Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte (811.12)
CH - ZH

Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte

1 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte
811.12
1. 4. 05 - 48 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte (vom 10. Dezember 2004 / 19. Januar 2005)
1 zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch den Re gierungsrat, und dem Verband Zürcher SpitalärztInnen VSAO (VSAO). Für weitere Spitäler gilt dieser Vertrag, wenn deren Trägerschaft den Anschluss im Sinne von Art. 356 b OR
4 erklärt hat. Die angeschlos senen Betriebe werden im Anhang B aufgeführt.
1. Einleitung
Grundsatz Mit dem Abschluss dieses Vertrage s bringen die vertragschliessen den Parteien ihren Willen zum Ausdruck, in allen die Angestellten betreffenden Fragen konstruktiv zu sammenzuarbeiten und gleichzeitig zur guten Entwicklung de r Betriebe beizutragen. Der Vertrag basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben.
2. Zweck
Zweck Der Gesamtarbeitsvertrag bezweckt die Vertiefung der Zusammen arbeit zwischen den So zialpartnern und die Fest legung zeitgemässer Anstellungs- und Arbeitsbedingungen.
3. Geltungsbereich
Persönlich
3.1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt fü r alle voll- und teilzeitbeschäf tigten klinisch tätige n Assistenzärztinnen un d -ärzte der Humanmedi zin (nachfolgend als Angestellte be zeichnet) in den Betrieben, die nach erworbenem Staatsexamen ei ne Weiterbildung absolvieren zur Erlangung des ersten Facharzttitels oder für die Zulassung zur Eröff nung einer eigenen Praxis.
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811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte Assistenzärztinnen und -ärzte in nicht-ärztlicher Funktion und Unterassistentinnen bzw. Unterassis tenten fallen nicht unter diesen Ve r t r a g. Sachlich
3.2 Betriebe im Sinne dieses Ve rtrages sind Spitä ler bzw. Kran
- kenhäuser sowie Krankenheime und ähnliche Einrichtungen, welche Assistenzärztinnen und -ärzte beschäftigen. Unterstellung
3.3 Die Parteien erklären ihre Zustimmung zur Unterstellung der nicht im vertragschliessenden Verband organisierten Angestellten unter die Bestimmungen dieses Vertrages.
4. Rechtsgrundlagen Grundsatz
4.1 Soweit in diesem Gesamtarbeitsvertrag einschliesslich Aus
- führungsbestimmungen nich ts anderes vereinbart ist, gelten die Vor
- schriften des kantonale n Rechts, subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts
4 . Für die übrigen Betrie be mit kommunaler bzw. privatrechtlicher Trägerschaft gelt en die Bestimmungen des kanto
- nalen Rechts als verwiesenes öffent liches Recht bzw. als verwiesenes Privatrecht. Arbeitsgesetz
4.2 Die Bestimmungen de s Arbeitsgesetzes
5 gelten für alle Be
- triebe. geordneten Rechts
4.3 Änderungen des überg eordneten Rechts, welche die Bestim
- mungen dieses Vertrages betreffen, halten die Parteien in einem sepa
- raten Anhang gemeinsam fest. Zuständig sind die Direktion auf Seiten der Arbeitgeberschaft und die Geschäftsleitung auf Seit en der Arbeitnehmerschaft. Auf eine formale Anpassung des Ve rtrages kann in solchen Fällen verzichtet werden.
5. Kündigung des GAV oder eines Anschlussvertrages Kündigung des GAV
5.1 Der Gesamtarbeitsvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer neunm onatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schrift lich gekündigt werden.
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1. 4. 05 - 48 Angeschlossene Betriebe können ihren Anschlussvertrag unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündi gungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.
Erneuerungs
-
vorschläge
5.2 Die Partei, welche den Vertra g kündigt, unterbreitet inner halb zweier Monate nach der Künd igung schriftlich ihre Erneuerungs vorschläge.
