Reglement über heilpädagogische Zusatzausbildungen an der Hochschule Luzern der Pädagogi... (486)
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Reglement über heilpädagogische Zusatzausbildungen an der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 486 Reglement über heilpädagogische Zusatzausbildungen an der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 30. Mai 2000 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. September 2011 ) gestützt auf § 4 Unterabsatz a des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001
1 ,
2 auf Antrag des Erziehungsund Kulturdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsatz

§ 1

3
1 Die Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz bietet die fo
l- genden heilpädagogischen Zusatzausbildungen an: Heilpädagogische Zusatzausbildungen a. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik, b. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I.
2 Die Zusatzausbildungen werden berufsbegleitend durchgeführt. * G 2000 209. Fassung des Titels gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
1 SRL Nr.
519
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 26. September
2006, in Kraft seit dem
1.
August
2006 (G 2006 244).
3 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
2 Nr. 486
3 In die Zusatzausbildungen werden höchstens je 25 Studierende aufgenommen. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
2. Organe

§ 2

Aufsichtskommission
1 Die Aufsicht über die heilpädagogischen Zusatzausbildungen obliegt einer vom Regi
e- rungsrat gewählten Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
4
2 Die Vereinbarungskantone und die heilpädagogisc he Lehrerschaft haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung.
3 Die Aufsichtskommission a. nimmt Stellung zu den Ausbildungszielen und -inhalten sowie zur Wahl von Doze
n- tinnen und Dozenten, b. beaufsichtigt die Führung der heilpädagogischen Zusatzausbildungen, c. entscheidet auf Antrag der Studiengangleitung über die Aufnahme von Studiere n- den, d. bestimmt auf Vorschlag der Studiengangleitung Umfang, Form, Dauer und Zei t- punkt der einzelnen Prüfungen und überwacht den Prüfungsablauf, e. bezeichnet die Prüfu ngsexpertinnen und -experten, f. entscheidet über die Diplomierung der Studierenden, g. entscheidet über den Ausschluss von Studierenden, h. kann in besonderen Fällen einen oder mehrere Ausschüsse ernennen und ihnen ei
n- zelne Befugnisse aus ihrem Aufgabenbe reich übertragen.
5

§ 3

6
1 Die Studiengangleitung ist zuständig für die fachliche, organisatorische und adminis
t- rative Führung. Studiengangleitung
2 Sie a. koordiniert den Einsatz des Lehrkörpers und beaufsichtigt den Unterricht, b. informiert die Aufsichts kommission über die Ausbildungsziele undinhalte sowie über die Semesterprogramme, c. stellt der Aufsichtskommission Antrag über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, d. macht bei den Studierenden Praxisbesuche, e. nimmt an den Sitzungen der Aufsi chtskommission mit beratender Stimme teil.
4 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
5 Fassung gemäss Ä nderung vom 29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
6 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
Nr. 486
3

§ 4

Lehrkörper
1 Dem Lehrkörper gehören an: a. die Studiengangleitung
7 b. die Dozentinnen und Dozenten, , c. die Praktikumsleiterinnen undleiter.
2 Der Lehrkörper ist verantwortlich für eine fachlich qualifizier te Zusatzausbildung.

§ 5

Dozentinnen- und Dozentenkonferenz
1 Die Dozentinnenund Dozentenkonferenz besteht aus der Studiengangleitung und aus den Dozentinnen und Dozenten, die im jeweiligen Semester im Einsatz sind.
2 Sie a. koordiniert die Inhalte de r Zusatzausbildung, b. berät über Leistung und Eignung der Studierenden, c. entscheidet über die Qualifikationen der Studierenden in der Diplomprüfung, d. stellt Antrag auf Diplomierung, e. stellt Antrag auf den Ausschluss von Studierenden, f. delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Au
f- sichtskommission.
3 Die Dozentinnenund Dozentenkonferenz findet mindestens einmal pro Semester statt. Die Studiengangleitung ist verpflichtet, eine Dozentinnenund Dozentenkonferenz ei
n- zuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

