Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen... (631.422)
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Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Weisung zur Quellensteuer
631.422 Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 22. April 2016)
1 A. Subjektive Steuerpflicht
1 Nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (QVO I)
4 unterliegen ausländisc he Staatsangehörige mit steuerrechtlichem Wohnsitz ode r Aufenthalt im Kanton, welche die Niederlassungsbewilligung nich t besitzen und eine unselbststän dige Erwerbstätigkeit ausüben, der Quellensteuerpflicht (§
87 Abs.
1 StG
2 ).
2 Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmende mit steuerrecht lichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich unge trennter Ehe leben (§
87 Abs. 2 StG).
3 Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt in der Schweiz, die für kurze Dauer (z. B. mit Be willigung L), als Wochenaufenthalterin bzw. Wochen aufenthalter oder als Grenzgänge rin bzw. Grenzgänger im Kanton in unselbstständiger Stellung erwerbs tätig sind, unterliegen ohne Rücksich t auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellensteuerpflicht (§
94 StG). Die Quellensteue rpflicht ist dabei auf das Einkommen begrenzt, welches im Zusammenhang mi t einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit steht (§
4 Abs. 2 lit. a StG).
4 Arbeitnehmende ohne steuerrech tlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im in ternationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber mit Sitz oder Be triebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellen steuerpflicht (§
100 StG).
5 Voraussetzung für den Quellens teuerabzug auf dem Erwerbsein kommen ist eine unselbstständige Er werbstätigkeit (Arbeitsvertrag, Verwaltungsratsmandat etc.).
6 Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen sein.
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7 Handelt es sich um eine Nebenerwerbstätigkeit, so ist zu vermuten, dass es sich dabei um eine unselbs tständige Erwerbstätigkeit handelt.
8 Die Quellensteuerpflic ht beginnt (auch für Minderjährige) stets mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit. B. Objektive Steuerpflicht I. Erwerbseinkommen
9 Steuerbar sind alle der Arbeit nehmerin bzw. dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusamm enhang mit dem Ar beitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschrieb enen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monats lohn, Stunden- bzw. Taglohn, Ak
- kordentschädigungen, Lohn für Über zeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzu lagen (Familienzul agen, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen etc.), Pr ovisionen, Gratif ikationen, Dienst
- altersgeschenke, Natu ralleistungen (Kost und Logis, Wohnung, Ge
- schäftsauto etc.), Trinkgelder, geld werte Vorteile aus Mitarbeiterbetei
- ligungen, Pauschalspesen und Abgangsentschädigungen (§
88 Abs.
2 StG).
10 Bonuszahlungen, Provisionen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter
- beteiligungen etc., di e eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland erhält, sind in dem Umfang steuerbar, in dem die Leistungen für in der Schweiz erbrachte Tätig
- keiten ausbezahlt werden.
11 Leistungen der Arbe itgebenden an Prämien für Kranken-, für Unfall-, für Alters- und Hinterla ssenenversicherung (AHV) und für die berufliche Vorsorge etc., die diese anstelle der Arbeitnehmenden erbringen, sowie die Be zahlung der Quellensteuern (Nettolohnverein
- barung) bilden Bestandteile des steuerbaren Bruttolohnes.
12 Nicht der Quellensteuerpflicht un terliegen reglementarische Leis
- tungen der Arbeitgebenden an re in patronal finanzierte Vorsorge
- einrichtungen sowie Beiträge der Arbeitgebenden an Kollektivkran
- kentaggeld- bzw. an Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen.
3 Weisung zur Quellensteuer
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13 Leistungen der Arbeitgeberin bz w. des Arbeitgebers für den Arbeitsweg (Wegentschädigungen) so wie für die Mehrkosten der Ver pflegung an der ständigen Arbeit sstätte sind Bestandteil des steuer baren Bruttolohnes. Vorbehalten bl eibt die verbilligte Abgabe von Lunch-Checks bis zu der von der AHV festgelegten Limite.
14 Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für den Ersatz von Reisespesen und von anderen Berufs auslagen sind nur insoweit nicht Bestandteil des steuerbaren Br uttolohnes, als ihnen echte geschäft liche Aufwendungen gegenüberstehen. Die Belege zu diesen effektiven Spesenzahlungen sind aufzubewahr en. Demgegenüber sind Pauschal spesen, soweit sich diese nicht auf ein genehmigte s Spesenreglement abstützen, quellensteuerpflichtig. Vo rbehalten bleibt die Vergütung von besonderen Berufskosten von quelle nsteuerpflichtigen Arbeitnehmen den gemäss Expatriates-Verordnung
7 .
15 Für die Bewertung von Naturalleist ungen gelten in der Regel die Pauschalansätze der AHV.
16 Steuerbar sind die Bruttoeinkün fte ohne jeden Abzug. Dies gilt insbesondere auch für Beiträge an die eidgenössische AHV/IV, ALV sowie für UVG- und BVG-Prämien. II. Ersatzeinkünfte
17 Steuerbar sind alle Ersatzeinkün fte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend einges chränkten oder unterbrochenen un selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (§
88 Abs. 2 StG). Steuerbar sind somit insbeso ndere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG etc.), Invaliditäts renten (IV, UV, berufliche Vorsorge etc.) und Ersatzleistungen haftp flichtiger Dritter.
18 An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind z. B.: – Leistungen der Arbeitge benden, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z. B. Abgangsentschädigungen, Kon kurrenzverbotsabfindungen etc.), – IV-Taggelder, IV-Renten und IV-Kapitalleistungen aus IV und be ruflicher Vorsorge sowie gleichges tellten anderen Vorsorgeformen, – Leistungen der Arbeit slosenversicherung, – UVG-Taggelder und UVG-Teilrent en sowie an deren Stelle tre tende Kapitalleistungen, – Taggelder der Krankenkassen so wie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Er werbsausfall.
