Reglement über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplommittelschulen des Kantons Luzern
Reglement Reglement über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplommittelschulen des Kantons Luzern über Aufnahme, Promotion und Diplomprüfung an den Diplommittelschulen des Kantons Luzern vom
1
8 . September
1 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Gemeinsame Bestimmungen I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
§ 1
Grundsatz Diplommittelschulen sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche nebst Theorie auch Erfahrungen in der Praxis vermitteln. angegliedert. Kantonsschulen vom 24. Oktober 197
3 Anwendung.
§ 2
§ 2
Ziel Die Ausbildung an den Diplommittelschulen vermittelt Schülerinnen und Schülern eine wirklichkeitsnahe Allgemeinbildung, befähigt zum Aufbau und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen, fördert die Kreativität und die Initiative, ermöglicht die selbständige Wahl des Berufsfeldes und schliesslich des Berufs und bereitet auf die nachfolgenden Stufen der Berufs- und Weiterbildung vor.
§ 3
§ 3
Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert je nach Richtung der weiteren beruflichen Ausbildung zwei oder drei Jahre. angemeldet sind.
§ 4
§ 4
Leistungsbewertung Leistungsbewertungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:
6 = sehr gut
5 = gut
2 = schwach
4 = befriedigend
1 = sehr schwach II. Organe II. Organe
§ 5
§ 5
Erziehungsrat *
1
2
3
2
1
2
Der Erziehungsrat a. erlässt den Lehrplan, b wählt die Diplomprüfungskommission, c. stellt die Diplome aus, d. beurteilt Beschwerden gegen Entscheide und Anordnungen der zuständigen Organe.
§ 6
§ 6
Diplomprüfungskommission Der Erziehungsrat wählt zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfung eine Diplomprüfungskommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Präsidium. Die Schulleitung gehört der Diplomprüfungskommission mit beratender Stimme an. a. entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Diplomprüfung und über die Dispensationsgesuche, b. erlässt Weisungen über die Erstellung der Abschlussarbeit in einem Diplomfach, c. bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung und der Fachlehrpersonen das Diplomprüfungsverfahren und, soweit nötig, die zu prüfenden Diplomfächer, d. legt auf Antrag der Schulleitung den Umfang des Diplomprüfungsstoffes fest, e. wählt auf Antrag der Schulleitung die Expertinnen und Experten, f. entscheidet über die Erteilung der Diplome, g. bestimmt auf Antrag der Schulleitung Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung der Diplomprüfung, h. begutachtet zuhanden des Erziehungsrates und des Erziehungs- und Kulturdepartementes Fragen, die mit der Diplomprüfung und der Diplomierung zusammenhängen.
§ 7
§ 7
Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, organisatorische und administrative Führung der Diplommittelschule sowie die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren.
§ 8
§ 8
Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz besteht aus den eine Klasse unterrichtenden Fachlehrpersonen. können beratend beigezogen werden.
§ 9
§ 9
Fachlehrpersonen Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Diplomprüfungen ab.
1
2
1
2
3
1
2
§ 10
§ 10
Expertinnen und Experten Die Expertinnen und Experten begutachten im Rahmen der Diplomprüfung die schriftlichen Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. III. Aufnahme, Promotion und Entlassung III. Aufnahme, Promotion und Entlassung
§ 11
§ 11
Aufnahme Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Diplommittelschule sind a. ein Durchschnitt von mindestens je 4,5 in den Fächergruppen Sprachen (Deutsch und Französisch), Mathematik sowie Mensch und Umwelt (Geschichte, Geographie, Naturlehre) im ersten Semester der 3. Sekundarklasse, b. Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik, c. Besuch der Wahlfächer Französisch und Englisch oder Italienisch im dritten Jahr der Sekundarschule. Semesters der 3. Klasse definitiv promoviert werden. Wer am Ende des ersten Semesters der dritten Klasse provisorisch promoviert wird, hat die Aufnahmeprüfung zu bestehen.
