Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaf... (415.423.21)
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Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
415.423.21 Rahmenverordnung für den Bachelor of Science (BSc) in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. August 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Schwerpunkte

§ 1.

1 Das Bachelorstudium ist auf die Vermittlung einer grund legenden wissenschaftlic hen Bildung und eines methodischen wissen schaftlichen Denkens ausgerichtet. Es befähigt zum wissenschaftlichen Weiterstudium auf der Masterstufe oder zum Übertritt in wissenschaft lich orientierte Berufsfelder.
2 Der Studienabschluss erfolgt in einem der in der Studienordnung aufgeführten Schwerpunkte. Die Stud ienordnung regelt die Einzelhei ten.
Titel

§ 2.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang folgenden Titel: «Bache lor of Science UZH in Informatik». Die Verleihung de s Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
2 Der Titel «Bachelor of Science UZH» wird mit «BSc UZH» abge kürzt.
3 Die Fakultät kann wissenschaftlic he Ausrichtungen präzisieren. Die Präzisierung erfolgt mit dem Zu satz «in» im Titel. Die wissen schaftliche Ausrichtung soll in der Regel in deutscher Sprache benannt werden. Bei Programmen, die weitestgehend auf Englisch unterrichtet und absolviert werden, kann die wiss enschaftliche Präzisierung in eng lischer Sprache erfolgen . Soweit eine Präzisier ung vorgenommen wird, ist diese in der Studienordnung aufzunehmen.
Studienordnung

§ 3.

Die Fakultät erlässt eine St udienordnung, in der insbeson dere die Anforderungen für den Ba chelorabschluss sowie die Modali täten der Prüfungen und Leistung snachweise geregelt werden.
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415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Prüfungs delegierte oder Prüfungs delegierter

§ 4.

1 Zur Behandlung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Anerkennung von Pr üfungsleistungen bestimmt die Fakultät eine Prüfungsd elegierte oder einen Prüfungsdelegierten.
2 Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die not
- wendigen Entscheidungsbefugnisse. B. ECTS Credits ECTS und Module

§ 5.

1 Zur Messung aller Studienleis tungen dient das European Credit Transfer System (ECTS).
2 Der Stoff wird in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module, gegliedert. Fü r jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlich en mittleren Aufwand entspricht.
3 Zwischen- und Abschlussqualifi kationen werden erworben, in
- dem – durch Bestehen von Modulen und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen – die für die betreffende Stufe erforderliche Anzahl v on ECTS Credits erworben wird.
4 Das ECTS dient sowohl zur Er fassung und Akkumulierung des an der Universität Zürich erbracht en Studienaufwands als auch zum Transfer von Studienleistungen im Rahmen der nationalen wie der europäischen Mobilitä t der Studierenden.
5 Für das Bestehen eines Moduls mu ss ein expliziter Leistungsnach
- weis erbracht werden, dessen Form variieren kann (z . B. schriftliche oder mündliche Prüfunge n, Referate, schriftlic he Arbeiten usw.) Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist aus
- geschlossen.
6 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
7 Der Umfang der Module wird so bemessen, dass Vollzeitstudie
- rende 60 ECTS Credits pro Jahr er werben können. Ein ECTS Credit entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Modulinhalt, Modul voraussetzungen

§ 6.

1 Für jedes Modul wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, welche Inhalte es vermittelt, unter welchen Vorausse tzungen es absol
- viert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können
2 Die Studierenden können nur dann für ein Modul ECTS Credits erwerben, wenn sie die Voraussetzun gen erfüllen, die für das betref
- fende Modul genannt sind.
3 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
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Pflicht-, Wahl
-
pflicht- und
Wah lmo du le

§ 7.

