Briefwechsel vom 23. Januar/ 7. Februar 1996
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt ² In Kraft getreten am 7. Februar 1996 ¹ AS 1996 1245 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Genf zugeordnet.
Übersetzung ³
Der Schweizerische Botschafter
Paris, den 7. Februar 1996
Herrn Hervé de Charette
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Paris
Herr Minister,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 23. Januar 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
³ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das in Bern am 28. September 1960⁴ unterzeichnet wurde, zu beziehen und Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben gemäss Artikel 1 Absatz 4 folgendes zu bestätigen:
Die Regierung der Republik Frankreich hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt sowie von den beiden Plänen⁵, welche einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden, Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin auf, die am 30. Juni 1970 in Paris abgeschlossen wurde, und ersetzt diese. Sie wurde am 10. Juli 1995 durch den Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 9. Oktober 1995 durch den Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Bahnhof Genf‑Cornavin auf schweizerischem Hoheitsgebiet werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen erfolgt die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisendenverkehrs und des diesen gleichgestellten Verkehrs (Personen, Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.).
Art. 2
In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Genf‑Bellegarde und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 4 Absatz 5 bestimmten Zügen einschliesslich des Handgepäcks und anderer mitgeführter Güter sowie in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Art. 3
1. Die Zone umfasst:
a. Die Hauptgeleise von der Grenze bis zur nordöstlichen Ecke des Bahnsteiges 4 des Bahnhofs Genf‑Cornavin, dort als Geleise A 7 und A 8 bezeichnet, einschliesslich der Geleiseverbindungen. Das Hauptgeleise von der Grenze bis zur nordöstlichen Ecke des Bahnsteiges 3 des Bahnhofs Genf‑Cornavin, dort als Geleise A 6 bezeichnet, einschliesslich der Geleiseverbindungen zwischen diesem Geleise und den Geleisen A 7 und A 8, wenn der Zug aus Basel mit Bestimmung Nizza, Ankunft 0925 Uhr – Abfahrt 0944 Uhr, auf Bahnsteig 3 Geleise A 6 folgt.
b. Den Bahnsteig 4 in seiner ganzen Ausdehnung mit allen seinen Installationen (Kabinen, einem umzäunten Zollplatz von 105 m², Lastenaufzug der SBB) einschliesslich der Treppe und der Zufahrtsrampe zum unteren Geschoss.
Den Bahnsteig 3 (Seite des Geleises A 6) sowie die Treppe und die Zufahrtsrampe zum unteren Geschoss, wenn der Zug aus Basel mit Bestimmung Nizza auf dem Bahnsteig 3 Geleise A 6 folgt;
c. Im unteren Geschoss, die Räume, die gemäss Plan abgegrenzt werden:
– den Ausgang der Rampen und die Treppe, den Wartsaal mit seinen sanitären Installationen;
– in der Ankunftshalle der Reisenden Ausgang Frankreich/Eingang Schweiz, einen Saal von 15,80 m Länge, der durch eine von den Ausgangstüren des Wartsaals gebildete und bis zur Trennwand der Halle Ausgang Schweiz/Eingang Frankreich verlängernde Gerade begrenzt wird; diese Linie ist durch eine Markierung am Boden gekennzeichnet;
– in der Ankunftshalle der Reisenden Ausgang Schweiz/Eingang Frankreich, einen Saal, der von einer Geraden, die sich 23 m von den Eingangstüren des Wartsaals für die Ankunft bis an die Wand südöstlich des Gebäudes verlängert; diese Linie ist durch eine Markierung am Boden gekennzeichnet;
– den unteren Durchgang, der den Bahnsteig 3 mit dem Bahnsteig 4 verbindet, wenn der Zug von Basel mit Bestimmung Nizza beim Bahnsteig 3 auf Geleis A 6 folgt;
d. Im Erdgeschoss des Bahnhofes Genf‑Cornavin den gemeinsamen Revisionsraum für eingeschriebenes Gepäck, das französische Zollbüro, einen Lagerraum, einen Toilettenraum im Zwischengeschoss, einschliesslich der dorthin führenden Treppen, einen durch den nordwestlichen Teil des Empfangsgebäudes führenden Verbindungsweg zwischen den genannten Lokalen und den unterirdischen Zugang zum Bahnsteig 4, der unterirdische Zugang selbst sowie der zum erwähnten Bahnsteig führende Lastenaufzug;
e. Im Dienstgebäude von Montbrillant die dem französischen Zoll und der departementalen Direktion der Einwanderungskontrolle und der Bekämpfung der Schwarzarbeit zugewiesenen Büros, mit Ausnahme der Wege, die dorthin führen.
