Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
415.423.13 Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. November 2012)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Promotionsver ordnung regelt das Doktorat in Wirt schaftswissenschaften an der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.
3 Fälle, die von dieser Promotions verordnung nicht oder nicht aus reichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschus ses geregelt.
Ausrichtung
§ 2.
1 Das Doktoratsstudium besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie einem curricul aren Anteil (im Folgenden Lehr veranstaltungsprogramm genannt), der dem Erwerb von Kompeten zen für die Ausübung einer wissensc haftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsv ollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregel ten Doktoratsprogramm. Die Dokt oratsprogramme unterscheiden sich (1) hinsichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen) und (2) hinsichtlich formaler Gesi chtspunkte. Bezüglich Letzterer wird unterschieden zwischen: a. Track A: Allgemeines Doktoratsprogramm, b. Track B: Strukturiertes Doktoratsprogramm, c. Track C: Strukturiertes Fast-TrackDoktoratsprogramm für ausge wählte Bachelorabsolventinnen und -absolventen, bestehend aus einer Master- und einer Doktoratsstufe.
Titel
§ 3.
Die Fakultät verleiht den akadem ischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswi ssenschaften. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. oec.»
2
415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Doktorats ordnung
§ 4.
1 Die Fakultät erlässt eine D oktoratsordnung, welche die aus
- führenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.
2 Über Fragen, die dort nicht gere gelt sind, beschliesst der Fakul
- tätssausschuss. Mitteilungen
§ 5.
1 Auf der Webseite der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakul
- tät sowie den Webseite n der einzelnen Doktor atsprogramme werden regelmässig für das Doktoratsst udium wesentliche Mitteilungen pub
- liziert.
2 Informationen, welche das Doktor atsstudium betreffen, werden den Doktorierenden zudem über ihr persönliches UZH-Mailkonto zugesandt, welches mit der Immatri kulation eröffnet wird. Die Infor
- mationen gelten als zugestellt, s obald sie auf der UZH-Mailbox ein
- gegangen sind.
2. Teil: Organisation Doktorats ausschuss
§ 6.
1 Die Fakultät bestimmt für jede der in der Doktoratsord
- nung genannten Studienrichtungen je eine Professori n oder einen Pro
- fessor als Prüfungsdeleg ierte oder Prüfungsdelegi erten. Diese bilden gemeinsam den Doktoratsaussc huss mit folgenden Aufgaben: a. Aufnahme in die Doktoratsprogramme gemäss §§
7–10, b. Bestimmungen der Betreuung gemäss §§
11 und 12, c. Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Disser
- tation gemäss §
40, d. Festsetzung des Termins zu r Verteidigung gemäss §
39, e. Nachträgliche Änderungen an de r genehmigten Dissertation gemäss
§ 43,
f. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Leis tungen gemäss §
27.
2 Der Doktoratsausschuss wird v on einer oder einem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fa kultät bestimmt wird. Bei Stimmen
- gleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
3 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.
4 Der Doktoratsausschuss kann Aufg aben an die einzelnen Prü
- fungsdelegierten delegieren. Die Zuständigkeiten müssen in geeigne
- ter Form bekannt gemacht werden.
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3. Teil: Zulassung und Aufnahme
Zulassung und
Au fn ah m e i n
die Programme
§ 7.
1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe setzt grundsätzlich einen Bachelor- und Masterabschluss eine r universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss mi t dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude voraus. In begründeten Fällen kann der Dokto ratsausschuss vom Prädikat abweichen.
2 Zudem muss folgende Aufnahmevora ussetzung erfüllt sein: eine Professorin oder ein Professor der Fa kultät erklärt sich bereit, für die Betreuung der Disserta tion der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfügung zu stehen.
3 Weiterbildungsmasterstudiengänge (z. B. MAS, EMBA, MBA usw.) berechtigen nicht zur Aufnahme zu m Doktoratsstudium nach dieser Promotionsverordnung.
4 Die Aufnahme in die Doktoratsprogramme erfolgt auf Bewer bung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
5 Für die Durchführung des Zulassun gsverfahrens kann eine nach Aufwand des Verfahrens abges tufte Gebühr erhoben werden.
6 Für Track C gelten spezielle Regelungen nach §
8.