§ 6

Konferenz der Praktikumsleiterinnen und -leiter
1 Die Konferenz der Praktikumsleiterinnen und - leiter besteht aus der Studiengangle
i- tung sowie den Praktikumsleiterinnen undleitern.
2 Sie a. koordiniert Ziele und Organisation der Praktika und tauscht Erfahrungen aus, b. informiert über Betreuungsaufgaben, c. umschreibt die formale Gestaltung der Praktikumsberichte, d. stellt Antrag auf den Ausschluss von Studierenden.
3 Die Konferenz der P raktikumsleiterinnen und - leiter wird je nach Bedarf von der St
u- diengangleitung einberufen.
7 Gemäss Änderung vom 29. November
2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2006 ( G 2005
421),
wurde in den §§
4–8, 13, 23, 29, 55 und 61 die Bezeichnung «Institutsleitung» durch «Studiengangleitung» e
r- setzt.
4 Nr. 486
3. Ausbildung

§ 7

Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte
1 Der Regierungsrat legt die Grundlagen für die Ausbildungsziele und die Ausbildung
s- inhalte fest.
2 Die De tailprogramme werden durch die Dozentinnen und Dozenten in Zusammenar- beit mit der Studiengangleitung ausgearbeitet und im Semesterprogramm ausgeschri
e- ben.
3 Die unterschiedliche Vorbildung der Studierenden kann in der Zusatzausbildung a n- gemessen berücksich tigt werden.

§ 8

Teilnahmepflicht
1 Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der Lehrveranstaltungen und zur ak- tiven Teilnahme an andern Veranstaltungen nach dem Ausbildungsprogramm verpflic
h- tet.
2 Die Studiengangleitung regelt das Nähere, insbesondere zur Präsenzpflicht, in Richtl
i- nien.
8
3 ...
9

§ 9

10 Die Studierenden sind von der Schulbehörde am Ausbildungstag von ihrer Unterricht
s- verpflichtung zu entlasten. Bei einem halben Pensum sind sie von einer, bei einem Vol
l- pensum von zwei Lektionen ohne Lohneinbusse dispensiert. Die Freistellungen sind in den §§ 31 und 57 geregelt. Freistellung und Besoldung
4. Aufnahme

§ 10

11 Die Aufsichtskommission entscheidet auf Antrag der Studiengangleitung über die Auf- nahme von Bewerberinnen und Bewerbern. Aufnahmeentscheid
8 Gemäss Änderung vom 26. September
2006, in Kraft seit dem 1. August
2006 ( G 2006 244), wurde Absatz
2 neu gefasst und Absatz 3 aufgeho ben .
9 Gemäss Änderung vom 26. September
2006, in Kraft seit dem 1. August
2006 ( G 2006 244), wurde Absatz
2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben .
10 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
11 Fassung gemä ss Änderung vom 29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
Nr. 486
5

§ 11

Platzzahl Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend: a. Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, wobei den Kant
o- nen im Verhältnis zur Anzahl ihrer Schülerinnen und Schüler in der Volksschule ei
n Kontingent zugesprochen wird, b. die Anzahl früherer Abweisungen, das Alter und die Berufspraxis der Bewerberi
n- nen und Bewerber sowie der Anteil der heilpädagogisch ausgebildeten Lehrpers
o- nen, die am Schulort unterrichten, c. das Los.

§ 12

12

§ 13

Austrit t Der Austritt aus einer Zusatzausbildung ist der Studiengangleitung anzuzeigen. Bei ei- nem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Schulgeldern und Gebühren für das laufende Semester.

§ 14

Ausschluss
1 Studierende, die wiederholt in schwerwie gender Weise gegen Vorschriften oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe verstossen oder Desinteresse zeigen, können aus einer heilpädagogischen Zusatzausbildung ausgeschlossen werden. Zuständig ist die Aufsichtskommission.
2 Betroffene Studierende si nd vor dem Ausschluss anzuhören.
3 Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
5. Leistungsbeurteilungen

§ 15

13
1 Die Studienleistungen werden in der Regel mit den Qualifikationen «bestanden»
oder «nicht bestanden» beurteilt. Sie können nach der Bewertungsskala im European Credit Qualifikationen
2 Diplomprüfungen und die Diplomarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
12 Aufgehoben durch Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2006 (G 2005
421).
13 Fassung gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. Augus t 2006 (
G 2006 244).
6 Nr. 486
3 Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS erfolgt mit den folgenden Qualif
i- kationen: A hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenige unbedeutende Fehler B sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler C gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern D befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel E ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen FX nicht bestanden: das heisst, es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Lei
s- tungen anerkannt werden F nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich
4 Werden zusammengehörende Prüfungsteile einzeln oder Prüfungen von mehreren Pe
r- sonen bewertet, wird daraus die Gesamtnote nach Weisungen der Studiengangleitung geb ildet.

