Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 517a Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hoc hschule Zentralschweiz (PHZGebührenverordnung) vom 18. Dezember 2008 * Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, (Stand 1. September 20
12) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des K onkordates über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZAufnahmereglement und b. sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomst
udien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Di rektions
- konferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen. II. Aufnahmegebühren Art. 2 Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien Fr. 200. –.
2 * G 2009 29
1 SRL Nr. 515
2 Nr. 517a
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des S tudiengangs ke
ine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. III. Teilnahmeund Studiengebühren Art. 3 Vorbereitungskurs
1 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahme- verfa hrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a. für Tei lnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist: – Vorbereitungskurs N i veau I Fr.
500.
– – Vorbereitungskurs N iveau II Fr.
750.
– b. für alle übrigen Teilnehmenden: – Vor bereitungskurs N i veau I Fr.
8
400.
– – Vorbereitungskurs N i veau II Fr.
14
000.
–
2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)
3
3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintritt sprüfung den Vorbereitung
s- kurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: . – Vorbereitungskurs N i veau I Fr.
500.
– – Vorbereitungskurs N i veau II Fr.
750.
– Art. 4 Diplomstudien
1 Die allgemeinen Studiengebühren betrag en a. für immatrikulierte St u dierende pro Semester Fr.
550.
– b. für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwoche n stunde Fr.
150.
–
2 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gehen allfällige Studiengeldregelungen der ent sprechenden Abkommen den Besti m- mungen dieser Verordnung vor.
3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben.
2 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 172).
3 SRL Nr. 535
Nr. 517a
3 Art. 5 Instrumentaloder Gesangsunterricht
1 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumentaloder Sologesang
s- unterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters: a. obligatorischer Instrumentalunte r richt unentgeltlich b. freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübe r- greifenden Grund jahrs unentgeltlich c. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne St u- dienfach Musik während des stufenübergre ifenden Grundjahrs unentgeltlich d. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studie n- fach Musik während des stufenüb ergreifenden Grun d jahrs: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefä l len) Fr.
900.
– – Gruppenunterricht Fr.
450.
– e. freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studien- jahr: – E inzelunterricht (in begründeten Ausnahmefä l len) Fr.
900.
– – Gruppenunterricht Fr.
450.
–
2 Die Lektionen bei Instrumentaloder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhält
nis zu bezahlen.
3 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. Prüfungsgebühren Art. 6 Eintrittsprüfung
1 Die Gebühr für die Ei n trittsprüfung beträgt Fr.
250.
–
2 Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr Fr .
125.
– Art. 7 Diplomstudien
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a. Bachelorprüfung Fr.
400.
– b. Masterprüfung Fr.
200.
– c. Prüfung Erweiterung sdiplom Fr.
200.
–
2 Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1.
4 Nr. 517a V. Dokumentengebühren Art. 8 Dokumentengebühren Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Leh r diplom Fr.
220.
– b. nachträgliche Ausste l lung von Duplikaten , pro Stück Fr.
50.
– VI. Übrige Gebühren Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen In den Teilnahmeund Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen usw. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Art.
10 Hochschulsport Campus Luzern Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 50 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personaloder materialintensiven Angeboten kann de r Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. VII. Ausnahmeregelungen Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch
1 Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
2 Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederauf nahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahm
e- gebühr erneut erhoben. Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch
1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der er
s- ten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b wird die Differenz zu Buchstabe a zurückerstattet.
Nr. 517a
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2 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durc
h- führung werden allfällige Prüfungsund Dokumentengebühren zurückerstattet. Art. 13 Härtefälle
1 In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktions
- konf erenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen.
2 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. VIII. Schlussbestimmungen Art. 14 Zahlungspflicht
1 Die Bezahlung der Aufnahmeund Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitung
s- kurs.
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
3 Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente. Art. 15 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen. Art. 16 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom
3. Jul i 1972
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2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Art. 17 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochs chule Zentra
l- schweiz vom 13. März 2003
5
4 wird aufgehoben. SRL Nr. 40
5 G 2003 92 (SRL Nr. 517a)
6 Nr. 517a Art. 18 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Dezember 2008 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Hans Hofer Der Sekretär: C hristoph MylaeusRenggli
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