Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des... (0.192.110.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Abgeschlossen in Strassburg am 6. November 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 (Stand am 16. März 2022) ¹ AS 1966 777
Die Unterzeichnerregierungen des am 2. September 1949² in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (nachstehend «Abkommen» genannt),
vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.192.110.3
Art. 1
Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der General­sekretär notifiziert die Hinterlegung den Mitgliedern des Rates.
Art. 2
a. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
b. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter in der Beratenden Versammlung), die an Sitzungen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und ausserhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Sitzungen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Befreiung berufen, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden.
Art. 3
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden ebenfalls – möge die Beratende Versammlung tagen oder nicht – auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung einer Kommission oder eines Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sit­­zungs­ort begeben oder von dort zurückkommen.
Art. 4
Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu Tagungsorten und zurück die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges zustehen.
Art. 5
Diese Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit dem Europarat zu ermöglichen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Art. 6
Die Bestimmungen des Artikels 4 können nicht gegenüber den Behörden des Staates, dem der Vertreter angehört, oder gegenüber den Behörden des Mitglieds, das er vertritt oder vertreten hat, geltend gemacht werden.
Art. 7
a. Dieses Protokoll steht den Mitgliedern, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen ratifiziert oder nach der Ratifizierung des letzteren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
b. Dieses Protokoll tritt mit dem Tage in Kraft, an dem es von allen Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, sofern die Zahl der Unterzeichnerstaaten, die das Abkommen und das Protokoll ratifiziert haben, nicht weniger als sieben beträgt.
c. Für die Unterzeichnerstaaten, die das Protokoll nachträglich ratifizieren, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
d. Für die Mitglieder, die dem Abkommen und dem Protokoll gemäss Artikel 1 beigetreten sind, treten das Abkommen und das Protokoll in Kraft (i) mit dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Tage, wenn die Beitritts­urkunde vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, oder
(ii) mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn die Hinterlegung zu einem späteren als dem im obigen Absatz b angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 6. November 1952 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates auf bewahrt wird. Der General­sekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, eine beglaubigte Ausfertigung.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. März 2022 ³

³ AS 1966 786 ; 2022 248 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Juni

1998 B

  4. Juni

1998

Andorra

24. November

1998 B

24. November

1998

Armenien

25. Juni

2001 B

25. Juni

2001

Aserbaidschan

16. Januar

2002 B

16. Januar

2002

Belgien

24. Juli

1953

11. Juli

1956

Bosnien und Herzegowina

  3. Oktober

2003 B

  3. Oktober

2003

Bulgarien

  7. Mai

1992 B

  7. Mai

1992

Dänemark

  2. September

1953

11. Juli

1956

Deutschland

10. September

1954 B

11. Juli

1956

Estland

11. Januar

1995 B

11. Januar

1995

Finnland

16. November

1989 B

16. November

1989

Frankreich

10. März

1978

10. März

1978

Georgien

25. Mai

2000 B

25. Mai

2000

Griechenland

17. November

1953

11. Juli

1956

Irland

21. September

1967

21. September

1967

Island

11. März

1955 B

11. Juli

1956

Italien

11. Juli

1956

11. Juli

1956

Kroatien

11. Oktober

1997 B

11. Oktober

1997

Lettland

15. Januar

1998 B

15. Januar

1998

Liechtenstein

16. Mai

1979 B

16. Mai

1979

Litauen

22. Juli

1998 B

22. Juli

1998

Luxemburg

29. Juni

1953

11. Juli

1956

Malta

22. Januar

1969 B

22. Januar

1969

Moldau

  2. Oktober

1997 B

  2. Oktober

1997

Monaco

30. November

2005 B

30. November

2005

Niederlande

19. Juni

1953

11. Juli

1956

Nordmazedonien

10. April

1997 B

10. April

1997

Norwegen

24. April

1953

11. Juli

1956

Österreich

  9. Mai

1957 B

  9. Mai

1957

Polen

16. März

1993 B

16. März

1993

Portugal

  6. Juli

1982 B

  6. Juli

1982

Rumänien

  4. Oktober

1994 B

  4. Oktober

1994

San Marino

22. März

1989 B

22. März

1989

Schweden

30. April

1953

11. Juli

1956

Schweiz

29. November

1965 B

29. November

1965

Serbien

26. April

2005 B

26. April

2005

Slowakei

  5. Dezember

1996 B

  5. Dezember

1996

Slowenien

  8. November

1994 B

  8. November

1994

Spanien

23. Juni

1982 B

23. Juni

1982

Tschechische Republik

28. April

1995 B

28. April

1995

Türkei

  7. Januar

1960

  7. Januar

1960

Ukraine

  6. November

1996 B

  6. November

1996

Ungarn

  6. November

1990 B

  6. November

1990

Vereinigtes Königreich

19. November

1954

11. Juli

1956

Zypern

30. November

1967 B

30. November

1967

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