Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökon... (415.423.1)
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Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung für das Lizenziatsstudium und das Doktorat in Ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
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§ 1.

Das Studium gliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und Doktorandenstudium. Die Fakultät verleiht den Grad ei ner Doktorin oder eines Doktors der Ökonomie (Dr. oec. publ.) und den Grad einer Lizenziatin oder eines Lizenziaten der Ökonomie (lic. oec. publ.). Der Lizenziatsabschlus s erfolgt in einer der Studienrichtungen Be triebswirtschaftslehre, Volkswirts chaftslehre, Finance oder Manage ment and Economics. In der Wegleitung können Studiensc hwerpunkte festgelegt werden. A. Lizenziat und Promotion auf eingereichte Bewerbung I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Zur Behandlung von Fragen de r Zulassung zu Prüfungen und ihrer Ablegung bestimmt der Lehr bereich eine Pr üfungsdelegierte oder einen Prüfun gsdelegierten. Die Fakultät überträgt der ode r dem Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnis se. Einsprachen gegen Entschei dungen der oder des Pr üfungsdelegierten in allgemeinen Prüfungs angelegenheiten sind an den Fakultätsausschuss, in Fragen der Aner kennung von Prüfungen und Studienle istungen an di e Vorsteherin oder den Vorsteher des Le hrbereichs zu richten.

§ 3.

Für die Durchführung der Vorprü fung bestimmt die Fakultät eine Vorprüfungsleiterin oder eine n Vorprüfungsleiter. Sie kann ihr oder ihm Entscheidungsbefugnisse übertragen. Einsprachen gegen Entscheidungen der Vorprüfungsleite rin oder des Vorprüfungsleiters sind an den Fakultätsausschuss zu richten.

§ 4.

Für jede Prüfung ist eine An meldung erforderlich. Anmel dungen sind verbindlich und definiti v. Die Anmeldetermine werden durch das Lehrbereichssekretariat veröffentlicht. Verspätete Anmel dungen werden nicht entgegengenommen.
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§ 5.

Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender Verhinde
- rungsgrund ein, der im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestand und nicht voraussehbar war, hat die Kandidatin oder der Kandidat ein schriftliches Abmeldungsgesuch einz ureichen. Tritt ein solcher Verhin
- derungsgrund unmittelbar vor oder wä hrend der Prüfung ein, ist dies unverzüglich schriftlich mitzuteile n. Ausgeschlossen ist die Geltend
- machung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Pr üfung erkennbar waren. Das Abmeldungsgesuch bzw. die sc hriftliche Mitteilung ist zusam
- men mit den entsprechenden Bestät igungen dem zuständigen Sekre
- tariat einzureichen. Werden medizinische Gründe gelte nd gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 6.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prü
- fungsabbruches entscheidet die ode r der Prüfungsdele gierte, für die Vorprüfung die Vorprüfungsleiterin oder der Vorprüfungsleiter. Falls ein Nichtbestehen der Gesamtprüf ung bereits auf Grund der vor Abbruch erzielten Prüfun gsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bleibt eine Kandida tin oder ein Kandidat ohne genehmigte Ab
- meldung oder ohne zwingenden Verh inderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern, oder wird ei ne begonnene Prüfung nicht fort
- gesetzt, so gilt die Pr üfung als nicht bestanden.

§ 7.

Bei der Wiederholung von ung enügenden Prüfungen oder Teilprüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 8.

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen ode r wegen Nichteinhaltens von Prü
- fungsreglementen endgültig abgewies en worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.

§ 9.

Die Dissertation, die Diplom arbeit und schriftliche Prü
- fungsarbeiten sind in deutscher oder mit Bewillig ung der oder des Prüfungsdelegierten in französische r, italienischer oder englischer Sprache abzufassen. Der Lehrbereic h kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

§ 10.

Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei Viertelnoten zulässig sind.
3 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
415.423.1 Den Notenwerten kommen die folgenden Bedeutungen zu:
6 = hervorragend
5,5 = sehr gut
5= gut
4,5 = befriedigend
4 = ausreichend unter 4 = ungenügend Notendefizite entstehen in unge nügenden Prüfungen aus der Dif ferenz zwischen der Note
4 und der erzielten Note. Für die in Lizenziats- und Doktor prüfungen erziel ten Leistungen wird entsprechend den erzielten Notendurchschn itten ein Prädikat verliehen:
5,5 bis
6 summa cum laude (mit Auszeichnung)
5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)
4,5 bis unter 5 cum laude (gut)
4 bis unter 4,5 rite (genügend)

§ 11.

