Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (438.31)
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Gesetz über die Ausbildungsbeiträge

1 438.31 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) vom 18.11.2004 (Stand 01.11.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubil dende bei anerkanntem Bedarf.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Ver pflichteter und der Auszubildenden selber.

Art. 2

Wirkungsziele
1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere a die Chancengleichheit fördern, b den Zugang zu Bildung erleichtern, c die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen, d die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen.

Art. 3

Arten der Ausbildungsbeiträge
1 Ausbildungsbeiträge sind Stipendien und Darlehen sowie Beiträge in Härtefäl len.
2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzu zahlen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-41
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4 In Härtefällen können weitere Beiträge im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nä here.

Art. 4

Beschaffen von Personendaten
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünf te und Personendaten bei Behörden einzuholen. *
2 Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerver waltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist.
3 Personen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, un terstehen dem Steuergeheimnis.
4 Personen, insbesondere Eltern und andere Verpflichtete, die keine Kenntnis davon haben, dass über sie Daten beschafft werden, werden durch die zustän dige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion spätestens bei der ersten Daten beschaffung informiert. *

Art. 5

Zusammenarbeit
1 Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens in der Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.
2 Beitragsbedingungen

Art. 6

Grundsatz
1 Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von aner kannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen.
2 Für Vorbildungen kann der Regierungsrat eine Beschränkung der Ausbil dungsbeiträge vorsehen.

Art. 7

Anerkannte Ausbildungen
1 Anerkannte Ausbildungen sind a die Vorbildung, b die Erstausbildung, c die Zweitausbildung, d die höhere Berufsbildung, e die Umschulung.
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2 Nicht anerkannt sind a * die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I, b die berufsorientierte Weiterbildung, c ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschul stufe, d die Bildung der Quartärstufe.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 8

Anerkannte Ausbildungsstätten
1 Anerkannte Ausbildungsstätten sind a die öffentlichen Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland, b die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland, soweit sie sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen kön nen, c die privaten Betriebe in der Schweiz mit Ausbildungsbewilligung für Lehr linge.
2 Ausbildungsstätten sind nur anerkannt, soweit sie zu einem Abschluss führen, der vom Kanton, von der Eidgenossenschaft oder von einem ausländischen Staat anerkannt ist.
3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion weitere Ausbildungsstätten anerkennen, soweit sie sich über eine gleichwertige Ausbil dungsqualität ausweisen können. *

Art. 9

Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungs stätten
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Ausbildungsstätten gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerken nung ausnehmen, wenn die im Rahmen des Voranschlags zur Verfügung ste henden Mittel nicht ausreichen.

Art. 10

Form der Beitragsgewährung
1 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II werden für die reglementarische Aus bildungsdauer Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen werden auschliess lich Darlehen gewährt. *
2 Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer werden vom aner kannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den fehlenden Anteil besteht ein Anspruch auf Darlehen.
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3 Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können für Ausbil dungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt werden. *
4 Für Ausbildungskosten, welche wesentlich über den anerkannten Kosten lie gen, können ergänzende Darlehen gewährt werden.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 11

Darlehen
1 Die gesamte Darlehenssumme ist auf 50 000 Franken pro Person be schränkt. Sie kann vom Regierungsrat der Teuerung angepasst werden.
2 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen fest.

Art. 12

Beitragsberechtigte Personen
1 Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern sind beitrags berechtigt, wenn sie a das Schweizer Bürgerrecht haben, b das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben, c das Bürgerrecht eines Staates haben, der nichtMitglied der EU oder EFTAist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbe willigung B verfügen, d von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.

Art. 13

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton Bern, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zu ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
2 Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrecht lichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
3 Volljährige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, ha ben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie hier ihren zivil rechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
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4 Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
5 Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbro chen während zwei Jahren im Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Aus bildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt. *
6 Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern nach diesem Gesetz be gründet hat, behält ihn bis zum Erwerb eines neuen bei.

Art. 14

Beschränkung der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf Ausbildungsjahren.
2 Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden ge sundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.
3 Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsan spruch mehr.
4 Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn a die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient, b wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bis herigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
5 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
3 Bemessung der Ausbildungsbeiträge

Art. 15

Grundsatz
1 Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehe gatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen.
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2 Auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Auszubildenden a das 25. Lebensjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben oder b während vier Jahren vollzeitlich berufstätig gewesen sind, wobei als Berufstätigkeit auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt gilt.