§ 12
§ 12
Probezeit Das erste Semester gilt für alle neueintretenden Schülerinnen und Schüler als Probezeit. definitive Promotion. Ende des zweiten Semesters müssen die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt sein.
§ 13
§ 13
Promotion Am Ende jedes Semesters entscheidet die Klassenkonferenz gestützt auf die Fachnoten über die Promotion der Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester.
1
2
3
1
2
3
1
2
3
4
1
2
über das ganze Semester angemessen verteilen. Pro Semester und Fach sind in der Regel drei oder mehr Arbeiten zu benoten, wovon mindestens zwei schriftliche Arbeiten sein müssen.
§ 14
§ 14
Notendurchschnitt Der Notendurchschnitt errechnet sich aus allen in der betreffenden Klasse gemäss Lehrplan unterrichteten Pflichtfächern, ausgenommen Familienpraktikum, Turnen und Sport sowie Berufskunde/Besichtigungen.
§ 15
§ 15
Definitive Promotion a. einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 und in den Promotionsfächern höchstens 1,5 Mangelpunkte oder b. einen Notendurchschnitt von mindestens 4,3 und in den Promotionsfächern höchstens 2 Mangelpunkte aufweist.
§ 16
§ 16
Provisorische Promotion Schülerinnen und Schüler werden provisorisch ins nächste Semester promoviert, wenn ihr Zeugnis a. einen Notendurchschnitt von weniger als 4,0 und in den Promotionsfächern mehr als 1,5 Mangelpunkte oder b. einen Notendurchschnitt von weniger als 4,3 und in den Promotionsfächern mehr als 2 Mangelpunkte aufweist. Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls muss er oder sie die nächsttiefere Klasse wiederholen oder die Schule verlassen.
§ 17
§ 17
Entlassung Aus der Diplommittelschule wird entlassen, wer a. nach einer Rückversetzung erneut nur die Bedingungen der provisorischen Promotion erfüllt, b. nach der Probezeit die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erreicht.
§ 18
§ 18
Promotionsfächer der paramedizinischen Richtung Promotionsfächer der paramedizinischen Richtung sind a. Deutsch, b. Französisch, c. Geschichte, d. Sozial-, Rechts- und Wirtschaftskunde, e. Geographie, f. Erziehungslehre,
2
3
1
1
2
3
1
2
g. Biologie, h. Physik, i. Mathematik, k. Gesundheitslehre, l. Bildnerisches Gestalten, m. Englisch oder Italienisch, n. Chemie.
§ 19
§ 19
Promotionsfächer der edukativen Richtung Promotionsfächer der edukativen Richtung sind a. Deutsch, b. Französisch, c. Geschichte, d. Sozial-, Rechts- und Wirtschaftskunde, e. Geographie, f. Erziehungslehre, g. Biologie, h. Physik, i. Mathematik, k. Gesundheitslehre, l. Bildnerisches Gestalten, m. Englisch oder Italienisch, n. Musik (Musiklehre/Instrument). IV. Diplomprüfung IV. Diplomprüfung
1. Allgemeines
1. Allgemeines
§ 20
§ 20
Zulassung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer im zweiten bzw. dritten Studienjahr eine kantonale Diplommittelschule besucht.
§ 21
§ 21
Diplomprüfungen Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Diplomprüfungen, wobei im wesentlichen der Unterrichtsstoff der beiden letzten Jahreskurse zu berücksichtigen ist.
§ 22
§ 22
Diplomnoten Die Diplomnoten der einzelnen Diplomfächer ergeben sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnote und der Diplomprüfungsnote im entsprechenden Fach.
1
2
werden, aus dem Durchschnitt der beiden Noten.
