Reglement für die Diplomprüfungen an der Schulmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern
Reglement Reglement für die Diplomprüfungen an der Schulmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern für die Diplomprüfungen an der Schulmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern vom 3. März 1982 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 58 und 126 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines
§ 1
§ 1
Grundsatz An der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern (Akademie) kann nach Besuch der entsprechenden Kurse ein staatlicher Prüfungsausweis für Schulmusik erworben werden.
§ 2
§ 2
Fachrichtungen Die Schulmusikabteilung bereitet auf folgende Abschlüsse vor: a. Fähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung und Grundschulung; b. Diplom als Musiklehrer an Volksschulen (Diplom I); c. Diplom als Musiklehrer an Mittelschulen (Diplom II). II. Ausbildung II. Ausbildung
§ 3
§ 3
Musikalische Früherziehung und Grundschulung Die Ausbildung zur Lehrkraft für musikalische Früherziehung und Grundschulung (Fähigkeitsausweis) umfasst folgende Bereiche: a. allgemeinmusikalische Fächer: Musik- und elementare Formenlehre, Gehörbildung und Tonika-Do, Liedbegleitung und Improvisation, Sprechen und Singen, Instrumentalspiel; b. spezielle Fächer: musikalische Elementarerziehung, Improvisation, rhythmische Erziehung.
§ 4
§ 4
Musiklehrer an Volksschulen Die Ausbildung zum Musiklehrer an Volksschulen (Diplom I) umfasst folgende Bereiche: a. allgemeinmusikalische Fächer: Blockflöte, Klavier, Chorleitung, Gehörbildung, Gesang, Harmonielehre, Kontrapunkt, Musikgeschichte, Musik- und elementare Formenlehre, Instrumentalpraxis, Tonika-Do; b. spezielle Schulmusikfächer: Methodik und Didaktik der Musikerziehung, der Hörschulung, der Stimmbildung, der Tanzerziehung und der rhythmischen Arbeitsweise. c. Kurse über Unterhaltungsmusik, Orff-Instrumentarium und technische Mittel sowie ein auswärtiger Schulmusikkurs. *
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§ 5
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Musiklehrer an Mittelschulen Für die Ausbildung zum Musiklehrer an Mittelschulen (Diplom II) ist ein guter Abschluss in den in § 4 genannten Fächern Voraussetzung. Hinzu kommen folgende Bereiche: a. allgemeinmusikalische Fächer:
1. Fortsetzung des Unterrichtes im Schwerpunktfach, in Gehörbildung, Gesang, Harmonielehre, Kontrapunkt, Musikgeschichte, Chorleitung, Orgel oder anderes Instrument;
2. zusätzlicher Unterricht in Formenlehre und Analyse, Literatur und Stilkunde, Partiturspiel (Chorleiter und Sänger), Akustik, Instrumentenkunde; b. spezielle Schulmusikfächer: Methodik und Didaktik der Musikerziehung, Improvisation, Bewegungserziehung.
§ 6
§ 6
Dauer der Ausbildung Die Ausbildung dauert: a. für den Fähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung und Grundschulung 3–4 Semester zu rund 9 Wochenstunden; b. für das Diplom I als Musiklehrer an Volksschulen 6–8 Semester zu rund 12 Wochenstunden; c. für das Diplom II als Musiklehrer an Mittelschulen zusätzlich zum Studium für das Diplom I 2–4 Semester zu rund 12 Wochenstunden. III. Prüfungskommission III. Prüfungskommission
§ 7
§ 7
Zusammensetzung und Aufgabe Zur Beaufsichtigung und Leitung der Diplomprüfungen wählt der Erziehungsrat eine Prüfungskommission, welcher zwei Experten, der Direktor der Akademie, der Abteilungsleiter und der entsprechende Hauptfachlehrer angehören. Der Erziehungsrat bezeichnet einen Experten als Vorsitzenden. Die Prüfungskommission genehmigt die Prüfungsprogramme, entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet über die Diplomprüfungen. Sie bezeichnet die für die Aufsicht über die Prüfungen notwendigen weiteren Fachkräfte. IV. Diplomprüfungen IV. Diplomprüfungen
§ 8
§ 8
Zulassung Zu den Diplomprüfungen werden nach Absolvieren der Ausbildung gemäss §§ 3–6 zugelassen: a. diplomierte Kindergärtnerinnen; b. diplomierte Volksschullehrer; c. diplomierte Musiklehrer.
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Bewerber, die weder über ein Lehrpatent für Volksschulen noch über ein Kindergärtnerinnendiplom verfügen, haben sich mindestens über eine abgeschlossene Berufslehre sowie über eine genügende Ausbildung in Pädagogik, Psychologie und in allgemeiner Methodik auszuweisen. Zum Diplom II sind Bewerber mit Lehrpatent oder Maturitätszeugnis zugelassen. Sie haben sich zudem über den Besuch akademischer Weiterbildungskurse in Musikpädagogik auszuweisen.
§ 9
§ 9
Prüfungsprogramm für den Fähigkeitsausweis Die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für musikalische Früherziehung und Grundschulung umfassen: a. praktische Prüfungen in musikalischer Elementarerziehung, Liedbegleitung und Improvisation, Sprechen und Singen, rhythmischer Erziehung; b. mündliche und/oder schriftliche Prüfungen in Gehörbildung und Tonika-Do, musikalischer Elementarerziehung; c. schriftliche Prüfungen in Musik- und elementarer Formenlehre.