Verlängerung
5.3 Ohne Kündigung verlängert si ch der Vertrag jeweils still schweigend für ein weiteres Jahr.
6. Meinungsverschiedenheiten
Kollektive
Meinungsver
-
schiedenheiten
6.1 Meinungsverschiedenheiten zwis chen den Vertragsparteien über die Auslegung und den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags – soweit diese nicht indi vidueller Natur sind – werden von der Paritä tischen Kommission behandelt. Wird keine Einigung erzielt, können die Parteien innert 30 Tagen nach der entsprechenden Feststellung der Paritätischen Kommission an das Schi edsgericht gelangen. Das Schieds gericht entscheidet abschliessend.
Kommission
6.2 Zum Vollzug dieses Vertrages und der ergänzenden Verein barungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit wird eine Paritä tische Kommission gewählt, die sich aus je 4 Vertretern bzw. Vertrete rinnen der Arbeitnehmer- und der Ar beitgeberschaft zusammensetzt. Zuständigkeit, Wahlverfahren und Verfahren werden im Anhang A geregelt.
Schiedsgericht
6.3 Als Schiedsgericht wird das Kantonale Eini gungsamt ein gesetzt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Geset zes über das kantona le Einigungsamt
3 . Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung allfälliger Kosten, Sc hadenersatzansprüche und Konventionalstrafen bei Nichte inhaltung dieses Vertrages. Die Konventionalstrafe be trägt maximal Fr. 20
000. Sie wird der obsiegen den Partei zugesprochen.
Friedenspflicht
6.4 Die Vertragspartner anerkenne n die Bedeutung des Arbeits friedens und verpflichten sich, di esen während der Dauer des GAV, Verlängerungen gemäss Ziffer 5.3 eingeschlossen, uneingeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung au f ihre Mitglieder einzuwirken. Infolgedessen sind jegl iche Kampfmassnahme n ausgeschlossen, und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt sind.
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811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte Der absolute Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzel
- nen Angestellten und Betriebe. Ausnahmen von der absoluten Fr iedenspflicht sind kollektive Kampfmassnahmen zu Gunsten der Oberärztinnen und -ärzte, soweit für dieselben kein Gesamtarbe itsvertrag zu Stande kommt. Meinungsverschiedenheiten und K onflikte sind nach den Bestim
- mungen dieses GAV beizulegen. Individuelle Streitigkeiten
6.5 Für Streitigkeiten zwischen de n Betrieben des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber und einzelne n Angestellten ist das Verwaltungs
- gericht zuständig. Für vertragliche Streitigkeiten zwischen den Betrie
- ben des Privatrechts und einzelnen As sistenzärztinnen und -ärzten ist das ordentliche Zivi lgericht zuständig. Solidaritäts beitrag
6.6 Die unterstellten Angestellten leisten als Beitrag an die Kos
- ten, welche dem VSAO im Zusammenhang mit diesem Vertrag ent
- stehen, einen Solidaritätsbei trag von Fr. 60 pro Jahr. Dieser Betrag wird den Angestell ten monatlich pro rata vom Lohn abgezogen und dem VSAO überwiesen.
7. Mitwirkungsrechte der Angestellten Mitwirkungs rechte Die Mitwirkungsrechte richten sich nach den entsprechenden öffentlichrechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorschriften und den be
- trieblichen Bestimmungen.
8. Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anstellung
8.1.1 Das Anstellungsverhält nis wird in den öffentlichrechtlichen Betrieben durch eine öffentlichrech tliche und in den privatrechtlichen Betrieben durch eine privatrechtliche Anstellung schr iftlich begründet. Mit der Anstellung unter stellen sich die Angestellten unter den GAV. Abänderungen
8.1.2 Die Bestimmungen des GAV können nur zu Gunsten der Angestellten abgeändert werden. Abgabe des GAV
8.1.3 Ein Exemplar dieses GAV wi rd von den Betrieben allen Angestellten zugestellt bzw. bei der Arbeitsaufnahme abgegeben. Die übrigen Bestimmungen werden auf Verlangen abgegeben.
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Dauer
8.2.1 Während der gesamten Assist enzarztzeit kann das Arbeits verhältnis befristet ode r unbefristet abgeschlo ssen werden. Es können mehrere Befristungen hinterei nander vereinbart werden.
Probezeit
8.2.2 Die ersten drei Monate der unbe fristeten Anstellung gelten als Probezeit. Bei befristeten Anstellungen kann eine Probezeit von bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhä ltnis beidseits jeder zeit mit einer Kündigungsfrist v on sieben Tagen gekündigt werden.
