Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen
Nr. 46 Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. September 1976 * Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 1998) gestützt auf § 194 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrecht spflege vom 3. Juli
1972
1 sowie § 13 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
2
,
3 beschliesst: I. Amtliche Kosten
1. Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit
§ 1
Spruchgebühr
1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100. – bis Fr. 2
0 000. –.
4
2 Sie ist nach d em Zeitund Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwi
e- rigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen.
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht d ie Spruchgebühr ebenfalls nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne hiebei an die obere Gebührengrenze gebunden zu sein. * G 1976 187 ; Abkürzung VGKV . Fassung des Titels gemäss Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
1 SRL Nr. 40 . Auf dieses Gesetz wird im folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 680
3 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
4 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
2 Nr.
46
4 Vorbehalten bleibt § 12.
§ 2
5 Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite: Schreibgebühren a. Fr. 20. – für die Originalausfertigung des Endentscheids, b. Fr. 2. – für die zuhanden der Parteien und Vorinstanzen hergestellte erste Kopie, c. Fr. –.30 für die zuhanden der Parteien hergestellten weiteren Kopien.
2. Beweiskosten und andere Barauslagen
§ 3
6
1 Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht Fr. 20. – bis Fr.
50. –. Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Aus lagen und bei Verdienstausfall kann ihm eine besondere Zul age bewilligt werden. Entschä digung von Zeugen und Drittpersonen
2 Er hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung, die, wenn ein öffentliches Ve
r- kehrsmittel zur Verfügung stand, im Ersatz der Fahrtkosten (Bahn und Schiff 2. Klasse) und sonst in einer Kilometerentschädigung besteht, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
3 Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen en t- schädigt.
§ 4
Entschädigung von Sachverständigen und Übersetzern
1 Die Entschädigung des Sachverständigen wird auf Grund der eingereichten Honorar- rechnung nach Ermessen festgesetzt.
2 Die Entschädigung des Übersetzers wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.
§ 5
Andere Barauslagen Die weiteren Barauslagen umfassen i nsbesondere Reisekosten, Telefongebühren und Porti.
5 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
6 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr.
46
3
3. Kostenpauschale
7
§ 5a
8 Bei Verfahren mit geringem Aufwand können die amtlichen Kosten pauschal festgesetzt werden. Kostenpauschale II. Parteientschädigung
1. Entschädigung für das Erscheinen vor Gerich t und Sachverständigen
§ 6
Voraussetzung und Mass
1 Wird einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwen- dige Erscheinen vor Gericht oder Sachverständigen Anspruch auf die für den Zeugen vorgesehene Entschädigung.
2 Als notwe ndig gilt das Erscheinen der Partei: a. wenn sie die Sache selber vertritt oder b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verhalten ist.
2. Entschädigung für Kosten der berufsmässigen Vertretung
§ 7
Zusammensetzung der Kosten Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss § 201 VRG der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Ausl agen.
9
§ 8
Honorarberechtigte Verrichtungen
1 Das Honorar entschädigt den Parteivertreter für die Ver richtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsg
e- richt zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und
7 Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
8 Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
9 Hat eine Partei ihre Vertretungskosten ganz oder teilweise selber zu tragen, so ist der V ertreter nach Auftragsrecht zu entschädigen.
4 Nr.
46 Rechtsfragen, die Eingaben an das Gericht, die Teilnahme an Auge nscheinen und an den Gerichtsverhandlungen.
10
2 Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.
§ 9
Honorar
1 Das Honorar beträgt Fr. 100. – bis Fr. 2
0 000. –.
11
2 Es ist nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der S
a- che sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beu
r- teilung der Angelegenheit festzusetzen.
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar ebenfalls nach den Bemes- sungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne hie bei an die obere Bemessungsgrenze g
e- bunden zu sein.
4 Vorbehalten bleibt § 13 der Verordnung.
§ 10
Auslagen
1 Der Parteivertreter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf H
o- norar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.
12
2 Reiseausl agen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Ve r- kehrsmittels zweckmässig ist.
3 Bei Benützung des Autos hat der berufsmässige Vertreter Anspruch auf eine Kilom
e- terentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgeri chtet wird.