7 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Zulas sung zum Studium an der Universität Zürich
3 .
8 Die Zulassung kann vom Nachwe is ausreichender Sprachkennt nisse abhängig gemacht werden.
Zulassung und
Au fn ah m e
zu Track C
§ 8.
1 Eine Bewerbung um Zulassung zu Track C wird geprüft, wenn folgende Vorausse tzungen erfüllt sind: a. Die Bewerberin oder der Bewerb er verfügt über einen Bachelor abschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung eines mindes tens dreijährigen Bachelorstudien gangs im Umfang von mindestens
180 ECTS Credits mit einem ausgezeichneten Prädikat (summa cum laude) einer universitären Ho chschule oder einen gleichwerti gen Abschluss und b. Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorin nen oder Professoren wirtschaftswi ssenschaftlicher Richtung einer Universität vor.
2 In begründeten Fällen kann de r Doktoratsausschuss vom Prädi kat gemäss lit. a abweichen, in sbesondere wenn für ein Doktoratspro gramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhan den sind.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Track C zugelassen sind, werden während der Masterstufe de s Track C als Masterstudierende immatrikuliert.
4
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4 Die definitive Zulassung zum Dokt oratsstudium erfolgt, wenn die Masterstufe gemäss Teil 9 erfolgre ich abgeschlossen wurde und dabei die Voraussetzungen gemäss §
7, erfüllt sind. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss §§
9 und 10.
5 Nach dem Erwerb des Masterabschlusses erfolgt die Immatriku
- lation im Doktorat. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
§ 9.
Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerber s kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzli cher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstu fe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer die Bedingungen oder die Auflagen nicht innerhalb der in der Dokto
- ratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktorats
- programm an der Universität Züri ch nicht zugelassen oder vom Dok
- toratsprogramm ausgeschlossen. Zulassungs hindernisse
§ 10.
Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer ande
- ren Hochschule wegen Nichtbestehe ns von Prüfungen oder der Disser
- tation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abge
- wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
4. Teil: Betreuung Betreuung und Doktorats vereinbarung
§ 11.
1 Der Doktoratsausschuss bestim mt eine Professorin oder einen Professor, welche oder we lcher die Dissertation der Kandi
- datin oder des Kandidaten als Betreuer in oder Betreuer begleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer muss stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät sein oder von der Fakult ät das Promotionsrecht verliehen erhalten haben.
2 Für Track A erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmod ule der Doktoratsstufe.
3 Nach der Aufnahme ins Programm übernimmt die oder der Prü
-
- toratsprogramms formal die Rolle de r Betreuerin oder des Betreuers, so lange, bis die Betreuerin oder de r Betreuer definitiv bestimmt wor
- den ist.
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4 Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer eine regelmässige Rück meldung zu Qualität und Fortschritt ihrer For schungsarbeit.
5 Dazu wird zwischen der oder dem Doktorierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der D oktoratsstufe getroffen.
6 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
Promotions
-
kommission
und Gutachter
§ 12.
1 Für die Beurteilung von Di ssertation und Ve rteidigung setzt der Doktoratsausschuss für di e Kandidatin oder den Kandidaten eine Promotionskommiss ion ein. Die Promotionskommission besteht aus Betreuerin oder Betreuer sowie mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter. Vorsitzend e oder Vorsitzender der Promotions kommission ist die Betreu erin oder der Betreuer.
2 Dazu schlägt die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidat en dem Doktoratsausschuss eine oder mehrere geeignete und einschlägig qualifizierte Personen vor. Gehören die Gutachterinnen oder Guta chter nicht der Fakultät an, ist der Entscheid des Doktoratsaussc husses dem Fakultätsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die Promotionskommiss ion kann nach Einreichung der Disser tation nur mehr in Ausnahmefällen verändert werden. Details regelt die Doktoratsordnung.
5. Teil: Inhalt und Struktur des Doktoratsstudiums
Inhalt
§ 13.
1 Das Doktoratsstudium umfasst: a. das Verfassen einer Di ssertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b. das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungs programms, c. die Verteidigung, d. die Publikation.
2 Für Track C gelten zudem die Bestimmungen gemäss §
16.
Aufbau des
Lehrveran
-
staltungs
-
programms
§ 14.