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19 Keine Ersatzeinkünfte und damit nicht im Quellensteuerverfah
- ren, sondern im ordentlichen Vera nlagungsverfahren zu besteuern, sind insbesondere: – Renten der AHV, – Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG, – Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG, – Alters- und Hinterlassenenlei stungen aus 2. und 3. Säule a, – ordentliche und ausserordentlich e Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, – Freizügigkeitsleistung en (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule a. C. Steuerberechnung I. Tarife
20 Die Quellensteuern auf den Er werbs- und Ersatzeinkünften wer
- den aufgrund folgender Monatstarife erhoben (§
1 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife fü r quellensteuerpflichtige Arbeitneh
- merinnen und Arbeitnehmer
5 ): Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steu erpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Ha ushalt zusammenleben, Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur ei n Ehegatte erwerbstätig ist, Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind, und zwar auch dann, wenn di ese Erwerbseinkünfte ergän
- zend ordentlich veranlagt werden, Tarif D für Personen mit Nebenerw erbseinkommen und für Perso
- nen mit Ersatzeinkünften, Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrech
- nungsverfahren besteuert werden (§
37 a StG), Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete St euerpflichtige), die mit Kin
- dern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unter
- halt zur Hauptsache bestreiten, * Gilt auch für Personen, die in eine r eingetragenen Pa rtnerschaft leben.
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631.422 Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom men vom 11. August 1971 zwis chen der Schweizerischen Eid genossenschaft und der Bundesr epublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteue rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)
9 , welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden, Tarif M für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden, Tarif N für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden, Tarif O für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif D erfüllen würden, Tarif P für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden. II. Anwendung der Tarife
1. Doppelverdienertarif C
21 Der Doppelver dienertarif (Tarif C) gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind. Eine Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten liegt vor, wenn dieser ei ne selbstständige oder unselbststän dige Haupt- oder Nebene rwerbstätigkeit ausübt oder Ersatzeinkünfte erzielt.
22 Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn das Erwerbsein- kommen eines Ehegatten der Quel lensteuer unterliegt, während das Erwerbseinkommen des a nderen Ehegatten im ordentlichen Verfah ren besteuert bzw. im Ausland erzielt wird.
23 Der Tarif C entfällt auf Begehren einer Arbeitnehmer in bzw. eines Arbeitnehmers bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens vier Monaten. Das zust ändige Gemeinde steueramt hat eine entsprechende ne ue Tarifeinstufung zu eröffnen.
24 Die Vorschriften zum Tarif C gelt en auch für unselbstständig er werbstätige Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
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2. Nebenerwerbstarif (Tarif D)
25 Der Tarif D ist anwendbar für Ne benerwerbstätigkeiten und für Ersatzeinkünfte, die von Versicherern zusätzli ch zum Erwerbseinkom
- men oder nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbe
- zahlt werden (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünf ten für ausländische Arbeitneh
- mer). Der Steuersatz beträgt 10% der steuerbaren Bruttoeinkünfte (§
5 der Verordnung der Finanzdirekt ion über die Tarife für quellen
- steuerpflichtige Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer
5 ).
26 Als Nebenerwerb gelten sämtlic he Erwerbstätigkeiten, welche eine quellensteuerpflichtige Arbe itnehmerin bzw. ein quellensteuer
- pflichtiger Arbeitnehmer neben der Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt die Tätigkeit, be i welcher das grösste Bruttomonats
- einkommen erzielt wird.
3. Quellensteuertarif für Person en mit Einkünften, die über das vereinfachte Abrechnungsverfahre n besteuert werden (Tarif E)
27 Arbeitnehmende, deren Lohneinkün fte (kleinere Arbeitsentgelte) im Rahmen des vereinfachten Abre chnungsverfahrens besteuert wer
- den, sind nach dem Tarif E quellensteuerpflichtig (§
37 a StG). Dieser Quellensteuerpflicht können auch Arbeitnehmende unterliegen, die grundsätzlich im ordentlichen Ve ranlagungsverfahren besteuert wer
- den. Der Steuersatz beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte (§
7 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuer
- pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5 ). Das Verfahren richtet sich nach §
37 a StG sowie nach Art. 17 a–17 d QStV
6 .
4. Tarife für deutsche Gren zgängerinnen und Grenzgänger (Tarife L, M, N, O und P)
28 Die Tarife L, M, N, O und P für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelangen ohne Rücksich t auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung für Arbeitnehm ende, die in Deutschland ansässig sind, ihren Arbeitsort im Kanton haben und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zurückkehren. Fü r die Tarife L, M, N, O und P beträgt der Steuersatz je fix 4,5% der steuer baren Bruttoeinkünfte (§
6 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuer
- pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5 ).
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29 Bedingung für die Anwendung de r (reduzierten) Grenzgänger tarife ist, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber pro Kalender jahr eine (von dieser bzw. dies em aufzubewahrende) Ansässigkeits bescheinigung der deutschen Fina nzbehörden auf dem amtlichen Formular (Gre-1 bzw. Gre-2) vorgelegt wird. Wird diese Bescheini gung nicht beigebracht, sind die ordentlichen Quellensteuertarife (Tarife A, B, C, D, E und H) anzuwenden.
30 Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänge r, die während mehr als 60 Ta gen im Jahr aus beruflich bedingte n Gründen verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzuke hren, sind nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (Tarife A, B, C, D, E und H) zu besteuern. Diese beruflich bedingten Nichtrückkehrt age sind mittels o ffiziellen Formu lars (Gre-3) zu belege n, und das Formular is t dem kantonalen Steuer amt einzureichen. Das kantonale St eueramt erstellt in Anwendung des massgebenden Tarifs eine Neuberechnung und es werden zu wenig bzw. zu viel abgerechnete Quelle nsteuern nachgefordert bzw. zurück erstattet.