§ 16

Begleitung und Bewertung der Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit wird in der Regel durch eine Dozentin oder einen Dozenten begleitet.
2 Sie wird durch die Begleiterin oder den Begleiter unter Einbezug einer Expertin oder eines Experten bewertet.

§ 17

14
1 Bei der Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik werden im Verlauf eines von der Studiengangleitung bezeichneten Semesters neunzig Minuten Unterricht mit den ei- genen Schülerinnen und Schülern in drei unterschie dlichen Fächern oder Förderbere
i- chen beurteilt. Bestandteil der Prüfung ist eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung, in der die Planungsarbeit für den beurteilten Unterricht dargestellt wird. Beurteilung der Unterrichtspraxis
2 Die Unterrichtspraxis wird durch eine Dozentin oder einen D ozenten und eine Expertin oder einen Experten der Zusatzausbildung je einzeln beurteilt. Daraus ergibt sich die Gesamtqualifikation, wobei die Qualifikation des praktischen Teils doppelt, jene des schriftlichen Teils einfach zählt.

§ 18

15 Der Vortrag und die schriftlichen Rezensionen im Rahmen der Wahlpflichtlektüre wer- den von den zuständigen Fachdozentinnen oder -dozenten und von einer Expertin oder einem Experten beurteilt. Daraus ergibt sich die Gesamtqualifikation. Beurteilung der Wahlpflichtlektüre
14 Fassung gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. August
2006 ( G 2006 244).
15 Fassung gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. August
2006 ( G 2006 244).
Nr. 486
7
6. D iplomierung

§ 19

16 Wer die vorgeschriebene heilpädagogische Zusatzausbildung besucht und die entspr
e- chende Diplomprüfung bestanden hat, erhält das Diplom für die Schulische Heilpädag
o- gik im Bereich der mit dem ersterworbenen Lehrdiplom zuerkannten Le hrbefähigung (Handarbeit, Hauswirtschaft, Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I) oder das Di
p- lom für Schulische Heilpädagogik auf der Sekundarstufe I. Diplom

§ 20

17 Im Rahmen jeder Ausbildung ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Mit der Diplomarbe
it erbringen die Studierenden den Nachweis, dass sie ein für ihren Tätigkeitsbereich b
e- deutsames Thema selbständig und qualifiziert bearbeiten und schriftlich darstellen kö
n- nen. Diplomarbeit

§ 21

Bestehen der Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung hat bestanden, wer in alle n Prüfungsbereichen mindestens die G
e- samtqualifikation «E» erreicht.
18
2 Die Aufsichtskommission entscheidet auf Antrag der Dozentinnen- und Dozentenko
n- ferenz über die Diplomierung.

§ 22

Wiederholung
1 Wer in einem oder zwei Prüfungsbereichen die Qualifikat ion «FX» oder «F» aufweist, kann innerhalb von sechs Monaten die Prüfungen in diesen Bereichen einmal wiederho- len.
19
2 Wer in der Diplomprüfung mehr als zwei Qualifikationen «FX» oder «F» aufweist, kann innerhalb einer von der Aufsichtskommission festgeset zten Frist die ganze Di
p- lomprüfung einmal wiederholen.
20
3 Eine weitere Wiederholung einzelner Prüfungsbereiche oder der ganzen Diplompr
ü- fung ist ausgeschlossen.

