Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften an der ... (415.423.12)
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Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften
415.423.12 Rahmenverordnung für den Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissen schaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Masterstudium in den Wirtschaftswissenschaften an der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich.
2 Spezielle Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten betreffend Masterstu diengänge (Joint Degree s) bleiben vorbehalten.
Ausrichtung des
Studiums

§ 2.

1 Das Masterstudium vermittelt den Studierenden eine fort geschrittene wissenscha ftliche Bildung und die Fähigkeit zum selbst ständigen wissenschaftlic hen Arbeiten. Es befähi gt zum Übertritt in wissenschaftlich orientierte Berufs felder und zum Weiterstudium auf der Doktoratsstufe.
2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten Schwerpunkte. Die St udienordnung regelt die Einzel heiten.
Titel

§ 3.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang folgenden Titel: «Master of Arts UZH in Wirtschaftswissensc haften». Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung de r unterzeichneten Diplomurkunde.
2 Der Titel «Master of Arts UZH» wird mit «MA UZH» abgekürzt.
3 Die Fakultät kann die wissenscha ftlichen Ausrichtungen präzisie ren. Die Präzisierung er folgt mit dem Zusatz «in» im Titel. Die wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
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415.423.12 Master of Arts (MA) in Wirtschaftswissenschaften Studienordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt eine Studi enordnung, in der insbesondere die Anforderungen für den Masterab schluss in den einzelnen Schwer
- punkten, die Modalitäten der Prüfun gen und Leistungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden. Prüfungs delegierte oder Prüfungs delegierter

§ 5.

1 Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anre chnung von Studienleistungen bestimmt die Fakultät eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungs
- delegierten.
2 Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die not
- wendigen Entscheidungsbefugnisse.
2. Module und ECTS Credits ECTS Credits

§ 6.

1 Zur Messung aller Studienleis tungen wird das European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.
2 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeitstudierende 60 ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von etwa 30 Stunden. Module

§ 7.

1 Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannt en Module, gegliedert.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle
- ren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
- weis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
5 Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Modultypen

§ 8.

1 Es wird unterschieden zwischen: – Pflichtmodulen, die für alle St udierenden eines Schwerpunktes obli
- gatorisch sind, – Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh
- len sind, – Wahlmodulen, die frei wählbar sind.
2 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
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Information

§ 9.

Für jedes Modul wird in geeign eter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für da s Bestehen erforderlich sind.
Erwerb der
Abschluss
-
qualifikation

§ 10.

Abschlussqualifikationen werd en erworben, indem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienord nung genannten Bedingungen – di e für den betreffenden Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS Credits erreicht wird.
Leistungs
-
bewertung

§ 11.

1 Leistungsnachweise werden be notet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten anzugeben. Bei der Verr echnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
Wiederholung

§ 12.

1 Ein nicht bestandenes Modul kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot is t und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss §
27 sowie die Höchstgrenze für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §
31 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbar e Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.
2 Eine nicht genügende Masterarbe it kann einmal wiederholt wer den, wobei ein neues Thema gestellt wird.
3 Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht mögl ich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit §
15.
Mitteilung der
Studienresultate

§ 13.

1 Nach Abschluss eines Semest ers erhalten die Studieren den einen Leistungsauswe is (Transcript of Records) über die bisher erbrachten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mi t den dafür vergebenen ECTS Cre dits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestandenen Module aus. Bei Le istungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Univer sität die Leistungsüberprü fung stattgefunden hat.
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2 Der Leistungsausweis unterlieg t bezüglich der neu ausgewiese
- nen Leistungen der Eins prache an die Prüfung sdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert
30 Tagen seit Erhalt beim Dekanat einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
- kommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht

§ 14.

Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfung sunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschr iften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
3. Anerkennung von Leistungen Anerkennung von Leistungen

§ 15.

1 Auf Antrag kann die oder de r Prüfungsdelegierte Studien
- leistungen, die auf Masterniveau in einem anderen Lehrbereich, an einer anderen Fakultät oder eine r anderen anerkannten Hochschule erbracht worden sind, anerkennen.
2 Bei der Anerkennung und Anrechnung ausserhalb des Lehr
- bereichs erbrachter Leistungen pr üft die oder der Pr üfungsdelegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestimmungen die
- ser Rahmenverordnung und der zu gehörigen Studienordnung entspre
- chen.
3 Es obliegt den Studierenden, di e dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.
4. Erwerb von Leistungsnachweisen Prüfung

§ 16.

Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenvero rdnung gilt jeder Bestandteil eines Leis tungsnachweises, der dem Erwerb von ECTS Credits dient, z. B. eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Seminar
- vortrag usw. An- und Abmeldung

§ 17.

1 Für das Absolvieren jedes M oduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Stu
- dienordnung geregelt und in gee igneter Form bekannt gegeben.
2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüll en, die für das betreffende Modul aufgeführt sind. In begründeten Ei nzelfällen kann die oder der Prü
- fungsdelegierte Ausnahmen bewilligen.
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3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
4 Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenom men. Über Ausnahmen in Härtefäl len entscheidet die oder der Prü fungsdelegierte.
Prüfungsverhin
-
derung und Prü
-
fungsabbruch

§ 18.

1 Ist eine Kandidatin oder ei n Kandidat durch einen zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teil zunehmen, so teilt sie oder er di es dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldeges uch ein. Tritt ein solcher Verhinde rungsgrund unmittelbar vo r oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Deka nat bzw. bei begonnenen Prüfungen de r Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) sc hriftlich mitzuteilen. Das Abmel degesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist umgehen d zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) dem Dekanat einzureichen. Die Einzelheit en regelt die Studienordnung.
2 Ausgeschlossen ist die Geltendm achung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidate n vor oder währe nd der Prüfung erkennbar waren.
3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfäll en kann die Fakultät eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
Abmeldung und
unentschuldig
-
tes Fernbleiben
von einer
Prüfung

§ 19.

1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgr und der vor Abbruch erzielten Prü fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel dung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Prüfungs
-
zulassung

§ 20.

Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen ode r wegen Nichteinhaltens von Prü fungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.
6
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§ 21.

1 Die Prüfungsleistung en sind grundsätzlic h in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch an
- stelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
2 Die Masterarbeit ist in deutsc her oder englischer Sprache abzu
- fassen. Der Lehrbereich kann die Ab fassung in einer anderen Sprache bewilligen. Prüfungsbetrug

§ 22.

1 Bei Prüfungsbetrug, insbesonde re wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während ei ner Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ei n Plagiat einreicht, di e Masterarbeit nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlic hen hat, erklärt die Fakultät den Leistungsausweis al s nicht bestanden.
2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
- den und allenfalls be reits ausgestellte Le istungsausweise und Doku
- mente durch Beschluss des Fakultäts ausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.
4 Wurde aufgrund einer für ungülti g erklärten Prüfung ein Titel gemäss §
3 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
- nen; allfällige Urkund en sind einzuziehen.
5. Zulassung Zulassung

§ 23.

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bachelorabschluss in Wirtschaftswis senschaftlicher Ri chtung einer uni
- versitären Hochschule oder einen gl eichwertigen Abschluss voraus.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in Wirt
- schaftswissenschaften de r Universität Zürich sind zu den Masterstu
- diengängen in Wirtschaftswisse nschaften grundsätzlich ohne zusätz
- liche Bedingungen zugelassen.
3 Entsprechende in- und ausländisc he universitäre Abschlüsse, die von der Fakultät generell oder im Ei nzelfall anerkannt worden sind, erlauben ebenfalls eine Zu lassung ohne Bedingungen.
4 Die Fakultät kann den Abschluss eines Masterstudiums vom Nach
- weis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhäng ig machen, die während des Masterstudiums erwo rben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).
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5 Von Inhaberinnen und Inhabern v on Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zula ssung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedin gungen).
6 Für die Zulassung zu speziali sierten Masterstudiengängen kön nen für alle Bewerberinnen und Be werber identische Bedingungen gestellt werden.
7 Die Überprüfung der Abschlüsse für die Zulassung zum Master studium erfolgt nach Massgabe von Art. 3 der Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Univ ersitätskonferenz.
8 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
9 Studierende, die an einer andere n Hochschule in Wirtschaftswis senschaften in einem gleicharti gen Studiengang vom Studium aus geschlossen wurden, können ni cht zugelassen werden.
6. Studienstruktur
Umfang des
Masterstudiums

§ 24.

Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS Cre dits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von zwei Jahren.
Gebiete

§ 25.

1 Das Masterstudium umfasst überwiegend Module aus Ge bieten der Wirtschaftswissenschaften.
2 Von den total 120 ECTS Credits sind mindestens 60 im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben. Davon können auf begrün detes Gesuch hin im Hinblick auf den Erwerb des Lehrdiploms für Wirtschaft und Recht auch ECTS Credits im Bereich der Rechtswis senschaften erworben werden.
3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwe rb von ECTS Credits in bestimm ten Gebieten und Veranstaltungsformen fest.
Masterarbeit

§ 26.