5. Verfahren zur Tarifeinstufung
31 Der anwendbare Tarif wird vom zuständigen Gemeindesteueramt mitgeteilt (§
17 QVO I). Zuständig für die Tarifeinstufung ist die Gemeinde, in welcher di e Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Au fenthalt hat. Bei Arbeitnehmen den ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist in der Regel die Gemeinde zust ändig, in welcher die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versich erer Sitz oder Betriebsstätte hat (§
23 QVO I).
32 Die Tarifmitteilung er folgt grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Kinderabzüge (ausgenommen Tarifm itteilungen an die Arbeitslosen kassen), enthält jedoch den Hinweis, dass diese von den Arbeitgeben den gemäss den Familien zulagen, die nach de m Bundesgeset z über die Familienzulagen
8 ausgerichtet werden, bz w. bei Doppelverdienenden gemäss Geburtsurkunden oder Ausbil dungsbestätigungen zu berück sichtigen sind.
33 Auf Gesuch von quellensteuerpf lichtigen Arbeitnehmenden, die nach den Tarifen A, B, C und H que llensteuerpflichtig sind und die Unterhaltsbeiträge leis ten, kann das zuständi ge Gemeindesteueramt zur Milderung von Härtefällen be i der Anwendung der Tarife Kinder abzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge bewilligen. Die ses Gesuch ist spätestens bis Ende März des Folgejahres einzureichen
8
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24 QVO I). Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von quellensteuerpflich tigen Arbeitnehm enden mit den Tarifen B, C und H vom kantonalen Steueramt von Amtes wegen neu berechnet.
34 Sind bei den Tarifeinstufungen Unterhaltsleistungen berücksich
- tigt worden, so hat das zuständi ge Gemeindesteueramt nach spätes
- tens zwei Jahren zu überprüfen, ob die notwendige n Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ungeachtet dess en sind die quelle nsteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sowie die Arbeit gebenden und die Versicherer ver
- pflichtet, die ihnen beka nnten Änderungen in den für die Tarifeinstu
- fung massgebenden Verhältnissen umgehend dem kantonalen Steuer
- amt zu melden.
35 Für die Berechnung der Quellens teuer von Arbeitnehmenden mit Unterhaltsleistungen gegenüber me hr als fünf Personen können beim kantonalen Steueramt entsprechende Zusatztariftabellen bestellt wer
- den. Dasselbe gilt für die Berück sichtigung entsprechender Kinder
- abzüge.
36 Für den Quellensteuerabzug mass gebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung bzw. allenf alls Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung . Änderungen des Zivilstandes, der Anzahl Kinderabzüge sowie di e Aufnahme oder Aufgabe der Er
- werbstätigkeit des anderen Ehega tten werden erst bei der Quellen
- besteuerung des folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.
37 Bei Heirat zweier quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmenden erfolgt die Tarifänderung ab Beginn des auf die Heirat fo lgenden Monats. Dies gilt entsprechend bei ei ngetragenen Partnerschaften.
38 Fehlt eine Tarifeinstufung de s Gemeindesteueramtes zum Zeit
- punkt der ersten Lohnzahlung, best immt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versichere r den anwendbaren Tarif aufgrund der kontrollierten Angaben der Arbe itnehmerin bzw. des Arbeitneh
- mers und die anwendbare Tarifstufe aufgrund der ausbezahlten Fami
- lienzulagen.
39 Weist sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer über die per
- sönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer nachstehende Tarife an: – für Ledige sowie für Arbeitne hmende mit unbestimmtem Zivil
- stand den Tarif A0 mit Kirchensteuer, – für verheiratete Arbeitnehmende den Tarif C0 mi t Kirchensteuer. Es sind keine Kinderabzüge zu gewähren.
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40 Beanstandungen zur mitgeteilten Tarifeinstufung oder zur gewähr ten Tarifstufe sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, den Versicherer oder die Arbeitnehmer in bzw. den Arbeitnehmer umge hend, spätestens aber bis Ende März des Folgejahres, dem zuständigen Gemeindesteueramt zur Über prüfung zu unterbreiten (§
24 QVO I).
41 Änderungen in der Tarifeinstuf ung sind mittels neuer Mitteilung durch das zuständige Gemeindesteueramt (§
24 QVO I) oder durch das kantonale Steueramt (§
25 QVO I) zu eröffnen. III. Berechnung des Quellensteuerabzuges
1. Erwerbseinkommen
42 Für die Berechnung des Steuerabzu ges ist der monatliche Brutto lohn massgebend.
43 Zulagen und Nebenbezüge, wie A kkord-, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Teuer ungszulagen, Kranken- und Unfall gelder, Familienzulagen und Trinkgelder sind in dem Monat zu berück sichtigen, in welchem die Auszah lung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt.
44 Gratifikationen, Treueprämien, 13 . Monatslohn, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ä hnliche Leistungen sind für die Be rechnung des Quellenste uerabzuges im Zeitpunkt der effektiven Aus zahlung, Überweisung oder Verrechn ung mit dem Bruttolohn des ent sprechenden Monats zusammenzuzählen.
45 Wird das Arbeitsverhä ltnis beendet, sind Zahlungen, die bereits mit der Beendigung fäll ig geworden sind, de m Arbeitnehmenden aber erst später geleistet werden, z. B. nachträglich ausbezahlte Ferienent schädigungen, mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusam menzuzählen, und es ist auf diesem Total der Quellensteuerabzug zu berechnen. Demgegenüber ist bei Zahlungen, die erst nach Beendi gung des Arbeitsverhältni sses fällig werden, z. B. bei nachträglich fest gesetzten Bonuszahlungen, der Qu ellensteuerabzug wie bei einem (zusätzlichen) Monats lohn zu berechnen.
