Konkordat betreffend den Besuch der Kantonsschulen und Seminarien des Kantons Luzern durch Schüler aus den Kantonen Obwalden und Nidwalden
Konkordat Konkordat betreffend den Besuch der Kantonsschulen und Seminarien des Kantons Luzern durch Schüler aus den betreffend den Besuch der Kantonsschulen und Seminarien des Kantons Luzern durch Schüler aus den Kantonen Obwalden und Nidwalden Kantonen Obwalden und Nidwalden vom 1. Juni 1982 Art. 1 Art. 1 Der Kanton Luzern nimmt Schüler und Schülerinnen aus den Kantonen Obwalden und Nidwalden (im folgenden Konkordatskantone genannt) in die ersten Klassen seiner Kantonsschulen und Lehrerseminarien (Hitzkirch und Luzern) auf. Der Kanton Luzern nimmt soweit als möglich neueintretende Schüler aus den Konkordatskantonen in die höheren Klassen seiner Kantonsschulen und Lehrerseminarien sowie in die ersten Klassen der Lehramtskurse und der kantonalen Arbeitslehrerinnen- und Kindergärtnerinnenseminarien auf. Der Eintritt in die höheren Klassen einer Maturitätsschule des Typus C ist gewährleistet. Der Kanton Luzern gewährt den Schülern aus den Konkordatskantonen mit Ausnahme der finanziellen Lehrmittelfreiheit und der Versicherungsprämien die gleiche Rechtsstellung wie seinen eigenen Schülern. Allfällige Zulassungsbeschränkungen an den Luzerner Seminarien werden nach Rücksprache mit den Konkordatskantonen erlassen. Art. 2 Art. 2 Die Anmeldung der Kandidaten für die Seminarien bei der zuständigen Schulleitung erfolgt durch die Erziehungsdirektionen der Konkordatskantone. Den Konkordatskantonen wird in den Aufsichtskommissionen der kantonalen Lehrerseminarien sowie in der Kommission für die Aufnahmeprüfungen an diese Seminarien ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt. Den Erziehungsbehörden der Konkordatskantone steht ferner das Recht zu, die Aufnahme- und Diplomprüfungen sowie den Unterricht an allen Seminarien zu besuchen. Den Konkordatskantonen bleibt das Recht vorbehalten, ihre Seminaristen zu verpflichten, nach Studienabschluss eine Lehrstelle im eigenen Kanton anzunehmen, und sie bei Praktika im eigenen Kanton einzusetzen. Art. 3 Art. 3 Die Konkordatskantone leisten einen jährlichen Beitrag von Fr. 6000.– pro Schüler an Kantonsschulen und Seminarien (einschliesslich Lehramtskurse) des Kantons Luzern. Der Beitrag der Konkordatskantone ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres für alle Schüler, die dann eine Kantonsschul- oder Seminarklasse besuchen, der Staatskasse des Kantons Luzern zu überweisen. *
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Der in Abs. 1 genannte Beitrag kann von den Regierungen der beteiligten Kantone im gegenseitigen Einvernehmen alle zwei Jahre neu festgelegt werden. Art. 4 Art. 4 Das Konkordat tritt nach der Ratifikation durch die Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden in Kraft. Der in Art. 3 Abs. 1 genannte Beitrag gilt ab Schuljahr 1982/83. Das Konkordat kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden je auf den
31. Juli eines Jahres, erstmals auf den 31. Juli 1984.
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* G 1983 9. Dem bereinigten Konkordatstext vom 1. Juni 1982 stimmten der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 30. April 1982 und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 24. Mai 1982 zu. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte am 22. November 1982 den Beitritt zu diesem Konkordat (K 1982 1299). Die Referendumsfrist lief am 26. Januar 1983 unbenützt ab. Seminarien (einschliesslich Lehramtskurse) des Kantons Luzern wie folgt neu festgelegt: – Lehrerseminarien Fr. 9000.–, – Kantonsschulen Fr. 7000.–. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden stimmte am 9. September 1986, der Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 20. Oktober 1986 dieser Vereinbarung zu.
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