Bei Prüfungsbetrug, insbesonde re wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsm ittel verwendet, sich während einer Prüfung unerlaubterweise unt erhält, die Diss ertation oder die Diplomarbeit nicht selbstständig ve rfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, ist durch Beschluss des Fakultätsausschusses die Prüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde auf Grund der ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss §
1 ver liehen, so ist dieser durch Fakultäts beschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.

§ 12.

Die Fakultät erlässt eine Wegleitung. II. Grundstudium und Vorprüfung

§ 13.

Die Wegleitung bezeichnet de n Mindestumfang des Stoffes des Grundstudiums, die für die An meldung zur Vorprüfung notwen digen Studienleistungen sowie die testatpflichtigen Veranstaltungen.

§ 14.

Die Vorprüfung umfasst den St off des Grundstudiums. Sie besteht aus acht schriftlichen Prüf ungen zu je zwei Stunden. Sie be steht aus acht schriftlichen Teilpr üfungen in folgenden Gebieten: je zwei Prüfungen aus Gebieten der Vo lkswirtschaftslehre, der Betriebs wirtschaftslehre und der mathematisch /statistischen Grundlagen sowie je einer Prüfung aus Gebieten de r Informatik und einem Wahlfach. Die Wegleitung regelt die Einzelheiten.
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§ 15.

Die Vorprüfung wird im No rmalfall nach dem vierten Se
- mester abgeschlossen. Die einzelnen Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.

§ 16.

Jede Teilprüfung kann bei ung enügendem Ergebnis einmal wiederholt werden. Ungenügende Te ilprüfungen müssen jedoch spä
- testens auf den übernächsten Vorprü fungstermin wiederholt werden. Tritt eine Kandidatin oder ein Ka ndidat nicht innerh alb dieser Zeit
- spanne zur Wiederholungsprüfung an , so gilt die betreffende Teil
- prüfung als endgültig nicht bestanden. Wird eine Abmeldung bzw. ein A bbruch genehmigt, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstfolgenden Prüfungs
- termin anmelden, andernfalls gilt die abgebrochene Prüfung als end
- gültig nicht bestanden.

§ 17.

2 Die Anmeldungen zu den einz elnen Teilprüfungen haben in der Regel persönlich beim zuständigen Lehr bereichssekretariat zu erfolgen. Bei der Anmeldung zur letz ten noch zu absolvierenden Teil
- prüfung sind zusätzlich zum ausgef üllten Anmeldeformular die folgen
- den Schriftstücke einzureichen: a) alle verlangten Testate, b) der Immatrikulationsnachweis für alle Semester, in denen Teile der Vorprüfung abgelegt wurden.

§ 18.

Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in den acht Teilprüfun
- gen mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefiz ite 1 nicht übersteigt. Wird unter Ausschöpfung aller Wi ederholungsmöglichkeiten kein Notendurchschnitt von mindestens
4 erreicht oder be trägt die Summe der Notendefizite mehr als 1, so wird die Kandidatin oder der Kandi
- dat endgültig abgewiesen. Für jede Teilprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mitg eteilt. Das Bestehen der Vorprüfung wird mit einem Ausweis bescheinigt. III. Hauptstudium und Lizenziatsabschluss

§ 19.

Im Hauptstudium gilt das Prinzip des Anrechnungspunkte
- systems. Hierbei wird der Stoff de s Hauptstudiums in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die so gen annten Lehreinheiten, gegliedert.
5 Prüfungs- und Promot ionsordnung – Ökonomie
415.423.1 Für das Bestehen einer Lehreinheit muss ein expliziter Leistungs nachweis erbracht werden. Für jede bestandene Lehrei nheit wird eine Anzahl von Anrechnungspunkten verg eben. Auf der Basis blosser An wesenheit werden grundsätzlich ke ine Anrechnungspunkte vergeben. Alle für das Lizenziat erforderlich en Leistungen werden durch den Erwerb von Anrechnungspunkten er bracht; es gibt keine darüber hinausgehenden Abschlussprüfungen.

§ 20.

Sofern spezielle Regelungen di es nicht anders vorsehen, gelten die allgemeinen Bestimmung en dieser Prüfungs- und Promo tionsordnung analog auch für das Ablegen von Leistungsnachweisen nach dem Anrechnungspunktesystem.

§ 21.