46 Bei Ein- und Austritt aus dem Arbe itsverhältnis im Verlauf eines Monats bzw. bei vom Monatslohn abweichenden Lohnpe rioden ist die Quellensteuer anteilsmässig vom Bruttolohn eines vollen Monats zu berechnen.
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47 Bei im Ausland wohnha ften Arbeitnehmenden, die (in der Regel aufgrund einer Kurzaufenthaltsb ewilligung) pro Monat jeweils nur tageweise für eine Arbe itgeberin bzw. einen Ar beitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton arbeiten, is t ebenfalls in einem ersten Schritt der satzbestimmende Bruttomonats lohn zu ermitteln, indem die pro Tag erzielten Bruttoeinkünfte auf ei nen Monat (jeweils 20 Arbeits
- tage) hochgerechnet werden. Der gest ützt auf diesen satzbestimmen
- den Bruttomonatslohn und den anwe ndbaren Tarif ermittelte Prozent
- satz ist auf der monatlichen Br uttolohnzahlung zur Anwendung zu bringen.
48 Bei Ein- und Austritten im Verlau f eines Monats von Arbeitneh
- menden, die im Stundenlohn angestellt sind, hat die Hochrechnung auf den satzbestimmenden Bruttomonats lohn nach dem Verhältnis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu 180 Arbeitsstunden pro Monat zu erfolgen.
49 Werden die Lohnzahlungen wöchent lich ausgerichtet, hat vorab eine Satzkorrektur entweder mittels Hochrechnung auf 180 Stunden oder mittels Hochrechnung auf 21,667 T age zu erfolgen. Diese Satzkorrek
- tur kann nachträglich rückgängig gemacht werden, sofern in jeder Woche im entsprechenden Monat Lohnzahlungen vorgenommen wer
- den. Unter diesen Umständen bild et die Summe der wöchentlichen Lohnzahlungen innerhalb eines Mona ts den massgebenden steuerpflich
- tigen Bruttolohn.
2. Ersatzeinkünfte
50 Auf Ersatzeinkünften (Taggeldern et c.), welche die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ausbezahlt, wi rd der Quellensteuerabzug berech
- net, indem die Ersatz einkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkom
- men zusammengezählt werden und de r massgebende Tarif in Anwen
- dung gebracht wird. Werden die Ersatzeinkünfte rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, so sind diese Ersatz einkünfte zusammen mit der Lohnzahlung im entsprec henden Monat quellensteuerpflich
- tig. Der Steuersatz ergibt sich dabei aus der Summe der auf einen Monat umgerechneten Er satzeinkünfte und der Lohnzahlung im ent
- sprechenden Monat.
51 Auf Ersatzeinkünften (v or allem Arbeitslosentaggeldern), welche der Versicherer direkt der versiche rten Person ausrichtet, ist der Quel
- lensteuerabzug gemäss dem für die Best euerung des Arbeitseinkom
- mens massgebenden Quellensteuertarif vorzunehmen.
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52 Richtet dagegen der Versicherer Er satzeinkünfte aus, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdie nstes ermittelt werden, oder werden daneben noch Erwerbseinkünfte erzi elt, so sind diese Ersatzeinkünfte zum Tarif D zu besteuern (vgl. Rz. 25).
53 Kapitalabfindungen für wiederke hrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu de m Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anst elle der einmalig en Leistung eine entsprechende monatliche Leis tung ausgerichtet würde (§
36 StG). IV. Anträge auf Neuveranlagung
54 Quellensteuerpflichtige Arbeitne hmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ka nton können aus folgenden Gründen bis Ende März des Folgejahres be im kantonalen Steueramt eine Neu veranlagung ihrer Quelle nsteuer beantragen (§
144 StG): – Berücksichtigung der effektiven Beiträge von in den Quellensteu ertarifen pauschal ei ngerechneten Abzügen, – Berücksichtigung der weiteren, in den Quellensteuertarifen nicht eingerechneten Abzüge gemäss §§
31, 32, 34 StG.
55 Ist die Arbeitnehmerin bzw. de r Arbeitnehmer mit dem Überprü fungsentscheid des Geme indesteueramtes zur Tarifeinstufung nicht ein verstanden, so kann bis Ende März de s Folgejahres bzw. innert 30 Tagen nach Zustellung des Überprüfung sentscheids eine Neuveranlagung beantragt werden (§
25 QVO I).
56 Die vorgenannten Gründe für eine Neuveranlagung der Quel lensteuer können auch quellensteuer pflichtige Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Au fenthalt in der Schweiz bis Ende März des Folgejahres geltend mach en. Die Abzüge werden bei der Quellenbesteuerung aber nur insoweit gewährt, als diese in Anwen dung der internationalen Aussche idungsregeln überh aupt steuermin dernd zu berücksichtigen sind. Vom An sässigkeitsstaat allenfalls bereits gewährte Steuervergünstig ungen sind zu verrechnen.
57 Das kantonale Steueramt stellt de n quellensteuerpflichtigen Arbeit nehmenden ein entsprechendes An tragsformular zur Verfügung.
58 Allenfalls zu viel bzw. zu we nig erhobene Quelle nsteuern werden vom kantonalen Steueramt zinslos den Arbeitnehmenden zurück erstattet bzw. von diesen nachgefordert.