1 Das Lehrveranstaltungsprogram m ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
2 Inhalte und Umfang des Lehrvera nstaltungsprogramms in den einzelnen Doktoratsprogrammen we rden in der Doktoratsordnung festgelegt.
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3 Für den Umfang des Lehrvera nstaltungsprogramms gilt: a. Track A umfasst mindestens 18 ECTS Credits, b. Track B umfasst mindestens 30 ECTS Credits, c. Track C umfasst die Masterstufe gemäss §16 und auf der Dokto
- ratsstufe mindestens 30 ECTS Credits. Dauer und Fristen
§ 15.
1 Das Doktoratsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit den Lehrveransta ltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag der Anmel dung zum Doktoratsabschluss.
2 Der Doktoratsausschuss entscheide t auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Ve rlängerung der maximalen Studien
- dauer.
3 Die Doktoratsordnung kann zudem ei ne Frist festlegen, in der die Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolg reich abgeschlossen sein müs
- sen. Track C: Strukturierte Fast-Track- Doktorats programme
§ 16.
1 Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in eine Master- und eine Doktoratsstufe.
2 Die Masterstufe umfasst insgesamt Leistungen im Umfang von
90 ECTS Credits, wobei 30 ECTS Cr edits im Rahmen einer schrift
- lichen Arbeit (Research Propos al) erbracht werden müssen.
6. Teil: Module und ECTS Credits Kreditpunkte system
§ 17.
1 Zur Messung aller St udienleistungen wird das European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeits
- pensum von etwa 30 Stunden. Module
§ 18.
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannt en Module, gegliedert.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine ganzzahlige Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem fü r das Bestehen des Moduls erfor
- derlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
- weis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
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Modultypen
§ 19.
1 Es wird unterschieden zwischen: – Pflichtmodulen, die bei Abschl uss des Doktoratsstudiums zwin gend erfüllt worden sein müssen, und – Wahlpflichtmodulen, die aus eine r vorgegebenen Liste auszuwäh len sind.
2 Die Doktoratsordnung rege lt die Einzelheiten.
Information
§ 20.
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
7. Teil: Leistungsnachweise
Allgemeines
§ 21.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis erfolgre ich erbracht worden ist.
2 Leistungsnachweise (i m folgenden Prüfung genannt) bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder schriftlichen Übungen.
An- und
Abmeldung
§ 22.
1 Für das Absolvieren jedes Modu ls ist eine Anmeldung erfor derlich. Modalitäten und Anmeldeter mine werden in der Doktorats ordnung geregelt und in geeignet er Form bekannt gegeben.
2 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
3 Verspätete An- und Abmeldungen werden nur in wohlbegrün deten Ausnahmefällen angenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder de r Prüfungsdelegierte.
Prüfungs
-
verhinderung
und -abbruch
§ 23.
1 Ist eine Kandidatin oder ei n Kandidat durch einen zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teil zunehmen, so teilt sie oder er di es dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldungsg esuch ein. Tritt ein solcher Verhin derungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandida t den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat beziehungsweise bei begonnenen Prüf ungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren de r Prüfungsaufsicht) schriftlich mit zuteilen. Das Abme ldungsgesuch bzw. die schr iftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugni sse) dem Dekanat einzureichen.
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2 Ausgeschlossen ist die Geltendm achung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidate n vor oder während der Prüfung erkennbar waren.
3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Abmeldung und unentschul digtes Fern bleiben von einer Prüfung
§ 24.
1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü
- fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgr und der vor Abbruch erzielten Prü
- fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel
- dung oder ohne zwingenden Verhinde rungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonne ne Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Prüfungsbetrug
§ 25.
1 Bei Prüfungsbetrug, insbeson dere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfun g unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ei n Plagiat einreicht, di e Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlic hen hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis al s nicht bestanden.
2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
- den und allenfalls be reits ausgestellte Le istungsausweise und Doku
- mente durch Beschluss des Fakultäts ausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weitergehende Sanktionen möglich.
4 Wurde aufgrund einer für ungülti g erklärten Prüfung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
- nen; allfällige bereit s ausgestellte Abschlussdokumente sind einzuzie
- hen. Sprache
§ 26.