Das Hauptstudium umfasst überw iegend Lehreinheiten aus Gebieten der Ökonomie. In der Studienrichtung Volkswir tschaftslehre muss einer der Schwerpunkte Wirtschaft und Politi k, Microeconomics and Manage ment, Financial Economics oder Em pirische Wirtschaftsforschung gewählt werden. In der Studienrichtu ng Betriebswirtsc haftslehre muss einer der Schwerpunkte Betriebswi rtschaftslehre oder Operations Research gewählt werden. In der St udienrichtung Finance muss einer der Schwerpunkte Corporate Finance, Financial Services, Financial Economics, Quantitative Finance ode r Financial Accounting gewählt werden. In der Studienrichtung Management und Economics gibt es keinen Studienschwerpunkt. Unabhängig von der Studienricht ung müssen in der Regel min destens 96 Punkte aus Lehreinheiten im Bereich der Ökonomie erwor ben werden, in einzelnen Studienr ichtungen bzw. -schwerpunkten auch mehr. In jeder Studienrichtung ist es möglich, mindestens 20 der 120 minimal benötigten Anrechnungspu nkte aus Lehreinheiten in ande ren Gebieten als der Ökonomie zu erbringen. Bei Wahl bestimmter Studienschwerpunkte innerhalb ei ner Studienrichtung können diese Anrechnungsmöglichkeiten alle rdings eingeschränkt sein. Zu den obligatorischen Anforderung en gehört in jedem Fall der Erwerb von Anrechnungspunkten aus selbstständigen schriftlichen Arbeiten, der Semesterarbeit und der Diplomarbeit. Die Diplom arbeit muss aus dem Gebi et der Ökonomie stammen. Die Wegleitung regelt die Einzel heiten, insbesondere legt sie in haltliche Bedingungen für den Er werb von Anrechnungspunkten in bestimmten Gebieten und Veransta ltungsformen fest. Dabei können Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrei nheiten bezeichnet werden.
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415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie Die Wegleitung enthält ferner ein Verzeichnis der regelmässig an
- gebotenen Lehreinheiten mit den darin erzielbaren Anrechnungs
- punkten.

§ 22.

Für die Bedingungen gemäss §
21 Absatz 1–6 ist diejenige Version der Wegleitung ma ssgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, an dem eine Kandidatin oder ein Kandidat sich erstmalig für den Er
- werb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium anmeldet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Studium innerhal b von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird. Andern falls ist die zu m Zeitpunkt des Studienabschlusses gültige Weglei tung massgeblich. Die Übergangs
- bestimmungen beim Er lass einer neuen Prüf ungs- und Promotionsord
- nung bleiben vorbehalten.

§ 23.

Die Diplomarbeit ist eine dur ch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständi g abzufassende schriftl iche Arbeit. Die Weg
- leitung regelt die Einzelheiten. Die Frist für die Bearbeitung de r Diplomarbeit beträgt vier Mo
- nate. Verspätet ei ngereichte Diplomarbeiten gelten als nicht bestan
- den. Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Diplom
- arbeit während einer unz umutbaren Dauer ganz oder teilweise arbeits
- unfähig, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegie rte über eine Ver
- längerung der Frist oder über einen Abbruch der Diplomarbeit. Abgebrochene Diplomarbeiten gelten als nicht angetreten.

§ 24.

Für jede Lehreinheit wird rechtzeitig bekannt gegeben, welche Inhalte sie verm ittelt, unter welchen Voraussetzungen sie ab
- solviert werden kann, wie viele Anrechnungs punkte erworben werden können, und welche Leistungen für das erfolgreiche Absolvieren erforderlich sind. Der Umfang einer Lehreinheit und der Aufwand für die Er
- bringung des Leistungsnachweises wi rd so bemessen, dass Vollzeit- Studierende im Mittel 30 Anrechnu ngspunkte pro Semester erwerben können.

§ 25.

Mit dem Erwerb von Anrechnu ngspunkten kann frühestens im vierten Semester des Ökonomie-Studiums und nach erfolgreichem Abschluss von vier Te ilprüfungen der Vorprüfung begonnen werden. Die Hälfte der für den Lizenziats abschluss erforderlichen Anrech
- nungspunkte kann frühestens nach de m erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung erworben werden; dazu zählen insbesondere die Anrech
- nungspunkte für die Diplomarbeit.
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415.423.1 Die Erfüllung der Voraussetzung en für den Erwerb von Anrech nungspunkten gemäss Absatz 1 und 2 muss spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Erwerb des zugehörigen Leis tungsnachweises nachgewiesen werden. In begründeten Fällen kann die oder der Pr üfungsdelegierte Aus nahmen bewilligen.