8.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung
des Arbeits
-
verhältnisses
8.3.1 Das Arbeitsverhältnis endigt durch a) Kündigung, b) Ablauf einer befristeten Anstellung, c) Auflösung aus wichtigen Gründen, d) Auflösung im gegense itigen Einvernehmen, e) Entlassung invaliditätshalber, f) Altersrücktritt, Entlassung altershalber, g) Tod.
Kündigungs
-
fristen und
-termine
8.3.2 Die Fristen für die Kündigung eines unbefristeten Arbeits verhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig: a) im ersten Dienstjahr einen Monat, b) im zweiten und dritten Di enstjahr zwei Monate, c) ab dem vierten Dien stjahr drei Monate. Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im ge genseitigen Einvernehmen. Die Kündigung kann jeweils auf En de eines Monates ausgesprochen werden. Sie muss spätestens am letzten Tag des Kündigungsmonats zugestellt sein.
Ablauf einer
befristeten
Anstellung
8.3.3 Ein befristetes Anstellungsver hältnis endigt ohne Kündigung. Wird ein befristetes Anstellungsv erhältnis nach Ab lauf der verein barten Kündigungsfrist stillschweigen d fortgesetzt, gilt es als unbefris tetes Arbeitsverhältnis.
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811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte Form der Kündigung
8.3.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die Kündigung durch den Betr ieb ist auf Wunsch zu begründen und im öffentlichrechtl ichen Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsmittel
- belehrung zu versehen. Missbräuch liche Kündigung
8.3.5 Die Kündigung durch den Betrie b darf nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts
4 sein und setzt einen sachlich zu
- reichenden Grund voraus. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten
8.3.6 Bevor der Betrieb eine K ündigung auf Grund mangelnder Leistung oder unbefriedi genden Verhaltens aussp richt, räumt er der oder dem Angestellten schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein. Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Angestelltenbeurte ilung belegt werden. Kündigung zur Unzeit; Sperrfristen
8.3.7 Der Arbeitgeber darf nicht zur Unzeit kündigen. Tatbestand und Rechtsfolgen richten sich nach Art. 336 c OR
4 . Auflösung aus wichtigen Gründen
8.3.8 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid
- seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schr iftlich und mit Begründung. Als wichtiger Grund gilt jeder Um stand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben eine Fortse tzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Tatbestand und Rechtsfolgen der fris tlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
4 . Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
8.3.9 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses GAV beendet werden. Entlassung wegen Invalidität und altershalber
8.3.10 Die Entlassung wegen Invali dität oder altershalber und der Altersrücktritt richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Betriebs und seiner Versicherer. Entlassung aus Reorgani sationsgründen; Sozialplan
8.3.11 Werden Entlassungen aus Reorganisationsgründen für eine grössere Anzahl von Angestellt en unumgänglich, richtet sich das Vorgehen nach Art. 335 d–g des Obligationenrechts
4 . Vorbehalten blei
- ben abweichende Bestimmungen für die öffentlichrechtlichen Betriebe. In jedem Fall ist jedoch frühzei tig mit dem vertra gsschliessenden Arbeitnehmerverband eine Vereinba rung über flanki erende Massnah
- men und für Härtefälle zu treffen.
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Weitere
Abfindungen
8.3.12 Weitere Abfindungen bei Beendigung des Anstellungs verhältnisses nach den Bestimmun gen des jeweilig en Betriebes und seines Versicherers bleiben vorbehalten.
9. Rechte und Pflichten der Angestellten
9.1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Angestellten
Schutz der
persönlichen
Integrität
9.1.1 Die Betriebe achten die Würde und schützen die Persönlich keit ihrer Angestellten. Sie schütze n die Angestellten vor Angriffen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemei nen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Beschwerde
-
recht
9.1.2 Angestellte, die sich an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Re cht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben, soweit für das Besc hwerdeverfahren ni cht andere Rege lungen gelten.