4 Die im Rahmen der Prozessführung ordentlicherweise benötigten Fotokopien sind mit Fr. –.30 zu vergüten.
13 III. Unentgeltliche Rechtspflege
§ 11
Voraussetzung und Mass der Entschädigung Dem gemäss § 204 Abs. 2 VRG bestellten Anwalt vergütet die Gerichtskasse, wenn sein Klient die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kosten- pflicht befreit ist oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden kann,
85% des gerichtlich festgesetzten Honorars und die Auslagen.
10 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
11 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
12 Fassung gemäss Ände rung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
13 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr.
46
5 IV. Sonderregelung für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
§ 12
14
1 Das Verfahren ist für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger oder leich
t- sinniger Prozessführung können den Parteien amtliche Kosten auferlegt werden. Amtliche Kosten
2 Erklärt das Gericht in einem begründeten Zwischenentscheid die Prozessführung für mutwillig oder leichtsinnig, so kann es von der mutmasslich unterliegenden Partei zur Sicherung der amtlichen Kosten einen Vorschuss verlangen.
§ 13
15
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der Prozessführung und der Vertretung. Parteientschädigung
2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der obsiegende Beschwerdeführer. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist eine Entschädigung für die Kosten der berufsm
äss
i- gen Vertretung zuzusprechen, wenn dem Beschwerdeführer amtliche Kosten auferlegt werden.
§ 13a
16 Die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung wird auch in sozia
l- versicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7–
10 festgesetzt. Berufsmässige Vertretung
§ 13b
17
1 Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, so ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn die Vertretung notwendig war und anzunehmen ist, dass sie entgeltlich erfolgte. Nicht berufsmässige Vertretung
2 Das Honorar beträgt Fr. 50. – bis Fr. 500. –. Im übrigen sind die Bestimmungen von
§§
7–10 sinngemäss anwendbar.
14 Fassung gemäss Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985
16).
15 Fassung gemäss Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
16 Eingefügt durch Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
17 Eingefügt durch Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
6 Nr.
46 V. Verfahrenskosten vor den Instanzen, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellt sind
§ 14
Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz
18 Die §§ 1–
10 gelten auch für die Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission.
§ 15
19 Die §§ 1–
10 dieser Verordnung gelten auch für die Kosten des Verfahrens vor der Wil
d- schadenSchätzungskommission im Sinn von § 52 des Kantonalen Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Wildschaden-Schätzungskommission
20 a. Die Spruchgebühr beträgt im Verfahren vor dem Obmann Fr. 40. – bis Fr. 60. –, im Verfahren vor der Schätzungskommission Fr. 120. – bis Fr. 200. –. mit folgenden Vorbehalten: b. Die Schreibgebühr beträgt für die Ausfertigung des Protokolls Fr. 10. –. c. Eine allfällige Parteientschädigung darf ohne besonderen Grund Fr. 100. – nicht übersteigen. VI. Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens
21
§ 15a
22
1 Für Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens können Gebühren erhoben werden, insbesondere: Gebühren für Di enstleistungen a. für die nachträgliche Akteneinsicht Fr. 10. – bis Fr. 100. – b. für das Kopieren Fr.
1.– pro Seite, bei höherem Aufwand bis Fr.
2.– pro Sei te c. für das Anonymisieren von Entscheiden Fr.
5.– pro Seite d. für das Beglaubigen von Weiterzügen bzw. des Ausbleibens eines Weiterzugs Fr. 30. –
2 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens richten sich nach den in § 1 Absa tz 2 genannten Kriterien. Bei besonderem Aufwand können Gebüh- ren bis Fr. 500. – erhoben werden.
18 SRL Nr. 730
19 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
20 SRL Nr. 725
21 Eingefügt durc h Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
22 Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr.
46
7 VII. Übergangsund Schlussbestimmungen
§ 16
Kostenbezug
1 Die kantonale Gerichtskasse besorgt den Einzug der amtlichen Kosten.
2 Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
23
§ 17
Inkrafttreten .
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1976 in Kraft; sie gilt auch für die in diesem Zeitpunkt bereits hängigen Verfahren. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Die §§ 7–
9 der Verordnung vom 16. Mai 1973 über das Verfahren vor dem Verwa
l- tungsgericht in Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung
24 Luzern, 14. September 1976 werden aufgehoben. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsiden t: Meyer Der Gerichtsschreiber: Petermann
23 SR 281.1
24 SRL Nr. 4
4
Feedback