§ 26.

Ist eine Lehreinheit erfolgreich absolviert worden, wird die hierfür vorgesehene An rechnungspunktzahl der Kandidatin oder dem Kandidaten gutgeschrieben. Andernfa lls wird dieselbe Punktzahl als Malus registriert. Die Anrechnung spunkte wie die Maluspunkte zu einer Lehreinheit werden entweder vollständig oder gar nicht ver geben, eine teilweise Vergabe ist ausgeschlossen. Anrechnungspunkte und Maluspunkte werden getrennt voneinan der geführt, eine wechselseiti ge Aufrechnung findet nicht statt. Für nicht bestandene selbstständige schriftliche Arbeiten werden keine Maluspunkte vergeben; dort kommt §
34 zur Anwendung.

§ 27.

Unabhängig von den vergeb enen Anrechnungspunkten werden die für eine Le hreinheit erzielten Leis tungen in der Regel benotet. Ausnahmen sind in de r Wegleitung festgehalten. Eine benotete Lehreinhe it ist erfolgreich absolviert, wenn im zuge hörigen Leistungsnachweis eine Note von mindestens 4 erzielt worden ist. Eine unbenotete Lehreinheit wi rd beim Leistungsnachweis nur zwischen «bestanden» (Lehreinheit erfolgreich absolviert) und «nicht bestanden» unterschieden.

§ 28.

Mit Ausnahme der selbstständi gen schriftlichen Arbeiten kann dieselbe Lehr einheit beliebig oft wied erholt werden, sofern sie weiter im Lehrangebot ist. Es best eht jedoch kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach eine r nicht erfolgreich absolvierten Lehreinheit. Für die Wiederholung einer selbst ständigen schriftlichen Arbeit wird ein neues Thema gestellt.

§ 29.

Wurde eine Lehreinheit erfolg reich absolviert, so können für die gleiche oder eine inhaltlich ähnliche Lehreinheit keine weiteren Anrechnungspunkte erworben werden. Insbesondere ist es nicht mög lich, durch erneutes Absolvieren so lcher Lehreinheite n eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifels fällen entscheidet die oder der Prü fungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Lehreinheiten, insbesondere im Zusammenhang mit §
35.
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§ 30.

Nach Ende jedes Semesters er halten die Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufste llung über die bisher erworbenen Anrech
- nungspunkte und die erzielten Benotun gen. Sie sind verpflichtet, all
- fällige Unstimmigkeiten innerhal b von sechs Wochen dem Lehrbe
- reichssekretariat schr iftlich anzuzeigen.

§ 31.

Anrechnungspunkte verfallen f ünf Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden; sie können danach nicht mehr für einen Studienabschl uss herangezogen werden. Die oder der Prüfungsdelegierte kann in begr ündeten Fällen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewähren, we nn diese vor Erreichen des Verfall
- datums beantragt wird. Maluspunkte verfallen nicht.

§ 32.

Rechtzeitig vor dem Abschlu ss der letzten für den Studien
- abschluss erforderliche n Lehreinheiten hat si ch die Kandidatin oder der Kandidat in der Regel persönlic h auf dem Lehrbere ichssekretariat für den Studienabschluss anzumeld en. Dabei sind die folgenden Schriftstücke einzureichen: a) das ausgefüllte Anmeldeformular, b) der Ausweis über die bestandene Vorprüfung, c) . . .
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§ 33.

Das Studium ist erfolgreich beendet, wenn mindestens 120 Anrechnungspunkte erworben und zude m die weiteren Voraussetzun
- gen gemäss Prüfungs- und Promot ionsordnung sowie Wegleitung eingehalten worden sind. Darüber hinaus können bis zu 20 weitere Anrechnungspunkte erworben und im Lizenziatszeugni s ausgewiesen werden. Die Lizenziatsnote ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Anrech
- nungspunktezahl gewichteten Durc hschnitt der Einzelnoten aller bestandenen benoteten Einzelnoten, die gemäss Absatz 1 anrechenbar sind.

§ 34.

Wird eine selbstständige schrif tliche Arbeit auch im Wieder
- holungsfall als ungenügend bewertet oder werden in den anderen Lehr
- einheiten 45 oder mehr Maluspunkte erreicht, so wird die Kandidatin oder der Kandidat en dgültig abgewiesen.
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415.423.1

§ 35.

An einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich oder einer anderen Fakultät erworbene Anrechnungs punkte können durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Lehr bereichs im Rahmen von Höchstgr enzen gemäss Absatz 3 und 4 ange rechnet werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dabei die Nachweispflicht, dass die zur An rechnung vorgesehenen Lehreinhei ten den Bestimmungen der Prüf ungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung entsprechen. Die Vorsteherin oder der Vorste her des Lehrbereichs kann der oder dem Prüfung sdelegierten die Kompetenz zur Anerkennung von Anrechnungspunkten übertragen. Mindestens 45 Anrec hnungspunkte müssen an der Universität Zürich erworben werden. Die Diplomarbeit muss gemäss den Bestimmungen der Prüfungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung an der Universität Zürich angefertigt werden. Die Anrechnungspunkte für die Diplom arbeit können nicht auf die gemäss Absatz 3 erforderlichen Punkte an gerechnet werden. Die Wegleitung regelt weitere Einzelheiten.

§ 36.

Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird die Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste gilt bei genügender Ge samtleistung als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss. Sie enthält in einem Anhang die Er gebnisse sämtlicher absolvierter St udienleistungen des Hauptstudiums. Erfolgt die endgültige Abweisung, kann auf Wunsch eine Beschei nigung über die erziel ten Einzelleistungen ausgestellt werden. IV. Doktorandenstudium und Doktorprüfung

§ 37.

Die Zulassung zum Doktora ndenstudium setzt den Nach weis eines mit dem Prädikat summ a cum laude oder magna cum laude abgeschlossenen Studiums der Ökonom ie an der Universität Zürich voraus. Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Studienabschluss in einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder von einer an deren Hochschule können im Lehrbe reich Ökonomie promovieren, wenn sie an der besuchten Ausbildung sanstalt ebenfalls in Ökonomie promovieren könnten oder sie den Na chweis eines in den Ökonomie- Anteilen mindestens gleichwertigen Studiums erbringen können. In diesen Fällen entscheidet der Lehr bereich über eine Zulassung, wobei das Bestehen einer Zulassungsp rüfung verlangt werden kann.
415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie Auf Beschluss des Lehrbereiches könne n Kandidatinnen oder Kandidaten, die den Abschluss lic. oe c. publ. an der Universität Zürich mit dem Prädikat cum laude erwo rben haben, zum Doktoranden
- studium zugelassen werden. In jedem Fall muss sich eine Pr ofessorin oder ei n Professor des Lehrbereichs bereit erklären, di e Betreuung und Begutachtung der Dissertation als Referentin ode r Referent zu übernehmen.

§ 38.

Die Anmeldung zur Doktorpr üfung kann frühestens nach Absolvierung eines ausreichenden Doktorandenstudiums erfolgen. Umfang und Ablauf des Doktorandens tudiums sind in der Wegleitung festgelegt.

§ 39.

Die Anmeldung zur Doktorpr üfung hat durch die Kandida
- tin oder den Kandidaten persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Dabei sind die folge nden Schriftstücke einzureichen: a) das ausgefüllte Anmeldeformular, b) der geforderte Imma trikulationsnachweis, c) eine Erklärung gemäss §
37 Absatz 4 sowie allfällige Nachweise gemäss §
37 Absatz 2 und 3, d) eine Zusammenstellung über di e im Doktorandenstudium besuch
- ten Lehrveranstaltungen samt den zugehörigen Ausweisen über aktive Beteiligung, e) eine von der Referentin oder de m Referenten und einer Korrefe
- rentin oder einem Korr eferenten als ausreiche nd beurteilte Disser
- tation gemäss §
40, f) eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbstständig er
- arbeitet und bisher an keiner ande ren Stelle eingereicht worden ist, g) . . .
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§ 40.

Die Dissertation muss ein Th ema der Richtung Betriebs
- wirtschaftslehre, Volkswirtschafts lehre, Finance oder Management and Economics behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fach
- kenntnisse, der Beherrschung wiss enschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten er
- bringen, sowie in ihren Ergebni ssen einen eigenständigen wissen
- schaftlichen Beitrag leisten. Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift druckfertig vorzulegen. Ausnahmswe ise kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden. Eine Arbeit, die bereits an ei ner Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
- sertation eingereicht werden.
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§ 41.