1 Die Doktoratsordnung kann fü r einzelne Programme die Sprache festlegen.
2 Die Prüfungsleistungen sind grunds ätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffe nde Doktoratsprogramm geführt wird. Die Verwendung einer anderen Sprache ist mit Zustimmung der Dozen
- tin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
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Anerkennung
oder Anrech
-
nung von Leis
-
tungen
§ 27.
1 Es wird zwischen Anerke nnung und Anrechnung von Leis tungen unterschieden. Anerkannte Le istungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis sowie im Academic Record aufgeführt. An gerechnete Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.
2 Auf Antrag kann der Doktoratsau sschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Lehr veranstaltungsprogramms erbracht worden sind, anrechnen.
3 Die Doktoratsordnung kann für ei nzelne Progra mme eine Ober grenze für die von ausserhalb de r Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul tät erlangten anrechenbare n ECTS Credits festlegen.
4 Leistungen, die vor Aufnahme de s Doktoratsprogramms erbracht wurden, kann die oder der Prüfungs delegierte für den Doktorats abschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.
5 ECTS Credits, die bereits für einen Abschluss angerechnet wur den, können nicht nochmals für ei n Doktoratsprogramm angerechnet werden.
6 Wurden Pflichtmodule bereits auf Masterstufe erfolgreich besucht und an den Abschluss angerechne t, so kann die oder der Prüfungs delegierte bewill igen, diese Module im Doktoratsstudium durch Mo dule des Wahlpflichtbereichs zu ersetzen.
8. Teil: Fehlversuche und Wiederholungen
Fehlversuche
§ 28.
Jedes nicht bestandene Modul zählt als Fehl versuch. Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche ist in der Doktoratsordnung fest gehalten.
Wiederholung
§ 29.
1 Pflichtmodule der Doktoratss tufe können einmal wieder holt werden.
2 Schriftliche Arbeiten (Resea rch Proposal) können einmal wieder holt werden. Sie zählen nicht zur Anzahl der zulässigen Fehlversuche.
3 Ein bestandenes Modul kann nich t wiederholt werden. In Zwei felsfällen entscheide t der Doktoratsausschus s über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Modu ls, insbesondere im Zusammenhang
4 Es besteht kein Anspruch auf di e Wiederholung eines nicht bestan denen Wahlpflichtmodules. Ein nich t mehr angebotenes Wahlpflicht modul kann substituiert werden.
10
415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Fehlversuche und Wieder holung auf der Masterstufe
§ 30.
Ein nicht bestandenes Modul de r Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern da s Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl de r zulässigen Fehlversu che nicht überschritten wird.
9. Teil: Abschluss der Masterstufe im Track C Abschluss der Masterstufe
§ 31.
Für den erfolgreichen Abschlus s der Masterstufe des Track C sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a. Mindestens 60 Punkte aus dem Lehrveranstaltung sprogramm der Masterstufe, b. Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen, c. Schriftliche Arbeit (Research Proposal) im Umfang von 30 Punk
- ten. Verleihung des Master-Grades
§ 32.
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe des Track C gemäss §
31 abgeschlossen haben und zum Doktorats
- studium zugelassen sind, wird der akademische Grad eines «Master of Science UZH in Wirtschafts wissenschaften» verliehen.
2 Der Titel lautet in abgekürzter Form «MSc UZH».
3 Auf der Urkunde kann zusätzlich zu m Titel die gewählte fachliche Ausrichtung gemäss §
2 ausgewiesen werden.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, we lche die Masterstufe gemäss
§ 31 nicht abschliessen oder den Track
C nicht fortsetzen, müssen beim Dekanat einen Antrag auf An erkennung und Anrechnung der bis
- herigen Leistungen für das regulä re Masterstudium der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät gemäss Rahmenordnung für den Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften vom 10. April 2006
4 stellen, wenn sie einen eigenständigen Masterabschluss an der Wirtschaftswissen
- schaftlichen Fakultät erwerben wollen.
10. Teil: Dissertation Form, Sprache und Inhalt
§ 33.
1 Die Dissertation kann aus ei ner Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation könne n einzelne Publikationen mit Koautoren verfasst worden sein. Di e Doktoratsordnung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.