§ 10
§ 10
Prüfungsprogramm für das Diplom I Die Prüfungen zum Erwerb des Diploms I für Musiklehrer an Volksschulen umfassen: a. praktische Prüfungen in Blockflöte, Gesang, Chorleitung, Instrumentalpraxis, Tonika-Do; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Musikgeschichte; c. mündliche Prüfungen (Kolloquium) in Methodik und Didaktik der Musikerziehung, Hörschulung, Stimmbildung, Tanzerziehung, rhythmischer Arbeitsweise; d. schriftliche Prüfungen in Kontrapunkt, Musik- und elementarer Formenlehre; e. Lektionen in Methodik der Liedeinführung, der Improvisation und Bewegungserziehung; f. schriftliche Arbeit in Methodik und Praxis der Musikerziehung.
§ 11
§ 11
Prüfungsprogramm für das Diplom II Die Prüfungen zum Erwerb des Diploms II für Musiklehrer an Mittelschulen umfassen: a. praktische Prüfungen in Chorleitung (bei Schwerpunktfach Chorleitung), Gesang, Liedbegleitung (bei Schwerpunktfach Gesang), Partiturspiel, Orgel oder anderes Instrument; b. mündliche und schriftliche Prüfungen in Gehörbildung, Harmonielehre, Musikgeschichte, Formenlehre und Analyse, Literatur- und Stilkunde; c. mündliche Prüfung (Kolloquium) in Methodik und Didaktik der Musikerziehung; d. schriftliche Prüfungen in Akustik, Instrumentenkunde, Kontrapunkt; e. Lektionen in Methodik der Liedeinführung, der Improvisation und Bewegungserziehung; f. schriftliche Arbeit in Methodik und Praxis der Musikerziehung.
§ 12
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Prüfungsablauf Examinator ist der entsprechende Fachlehrer. Die Mitglieder der Prüfungskommission können zusätzliche Fragen aus dem Examensstoff stellen. Die übrigen Lehrer der Akademie haben Zutritt zu den Prüfungen. Im übrigen erfolgen die Organisation und die Durchführung der Prüfungen durch die Akademie, nach Einsichtnahme in das ordnungsgemäss geführte und unterzeichnete Testatheft.
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§ 13
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Bewertung Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer beurteilt. Die bewerteten Arbeiten sind zuhanden der Prüfungskommission zur Überprüfung aufzulegen. Diese kann eine schriftliche Arbeit zur Neubewertung an den Fachlehrer zurückweisen. Die mündlichen und praktischen Leistungen werden durch den entsprechenden Fachexperten bewertet, welcher seinen Vorschlag nach Rücksprache mit dem Fachlehrer und dem Direktor der Akademie zur Festsetzung der endgültigen Note an die Prüfungskommission weiterleitet. Die Prüfungsnote ergibt sich aus den praktischen, mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen. Die Leistungsbewertungen sind in folgenden Noten oder den dazwischenliegenden halben oder Viertelsnoten auszudrücken:
6 = sehr gut
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach
§ 14
§ 14
Prädikate Die Diplomnoten der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Prüfungsnote und der letzten Jahresnote, wobei die Prüfungsnote doppelt gewichtet wird. Das Prädikat der Diplomurkunde ergibt sich aus dem Durchschnitt der Diplomnoten, wobei die Noten in Methodik und Didaktik der Musikerziehung sowie der Schwerpunktfächer wiederum doppelt gewichtet werden. Es werden folgende Prädikate verliehen: a. bei einem Durchschnitt von 5,76–6,00: mit Auszeichnung b. bei einem Durchschnitt von 5,26–5,75: sehr gut c. bei einem Durchschnitt von 4,76–5,25: gut d. bei einem Durchschnitt von 4,00–4,75: genügend
§ 15
§ 15
Mindestanforderungen, Wiederholung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Diplomzeugnis im Schwerpunktfach und in den Lektionen mindestens die Note 4,0 und in den übrigen Fächern höchstens 1½ Mangelpunkte aufweist. Kandidaten, welche Prüfungen nicht bestanden haben, können diese frühestens nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 16
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Diplomurkunde Die Diplome und der Fähigkeitsausweis werden vom Erziehungsrat ausgestellt und zusätzlich vom Direktor der Akademie, vom Abteilungsleiter sowie vom Experten der speziellen Schulmusikfächer unterzeichnet.
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Die Urkunde enthält die Bezeichnung der Fachrichtung und das Prädikat. Die einzelnen Fächer werden in einem separaten Diplomzeugnis benotet, welches vom Direktor der Akademie und vom Abteilungsleiter unterzeichnet wird. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen
§ 17
§ 17
Kosten Der Staat entschädigt die Prüfungskommission. Für die Ausstellung der Diplome und des Fähigkeitsausweises erhebt der Staat eine Gebühr.
§ 18
§ 18
Rechtspflege Gegen Entscheide der Prüfungskommission im Zusammenhang mit den Diplomprüfungen kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes (§§ 146 ff.) beim Erziehungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.
§ 19
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Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt jenes vom 8. November 1973 und tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. März 1982 Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Gut Der Sekretär: Arnet
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* G 1982 98 publiziert.
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Tabelle der Änderungen des Reglementes für di e Diplomprüfungen an der Schulmusikabteilung der Akademie für Schul- und Kirchenmus ik Luzern vom 3. März 1982 (G 1982 98) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
14. 4. 83 — G 1983 61
§ 13
geändert
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