1 Im Rahmen der Bestimmungen dieser Rahmenverordnung regelt die Studienordnung im Einzelnen, welche Module für den Bache lorabschluss absolviert werden können oder müssen. Sie kann zu die sem Zweck die Module in Bereiche gliedern sowie Pflicht-, Wahl pflicht- und Wahlmodule bezeichnen.
2 Für die Bedingungen gemäss Abs.
1 ist diejenige Version der Stu dienordnung massgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine Studentin oder ein Student mi t dem Studium der Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beginnt. Die Übergangs bestimmungen beim Erlass eine r neuen Rahmenverordnung bleiben vorbehalten.
Leistungs
-
bewertung

§ 8.

1 Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet wer den, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 ver geben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten si nd zulässig, Halb notenschritte werden bevorzugt.
3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Vier telnoten anzugeben. Bei der Verr echnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
Wiederholung
von Modulen

§ 9.

1 Ein nicht bestandenes Modul ka nn beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeit liche Restriktionen gemäss §
26 sowie Höchstgrenzen für die Gesamt zahl der Fehlversuche gemäss §
26 und §
36 eingehalten werden. Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis zählt als Fehlversuch. Es besteht kein Anrecht auf eine unmittelbar e Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul.
2 Eine nicht genügende Bachelorar beit kann abweichend von Abs. 1 nur einmal wiederholt werden, wobe i ein neues Thema gestellt wird.
Modul
-
ähnlichkeit

§ 10.

Wurde ein Modul bestanden, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliche s Modul keine weiteren ECTS Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht mögl ich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Modulen, insbesondere im Zusammenhang mit §
13.
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415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Mitteilung der Studienresultate

§ 11.

1 Nach Abschluss eines Semeste rs erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (T ranscript of Records) über die bisher erbrach
- ten Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafü r vergebenen ECTS Credits und, soweit vorhanden, Noten. Er weist die bestandenen und nicht bestan
- denen Module aus. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewie
- senen Leistungen der Ei nsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innert
30 Tagen seit Erhalt beim Dekanat einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid unterl iegt dem Rekurs an die Rekurs
- kommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht

§ 12.

Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfung sunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschr iften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Anerkennung von externen Studien leistungen

§ 13.

1 Auf Antrag kann die oder de r Prüfungsdelegierte Studien
- leistungen, die an einem anderen Le hrbereich, einer anderen Fakultät oder einer anderen anerkannten Ho chschule erbracht worden sind, anerkennen.
2 Bei der Anerkennung ausserhalb de s Lehrbereichs erbrachter Leis
- tungen prüft die oder der Prüfungs delegierte, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Module den Bestim mungen dieser Rahmenverordnung und der zugehörigen Studienordnung en tsprechen. Es obliegt den Stu
- dierenden, die dafür notwendi gen Unterlagen beizubringen. C. Studienstruktur und -dauer Voraussetzun gen für Studien abschluss

§ 14.

Für den Bachelorabschluss müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei Jahren. Gliederung

§ 15.

1 Das Bachelorst udium ist gegliedert in eine Assessment
- stufe und eine Bachelorstufe.
2 In der Assessmentstufe müssen 60 ECTS Credits erworben wer
- den; diese umfassen den Stoff des ersten Studienjahr s. Das endgültige Nichtbestehen der Assessmentstufe führt zum Ausschluss vom Bache
- lorstudium der Informatik in allen Schwerpunkten.
5 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
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3 In der Bachelorstufe müssen mindestens 120 ECTS Credits er worben werden. Die Möglichkeiten des ECTS Creditserwerbs in der Bachelorstufe sind eingeschränkt, so lange die Assess mentstufe nicht bestanden ist. Die Einzelheiten sind in den §
25 und §
26 geregelt. D. Allgemeine Prüfungsregelungen
Prüfung

§ 16.

Als Prüfung im Sinne dieser Rahmenverordnung gilt jeder vorgeschriebene Bestandteil eines Leistungsnachweises, der dem Er werb von ECTS Credits dient, z. B. eine Klausur, eine mündliche Prü fung, ein Semina rvortrag usw.
Anmeldung

§ 17.