9.2 Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
Gesundheits
-
schutz und
Unfall
-
verhütung
9.2 Im Interesse eines umfassende n Gesundheitsschutzes sowie zur wirksamen Verhütung von Berufs unfällen ergreife n die Betriebe alle Massnahmen, die na ch der Erfahrung notwe ndig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhäl tnissen des Betrie bs angemessen sind. Gesundheitsschutz und Unfallverhüt ung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutz einrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion der Angestellten sowie gezielte Präventionsmassnahmen.
9.3 Mutterschaft, Krankheit und Unfall
Mutterschaft;
Lohnfort
-
zahlung
9.3 Der Anspruch bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Bei befristeten Anstellungsverhä ltnissen besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung über de n Beendigungszeitpunkt hinaus, sofern der Arbeitgeber nicht nachwe ist, dass kein neues Arbeitsverhältnis vor gesehen war.
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811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte Mit Einführung einer ka ntonalen Krankentaggeld versicherung gilt die Neuregelung an den kantonalen Betrieben auch für Assistenz
- ärztinnen und -ärzte.
9.4 Datenschutz Grundsatz
9.4.1 Die Bearbeitung personenbezo gener Daten der Angestell
- ten wird auf das betrieblic h Notwendige beschränkt. Zugang zu diesen Daten haben nur Personen, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht haben müssen. Nicht anonymisierte Personenda ten werden nur mit dem Ein
- verständnis der Betroffenen oder au f rechtmässiges Ersuchen einer Behörde weitergegeben. Einblick in persönliche Daten
9.4.2 Den Angestellten wird auf Verlangen Einblick in sämtliche sie betreffenden Akten und elektron isch gespeicherten Daten gewährt. Fehlerhafte personenbezogene Daten sind zu berichtigen.
10. Weiterbildung Grundsatz Die Angestellten haben innerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung der für das Er reichen des Facharzttite ls üblichen Zeit für die Weiterbildung. Die Betriebe üb ernehmen die Kosten der betriebs
- internen Weiterbildung. Liegt die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Betriebes, beteiligt er sich auch an den Kosten für externe Weiterbildung bzw. Supervis ion. Wird sie vom Betrieb ange
- ordnet, trägt er die Kosten. Im Fachbereich Psychiatrie gehör t die betriebsnotwendige Super
- vision zur Arbeitszeit. Die Kosten trägt der Betrieb.
11. Arbeits- und Ruhezeiten Grundsatz
11.1 Soweit in diesem Gesamtarbeitsvertrag nichts Abweichen
- des vereinbart ist, bestimmen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes
5
den Rahmen der Sollarbeitszeit, den An spruch auf Ruhezeit, die Kompen
- sation und die Abgeltung von Überze it und Nachtarbeit. Die zugehö
- rigen Ausnahmebestimmungen des ei dgenössischen Rechts gelten, ohne dass in diesem Vertrag im Einzelnen darauf verwiesen wird.
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1. 4. 05 - 48 Für Angestellte mit Facharzttitel, welche sich in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel befind en, gelten die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages im Grundsatz gleichfalls. Die Wochenarbeits zeit ist jedoch im Quartalsdurchsc hnitt einzuhalten, und es können
7 Tage hintereinander Dienst geleis tet und 7 Piketteinsätze innerhalb von 4 Wochen frei verteilt werden.
Soll- und Maxi
-
malarbeitszeit
11.2.1 Die Wochenarbeitszeit beträgt 50 Stunden. [Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG]
Teilzeit
-
angestellte
11.2.2 Den Teilzeitangestellten wird ein ihrem Beschäftigungs grad entsprechender Ante il an Ruhe- und Arbeitstagen mit reduzierter Sollarbeitszeit gewährt.
Über
-
schreitungen
generell
11.2.3 Die wöchentliche Höchstarbe itszeit von 50 Stunden darf nur ausnahmsweise in dringliche n Fällen überschritten werden. Angestellte mit Familienpflicht en dürfen nur mit ihrem Einver ständnis zur Überzeitarbeit herangezogen werden. Die Angestellten dürfen im Kalende rjahr insgesamt nicht mehr als