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59 Wird ein Gesuch um Neuveranlagu ng der Quellensteuer nach der Frist bis Ende März des Folgejahre s eingereicht, so ist der Anspruch auf Neuveranlagung ver wirkt. Allfällige Gr ünde zur Wiederherstel
- lung einer Frist sind zu beachten (§
15 StV
3 ). D. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren
60 Erhält eine quellensteuerpflichti ge Person die Ni ederlassungsbewil
- ligung oder heiratet sie eine Pers on, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsb ewilligung besitzt, so wird sie ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren eingeschätzt (§
10 QVO I). Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist sowie wenn in einer bereits besteh enden Ehe der eine Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. Die ausländische Arbeitnehmerin bzw. der ausländische Arbeitnehmer ist unter diesen Umstände n verpflichtet, eine Steuererklärung gemäss den Bestimmungen des ordentlich en Veranlagungsverfahrens einzu
- reichen. Diese Vorschrift gilt auch für quellensteuerpflichtige Arbeit
- nehmende, die in eingetra gener Partnerschaft leben.
61 Bei tatsächlicher oder rechtlic her Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der da s Schweizer Bürgerrech t oder die Niederlas
- sungsbewilligung besitz t, unterliegen ausländi sche Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewillig ung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steu erabzug an der Quelle (§
11 StG). Diese Vorschrift gilt auch für quellensteu erpflichtige Arbe itnehmende, die in eingetragener Partnerschaft leben.
62 Erhält eine Arbeitnehmerin bz w. ein Arbeitnehmer die Lohnzah
- lungen von einer Arbeitgeberin bz w. von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland und werden diese Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getra
- gen, erfolgt die Besteuerung im orde ntlichen Verfahren, sofern gemäss den Bestimmungen in den mass gebenden Doppelbesteuerungsabkom
- men das Besteuerungsrecht nicht au sschliesslich dem anderen Ver
- tragsstaat zusteht (§
12 QVO I). Die steuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. der steuerpflichtige Arbeitnehm er hat in diesen Fällen die Zustel
- lung einer Steuererkl ärung zu verlangen (§
133 Abs. 1 StG).
63 Verfügen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere aus selbstständiger Erwerbs
- tätigkeit, aus bewegl ichem oder unbewegliche m Vermögen, aus Ali
- menten für sich oder für unter ihrer elterlichen Sorge stehende Kinder,
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631.422 aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien oder lotterieähnlichen Ve ranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Stiftungen, Rent en, Pensionen oder erhält sie Kapi talleistungen aus Vorsorge, so wird für diese Einkünfte nach den allge meinen Bestimmungen des Steuergeset zes eine ergänzende ordentliche Veranlagung vorgenommen (§
93 Abs.
1 StG). Gleiches gilt für quel lensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit steuerbarem Vermögen. Die weiteren Details sind der Weisung der Finanzdirektion über die ergän zende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern zu entneh men.
64 Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brut toeinkünfte einer quellenste uerpflichtigen Arbeit nehmerin bzw. eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers (ausgenommen Grenzgän gerinnen bzw. Grenzgänger, Kurz- und Wochenaufenthalterinnen bzw.aufenthalter) in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120 000, so wird, wenn steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufe nthalt im Kanton besteht, für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende de r Quellensteuer pflicht eine nachträgli che ordentliche Veranl agung für das gesamte Einkommen und Vermögen vorgenommen (§
93 Abs. 2 StG). Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren die Limite von Fr. 120 000 vorüber gehend oder dauernd wied er unterschritten wird . Die Quellensteuer wird dabei an die ordentlich vera nlagten Steuern angerechnet. Die weiteren Details können der Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlag ung von quellens teuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern entnommen werden. E. Steuerrückerstattung und Steuernachforderung I. Im innerkantonalen Verhältnis
1. Rückerstattungen
65 Liegt ein Fehler bei der Tarifeinstufung vor oder ist den Arbeit gebenden bzw. den Versicherern be i der Ermittlung des steuerbaren Bruttomonatslohnes oder bei der Tarifanwendung ein Fehler unter laufen und wurde deswegen ein zu hoher Quellensteuerabzug vorge nommen und an das kantonale Steuer amt überwiesen, wird die zu viel bezogene Quellensteuer zurückerstattet (§
145 Abs. 2 StG, §
30 QVO I). Die Arbeitgebenden bzw. die Versicher er sowie die quellensteuerpflich tigen Arbeitnehmenden können be im kantonalen Steueramt Rück erstattungsansprüche innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender jahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfo lgt ist, geltend machen.
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631.422 Weisung zur Quellensteuer Für Rückerstattungsanspr üche, welche über die Frist von fünf Jahren hinausgehen, bleiben die Vorschri ften zum Revisionsverfahren vorbe- halten (§§
155 ff. StG).
66 Die Arbeitgeberin bzw. der Arbe itgeber oder der Versicherer hat die zu viel abgezogenen Quellenste uern der quellens teuerpflichtigen Arbeitnehmerin bzw. dem quellensteuerpflich tigen Arbeitnehmer zu
- rückzuerstatten.
67 Erscheint eine Rückerstattung an die quellensteuerpflichtige Arbeit
- nehmerin bzw. den quel lensteuerpflichtigen Ar beitnehmer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgebe r oder den Versicherer als schwie
- rig (z. B. bei Arbeitgebe rwechsel), kann sie durch das kantonale Steuer
- amt vorgenommen werden.
68 Unterliegt die Arbeitnehmerin bz w. der Arbeitne hmer der ordent
- lichen Veranlagung, kann das kanton ale Steueramt den zurückzuerstat
- tenden Betrag zwecks Anrechnung an die ordentliche Steuer (vgl. §
173 StG) an das Gemeinde steueramt überweisen.
2. Nachforderungen
69 Hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer den Quellensteuerabzug nicht ode r ungenügend (falsche Ermittlung des Bruttolohnes, falsche Tarifanw endung, falsche Tarifeinstufung) vor
- genommen, wird die zu wenig bezoge ne Quellensteuer nachgefordert. Das kantonale Steueramt kann Nach forderungen innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalende rjahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfolgt ist, geltend machen (§
145 Abs. 1 StG, §
29 QVO I). Für Nach
- forderungsansprüche, welche über die Frist von fünf Jahren hinaus
- gehen, bleiben die Vorschriften zu m Nachsteuerverfahren vorbehalten (§§
160 ff. StG).
