Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern (467)
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Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern

Nr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern vom 18. November 1993 (Stand 20. Januar 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 40 Absatz 3 und 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom
28. Oktober 1953
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Grundsatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern erhalten nach Besuch des ordentlichen Ausbildungsgangs in Erwachsenenbildung und nach erfolgreichem Bestehen des Kolloquiums ein staatliches Diplom.

§ 2

Ausbildung
1 Die Ausbildung umfasst a. Unterricht, der dem Erwerb der andragogischen, pädagogischen, psychologischen und soziologischen Grundlagen der Erwachsenenbildung dient, Didaktik und Me
- thodik vermittelt und sich mit der Arbeit in der Lerngruppe, der Entwicklung der Persönlichkeit und dem gesellschaftlichen Umfeld der Erwachsenenbildung be
- fasst, b. begleitete Praxis in der Erwachsenenbildung und Praxisberatung in Kleingruppen, c. Mitwirken an einer Projektarbeit, d. Verfassen einer Abschlussarbeit.
1 SRL Nr.
400 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1993 423
2 Nr. 467
2 Die Ausbildung ist berufsbegleitend. Sie dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens 700 Stunden.
3 Die Planung und die Durchführung der Ausbildung und des Aufnahmeverfahrens oblie
- gen der Akademie. Das Ausbildungskonzept bedarf der Genehmigung des Erziehungsra tes.
2 Diplomkommission

§ 3

Zusammensetzung und Aufgabe
1 Der Erziehungsrat wählt zur Leitung und Beaufsichtigung des Abschlussverfahrens eine Diplomkommission von fünf Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Die Akademie ist in der Kommission angemessen vertreten.
2 Die Diplomkommission befindet über die Zulassung zum Abschlussverfahren und ge
- nehmigt dessen Programm. Sie entscheidet über die Diplomierung.
3 Die Mitglieder der Diplomkommission wirken beim Abschlussverfahren als Expertin
- nen und Experten mit. Sie sind berechtigt, den Unterricht zu besuchen.
3 Abschlussverfahren und Diplomierung

§ 4

Zulassung zum Abschlussverfahren
1 Die Akademieleitung schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Zulassung zum Abschlussverfahren vor nach a. regelmässigem Besuch der Ausbildung, b. der Genehmigung der Abschlussarbeit, c. der als ausreichend befundenen begleitenden Praxis, d. dem Ausweis über die didaktisch-methodische Kompetenz.
2 Die Genehmigung der Abschlussarbeit, die Feststellung genügender begleitender Pra
- xis und der didaktisch-methodischen Kompetenz sind Sache der Akademieleitung.

§ 5

Abschlussverfahren
1 Das Abschlussverfahren besteht aus einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer über ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewähltes Thema aus der Abschlussarbeit oder aus der Projektarbeit.
2 Das Abschlussverfahren wird von der Akademie nach Weisung der Diplomkommission organisiert.
Nr. 467
3
3 Mit dem Einverständnis der Diplomkommission können zum Kolloquium Zuhörer zu
- gelassen werden.

§ 6

Vorbereitung des Kolloquiums
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen der Akademie zwei Wochen vor Beginn des Abschlussverfahrens ein Programm ein, das den Titel und einen Abriss zum Inhalt der Abschlussarbeit oder der Projektarbeit sowie ein im Kolloquium zu diskutierendes Kernproblem enthält.

§ 7

Beurteilung
1 Die Diplomkommission beurteilt das Kolloquium nach den Kriterien a. persönlicher Eindruck, b. Präsentation, c. Fachkompetenz.
2 Sie entscheidet, gestützt auf diese Beurteilung, ob die Kandidatin oder der Kandidat bestanden hat oder nicht. Vor einem negativen Entscheid ist die Kursleitung anzuhören.

§ 8

Wiederholung
1 Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann sich dem nächstfolgenden Abschluss
- verfahren, in begründeten Fällen später, ein zweites Mal unterziehen. Weitere Wiederho
- lungen sind ausgeschlossen.
2 Die Diplomkommission kann die Wiederholung des Abschlussverfahrens von zusätzli
- cher Ausbildung und andern Auflagen abhängig machen.

§ 9

Diplomurkunde
1 Das Diplom wird von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
2 ausgestellt und von der Akademieleitung sowie von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Akademie mitunterzeichnet.
2 Es wird als «Diplom für Erwachsenenbildung» bezeichnet und enthält die Ausbil
- dungsinhalte, die Ausbildungsdauer und das Thema der Abschlussarbeit. Kosten
1 Der Staat entschädigt die Diplomkommission.
2 Er erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.
2 Gemäss Beschluss über die Änderung von Reglementen im Zusammenhang mit der Strukturreform BKD vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 18), wurde die Bezeichnung «Erziehungsrat» durch «Dienststelle Berufs- und Weiterbildung» ersetzt.
4 Nr. 467

§ 11

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Diplomkommission im Zusammenhang mit dem Abschlussver
- fahren kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes
3 beim Erziehungsrat innert
20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
4 Schlussbestimmungen

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern vom 9. Juli 1987
4 wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
400
4 G 1987 176 (SRL Nr. 467)
Nr. 467
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.11.1993
01.12.1993 Erstfassung G 1993 423
6 Nr. 467 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.11.1993
01.12.1993 Erlass Erstfassung G 1993 423
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