§ 23

Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält eine Umschreibung des abgeschlossenen Ausbildung
sbe- reichs, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.
16 Fassung gemäss Änderung vom
29. Novembe r 2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
17 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
18 Fassung gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. August
2006 (
G 2006 244).
19 Fassun g gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. August
2006 (
G 2006 244).
20 Fassung gemäss Änderung vom
26. September
2006, in Kraft seit dem
1. August
2006 (
G 2006 244).
8 Nr. 486
2 Sie wird von der Dienststelle Hochschulbildung und Kultur
21

§ 24

des Bildungsund Kul- turdepartementes des Kantons Luzern ausgestellt und von der Studiengangleitung mitun- terzeichnet.
22 Für die Absolventinnen und Absolventen mit Wohnsitz im Kanton Luzern gilt das Di
p- lom als Voraussetzung für die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit in dem in der Diplom- urkunde umschriebenen Ausbildungsbereich. Zulass ung zur Unterrichtstätigkeit

§ 25

Unredlichkeiten Die Aufsichtskommission kann Studierenden, denen im Zusammenhang mit der Di p- lomprüfung Unredlichkeiten vorgeworfen werden können, die Diplomierung verwe i- gern. II. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik

§ 26

Dauer
1 Die Zusatzausbildung in Schulis cher Heilpädagogik umfasst sechs Semester.
2 Sie beginnt in der Regel jährlich.

§ 27

Ausbildungsbereich und Ausbildungsziel
1 Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Heilpädagogik, Allgemeine Pädagogik und Didaktik, Psychologie sowie aktuelle sonderpädagogische Grundlagenund Spezialb
e- reiche.
2 Sie wird nach den Richtlinien des Verbands der Heilpädagogischen Ausbildungsinst
i- tute der Schweiz (VHpA) und nach dem Anerkennungsreglement der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) durchgeführt.
3 Sie führt zur Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für Kleinklassen und Integrative Förderung im Volksschulbereich sowie für Sonderschulen des IVBereichs.
23
21 Gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September
2011 (G 2011 235), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport» durch «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» ersetzt.
22 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
23 Fassung g emäss Änderung vom 29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421).
Nr. 486
9

§ 28

Aufnahme
1 In die Zusatzausbildung aufgenommen werden in erster Linie Bewerberinnen und B
e- werb er aus den Vereinbarungskantonen, die über ein Handarbeits, Hauswirtschafts-, Kindergartenoder ein Primarlehrdiplom beziehungsweise ein Lehrdiplom für die S
e- kundarstufe I verfügen und bereits mit mindestens einem 50-ProzentPensum im heilp
ä- dagogischen B ereich unterrichten.
24
2 Sind genügend Studienplätze vorhanden, können geeignete Bewerberinnen und B
e- werber aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfü
l- len. Die Aufsichtkommission entscheidet.

§ 29

Ausbildungsformen
1 Die Zusat zausbildung umfasst a. regelmässige wöchentliche Veranstaltungen im Umfang von sechs bis acht Lekti
o- nen, b. Fachtagungen, c. zwölf Blockwochen, acht davon in der unterrichtsfreien Zeit, d. vier Wochen Praktikum, e. Selbststudium, f. Verfassen einer Dipl omarbeit, g. Unterrichtsbeobachtung und Praxisberatung.
2 Einzelne Ausbildungselemente können durch geeignete Angebote der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung und anderer Institutionen ersetzt werden. Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.

§ 30

Fächer
1 Die Zusatzausbildung umfasst Hauptund Zusatzfächer.
2 Hauptfächer sind a. Didaktik/Pädagogik, b. Heilpädagogik, c. Psychologie.
3 In den Zusatzfächern werden die vielfältigen Aspekte einer Schulischen Heilpädagogin oder eines Schulischen Heilpädagogen in verschiedenen Arbeitsfeldern behandelt.

§ 31

Urlaub
1 Während der Zusatzausbildung haben die Studierenden zwölf Wochen Urlaub für i
n- tensives Selbststudium, Praktika, gegenseitige Unterrichtsbesuche und für die regulären Veranstaltungen zu beziehen.
24 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
10 Nr. 486
2 Der Urlaub wird zeitlich durch das Ausbildungskonzept festgelegt.
3 Sechs Wochen Urlaub sind besoldet.