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2 Die Dissertation ist in deutscher oder englis cher Sprache abzufas sen. Der Doktoratsaus schuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
3 Die Dissertation muss ein Thema aus den Bereichen der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studi enrichtungen behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkennt nisse, der Beherrschung wissen schaftlicher Arbeitsweise und eine s selbstständigen Urteils der Kandi datin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenscha ftlichen Beitrag leisten.
4 Die Dissertation ist in druckrei fer Form vorzulegen. Der Dokto ratsausschuss kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen. Die Di ssertation muss aber mehrheitlich während des Doktoratsstudium s verfasst worden sein.
5 Eine Arbeit, die bereits an eine r Hochschule fü r die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
Beurteilung
§ 34.
1 Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von sämtlichen Gu tachtern der Promotionskommis sion je ein Gutachten. Die Gutachte n enthalten je eine Note und sind spätestens 3 Monate nach der Einr eichung der Dissertation am Deka nat einzureichen.
2 Es werden Noten von 6 bis 1 ve rgeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Nur ganze und halbe Notenschritte sind zulässig. Die Disserta tion ist bestanden, we nn sämtliche Noten min destens die Note 4 erreichen und keine Einwände gemäss §
35 erhoben werden.
3 Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formul ieren, sofern diese nicht ander weitig urheberrechtlich geschützt ist.
Einsicht und
Einwände
§ 35.
1 Nach Einreichen de r Dissertation am Dekanat besteht für die Professorinnen und Professoren der Fakultät das Recht, die Disser tation einzusehen.
2 Jeder Professorin und jedem Professor der Fakultät steht die Mög lichkeit offen, bis spätestens zum öffentlich bekannt gegebenen Ver teidigungstermin Einwände anz ubringen und begründe te Einwände an die Vorsitzende oder den Vors itzenden des Doktoratsausschusses schriftlich einzureichen.
Überarbeitung
§ 36.
Eine ungenügende Diss ertation muss innerhalb eines Jahres nach Eingang des ungenügenden Guta chtens überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht, so erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss §
42.
12
415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV Neubeurteilung
§ 37.
1 Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einw ände gemäss §
35 erhoben, so wird die Diss ertation erneut gemäss §
34 begutachtet.
2 Wenn bei der erneuten Beurteil ung ein Gutachten die Disserta
- tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
3 Wenn zwei oder mehrere Gutachten (einschliesslich eines allfälli
- gen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme emp
- fehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschus s endgültig über Annahme oder Ab
- lehnung. Wird die Dissertation abge lehnt, so wird die Kandidatin oder der Kandidat gemäss §
42 vom Doktoratsstudium ausgeschlossen.
11. Teil: Doktoratsabschluss Anmeldung
§ 38.
1 Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die Kan
- didatin oder den Kandidat en persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen.
2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu
- reichenden Unterlagen.
3 Die für den Abschlussprozess relevanten Termine sind auf der Webseite des Dekanats verbindlich publiziert. Verteidigung
§ 39.
1 Die Verteidigung besteht aus: a. einem Vortrag zum Thema der Dissertation und b. einer Diskussion zum Thema der Dissertation.
2 Für Track A umfasst die Diskussi on auch das Stoffgebiet eines Moduls des Lehrverans taltungsprogramms.
3 Die Vorsitzende oder der Vorsit zende der Promotionskommission setzt den Termin für die Verteidig ung fest und inform iert das Dekanat über den Termin, sobald die Gutachten gemäss §
34 vorliegen.
4 Die Verteidigung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen
- den der Promotionskommi ssion geleitet. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Promotio nskommission nimmt an der Vertei
- digung teil. Die Öffentlichkeit ist als Hörerin oder Hörer zugelassen.
5 Die Verteidigung wird von de r Promotionskommission benotet und gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird. Ganze und halbe Noten sind zulässig.
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6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jah res wiederholt werden. Ist die Prüfung sleistung auch nach der einmali gen Wiederholung ungenügend, so er folgt eine endgül tige Abweisung gemäss §
42.
Gesamt
-
bewertung
§ 40.
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1 : 3 gewichteten Durchschnitt aus der Ve rteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (G ewicht 3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nach kommastelle gerundet.