140 Stunden Überzeit leisten. [Art. 12 Abs. 1 + 2 ArG; Art. 36 Abs.
2 ArG; Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG]
Tägliche
Höchst
-
arbeitszeit
11.2.4 Die tägliche Höchstarbeitszei t inklusive Pausen und Über zeit darf 14 Stunden nicht überschreiten. Der Zeitraum der Tage s- und Abendarbeit darf um 3 Stunden verlängert werden, sofern im Durc hschnitt einer Kale nderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens
12 aufeinander fo lgenden Stunden gewährt wird. [Art. 10 Abs. 3 ArG; Art. 5 V2
7 ArG]
Tägliche
Ruhezeit
11.3.1 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinander folgende Stunden. Sie darf bis auf 9 Stunden herabg esetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt. Sie darf für einzelne Angestellt e bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschni tt einer Kalenderwoche 12 Stunden beträgt. Beträgt die Arbeitszeit in der Na cht 10 oder mehr Stunden, beträgt die anschliessende tägliche Ruhezeit mindestens 12 aufeinander folgende Stunden.
811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte Wird die tägliche Ruhezeit dur ch Piketteinsätze unterbrochen, muss die restliche Ruhezeit im An schluss an den letzten Einsatz nach
- gewährt werden. [Art. 15a ArG; Art. 9 Abs. 2 V2 ArG; Art. 5 Abs. 2 V2 ArG; Art. 10 Abs. 2 V2 ArG + Globalbewilligung vom 31. 12. 03; Art. 19 Abs.
3 V1
6
ArG] Wöchentliche Ruhezeit
11.3.2 Die Angestellten haben innert sieben Tagen Anspruch auf eine an eine tägliche Ruhezeit an schliessende wöchen tliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (d. h. 35 h bei Tages- und 36 h bei Nacht
- arbeit). [Art. 20 Abs. 1 ArG + Art. 12 Abs. 2 V2 ArG] Ruhetage
11.3.3 Innerhalb von 13 Wochen ha ben die Angestellten Anspruch auf mindestens 3, sofern betrieblic h möglich 4 volle Wochenenden. Bei lang andauernden Abwesenheiten sind anteilmässige Kürzungen zuläs
- sig. Als weitere Ruhetage gelten folgende Feiertage: a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Ne ujahrstag, Berchtoldstag, Karfrei
- tag, Ostermontag, 1. Mai, Auffah rtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag, b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmi ttage des Sechseläutens und des Knabenschiessens. Ganze oder halbe Feiertage, welc he auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. An Ruhetagen darf Pikettdienst geleistet werden . Erfolgt jedoch ein Arbeitseinsatz im Betrieb, gi lt der Ruhetag als nicht gewährt. Angebrochene Ruhetage ge lten als nicht gewährt. Erfassung der Arbeitszeit; Pausen
11.4 Die Arbeitszeiten werden erfasst. Der Betrieb stellt die Mittel zur Verfügung und verpflichtet die Angestellten, täglich ihre Arbeitsbuchhaltung zu führen, welche den Vorgesetzten monatlich zur Kenntnis und zum Visum übergeben wird. Die Dienstpläne sind einzuhalten. Überschreitungen der Dienst
- pläne sind, soweit sie nicht von de n Vorgesetzten ausdrücklich angeord
- net sind, grundsätzlich im Voraus zu begründen und immer von den Vorgesetzten zu visieren. Der Anspruch auf Kompensation von Überzeit oder nicht gewähr
- ten Ruhetagen verwirkt, wenn die Ar beitszeiterfassung nicht spätes
- tens 4 Wochen nach Monatsende zum Visum übergeben worden ist.