70 Die zu wenig bezogenen Quellens teuern werden bei der Arbeit
- geberin bzw. beim Arbe itgeber oder beim Versicherer nachgefordert. Der Direktbezug bei der quellensteuerpflichtigen Person bleibt vorbe
- halten (§
16 QVO I).
15 Weisung zur Quellensteuer
631.422 II. Im interkantonalen Verhältnis
71 Im interkantonalen Verhältnis werden den quell ensteuerpflichti gen Personen zu viel bezogene Qu ellensteuern vom kantonalen Steuer amt zinslos zurückerstattet; zu we nig bezogene Steuern werden von ihm zinslos nachgefordert (§
105 StG, §
20 QVO I).
72 Auf einen Nachbezug kann verzicht et werden, sofern der Betrag die Limite von Fr. 200 pr o Jahr nicht erreicht. F. Pflichten I. Pflichten der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung
73 Als Schuldnerin bzw. Schuldner de r steuerbaren Leistung gilt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber oder ein Versi cherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton. Auss erkantonale Betriebsstätten unter liegen dem Recht ihres (Betriebsstä tte-)Kantons. Arbeitgebende mit ausserkantonalem Sitz oder Betriebs stätte, die quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit steuerrechtl ichem Wohnsitz im Kanton Zürich beschäftigen, können deren Quellens teuern freiwillig über das Quel lensteuerverfahren des Ka ntons Zürich abrechnen.
74 Arbeitgebende sind diejenigen, denen die Arbeit nehmenden ihre Arbeitsleistungen schulden, unter deren Leitung sie tätig werden und deren Weisungen sie zu befolgen haben.
75 Die Arbeitgebenden sind verpflic htet, die Anstellung von quellen steuerpflichtigen Arbeitne hmenden innert acht Tagen seit Stellenantritt dem kantonalen Steueramt zu melden (Art. 3 a QStV
6 ). Das kantonale Steueramt stellt den Arbeitgebende n das erforderliche Meldeformular zur Verfügung. Übermittelt die Ar beitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer die Quellens teuerabrechnungen elektronisch, so kann die Meldung über Neuanstellung en mittels monatlicher Abrech nung erfolgen.
76 Der Quellensteuerabzug hat für sä mtliche quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden zum Zeitpunkt de r Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen.
77 Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Lo hnpfändungen oder Einsprachen etc. vorzunehmen.
16
631.422 Weisung zur Quellensteuer
78 Über die in Abzug gebrachten Qu ellensteuern is t eine Abrechnung zu erstellen. Die Que llensteuerabrechnungen si nd elektronisch über das elektronische Lohnm eldeverfahren Quellens teuer (ELM Quellen
- steuer) oder über das Webportal (eQu est) vorzunehmen. In Papierform erstellte Abrechnungen müssen au f dem offiziellen Formular einge
- reicht werden. Wollen Arbeitgebende eigene, in Papierform erstellte Abrechnungsformulare verwenden, so müssen diese bezüglich Struktur und Dateninhalt dem offiziellen Form ular entsprechen. Sie sind dem kantonalen Steueramt vorgängig zu r Genehmigung zu unterbreiten.
79 Für die Erfassung und Aufbewahr ung der elektroni sch übermittel
- ten Quellensteuerdaten durch das kantonale Steueramt gilt die Wei
- sung der Finanzdirekt ion über die el ektronische Erfassung und Auf
- bewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2007).
80 Versicherer, die Ersatzeinkünfte an quellensteuerpflichtige Arbeit
- nehmende entrichten, sind verpf lichtet, über diese Empfängerinnen bzw. Empfänger von Er satzeinkünften eine se parate Abrechnung zu erstellen. Für die Vornahme der Quellensteuerabr echnung gilt Rand
- ziffer 78 sinngemäss.
81 Das kantonale Steueramt verfügt den Zeitraum, übe r den die Arbeit
- gebenden bzw. Versicherer abzure chnen haben (Abrechnungsperiode). Fehlt eine solche Verfügung, sind die Abrechnungen monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Arbeitnehmende dem Quellensteuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich zu erstellen (monatliche bzw. vierteljährliche Ab rechnungsperiode). Die vierteljähr
- lichen Abrechnungsperioden enden je weils per 31. März, per 30. Juni, per 30. September und per 31. Dezember.
82 Das kantonale Steueramt kann in Einzelfällen kürzere sowie für Arbeitgebende bzw. Versicherer, die nur über gering e Steuerbetreff
- nisse abzurechnen haben, auf Gesuch hin längere, höchstens jedoch jährliche Abrechnungsperioden verfügen.
83 Die Verfügung des ka ntonalen Steueramtes über die ma ssgebende Abrechnungsperiode gilt bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Ver
- fügung, auch wenn sich die Anzahl der quellensteuerpflichtigen Arbeit
- nehmenden zwischenzeit lich verändert hat.
17 Weisung zur Quellensteuer
631.422
84 Das kantonale Steueramt kann de n Arbeitgebenden bzw. Versiche rern auf Gesuch hin die Bewillig ung erteilen, unter Aufschub der Ab rechnung auf das Ende des Kalenderjahres mona tliche oder viertel jährliche Akontozahlungen zu leis ten. Die Akontozahlungen haben
95% der effektiv geschuldeten Qu ellensteuern zu entsprechen.