2 Für eine Gesamtnote ab 5,0 wird zudem ein Prädikat verliehen: a. 5,5 bis 6,0: summa cum laude (mit Auszeichnung), b. 5,0 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut).
Provisorischer
Academic
Record
§ 41.
Nach der Promoti onssitzung des Fakul tätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bestätigung (provisorischer Academic Record) über den besta ndenen Abschluss des Doktorats programms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechne ten sowie die anerkannten, aber nich t an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung aus. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidig ung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungs überprüfung stattgefunden hat.
Endgültige
Abweisung
§ 42.
Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss §
15 sowie Fehl versuche und Wiederholungen gemäss §§
28–30 nicht eingehalten, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die gefor derten Leistungen des Doktoratspro gramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktoratsstudium de r Wirtschaftswissenschaften ausge schlossen.
Nachträgliche
Änderungen,
Korrektur
-
auflagen
§ 43.
1 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun gen in der genehmigten Dissertati on sowie die Erfü llung von Korrek turauflagen sind vor Abgabe der Pf lichtexemplare von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommissi on genehmigen zu lassen, sofern die betroffenen Teile der Dissertation nicht bereits anderweitig urheber rechtlich geschützt sind.
2 Nachträgliche Änderungen der Pe rsonalien, des Titels oder Erwei terungen durch ein Nachwort sind der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission vor der Druc klegung zur Genehmigung einzu reichen.
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3 Nachträgliche Änderungen der Pe rsonalien sind auch der Kanzlei unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identi
- tätsausweis) zu melden. Publikation und Pflicht exemplare
§ 44.
1 Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats
- ordnung festgelegten Formen erfolg en und ist Voraussetzung für die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
2 Die Veröffentlichung muss innerh alb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Dok
- tor.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen.
12. Teil: Abschlussdokumente Abschluss dokumente
§ 45.
Die Absolventinnen und Abso lventen des Doktorats erhal
- ten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Dip
- loma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Urkunde und Ernennung
§ 46.
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirt
- schaftswissenschaften erfo lgt nach erfolgreiche r Publikation der Dis
- sertation mit der Zustellu ng der Abschlussdokumente.
2 Die Promotionsurkunde enthält de n Titel der Dissertation sowie ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Untersch riften der Rektorin oder des Rek
- tors und der Dekanin oder des Dekans.
3 Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
4 Die Führung des Doktortitels vo r Zustellung der Urkunde ist untersagt. Academic Record
§ 47.
1 Im Academic Record werden alle an den Abschluss ange
- rechneten sowie die anerkannten, ab er nicht an den Abschluss ange
- rechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ebenso werden die Noten der Guta chten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Be i Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzli ch angegeben, an welcher Universi
- tät die Leistungsüberprüf ung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
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Diploma
Supplement
§ 48.
Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute rung des Doktoratsabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
13. Teil: Ehrenpromotion
Ehren
-
promotion
§ 49.
1 Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen in theore tischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Wi rtschaftswissenschaften ehrenhal ber verleihen.
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der De kanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.
3 Die Fakultät entscheidet über de n Antrag durch geheime Abstim mung.
4 Erklären sich mehr als ein F ünftel der anwesenden Fakultätsmit glieder gegen die Ehre npromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
14. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangs-
und Übertritts
-
bestimmungen
§ 50.
1 Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswis senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember
2008 (PVO08) ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben, müssen dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt in die vorliegenden Doktor atsprogramme beantragen.
2 Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen können auch für den Abschluss nach dieser Verordnung verwendet wer den. Die Doktoratsordnung und der Doktoratsausschu ss regeln die Überführung und Anrechnung v on Leistungen im Detail.
3 Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Dokto ratsstudium wechselt, verliert da s Recht auf den Doktoratsabschluss nach PVO08.
16
415.423.13 Doktorat in Wirtschaftswis senschaften – PromotionsV
4 All diejenigen Doktorandinnen un d Doktoranden, die nach PVO08 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30. April 2015 abgelegt ha
- ben, werden in die analogen Dokt oratsprogramme dieser Verordnung umgeschrieben. Stichtag für den Ab schluss ist der Promotionstermin.
1 OS 68, 10 ; Begründung siehe ABl 2012-11-16 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2013.
3 LS 415.31 .
4 LS 415.423.12 .
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