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1. 4. 05 - 48 Bei einem Diensteinsatz von mehr als 6 Stunde n ist eine Pause von mindestens 30 Minuten und bei eine m Diensteinsatz von mehr als
9 Stunden von mindestens 60 Minuten einzuhalten, welche nicht als Arbeitszeit gilt. Der Betrieb scha fft die Voraussetzungen, dass die Pause störungsfrei bleibt. Kann de r Betrieb keine ungestörte Pause gewährleisten, ist sie als Arbeitszeit zu erfassen. Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden. [Abs. 4: Art. 15 ArG]
12. Kompensation von Überzeit und Ruhetagen
Zeitliche
Kompensation
12.1 Überzeit ist Arbeitszeit, welche die wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden überschreitet. Überzeit ist innert 26 Wochen auszugleichen. Überzeit kann im gegenseitigen Einvernehmen i nnerhalb eines Jahres und als zusammenhängende Kompensationszeit von gleicher Dauer bezogen werden. [Art. 12 ArG; Globalbewillig ung; Art. 25 Abs. 2 V1 ArG]
Kompensation
der Ruhetage
12.2 Nicht gewährte Ruhetage gemä ss Ziffer 11.3.3 sind innert
26 Wochen auszugleichen. Sonntagsarbeit von mehr als 5 Stund en Dauer ist an einem Arbeits tag in der vorangehenden oder der darauf folgenden Woche durch einen zusätzlichen Ruhetag auszugleichen. Wird die geplante wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so ist jede Woche, zusä tzlich zur wöchentlichen Ruhezeit gemäss Ziffer 11.3.2, ein freier Ha lbtag von 8 Stunden Dauer vor oder nach der Ruhezeit zu gewähren. Die wöchentlichen freien Halbt age können innerhalb von 4 Wochen zusammenhängend gewährt werden. [. . . ; Art. 20 Abs. 2 ArG; Art. 21 Abs. 1 ArG; Art. 21 Abs. 2 ArG]
Berechnung
Barabgeltung
12.3 Der massgebliche Stundenansat z beträgt für die Vergütung von ausnahmsweise nicht kompensierb arer Überschreitung der Arbeits zeit
1 /
50 ✕
52 des Jahreslohns. Für die ausnahmsweise finanziell e Abgeltung von nicht gewährten Ruhetagen wird für einen Ruhetag
1 /
5 der Wochenarbeitszeit eingesetzt.
811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte
13. Nacht-, Wochenend-, Präsenz- und Pikettdienst Nachtarbeit
13.1 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und
06.00 Uhr. Die Betriebe können Beginn und Ende der Nachtarbeits
- zeit um eine Stunde vor- bzw. nach verlegen. Die Paus en gemäss Ziffer
11.4 sind möglichst einzuhalten. Zusätzlich vereinbarte Ruhezeiten sind in der Arbeitszeiterfassung auszuweisen und gelten nicht als Arbeitszeit. Bei Nachtarbeit darf die Arbeitsz eit 9 Stunden nicht überschreiten und muss, mit Einschluss der Paus en, innerhalb eines Zeitraums von
10 Stunden liegen. Sie darf unter gew issen Voraussetzungen ausnahms
- weise auf 12 Stunden innerhalb ei nes Zeitraums von 12 Stunden aus
- gedehnt werden. [Art. 10 Abs. 2 ArG; . . . ; 17a ArG + Globalbewilligung] Präsenzdienst
13.2 Ordnet der Dienstplan in be gründeten Ausnahmefällen Präsenzdienst an, haben die Angestel lten in der Regel innert 15 Minu
- ten arbeitsbereit zu sein. Der Präsen zdienst ist innerhalb des Betriebs zu leisten. Präsenzdiens t zählt zur Arbeitszeit. [Art. 15 V1 ArG] Pikettdienst
13.3 Als Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Pikett
- dienst in der Nacht und am Wochenen de. Pikettdienste am Tag sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Angestellten haben innert 30–60 Minuten im Krankenhaus einsatzbereit zu sein. Im Regelfall wird ausserhalb des Spitals geschlafen. Während 4 Wochen können jeweils maximal 7 Pikettd ienste geleis
- tet werden. Anschliessend an den le tzten Pikettdienst sind 2 pikettfreie Wochen zu gewährleisten. Ausnahmsweise können innerhalb von 4 Wochen höchstens 14 Tage Pikettdienst geleistet werden, sofe rn auf Grund der Betriebsgrösse und -struktur keine genügenden Pe rsonalressourcen zur Verfügung stehen und die Anzahl Pikettdienste pro Monat im Jahresdurchschnitt
5 Einsätze nicht übersteigen. Pikettdienste an Ruhetagen ohne Arbeitseinsatz im Spital gelten als Ruhetage, sofern die Bedingung en für den nicht anrechenbaren Pikettdienst gemäss Zi ffer 13.4 hiernach eingehalten sind. [Art. 14 V1 ArG; Art. 14 Abs. 2 V1 ArG; Art. 14 Abs. 3 V1 ArG; Art.