§ 23
§ 23
Rundungen Ergibt sich bei der Berechnung der Diplomnote ein Bruch, der über oder unter einem Viertelwert (
/
4
/
4
) liegt, so wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet. Ergibt sich bei der Diplomnote ein exakter Viertelswert ( /
4 ,
4 ), so wird in den Prüfungen in Richtung der Prüfungsnote, in den prüfungsfreien Fächern in Richtung der letzten Semesternote auf- oder abgerundet. Fachlehrperson unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist.
§ 24
§ 24
Bestehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a. ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird und b. nicht mehr als 2 Mangelpunkte zu verzeichnen sind.
§ 25
§ 25
Gesamtdurchschnitt Der Gesamtdurchschnitt der Diplomprüfung entspricht dem Durchschnitt aller Diplomnoten in den Diplomfächern.
§ 26
§ 26
Diplomurkunde und Diplomzeugnis Die Diplomurkunde bestätigt die Diplomierung. Sie wird vom Erziehungsrat ausgestellt.
§ 27
§ 27
Wiederholung der Diplomprüfung Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann sich erst wieder zur Diplomprüfung anmelden, wenn er den Unterricht des ganzen letzten Schuljahrs wiederholt hat.
§ 28
§ 28
Unredlichkeiten
2
3
4
1
1
3
2
1
3
3
1
1
2
3
1
2
1
Bei Unredlichkeiten an der Diplomprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Diplomprüfungskommission als nicht bestanden erklärt. werden kann.
2. Diplomprüfung nach der zweiten Klasse
2. Diplomprüfung nach der zweiten Klasse
§ 29
§ 29
Diplomfächer Diplomfächer sind a. Deutsch, b. Französisch, c. Geschichte/Staatskunde, d. Geographie, e. Erziehungslehre, f. Biologie, g. Mathematik, h. Gesundheitslehre. abzulegen. Kandidaten einer mündlichen Prüfung.
§ 30
§ 30
Zusätzliche Diplomfächer der paramedizinischen Richtung Zusätzliche Diplomfächer der paramedizinischen Richtung sind a. Englisch oder Italienisch, b. Physik, c. Chemie.
1
2
3
1
2
3
4
1
2
§ 31
§ 31
Zusätzliche Diplomfächer der edukativen Richtung Zusätzliche Diplomfächer der edukativen Richtung sind a. Englisch oder Italienisch, b. Bildnerisches Gestalten, c. Musik (Musiklehre/Instrument). Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in einem dieser Fächer nach freier Wahl mündlich geprüft.
3. Diplomprüfung nach der dritten Klasse
3. Diplomprüfung nach der dritten Klasse
§ 32
§ 32
Diplomfächer Diplomfächer sind a. Deutsch, b. Französisch, c. Mathematik/Informatik, d. Biologie, e. Geschichte, f. Geographie. legt fest, wie dieses Fach geprüft wird. Die übrigen Diplomfächer sind prüfungsfrei.
§ 33
§ 33
Zusätzliche Diplomfächer der sozioedukativen Richtung a. Englisch oder Italienisch, b. Pädagogik/Psychologie, c. Musik oder Bildnerisches Gestalten, d. Religionskunde und Ethik.
1
2
1
2
3
4
1
2
3
§ 34
§ 34
Zusätzliche Diplomfächer der paramedizinischen Richtung Zusätzliche Diplomfächer der paramedizinischen Richtung sind a. Englisch oder Italienisch, b. Physik, c. Chemie, d. Religionskunde und Ethik. Die Diplomprüfungskommission legt fest, ob die Prüfungen mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen
§ 35
§ 35
Kosten Das Schulgeld sowie die Prüfungs- und Diplomgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschule n .
§ 36
§ 36
Rechtsmittel Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement gefällt werden, kann gemäss den §§ 14
6 ff. des Erziehungsgesetze s
Beschwerde geführt werden.
§ 37
§ 37
Inkraftsetzung Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. September 1997 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Brigitte Mürner Der Sekretär: Hans Ambühl
3
1
2
3
3
4
*
1
2
3
4
Feedback