§ 32

Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst als Prüfungsbereiche a. je eine Prüfung in den Hauptfächern Didaktik/Pädagogik, Heilpädagogik und Ps
y- chologie gemäss § 33, b. die Wahlpflichtlektüre gemäss den §§ 18 und 34, c. die Diplomarbeit gemäss § 20, d. die Unterrichtspraxis gemäss § 17.

§ 33

Hauptfachprüfungen
1 Am Ende des vierten Semesters finden die Prüfungen im Hauptfach Dida k- tik/Pädagogik und i m Verlauf des sechsten Semesters jene in den Hauptfächern Heilp
ä- dagogik und Psychologie statt.
2 Die Prüfungen in den Hauptfächern werden von der Dozentin oder vom Dozenten un- ter Einbezug einer Expertin oder eines Experten bewertet.

§ 34

Wahlpflichtlektüre
1 Die Studierenden haben aus den drei Hauptfächern je ein Fachbuch als Wahlpflichtle
k- türe vorzuschlagen. Die Vorschläge sind von den entsprechenden Fachdozentinnen oderdozenten zu genehmigen.
2 Im Verlauf des vierten Semesters halten die Studierenden einen Vortrag über die Wahlpflichtlektüre in einem von ihnen ausgewählten Hauptfach. Die Wahlpflichtlektüre der beiden andern Hauptfächer ist schriftlich zu rezensieren. ...
25

§§ 35 –51

26
25 Die Zwischentitel «III. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für Studierende mit dem Diplom der Zusatzausbildung für Spezielle Förderung (ZSFDiplom)» und «IV. Zusatzausbildung für Spezielle Fö
r- derung» sowie die §§ 35 –51 wurden durch Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421), aufgeho ben.
26 Die Zwischentitel «III. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für Studierende mit dem Diplom der Zusatzausbildung für Spezielle Förderung (ZSFDiplom)» und «IV. Zusatzausbildung für Spezielle Fö
r- derung» sowie die §§ 35 –51 wurden durch Änderu ng vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 ( G 2005 421), aufgehoben.
Nr. 486
11 V. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I
27

§ 52

Dauer
1 Die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für die Sekundarstufe I umfasst drei Semester.
28
2 Sie wird in der Regel alle fünf Jahre durchgeführt.

§ 53

29 Die Zusatzausbildung führt zur Unterrichtsberechtigung für den Unte rricht in der S
e- kundarstufe I in Ausbildungsziel a. Werkschulen, b. Sonderschulen im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959
30 c. Regelklassen mit Integrativer Förderung. sowie

§ 54

Aufnahme
1 In die Zusatzausbildung aufgenommen werden in erster Linie Bewerberinnen und B
e- werber aus den Vereinbarungskantonen, die über ein Handarbeits, Hauswirtschafts-, Kindergartenoder ein Primarlehrdiplom beziehungsweise ein Lehrdiplom für die S
e- kundarstufe I verfügen und bereits mit mindestens einem 50-ProzentPensum an einer Werkoder Sonderschule unterrichten oder Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I erteilen.
31
2 Sind genügend Studienplätze vorhanden, können geeignete Bewerberinnen und B
e- werber aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfü
l- len. Die Aufsichtskommission entscheidet.

§ 55

Ausbildungsformen
1 Die Zusatzausbildung umfasst a. regelmässige wöchentliche Lehrveranstaltungen im Umfang von fünf bis sechs Lek- tionen an einem Unterrichtshalbtag, b. vier Blockwoc hen, zwei davon in der unterrichtsfreien Zeit, c. Unterrichtsbeobachtungen und Praxisberatung,
27 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
28 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Janua r 2006 (
G 2005 421).
29 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
30 SR
831.20
31 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
12 Nr. 486 d. Verfassen einer Diplomarbeit, e. Selbststudium.
2 Einzelne Ausbildungselemente können durch geeignete Angebote der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung und anderer Institutionen ersetzt werden. Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.

§ 56

Fächer
1 Der Unterricht wird in den Fächern Didaktik/Pädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Psychopathologie und in aktuellen Fachdidaktiken der Orientierungsstufe, in musisch
- sportlichen Belangen von Erziehung und Unterricht an Werkoder Sonderschule sowie im Heilpädagogischen Zusatzunterricht auf der Sekundarstufe I erteilt.
2 Hauptfächer sind a. Didaktik/Pädagogik, b. Heilpädagogik/Heilpädagogische Praxisberatung , c. Psychologie.