85 Korrekturen eines bereits abge rechneten Quelle nsteuerabzuges sind durch die Arbeitgebenden bzw. Versicherer vorzunehmen und mit entsprechenden Hinweisen auf der nächsten Abrechnung zu verrech nen.
86 Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrech nungsperiode dem kantonalen Steu eramt einzureichen (Abrechnungs frist, §
13 lit. d QVO I). Für verspätet ab gerechnete Quellensteuern werden Ausgleichszi nsen belastet (§
35 Abs. 1 QVO I).
87 Die aufgrund der Abrechnung gesc huldeten Quellensteuern wer den mit dem Ablauf der Abrechnungs frist fällig und sind innert 30 Ta gen mittels Rechnung (ESR) zu bezahlen (Zahlungsfrist, §
34 Abs.
2 QVO I).
88 Sind Arbeitgebende bzw. Versic herer mit der Bezahlung der Quel lensteuer in Verzug, werden diese vom kantonalen Steueramt gemahnt. Zusammen mit der Mahnung ergeht eine Verf ügung über die geschul deten Quellensteuern. Diese Verfügung entspricht einem Entscheid im Sinne von §
139 StG.
89 Liefern Arbeitgebende bzw. Vers icherer die Quellensteuern nach Ablauf der Abrechnungs- und ordent lichen Zahlungsfrist (45 Tage nach Ablauf der verfügten Abrec hnungsperiode) ab, ist bis zum Erhalt der Quellensteuern ein Verz ugszins zu entrichten (§
35 Abs. 2 QVO I).
90 Sind Arbeitgebende bzw. Versicher er mit der Ablieferung der Quel lensteuern über mehrer e Abrechnungsperioden im Verzug, berechnen sich die Verzugszinse aufgrund der durchschnittlich pro Abrechnungs periode geschuldeten Quellensteuerbeträge.
91 Arbeitgebende bzw. Versicherer haften ohne Rücksicht auf das Verschulden für die Entric htung der Quellensteuer (§
92 Abs. 3 StG).
18
631.422 Weisung zur Quellensteuer
92 Arbeitgebende bzw. Versichere r haben den Arbeitnehmenden un
- aufgefordert die für diese bestimmt en Unterlagen (vor allem Kopie der Tarifeinstufung) abzugeben sowi e per Ende Jahr oder Austritt eine Bescheinigung über die Höhe des Qu ellensteuerabzuges in Form eines Lohnausweises auszustellen.
93 Die Arbeitgebenden bzw. Versic herer haben de n Arbeitnehmen
- den auf deren Verlange n bei jedem Quellenste uerabzug die notwendi
- gen Grundlagen zu liefern, damit diese die Richtigkeit des Quellen
- steuerabzuges überprüfen können.
94 Die Arbeitgebenden bzw. Versic herer melden dem kantonalen Steueramt umgehend die Übernahme bz w. Aufgabe eines Betriebes, die Verlegung des Geschäftssitzes, Än derungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlungen, Pä chter-/Inhaberwechsel sowie Betriebsauf
- gaben.
95 Die Arbeitgebenden bzw. Versichere r sind verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuer ung notwendigen Unterlagen wäh
- rend zehn Jahren aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kont
- rolle dem kantonalen Steueramt vorzulegen.
96 Auf Gesuch hin entbindet das kantonale Steueramt die Arbeit
- gebenden bzw. Versiche rer von der Pflicht zum Quellensteuerabzug, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer mit steuerrecht
- lichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton den Lohn aus dem Aus
- land erhält und dieser nicht der sc hweizerischen Arbeitgeberin bzw. dem schweizerischen Arbeitge ber zurückbelastet wird.
97 Arbeitgebende bzw. Versicherer, die amtlichen Anordnungen ab
- sichtlich oder fahrlässig zuwiderha ndeln, können mit ei ner Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (§
234 StG). Diese Sanktion ist den Arbeit gebenden bzw. Versiche rern vorgängig anzu
- drohen.
98 Arbeitgebende bzw. Versicherer, die vorsätzlic h oder fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse wegen vollendeter Steu erhinterziehung bestraft werden (§
235 StG). Auch der Versuch zu ei ner Steuerhinterziehung ist straf
- bar (§
236 StG).
99 Arbeitgebende bzw. Versicherer, die abgezogene Quellensteuern zum eigenen oder eines Dritten Nutz en verwenden, können sich wegen Veruntreuung von Quellenste uern strafbar machen (§
262 StG).
19 Weisung zur Quellensteuer
631.422 II. Pflichten der Gemeinden
100 Die Gemeindesteuerämter nehmen die in ihren Gemeinden quel lensteuerpflichtigen Arbeitnehmende n in ein besonderes Register auf und melden ihren Steueranspruch de n jeweiligen Ar beitgebenden bzw. Versicherern (Formular Q 312 mit einer Kopie für die quellensteuer pflichtige Person und da s kantonale Steueramt) innert eines Monats nach Kenntnisnahme der Quellenste uerpflicht. Auf dem gleichen For mular teilen sie den Arbeitgebende n bzw. den Versicherern die per sönlichen Verhältnisse der quellensteuerpfli chtigen Person für eine richtige Tarifeinstufung mit. Hande lt es sich um ausserkantonale Ar beitgebende bzw. Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausserkantonalen Steueramt de r Arbeitgeberin bzw. des Arbeit gebers oder des Versicherers zuzustellen.
101 Wenn eine quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein quel lensteuerpflichtiger Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in eine andere zürcheri sche Gemeinde verl egt, bleibt die Steuerpflicht für den Rest des laufe nden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde bestehen.