1 Als Bestandteil des Masterstudiums ist eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits an zufertigen. Sie ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selb stständig abzufassende schrift liche Arbeit, die eine Thematik der Wirtschaftswissenschaften behan delt. Die Studienordnung re gelt die Einzelheiten.
2 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt sechs Mo nate. Verspätet eingereichte Masterarbeiten gelten als nicht bestanden.
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3 Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Master
- arbeit ganz oder teilweis e arbeitsunfähig oder ve rhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin ode r des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerechte Abgabe der Arbe it, so entscheidet die oder der Prü
- fungsdelegierte über eine Verlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Masterarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Master
- arbeiten gelten als nicht angetreten.
7. Studienabschluss Anmeldung zum Master abschluss

§ 27.

1 Wenn eine Kandidatin oder ei n Kandidat die für den Mas
- terabschluss erforderlichen Studienlei stungen erbracht hat, meldet sie oder er sich im Dekanat für den Masterabschluss an.
2 Für den Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Stichtage sind der Tag der Anmeldung zum Ma sterabschluss einerseits und der letzte Tag des Semesters, in dem ein ECTS Credit erworben wurde, anderseits.
3 In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erwor
- ben worden sind, bewilligen. Masterabschluss

§ 28.

Das Masterstudium ist erfolgre ich abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studienordn ung genannten Bedingungen insge
- samt mindestens 120 ECTS Credits erworben worden sind, die gemäss

§ 27 Abs. 2 anrechenbar sind.

Anrechnung von Modulen an den Studien abschluss

§ 29.

1 Darüber hinaus können Studien leistungen im Umfang von maximal 10 ECTS Credits über di e geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden. Für die Anrechnung werden die absolvierten Module gr undsätzlich in chronologisch auf
- steigender Reihenfolge berücksichti gt. Wenn nicht alle Module berück
- sichtigt werden können, werden be i Modulen, die im gleichen Semes
- ter absolviert wurden, die von de n Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angere chnet. Einzelheiten regelt die Studienord
- nung.
2 Darüber hinaus erbrachte Studien leistungen werden im Academic
- gewiesen. Gewichtete Gesamtnote

§ 30.

1 Der Abschluss wird mit ei ner gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein.
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2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb nis wird auf eine Nac hkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5,5 summa cum laude, b. ab 5,0 magna cum laude.
Endgültige
Abweisung

§ 31.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge nügend bewertet oder sind in ande ren Modulen, die für den Master abschluss anrechenbar sind, insges amt mehr als neun Fehlversuche gemäss §
12 unternommen worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleistungen end gültig nicht erbracht und wird vo m Masterstudium der Wirtschaftswis senschaften ausgeschlossen.
2 Werden Studienleistungen im Um fang von mehr als 20 ECTS Credits gemäss §
15 angerechnet, so reduzie rt sich die Zahl der Fehl versuche auf sieben. Detail s regelt die Studienordnung.
Mindest
-
leistungen bei
Anrechnung

§ 32.

Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, für den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den all gemeinen Besti mmungen von §
15 die folgende n Bedingungen: a. Mindestens 48 ECTS Credits müss en an der Universität Zürich erworben werden, davon mindesten s 30 in Wirtschaftswissenschaf ten. b. Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmen verordnung sowie der Studienor dnung angefertigt werden. Die ECTS Credits für die Masterar beit können nicht auf die gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden.
Leistungen vor
Au fn ah m e d es
Masterstudiums

§ 33.

1 Studienleistungen, die vor Au fnahme des Masterstudiums erbracht wurden, kann die oder de r Prüfungsdelegierte für den Mas terabschluss anrechnen, wenn es si ch um Leistungen auf dem Niveau des Masterstudiums handelt.
2 Für einen Bachelorabschluss an gerechnete ECTS Credits können nicht nochmals für das Mast erstudium angerechnet werden.
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8. Zeugnis (Academic Record), Diplomurkunde und Diplomzusatz Abschluss dokumente

§ 34.

Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde

§ 35.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die ge wichtete Gesamtnote und das er
- zielte Prädikat aus.
3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

§ 36.

Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt. Academic Record

§ 37.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie di e anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner we rden die Note und der Ti tel der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleist ungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angere chnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätz
- lich angegeben, an welcher Universi tät die Leistungsüberprüfung statt
- gefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
9. Schluss- und Über gangsbestimmungen Sonderfälle

§ 38.

Fälle, die von dies er Rahmenverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss der Fakultät geregelt.
1 OS 69, 530 ; Begründung siehe ABl 2014-10-31 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
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