§ 57

Urlaub
1 Während der Zusatzausbildung haben die Studierenden vier Wochen Urlaub für inte
n- sives Selbststudium, Unterrichtsbeobachtung und Praxisberatung sowie für den Besuch der regulären Lehrveranstaltungen zu beziehen.
2 Der Urlaub wird zeitlich durch das Ausbildungskonzept festgelegt.
3 Er ist zur Hälfte besoldet.

§ 58

Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst als Prüfungsbereiche a. die Diplomarbeit gemäss § 20, b. die Wahlpflichtlektüre gemäss den §§ 18 und 59.

§ 59

Wahlpflichtlek türe
1 Die Studierenden haben drei Fachbücher als Wahlpflichtlektüre vorzuschlagen. Die Vorschläge sind von den entsprechenden Fachdozentinnen und - dozenten zu genehm
i- gen.
2 Im Verlauf des dritten Semesters haben die Studierenden a. über ein Fachbuch einen Vortrag zu halten, b. über die beiden anderen Fachbücher je eine schriftlich abgefasste Rezension einzu- reichen.
Nr. 486
13 VI. Besondere Bestimmungen

§ 60

Kosten
1 Semestergebühren sowie Kosten für Lehrmittel und weitere Ausbildungsmaterialien, Fachtagungen und Blockwochen gehen zulasten der Studierenden.
2 Der Staat entschädigt die Aufsichtskommission.
3 Der Staat erhebt eine Aufnahme, eine Prüfungsund eine Diplomgebühr.

§ 61

Mitsprache der Studierenden
1 Die Studierenden können sich in Angelegenheiten ihres St udiums an die Studiengang- leitung und an die Aufsichtskommission wenden.
2 Zur Wahrnehmung von Mitverantwortung können sich die Studierenden organisieren.
3 Soweit wichtige Fragen des Studienbetriebs behandelt werden, nimmt eine Vertretung der Studierenden mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teil.

§ 62

Rückerstattungspflicht
1 Wer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung einer heilpädagogischen Zusatzaus- bildung aus dem öffentlichen Schuldienst ausscheidet, hat die Kosten für die Stellvertr
e- tungen anteilsmässig zurückzuerstatten.
2 Das Bildungsund Kulturdepartement
32

§ 63

Rechtsmittel kann in Absprache mit der betroffenen G
e- meinde in begründeten Fällen auf eine Rückerstattung der Kosten verzichten.
1 Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement ergehen, kann nach den Vo
r- schriften von § 9 des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädag
o- gischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001
33 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
34 beim Bildungsund Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
35
2 ...
36
32 Departementsbezeichnung gemäs s Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar
2003,
in Kraft seit dem 1. Juli
2003 ( G 2003 89).
33 SRL Nr.
519
34 SRL Nr.
40
35 Fassung gemäss Änderung vom
29. November
2005, in Kraft seit dem
1. Januar
2006 (
G 2005 421).
36 Aufgehoben durch Änderung vo m 13. Februar
2009, in Kraft seit dem 1. März
2009 ( G 2009 55).
14 Nr. 486

§ 64

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Reglement über die Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik vom 29. April
1993
37 b. Reglement über d ie Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für Studierende mit ZSFDiplom vom 13. Juni 1996 ,
38 c. Reglement für die Zusatzausbildung von Lehrpersonen für Spezielle Förderung vom
3. September 1992 ,
39 d. Reglement für die Zusatzausbildung von Lehrpersone n für Werkschulen und für Heilpädagogischen Zusatzunterricht auf der Sekundarstufe I vom 30. April 1992 ,
40

§ 65

Inkrafttreten
. Das Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 30. Mai 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schu ltheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
37 G 1993 188 ( SRL Nr.
485a)
38 G 1996 125 ( SRL Nr.
485b)
39 G 1992 277 ( SRL Nr.
549a)
40 G 1992 149 ( SRL Nr.
488)
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