1 Für das Absolvieren jedes Modu ls ist eine Anmeldung erfor derlich. Modalitäten und Anmeldeter mine werden in der Studienord nung geregelt und in geeign eter Weise bekannt gegeben.
2 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
3 Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenom men. Über Ausnahmen in Härtefäl len entscheidet die oder der Prü fungsdelegierte.
Nichterscheinen
und Abbruch

§ 18.

1 Ist eine Kandidatin oder ei n Kandidat durch einen zwin genden Grund, der zum Zeitpunkt de s Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teil zunehmen, so teilt sie oder er di es dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldeges uch ein. Tritt ein solcher Verhinde rungsgrund unmittelbar vo r oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Deka nat beziehungsweise be i begonnenen Prüfungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüf ungsaufsicht) schriftlich mitzutei len. Das Abmeldegesuch bzw. die sc hriftliche Mitteil ung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigun gen dem Dekanat einzureichen. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.
2 Ausgeschlossen ist die Geltendm achung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidate n vor oder währe nd der Prüfung erkennbar waren.
3 Werden medizinische Gründe gelt end gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfäll en kann die Fakultät eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens hinzuziehen.
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415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik Zuständigkeit und Folgen

§ 19.

1 Über die Genehmigung eine r Abmeldung oder eines Prü
- fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgr und der vor Abbruch erzielten Prü
- fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmel
- dung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder wird eine begonne ne Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Endgültige Abweisung

§ 20.

Wer an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät oder an einer anderen universitären Hochsc hule in einem gleichartigen Stu
- dienfach wegen Nichtbestehens v on Prüfungen oder wegen Nichtein
- haltens von Prüfungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüf ung mehr zugelassen. Sprache

§ 21.

1 Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Spra
- che zu erbringen, in der das betr effende Modul gele hrt wird. Die Ver
- wendung von Deutsch, Englisch, Fran zösisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutsc her oder englischer Sprache abzu
- fassen. Der Lehrbereich kann die Ab fassung in einer anderen Sprache bewilligen. Leistungs bewertung

§ 22.

Die Leistungsbewertung richtet sich nach §
8. Betrugs handlungen

§ 23.

1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmitte l verwendet, während einer Prü
- fung unerlaubterweise mi t Dritten kommuniziert, Plagiate einreicht, die Bachelorarbeit nicht selbststän dig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den Leistung sausweis als nicht bestanden.
2 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
3 In der Regel werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan
- den und allenfalls be reits ausgestellte Le istungsausweise und Doku
- mente durch Beschluss des Fakultäts ausschusses für ungültig erklärt. Abhängig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sanktionen möglich.
4 Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerken
- nen; allfällige Urkund en sind einzuziehen.
7 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
415.423.21 E. Die Assessmentstufe
Zweck

§ 24.

Das erste Studienjahr des Bach elorstudiums ist eine soge nannte Assessmentstufe. In der As sessmentstufe erwerben die Stu dierenden Grundkenntnisse in Informat ik sowie in weiteren Gebieten entsprechend dem gewählten Schw erpunkt und erbringen den Nach weis, dass sie sich für das gewählte Studium eignen.
Beginn und
Dauer

§ 25.

1 Die Assessmentstuf e beginnt im Herbstsemester und er streckt sich über zwei Semester.
2 Bis zum vollständigen oder bedi ngten Bestehen der Assessment stufe (vgl. §
26) dürfen die Studierenden nur ECTS Credits in Modulen der Assessmentstufe sowie in gee igneten Modulen anderer Studien gänge erwerben.
3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.
Bestehen

§ 26.