102 In das Quellensteuerreg ister sind aufzunehmen: – unabhängig vom Arbeitsort alle ausländischen Staatsangehörigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde, die eine unselbstständige Erwerb stätigkeit ausüben und die Nieder lassungsbewilligung nicht besitzen bzw. nicht mit einer Person ver heiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schwei zer Bürgerrecht hat, – alle Personen (unabhä ngig von ihrer Staatsangehörigkeit) ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Au fenthalt in der Schweiz, die vorübergehend oder als Grenzgän gerin bzw. Grenzgänger eine unselbstständige Er werbstätigkeit im Kanton ausüben, – alle Personen (unabhä ngig von ihrer Staatsangehörigkeit) ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Au fenthalt in der Schweiz, die Wochenaufenthalt im Kanton ha ben und in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerb stätigkeit nachgehen.
103 Die zu registrierende n quellensteuerpflichti gen Arbeitnehmenden sind mit Familienname, Vorname (all enfalls mit Familienname und Vor name beider Ehegatten), Beruf, AHVN13 oder AHVN11, ZEMIS- Nummer, Tarifeinstufung, Zivilstand , Konfession, eigener Adresse sowie mit der Adresse der Arbeitgeberin bz w. des Arbeitgebers zu erfassen.
20
631.422 Weisung zur Quellensteuer
104 Die Konfession ist gemäss dem Kr eisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpfle gen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpfl icht einzutragen.
105 Das Register wird in Form von Blättern (Formular Q 300) oder mittels Datenträge r geführt. Die Verwendu ng eigener Formulare so
- wie von EDV-Lösungen bedarf der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.
106 Die Gemeindesteuerämter melden umgehend alle ausländischen Staatsangehörigen, welchen die Nieder lassungsbewilligung erteilt wird, oder welche die Ehe mit einer Pers on, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungs bewilligung besitzt, eingehen, dem kantonalen Steueramt und den jeweili gen Arbeitgebenden bzw. den Versicherern und machen sie auf die Veranlagung dieser steuerpflichtigen Personen im ordentlichen Verfahren aufmerks am. Handelt es sich um eine aus
- serkantonale Arbeitgeberin bzw. einen ausserkantona len Arbeitgeber oder Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausser
- kantonalen Steueramt der Arbeitgeber in bzw. des Arbeitgebers oder des Versicherers zuzustellen. De mentsprechend ist bei Personen vor
- zugehen, die in eingetrage ner Partners chaft leben.
107 Die Gemeindesteuerämter überprü fen Begehren von Arbeitgeben
- den bzw. Versicherern und von que llensteuerpflichtigen Arbeitneh
- menden, welche Fragen zur Tarife instufung sowie zur Gewährung von Tarifstufen für Unterhaltsabzüge betreffen (§
24 QVO I).
108 Die Tarifmitteilungen sind den Ar beitgebenden bzw. den Versiche
- rern mit einer Kopie für die quell ensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. für den quellensteuerpflichtig en Arbeitnehmer zuzustellen.
109 Die Gemeindesteuerämter stellen quellensteuerpflichtigen Arbeit
- nehmenden, die gemäss ihren Informationen der nachträglichen ordent
- lichen Veranlagung unterliegen, je des Jahr die Steuererklärungsformu
- lare zu. Zieht eine solc he Arbeitnehmerin bzw. ein solcher Arbeitnehmer in eine andere Gemei nde, informieren sie di e neue Wohnsitzgemeinde über diese Pflicht zum Versand der Steuererklär ungsformulare.
110 Die Gemeindesteuerämter erteile n den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sowie den Arbeit gebenden bzw. Versicherern die für die korrekte Quellenbesteu erung notwendigen Auskünfte.
21 Weisung zur Quellensteuer
631.422 III. Pflichten des kant onalen Steueramtes
111 Die Quellensteuern we rden durch das kantonale Steueramt veran lagt und bezogen. Zuständig ist di e Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
112 Soweit keine speziellen Regeln zum Quellensteuerrecht greifen, gel ten gemäss §
143 StG die allgemeinen Ve rfahrensvorschriften (§§
132–
137 StG). Das kantonale Steueramt erteilt den quel lensteuerpflich tigen Arbeitnehmenden sowie den Arbeitgebende n bzw. Versicherern die für die korrekte Quellenbesteu erung notwendigen Auskünfte, beur teilt insbesondere An träge um Neuveranla gungen und Rückerstat tungsansprüche und verfügt Nachfo rderungen. Gegen Entscheide über die Quellensteuer kann beim kantona len Steueramt innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (§
146 StG, §
27 QVO I).
113 Die Vorschriften im Steuergesetz zum Steuerbezug gelten sinn gemäss.
114 Für den Steuererlass der Quelle nsteuer ist das kantonale Steuer amt zuständig. Die entsprechende n Bestimmungen im Steuergesetz finden sinngemäss Anwendung (§§
183 ff. StG). G. Aufteilung des Steuerertrages
115 Das kantonale Steueramt erteilt den politischen Gemeinden zuhan den der berechtigten einzelnen Geme inden vierteljährl iche Gutschrif ten im Umfang der provis orischen Anteile am jeweiligen Steuerertrag, der sich aufgrund der eingereichte n Abrechnungen ergibt. Die defini tive Abrechnung über das Steuerjahr erfolgt im 2. oder 3. Quartal des Folgejahres.
116 Das kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden (§§
36 ff. QVO I).
22
631.422 Weisung zur Quellensteuer H. Schlussbestimmungen
117 Diese Weisung tri tt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die Wei
- sung vom 27. Juni 2013 (ZStB Nr. 28/052). Sie ist in der Gesetzessamm
- lung zu veröffentlichen.
1 OS 71, 337 .
2 LS 631.1 .
3 LS 631.11 .
4 LS 631.41 .
5 LS 631.421 .
6 SR 642.118.2 .
7 .
8 SR 836.2 .
9 SR 0.672.913.62 .
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