Die Dissertation wird von de r Referentin oder dem Re ferenten und einer oder einem vo m Lehrbereich zu bestimmenden Korreferentin oder Korreferenten be urteilt. Auf Antrag eines Lehr bereichsmitgliedes oder der Kandid atin oder des Kandidaten kann der Lehrbereich eine Korreferentin ode r einen Korreferenten bestellen, die nicht dem Lehrkörper des Le hrbereichs angehören müssen. Referentin oder Referent stellt dem Lehrbereich Antrag auf die Abnahme der Dissertation. Lautet der Antrag positiv, so wird die Kan didatin oder der Kandidat zur Doktor prüfung zugelassen. Diese muss innerhalb eines Jahres nach de r Anmeldung zur Doktorprüfung ab solviert werden.

§ 42.

Die Doktorprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen von je etwa 45 Minuten:
1. Eine vertiefte Prüfung aus dem Gebiet de r Dissertation.
2. Eine Prüfung aus dem Stoffgeb iet der besuchten Doktoranden seminarien und -kolloqui en, wobei das Gebiet der Dissertation ausgeschlossen ist. Die zweite Prüfung ka nn bereits vor Einreic hung der Dissertation abgelegt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass ein aus reichendes Doktor andenstudium absolviert wurde.

§ 43.

Die prüfenden Professorinnen und Professoren des Lehr bereichs legen die Note für jede mündliche Doktorprüfung fest und teilen anschliessend der Kandida tin oder dem Kandidaten das Er gebnis mit. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ein Noten durchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Noten defizite 1 nicht übersteigt. Eine ungenügende mündliche D oktorprüfung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werd en. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine end gültige Abweisung.

§ 44.

Der Lehrbereich beschliess t die Bewertung der Doktor prüfung mit Einschluss der Disser tation. Für die Bewertung werden die beiden mündlichen Prüfungen und die Dissertation im Verhältnis
1:1:3 gewichtet.
415.423.1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Ökonomie V. Veröffentlichung der Dissertation

§ 45.

Nach bestandener Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat die Dissertation in der vom Lehrbereich genehmigten Fas
- sung zu veröffentlichen. Die Refe rentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen. Die Veröffentlichung muss innerhal b von zwei Jahren erfolgen, an
- dernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

§ 46.

Die Veröffentlichung muss in einer der von der Fakultät festgelegten Formen stattfinden. VI. Ausfertigung der Diplome

§ 47.

Die Ernennung zur Lizenziatin, zum Lizenziaten, zur Dok
- torin oder zum Doktor der Ökonomie erfolgt durch die Aushändigung des unterzeichneten Diploms. Es trägt das Siegel der Univer sität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. Die Führung des Doktortitels vo r Aushändigung des Diploms ist untersagt.

§ 48.

Jede Promotion ist im «Schul blatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Ungültigkeitserklärungen gemäss §
11. VII.
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§ 49.

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§ 50.

3 B. Ehrenpromotion

§ 51.

Für hervorragende Verdienste um das Gebiet Betriebs
- wirtschaftslehre, Volkswirtschafts lehre, Finance oder Management and Economics in theoretischer ode r praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Ökonomie ehrenhalber verleihen.
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§ 52.

Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei de r Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. Die Dekanin oder der Dekan setz t die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fakul tät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gege n die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

§ 53.

Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache das Diplom auszufertigen ist. Jede Ehrenpromotion ist im «Sc hulblatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen. C. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 54.

Die in der Prüfungs- und Pr omotionsordnung nicht aus drücklich oder nicht ausreichend geregelten Spezialfragen werden durch Beschluss des Le hrbereichs geordnet.

§ 55.

Die vorliegende Prüf ungs- und Promotionsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt wird die Promotionsord nung der Abteilun g Ökonomie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultä t vom 19. September 1995 aufge hoben. Alle ab Wintersemester 1999/2
000 eingetretenen Studierenden müssen ihr Studium nach der vo rliegenden Prüfungs- und Promotions ordnung absolvieren.

§ 56.

Studierende, die ihr Studiu m an der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenom men haben, können die Lizenziats prüfung noch nach alter Ordnung ablegen, sofern sie mit den Prüfung en bis spätestens 31. Dezember
2004 begonnen haben.

§ 57.

Wiederholungen erfolgen nach den Bestimmungen, die für den ersten Versuch gültig waren.
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§ 58.

Für Studierende, welche die Bedingungen von §
25 Absatz
1 erfüllen, kann die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ausgewählte Veranstaltungen des Haup tstudiums bezeichnen, in denen bereits im Sommersemester 2001 Leistungsn achweise erbracht und Anrech
- nungspunkte oder Maluspunkt e erworben werden können.
1 OS 56, 521 .
2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter
- semester 2001/2002.
3 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
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