2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
a. Einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:
– die Geleise und den Bahnsteig 4, gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b;
– das Geleise A 6 und den Bahnsteig 3 (Seite A 6) wie auch den unterirdischen Verbindungsweg, der den Bahnsteig 3 mit dem Bahnsteig 4 verbindet, gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b und c hiervor, wenn der Zug von Basel mit Bestimmung Nizza beim Bahnsteig 3 auf Geleise A 6 folgt;
– im Erdgeschoss des Bahnhofs Genf‑Cornavin: den gemeinsamen Revisionsraum für eingeschriebenes Gepäck, einen Verbindungsweg, der den gemeinsamen Saal mit dem Zugang zum Bahnsteig 4 verbindet, den Lastenaufzug und die zu den Toiletten führende Treppe sowie einen Lagerraum.
b. Einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
– auf dem Bahnsteig 4 die Teile des unteren Geschosses, die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt sind;
– im Erdgeschoss des Bahnhofes Genf‑Cornavin: ein Büro sowie einen Toilettenraum im Zwischengeschoss des Gebäudes;
– im Dienstgebäude von Montbrillant die dem französischen Zoll und der departementalen Direktion der Einwanderungskontrolle und der Bekämpfung der Schwarzarbeit zugewiesenen Räume gemäss Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 4
1. Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 5 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Genf–Bellegarde und umgekehrt.
2. Im Bahnhof Bellegarde haben die schweizerischen Bediensteten das Recht, festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, auf dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet.
3. Festgenommene Personen oder solche, die nicht einreisen dürfen, und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Genf–Bellegarde und umgekehrt in den Nachbarstaat zurückgebracht.
4. Die Bediensteten der beiden Vertragsparteien können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verwehrt wurde, auf einem bewilligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet.
5. Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Verwaltungen bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Durchführung dieser Abfertigung.
Art. 5
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die ihren Dienst im Gebietsstaat aufnehmen, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben bzw. von dort zurückzukehren.
2. Um ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben und zur Rückkehr in den Nachbarstaat dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates bei Bedarf mit ihren Personenwagen die folgenden Strassenverbindungen benützen:
– Bedienstete der departementalen Direktion der Einwanderungskontrolle und der Bekämpfung der Schwarzarbeit: Die Strassenverbindung Ferney‑Voltaire/Bahnhof Genf‑Cornavin und umgekehrt über die Ferney‑Strasse, Place des Nations, Montbrillant‑Strasse, Bahnhofstrasse;
– Zollbeamte: Die Strassenverbindung Chancy‑Pougny/Bahnhof Genf‑ Cornavin und umgekehrt über Chancy, Bernex.
3. Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen zur Ausübung ihres Dienstes in Bellegarde falls nötig die Strassenverbindung Chancy‑Pougny/Bellegarde und umgekehrt benützen.
4. Das Tragen der nationalen Uniform oder eines sichtbaren Erkennungszeichens sowie der persönlichen Waffe ist auf den in diesem Artikel erwähnten Strassenverbindungen sowie für die Bediensteten des Nachbarstaates zwischen dem Bahnsteig 4 und dem Dienstgebäude von Montbrillant gestattet.
Art. 6
1. Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf einerseits, die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die zuständige französische Polizeibehörde anderseits regeln gemeinsam die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen.
2. Die diensttuenden Bediensteten, die auf lokaler Ebene für die beteiligten Verwaltungen beider Staaten verantwortlich sind, ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
Art. 7
Die zuständigen Eisenbahnverwaltungen setzen im Einvernehmen mit der Direktion des III. Zollkreises in Genf, der Regionalzollkreisdirektion Léman und den Polizeibehörden die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Bediensteten im Bahnhof Genf‑Cornavin und den schweizerischen Bediensteten im Bahnhof Bellegarde zur Verfügung gestellten Büros zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.
Art. 8
1. Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung vom 30. Juni 1970⁶ auf.
2. Sie kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am 1. Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates findet, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort gemäss Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 8. September 1960⁷ das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt bildet. Diese Vereinbarung wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Edouard Brunner |
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