19 Abs. 3 V1 ArG]
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1. 4. 05 - 48
Anrechnung der
Bereitschafts
-
zeit
13.4 Die Zeit, während der sich die Angestellten ausserhalb des Betriebs in Bereitschaft halten, zähl t nicht zur Arbeitszeit. Ausnahmen richten sich nach den einschlägigen Bundesvorsc hriften, welche den anrechenbaren Präsenzdienst vom nicht anrechenba ren Pikettdienst abgrenzen. [Art. 15 V1 ArG]
Lohnzuschlag
13.5 Überzeitarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25% abzu gelten, sofern sie nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten im Ein verständnis mit den einzelnen Ar beitnehmern kompensiert wird. Die Entschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikett arbeit richtet sich nach dem Besc hluss des Regierung srates über die Inkonvenienzentschädigung für Pike tt-, Präsenz-, Nacht- und Wochen enddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
2 . Für dauernde oder regelmässig wi ederkehrende Nachtarbeit wäh rend 25 oder mehr Nächten pro Ja hr ist während der Nachtarbeit gemäss Ziffer 13.1. Abs. 1 eine Zeitguschrift von 10% zu gewähren, wenn der oder die Angestellte mehr als 4 Nächte pro Woche arbeitet. [Art. 13 ArG; . . . ; Art. 17 b ArG]
14. Schwangerschaft und Mutterschaft
Schutz
-
vorschriften Schwangere Frauen dürfen auf blos se Anzeige hin der Arbeit fern bleiben oder die Arbeit ve rlassen. Sie dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft nicht mehr zur Abend- und Nachtarbeit herangezo gen werden. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen auf Verlangen von der Nachtarbeit od er anderen beschwerlichen Arbeiten befreit werden. Sie dürfen nicht mehr al s neun Stunden pro Tag beschäftigt werden, und ihre tägliche Ruhezeit muss ab dem vierten Schwanger schaftsmonat 12 Stunden betragen. Pikettdienst darf für schwangere Frauen und stillende Mütter für höchstens drei aufeinander folg ende Tage angeordnet werden. Während des ersten Lebe nsjahres des Kindes zä hlt die Stillzeit im Betrieb als Arbeitszeit. Wird der Arbeitsort zum Stillen verlassen, zählt die Abwesenhe it zur Hälfte als Arbeitszeit. [Art. 35, 35a + 35b ArG]
811.12 Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte
15. Ferien, Urlaub, Mutters chaft, Krankheit und Unfall sowie Lohnfortzahlung Ferien, bezahlte Abwesenheiten Es gelten die Bestimmungen gemäss Ziffern 4 und 9.3.
16. Lohn Lohn Es gelten im Grundsatz die ents prechenden kantonalen Regelungen. Bei Erstanstellung nach dem Staa tsexamen erfolgt die Einstufung automatischer Aufstieg in die Erfahrungsstufe 0. Anschliessend richtet sich der Stufenaufstieg nach kantonalem Recht.
17. Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Die Betriebe versichern die Angestellten nach Massgabe der gesetz
- lichen Bestimmungen gegen die wirtsc haftlichen Folgen von Invalidität, Tod oder Alter bei der Vorsorgesti ftung VSAO. Näheres bestimmen die Anschlussverträge und die Statut en der erwähnten Vorsorgestiftung. Schluss- und Übergangsbestimmungen
18. Änderung überg eordnetes Recht Übergeord netes Recht, Änderung Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei wesentlichen Änderun
- gen des übergeordneten Rechts über die davon betroffenen Vertrags
- bestimmungen neu zu verhandeln.
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1. 4. 05 - 48
19. Übergangsbestimmung en für das Jahr 2005
Übergangs
-
bestimmungen
7-Tage-Schichten sind zulässig, wenn die an eine tägliche Ruhezeit anschliessende wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden (d. h. 35 h bei Tages- und 36 h bei Nachtarbeit) vor- oder nachgeholt, die 50-Stunden Woche eingehalten wird und im be treffenden Quartal 4 freie Wochen enden gewährt werden.
1 OS 60, 47 .
2
811.121 .
3
821.5 .
4 SR 220 .
5 SR 822.11 .
6 SR 822.111 .
7 SR 822.112 .
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