011

Dänemark*

15. Januar

2003

  1. Februar

2004

Deutschland*

20. Februar

2015

  1. Juni

2015

Estland*

  9. September

2004

  1. Januar

2005

Finnland*

16. April

2014

  1. August

2014

Frankreich*

  6. Februar

2012

  1. Juni

2012

Georgien*

10. Januar

2014

  1. Mai

2014

Irland*

26. Juli

2011

  1. November

2011

Israel*

20. März

2006 B

  1. Juli

2006

Italien*

30. August

2019

  1. Dezember

2019

Kroatien*

28. März

2007

  1. Juli

2007

Lettland*

30. März

2004

  1. Juli

2004

Liechtenstein*

25. September

2020

  1. Januar

2021

Litauen*

  6. April

2004

  1. August

2004

Malta*

12. April

2012

  1. August

2012

Moldau*

  8. August

2013

  1. Dezember

2013

Montenegro*

20. Oktober

2008

  1. Februar

2009

Niederlande*

20. Dezember

2010

  1. April

2011

Nordmazedonien*

16. Dezember

2008

  1. April

2009

Norwegen*

  6. November

2012

  1. März

2013

Österreich*

10. November

2017

  1. März

2018

Polen*

  9. Oktober

2003

  1. Februar

2004

Portugal*

16. Januar

2007

  1. Mai

2007

Rumänien*

29. November

2004

  1. März

2005

Russland*

16. September

2019

  1. Januar

2020

Schweden*

20. Januar

2014

  1. Mai

2014

Schweiz*

  4. Oktober

2004

  1. Februar

2005

Serbien*

26. April

2007

  1. August

2007

Slowakei*

11. Januar

2005

  1. Mai

2005

Slowenien*

26. März

2013

  1. Juli

2013

Spanien*

26. März

2018

  1. Juli

2018

Tschechische Republik*

  1. März

2006

  1. Juli

2006

Türkei*

11. Juli

2016

  1. November

2016

Ukraine*

14. September

2011

  1. Januar

2012

Ungarn

  9. Januar

2018

  1. Mai

2018

Vereinigtes Königreich*

30. Juni

2010

  1. Oktober

2010

Zypern*

12. Februar

2015

  1. Juni

2015

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz
Art. 4 (Übermittlungswege)
Die Schweiz erklärt, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die im Sinne von Artikel 4 (und 15 des Übereinko m mens) zentrale Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für:
Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen nicht direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 gerichtet wird;
Ersuchen um vorübergehende Überstellung von Häftlingen nach Artikel 4 A b satz 2;
Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 4 Absatz 5.
Wird ein Rechtshilfeersuchen wegen Dringlichkeit unmittelbar der zuständigen B e hörde im ersuchten Staat übermittelt, so ist eine Kopie des Ersuchens und der Antwort an das Bundesamt für Justiz zu ric h ten.
Um die genaue Adresse des Bundesamtes für Justiz zu erhalten und um die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde zu bestimmen, an welche Rechtshilfe ­ers u chen direkt gesandt werden können, kann die Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.elorge.admi n .ch/
Art. 6 (Justizbehörden)
Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Überei n kommens und des Protokolls gelten:
die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen,
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt),
die eidgenössischen Untersuchungsrichter,
das Bundesamt für Justiz,
die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behö r den.
Das genaue Verzeichnis der schweizerischen Justizbehörden ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.rhf.admin.ch/dam/rhf/de/data/strafrecht/behoerden/direktverkehr-d.pdf.download.pdf/direktverkehr-d.pdf
Art. 17 Abs. 4 (Grenzüberschreitende Observation)
Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 17 folgende Behörden zuständig sind:
das Bundesamt für Polizei in Bern;
die Polizeikommandos der Kantone.
Ersuchen an die Schweiz nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 sind zu richten:
an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; oder
an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Gren z übertritt voraussichtlich erfolgen soll.
Im Zweifelsfall können Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 an das Bundesamt für Ju s tiz in Bern und Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 2 an das Bundesamt für Polizei in Bern gerichtet werden.
Art. 18 Abs. 4 (Kontrollierte Lieferung)
Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 folgende Behörden zuständig sind:
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes;
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport b e ginnt.
Art. 19 Abs. 4 (Verdeckte Ermittlungen)
Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 19 folgende Behörden zuständig sind:
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt) und die eidgenöss i schen Untersuchungsrichter;
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet die grenzübe r schreitende Ermittlung b e ginnt.
Art. 26 Abs. 5 (Datenschutz)
Die Schweiz verlangt, dass personenbezogene Daten, die sie einer Vertragspartei für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermittelt, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Übe r mittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Übereinko m men oder dem Protokoll hätte verweigern oder einschränken kö n nen.
Art. 27 (Verwaltungsbehörden)
Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden nach Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurte i lung führen kann.
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