Reglement für die Diplomprüfungen am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern (463)
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Reglement für die Diplomprüfungen am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern

Reglement Reglement für die Diplomprüfungen am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern für die Diplomprüfungen am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern vom 9. Juli 1992 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 40 und 126 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeines I. Allgemeines

§ 1

§ 1

Grundsatz Am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern kann nach Besuch der vorgeschriebenen Ausbildung und nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Diplomierung ein staatlich anerkanntes Diplom erworben werden. II. Ausbildung II. Ausbildung

§ 2

§ 2

Inhalt Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche: a. rhythmische Fächer: Rhythmik, Methodik der rhythmischen Erziehung, Hospi- tation und Praktika in Kinder- und Erwachsenenarbeit, Verfassen einer Diplomarbeit, b. musikalische Fächer: allgemeine Musiklehre, elementarer Tonsatz, Stilkunde an Beispielen, Gehörbildung, Improvisation mit Stimme und diversen Instrumenten, Klavierimprovisation, Schlagwerk, Ensembleleitung, Bewegungsbegleitung, Stimmbildung, c. Bewegung: Körperwahrnehmung, Körperstrukturierung, Bewegungs- technik, Bewegungsimprovisation, Bewegungsgestaltung, Tanzkomposition, Volkstanz.

§ 3

§ 3

Dauer Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Jedes Schuljahr umfasst zwei Semester zu 18 Schulwochen. Pro Woche wird an drei Tagen Unterricht erteilt. Hinzu kommen Hospitationen und Praktika sowie mögliche Wochenenden und Übungszeit für Gruppenarbeiten. III. Prüfungskommission III. Prüfungskommission

§ 4

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Zusammensetzung und Aufgabe Zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfung wählt der Erziehungsrat eine Prüfungskommission, *
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der eine staatliche Expertin oder ein staatlicher Experte, eine Fachexpertin oder ein Fachexperte, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sowie die Fachlehrperson angehören. Die Prüfungskommission befindet über die Zulassung zur Diplomprüfung. Sie genehmigt das Prüfungsprogramm und überwacht den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen. Sie entscheidet über die Diplomierung. IV. Diplomprüfungen IV. Diplomprüfungen

§ 5

§ 5

Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung sind a. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Schwerpunktbereich der Rhythmik (allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Musikerziehung, Bewegungserziehung), b. eine zweijährige Berufspraxis im pädagogischen Bereich, c. regelmässiger Unterrichtsbesuch, d. erfolgreiches Absolvieren der Unterrichtsfächer, die nicht Gegenstand der Diplomprüfung sind, e. Hospitations- und Praktikumsbestätigung, f. Genehmigung der Diplomarbeit durch die Fachlehrperson.

§ 6

§ 6

Prüfungsprogramm Das Prüfungsprogramm umfasst a. im Rhythmikbereich: Lehrprobe mit Kindern und Erwachsenen, Lektionsbesprechung, Gespräch über die Diplomarbeit, b. in den Bereichen Musik und Bewegung: Gestaltungsaufgaben, die einzeln oder in der Gruppe vorgetragen werden. Die Prüfungskommission legt den Prüfungsmodus auf Antrag der Fachlehrpersonen rechtzeitig fest.

§ 7

§ 7

Prüfungsablauf Examinatorin oder Examinator ist die entsprechende Fachlehrperson in Anwesenheit mindestens einer Expertin oder eines Experten. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben zu allen Prüfungen Zutritt. Sie haben Einsicht in die Ergebnisse der Prüfungen. Im übrigen erfolgen die Organisation und die Durchführung der Prüfungen durch die Seminarleitung nach Weisung der Prüfungskommission.

§ 8

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Bewertung Die Leistungen werden schriftlich mit den Worten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
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Die Prüfungskommission setzt die Leistungsbewertung auf Antrag der Examinatorin oder des Examinators fest. Ergeben sich Differenzen bei der Bewertung der Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhören der Examinatorin oder des Examinators und der Seminarleiterin oder des Seminarleiters.

§ 9

§ 9

Diplomierung Diplomiert wird, wer alle Prüfungsteile bestanden hat. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung von zusätzlicher Ausbildung oder andern Auflagen abhängig machen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 10

§ 10

Diplomurkunde Das Diplom wird vom Erziehungsrat ausgestellt und von den Verantwortlichen des Konservatoriums mitunterzeichnet. Es wird als «Diplom als Rhythmiklehrerin» beziehungsweise «Diplom als Rhythmiklehrer» bezeichnet. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

§ 11

§ 11

Kosten Der Staat entschädigt die Mitglieder der Prüfungskommission. Er erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.

§ 12

§ 12

Rechtsmittel Gegen Entscheide der Prüfungskommission im Zusammenhang mit der Diplomierung kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 13

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement für die Diplomprüfungen am Rhythmikseminar des Konservatoriums Luzern vom 8. September 1977 wird aufgehoben.

§ 14

§ 14

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. August 1992 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Juli 1992
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Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Mürner Der Sekretär: Ambühl
* G 1992 234 SRL Nr. 400
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