Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (457)
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Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern

Nr. 457 Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern vom 22. Juni 2001 (Stand 20. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weite
rbi
l- dung vom 12. September 2005
1 ,
2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

3 An der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL) kann nach erfolgre
i- chem Besuch des ordentlichen Ausbildungsgangs und nach Erfülle n der Voraussetzu
n- gen für die Diplomierung ein staatliches Diplom HF (Höhere Fachschulen) erworben werden. Grundsatz

§ 2

4 Die Ausbildung an der HSL richtet sich nach den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgä
n- gen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 Ausbildung
5 * G 2001 187 .
1 SRL Nr. 430
2 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
3 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
4 Fassung gem äss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
5 SR 412.101.61
2 Nr.
457

§ 3

Prüfungskommission
1 Zur Beaufsichtigung und Leitung der Diplomprüfungen wählt der Regierungsrat eine Prüfungskommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
2 Die Prüfungskommission befindet über die Zulassung zur Diplomprüfung, genehmigt das Prüfungsprogramm und überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Diplompr
ü- fung. Sie entscheidet über die Diplomierung.
3 Die Mitglieder der Kommission wirken bei der Prüfung als Expertinnen oder Experten mit.

§ 4

Fachexpertinnen undexperten Die Schulleitung zieht zur Mitwirkung bei den Diplomprüfungen schulexterne Fache
x- pertinnen und - experten bei. II. Diplomprüfung

§ 5

Prüfungselemente Die Diplomprüfung umfasst die folgenden Elemente: a. Projektarbeit und - präsentation mit anschliessendem Prüfungsgespräch, b. Diplomprüfungsarbeit (multidisziplinäre schriftliche Hausarbeit), c. Diplomprüfungsgespräch zu den Themen der Diplomarbeit.

§ 6

Zulassung Zur Projektarbeit und zur Diplomprüfungsarbeit wird zugelassen, wer das Grundstudium bestanden hat. Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplomprüfungsgespräch sind zudem der Besuch der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sowie die fristgerecht eingereichte Diplomarbeit.

§ 7

Bewertung
1 Die Leistungen der Prüfungselemente werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Projektarbeit und ihre Präsentation sowie das Prüfungsgespräch werden durch die prüfenden Dozentinnen und Dozenten gemeinsam mit einer Fachexpertin oder einem Fachexperten bewertet. Können diese sich nicht einigen, entscheidet die Prüfungsko
m- mission nach Anhören der prüfenden Dozentinnen und Dozenten sowie der Fachexpe
r- tin oder des Fac hexperten.
Nr.
457
3
3 Die Diplomprüfungsarbeit wird von der Schulleitung auf Antrag der prüfenden Doze
n- tinnen und Dozenten bewertet.
4 Das Diplomprüfungsgespräch wird durch die Prüfungskommission auf Antrag der pr
ü- fenden Dozentinnen und Dozenten bewertet.

§ 8

Anfor derungen Die Diplomprüfung hat bestanden, wer bei den Leistungsbewertungen aller drei Pr
ü- fungselemente die Qualifikation «bestanden» ausweist.

§ 9

Wiederholung
1 Wer Prüfungselemente nicht besteht, kann diese innerhalb eines Jahres, frühestens nach sechs M onaten, wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. III. Diplomierung

§ 10

Voraussetzungen Voraussetzungen für die Diplomierung sind: a. die gemäss § 8 bestandene Diplomprüfung, b. der Nachweis der beruflichen Eignung durch zwei bestandene Praktika (Vollzeitst
u- dium) oder durch eine qualifizierte Berufspraxis (berufsbegleitendes Studium), c. eine von der Schulleitung genehmigte Diplomarbeit.

§ 11

6
1 Das Diplom wird von der Dienststelle Berufsund Weiterbildung Diplomurkunde
7
2 Mit der Aushändigung der Diplomurkunde erhalten die Diplomierten das Recht, den Titel «dipl. Sozialpädagogin HF» oder «dipl. Sozialpädagoge HF» zu tragen. Die Di
p- lom urkunde enthält die Ausbildungsdauer sowie das Thema der Diplomarbeit. Zudem können allfällige Studienschwerpunkte aufgeführt werden. ausgestellt und
von der Schulleitung der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern mitunterzeichnet.
6 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
7 Gemäss Beschluss über die Änderung von Reglementen im Zusammenhang mit der St rukturreform BKD vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 18), wurde die Bezeichnung «Bi
l- dungsund Kulturdepartement» durch «Dienststelle Berufsund Weiterbildung» ersetzt.
4 Nr.
457 IV. Schlussbestimmungen

§ 12

Kosten
1 Der Staat entschädigt die Mitglieder der Prüfungskommission gemäss der Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen vom 4. Dezember 2001
8 .
9
2 Er erhebt eine Prüfungsund eine Diplomgebühr.
3 Die Fachexpertinnen und - experten werden von der Schule entschädigt.

§ 13

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann gemäss § 51 de s Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
10 schriftlich und be- grü ndet Beschwerde geführt werden.
11
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Diplomierung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL) vom 9. Juli 1992
12

§ 15

Inkrafttreten wird aufgehoben. Das Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 22. Juni 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingr uber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
8 SRL Nr. 91
9 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
10 SRL Nr. 430
11 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (G 2006 177).
12 G 1992 230 (SRL Nr. 457)
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