Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern ... (502a)
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Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern und an der Kantonalen Mittelschule Seetal

SRL-Nummer
502a Titel Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern und an der Kantonsschule Seetal Kantonsschule Luzern und an der Kantonsschule Seetal Abkürzung Datum
4. April 2006 Inkrafttreten
1. August 2006 Fundstelle G 2006 53 Änderungen Tabelle Rechtstext HTML PDF
1 Tabelle der Änderungen der Promotionsordnung für de n Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Luzern und an der Kantonsschule Seeta l vom 4. April 2006 (G 2006 53) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Verordnung zum
15. 4. 08 — G 2008 162 Titel, §§
1, 7
geändert Gesetz über die Gymnasialbildung, Änderung
2. Änderung
3. 2. 09 — G 2009 40

§ 7

aufgehoben

§§ 1, 6

geändert

§ 3a

eingefügt
SRL Nr. 502a Promotionsordnung für den Schulversuch mit Jahrespromotion an der Kantonsschule Seetal vom 4. April 2006* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 25 Unterabsatz f des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom
12. Februar 2001
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 Für Lernende an der Kantonsschule Luzern sowie an der Kantonsschule Seetal
2 , die vom Schulversuch mit Jahrespromotion gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 172 vom
7. Februar 2006 betroffen sind, gilt – unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen – die Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001
3
2 Die Jahrespromotion wird ab der ersten Klasse eingeführt.
3 ...
5 * G 2006 53. Fassung des Titels gemäss Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbil- dung vom 15. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 162).
1 SRL Nr. 501
2 Gemäss Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 15. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 162), wurde in den §§ 1 und 7 die Bezeichnung «Kantonale Mit- telschule Seetal» durch «Kantonsschule Seetal» ersetzt.
3 SRL Nr. 502. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Fassung gemäss Änderung vom 3. Februar 2009, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Februar 2009 (G 2009 40).
5 Aufgehoben durch Änderung vom 3. Februar 2009, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Februar 2009 (G 2009 40).
2 Nr. 502a

§ 2

Zeugnisse
1 Massgebend für die Promotion der Lernenden ist das Jahreszeugnis am Ende des Schuljahres.
2 Am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres wird ein Notenzeugnis mit informati- vem Charakter abgegeben. Dieses ist nicht promotionswirksam.

§ 3

Promotion
1 Die Klassenkonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
2 Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis a. einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 GymBV von mindestens 4 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 GymBV höchstens eineinhalb Mangel- punkte oder b. einen Durchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens zwei Mangelpunkte aufweist.

§ 3a

6 Zwischenberichte Sofern die Promotion von Lernenden gefährdet oder das Verhalten ungenügend ist, kann die Klassenlehrperson während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischen- berichte abgeben.

§ 4

Rückversetzung
1 Lernende, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden in die nächsttiefe- re Klasse zurückversetzt. § 38 GymBV bleibt vorbehalten.
2 Zurückversetzte Lernende befinden sich im ersten Repetitionssemester in der Probe- zeit. Bestehen sie die Probezeit nicht, müssen sie die Schule in der Regel verlassen.

§ 5

Absenzen Die Absenzen werden semesterweise abgerechnet und im Jahreszeugnis ausgewiesen.

§ 6

7 Übergangsbestimmung Kantonsschule Luzern Lernende der ersten und zweiten Klassen, die am Ende des Schuljahres 2008/09 bedingt promoviert werden, haben am Ende des Schuljahres 2009/10 die Promotionsbedingun- gen dieser Promotionsordnung zu erfüllen.
6 Eingefügt durch Änderung vom 3. Februar 2009, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Februar 2009 (G 2009 40).
7 Fassung gemäss Änderung vom 3. Februar 2009, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Februar 2009 (G 2009 40).
Nr. 502a
3

§ 7

8

§ 8

Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 4. April 2006 In Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
8 Aufgehoben durch Änderung vom 3. Februar 2009, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Februar 2009 (G 2009 40).
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