Art. 16

Berechnungsgrundsätze
1 Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbil dungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend.
2 Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den an erkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anre chenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 andererseits.
3 Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rah men einer Fehlbetragsrechnung ermittelt.

Art. 17

Berechnungsgrundlagen
1 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend.
2 Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt.
3 Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt.
4 Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz all gemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind nach oben begrenzt.

Art. 18

Meldepflicht
1 Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben der zuständigen Stelle der Bil dungs- und Kulturdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge er heblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. *
2 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jede Änderung der für die Bemessung massgeblichen Da ten unverzüglich zu melden. *
3 Wer die Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 missachtet, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
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4 Rückerstattung

Art. 19

1 Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrages überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn a unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung erhebliche Tatsa chen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind, b sie nicht für die Ausbildung verwendet worden sind.
3 Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbre chen, haben die Ausbildungsbeiträge in der Regel zurückzuerstatten.
4 Der Zinssatz und die Verjährungsregeln richten sich nach dem Staatsbei tragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG 1 ) ).
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5 Vollzug und Rechtspflege

Art. 20

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. *
2 Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig von der Beitragshöhe.

Art. 21

* Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. *

Art. 22

* Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ).

Art. 23

Darlehensbewirtschaftung
1 Der Kanton kann die Bewirtschaftung der Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen.
1) BSG 641.1
2) BSG 155.21
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2 Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.
3 Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der erforderlichen Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zu ständig.

Art. 24

Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über a die Umschreibung der anerkannten Ausbildungen, b die Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Ausbildungsstät ten, c die Form der Beitragsgewährung, d die Bedingungen für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen, e die Berechnung der Beiträge, f die anerkannten Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten, g die Härtefälle, h das Gesuchsverfahren.
2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an die zuständige Direktion über tragen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Geltung des bisherigen Rechtes
1 Auf Rechtsverhältnisse, die einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbil dungsbeiträgen über das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus be gründet haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Auszubildende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge für eine Ausbil dung beziehen, die nach neuem Recht nicht mehr zu einer Beitragsberechti gung führt, sind bis zum ordentlichen Abschluss dieser Ausbildung beitragsbe rechtigt. Die Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neu em Recht.
3 Für die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Zinsen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwen dung des neuen Rechts sei für die Betroffenen günstiger.
4 Hängige Gesuche und Beschwerden werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das
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5 Die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November
1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (Nr. 5082, «Fonds für Härtefälle») 1 ) wird zugunsten der Laufenden Rechnung aufgelöst.

Art. 26

Änderung eines Erlasse
1 Das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG 2 ) ) wird wie folgt ge ändert:

Art. 27

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipen diengesetz, StipG), (BSG 438.31),
2. Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiende kret), (BSG 438.311).

Art. 28

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 18. November 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 773 vom 5. April 2006: Inkraftsetzung auf den 1. August 2006
1) BSG 438.31
2) BSG 641.1
438.31 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.11.2004 01.08.2006 Erlass Erstfassung 06-41
10.04.2008 01.01.2009

Art. 21

geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009

Art. 22

geändert 08-109
01.02.2012 01.01.2013

Art. 13 Abs. 1

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 13 Abs. 3

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 13 Abs. 4

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 13 Abs. 5

geändert 12-47
21.03.2012 01.08.2013

Art. 7 Abs. 2, a

geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013

Art. 10 Abs. 1

geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013

Art. 10 Abs. 3

geändert 12-61
01.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 4 Abs. 4

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 8 Abs. 3

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 18 Abs. 2

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021

Art. 21 Abs. 1

geändert 21-067
11 438.31 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.11.2004 01.08.2006 Erstfassung 06-41

Art. 4 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 4 Abs. 4

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 7 Abs. 2, a

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 8 Abs. 3

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 10 Abs. 1

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 10 Abs. 3

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 13 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 13 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 13 Abs. 4

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 13 Abs. 5

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 18 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 18 Abs. 2

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 20 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 21

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 21 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 22

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
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