1 Wer die gemäss §
15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 geforderte Anzahl ECTS Credits in den Veranstaltungen der Assessmentstufe erworben hat, hat die Assessmentstufe be standen und ist ohn e Einschränkungen zur Bachelorstufe zugelassen.
2 Wer im ersten Studienjahr minde stens die in der Studienordnung für den gewählten Schwerpunkt geforderte Anzahl ECTS Credits erreicht, hat die Assessmentstufe bedingt bestanden und darf ECTS Credits aus den Veranstaltungen de r Bachelorstufe erwerben. Sie oder er muss jedoch die fehlenden EC TS Credits der Assessmentstufe innerhalb des zweiten Studienjahrs erwerben.
3 Wer die Leistungen der Assessme ntstufe zwei Jahre nach Studien beginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss §
9 unternommen hat, hat die Assessmentstufe endgültig ni cht bestanden und wird vom Bache lorstudium der Informatik in al len Schwerpunkten ausgeschlossen.
Bestätigung und
Geltungsdauer

§ 27.

Das Bestehen der Assessmentstufe wird schriftlich bestätigt. Die ECTS Credits der bestandenen Assessmentstufe sind unbefristet für den Bachelorabschluss anrechenbar (vgl. §
32).
Frist
-
verlängerung

§ 28.

In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungs delegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessment stufe über zwei Jahre hinaus bewilligen.
8
415.423.21 Bachelor of Science (BSc) in Informatik F. Die Bachelorstufe Zulassung und Anrechnung

§ 29.

1 Zur Bachelorstufe zugelassen werden Studierende, wel
- che die Assessmentstufe vollständi g oder bedingt bestanden haben (vgl. §
26).
2 Studierende von anderen Hochsc hulen oder anderen Fakultäten oder Lehrbereichen der Universität Zürich werden zugelassen, wenn sie äquivalente Leistungen erbracht haben. Über die Äquivalenz ent
- scheidet die oder de r Prüfungsdelegierte.
3 Mit der Zulassung sind die Studi erenden berechtigt, ECTS Cre
- dits in Modulen der Ba chelorstufe sowie allenfalls in ausgewählten, entsprechend gekennzeichneten Ve rtiefungsmodulen der Masterstufe zu erwerben.
4 Bereits während der Assessmentstufe erworbene ECTS Credits in Modulen anderer Studiengänge gemäss §
25 Abs.
2 werden ange
- rechnet. Allfällige nicht bestandene Leistungsnachweise zu solchen Modulen werden auf die Summe de r Fehlversuche in der Bachelor
- stufe übertragen. ECTS Credits auf der Bachelorstufe

§ 30.

1 Die Module der Bachelorstufe richten sich nach dem gewählten Schwerpunkt. Die Studie nordnung legt entsprechende Ge
- biete und Veranstaltungsformen fest.
2 Die Studienordnung regelt die Ei nzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwerb von ECTS Credits in bestimmten Gebieten und Veranstaltungsformen fest. Bachelorarbeit

§ 31.

1 Als Bestandteil der Bachelorst ufe ist eine Bachelorarbeit anzufertigen. Dies ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftlic he Arbeit, welche eine Thematik aus der Informatik behandelt. Di e Studienordnung regelt die Einzel
- heiten.
2 Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt vier Mo
- nate. Verspätet eingereichte Bachelorarbeiten gelten als nicht bestan
- den.
3 Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Bache
- lorarbeit ganz oder teilweise arbeit sunfähig oder ve rhindern andere, nicht in der Gewalt der Kandidatin oder des Kandidaten stehende Gründe eine fristgerec hte Abgabe der Arbeit, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über eine Ve rlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Bachelorarbeit. Mit Bewilligung abgebrochene Ba
- chelorarbeiten gelten als nicht angetreten.
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Anmeldung
und Studien
-
abschluss

§ 32.

1 Wenn eine Kandidatin oder der Kandidat die für den Bachelorabschluss erforderlichen St udienleistungen erbracht hat, mel det sie oder er sich im Deka nat für den Studienabschluss an.
2 Für den Bachelorabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr al s fünf Jahre zurückliegt. Ausgenom men davon sind die für das Bestehen der Assessmentstufe angerechne ten ECTS Credits; diese ECTS Cr edits sind unbefristet anrechenbar. Stichtage sind der Tag der Anme ldung zum Studienabschluss einer seits und der letzte Tag des Semest ers, in dem der betreffende ECTS Credit erworben wurde, anderseits.
3 In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte die Anrechnung von ECTS Credits, die zu einem früheren Zeitpunkt erwor ben worden sind, bewilligen.
Abschluss

§ 33.

Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn unter Einhaltung der in der Studi enordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens 180 ECTS Cred its erworben worden sind, die gemäss §
32 Abs. 2 anrechenbar sind.
Anrechnung
von Modulen
an den Studien
-
abschluss

§ 34.

1 Darüber hinaus können Studien leistungen im Umfang von maximal 10 ECTS Credits über di e geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss angere chnet werden. Für die Anrechnung werden die absolvierten Module grunds ätzlich in chronologisch aufstei gender Reihenfolge berücksichtigt . Wenn nicht alle Module berück sichtigt werden können, werden be i Modulen, die im gleichen Semes ter absolviert wurden, die von de n Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet. Ei nzelheiten regelt die Studienord nung.
2 Darüber hinaus erbrachte Studien leistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge wiesen.
Gewichtete
Gesamtnote

§ 35.

1 Der Abschluss wird mit eine r gewichteten Gesamtnote be wertet. Die benoteten Module flie ssen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnot e ein, wobei die Noten der Assess mentstufe nicht an die gewichtete Gesamtnote angerechnet werden.
2 Die Berechnung des No tendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergeb nis wird auf eine Nac hkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist genügend.
10
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4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Pr ädikate verliehen: a. ab 5,5 summa cum laude, b. ab 5,0 magna cum laude. Ausschluss

§ 36.

Wird die Bachelorarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
- nügend bewertet oder sind in ande ren Modulen, die für den Bache
- lorabschluss anrechenbar sind ( und die nicht zur Assessmentstufe gehören), insgesamt mehr als acht Fehlversuche gemäss §
9 unternom
- men worden, so hat die betreffende Kandidatin oder der betreffende Kandidat die geforderten Studienleis tungen endgültig nicht erbracht und wird vom Bachelorstudium de r Informatik in allen Schwerpunk
- ten ausgeschlossen. Anrechnung externer Stu dienleistungen

§ 37.

Auf der Bachelorstufe gelten für die Anerkennung von ECTS Credits, die an einer ande ren anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich oder einer anderen Fakultät erworben worden sind, zusätzlich zu den allg emeinen Bestimmungen von §
13 die folgen
- den Bedingungen: a. Mindestens 48 ECTS Credits müssen an der Universität Zürich erworben werden, davon mindestens 36 in Informatik. b. Die Bachelorarbeit muss gemäss den Bestimmung en dieser Rah
- menverordnung sowie der Studien ordnung angefertigt werden. Die ECTS Credits für die Bachel orarbeit können nicht auf die gemäss lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden. Die Studienordnung regelt weitere Einzelheiten. G. Zeugnis, Diplomur kunde und Diplomzusatz Abschluss dokumente

§ 38.

Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Dipl omurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde

§ 39.

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors der Universität Zürich sowi e der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die ge wichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.
3 Sie wird in deutscher Sprache au sgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
11 Bachelor of Science (BSc) in Informatik
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Diploma
Supplement

§ 40.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläu terung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
Record

§ 41.

1 Im Academic Record (Abschlu sszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie di e anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leist ungen mit der jeweiligen Bewer tung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor arbeit aufgeführt. Anerkannte Studi enleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschlus s angerechnete Leistungen» ausge wiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber prüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. H. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen
Subsidiäre
Entscheid-
zuständigkeit

§ 42.

Fälle, die von dieser Rahm enverordnung nicht oder nicht ausreichend geregelt werden ode r wo die Anwendung von Bestim mungen der Rahmenverordnung zu unbilligen und nich t im Voraus erkennbaren und vermei dbaren Härten für betr offene Studierende führen würde, werden durch Beschluss der Fakultät geordnet.
1 OS 69, 542 ; Begründung siehe ABl 2014-10-31 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
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