Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 517e Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung Forschung – Entwicklung – Dienstleistungen) vom 2. September 2005 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz * gestützt auf Art. 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 und Art. 3 Abs. 2 des Statuts der Pädagogi- schen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September
2002
2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen (F+E+DL) der Päda- gogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) umfasst die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und internationale Instituti
o- nen. Er trägt damit zur Weiterentwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.
2 Der Bereich Forschung und Entwicklung (F+E) innerhalb des Kompetenzbereichs F+E+DL umfasst die berufsf eldbezogene Forschung und Entwicklung. Die daraus g
e- wonnenen Erkenntnisse werden in der Lehre der PHZ berücksichtigt. * G 2005 283
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
2 Nr.
517e
3 Der Bereich Dienstleistungen (DL) innerhalb des Kompetenzbereichs F+E+DL um- fasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wi ssen gegen aussen und gegen innen. A. Forschung und Entwicklung Art. 2 Ziele Der Kompetenzbereich F+E der PHZ a. beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und Ve
r- fahren durch berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung und l eistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und darüber hinaus, b. gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und c. orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt damit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentralschweiz bei, d. trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der dre
i Teilschulen bei. Art. 3 Thematische Ausrichtung Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich F+E sind auf die folgenden Themenfe
l- der ausgerichtet: a. Fachdidaktik, b. Medienpädagogik und neue Medien, c. fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen, d. System Schule, e. Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Situations- kompetenz), f. internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und g. Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt. B. Dienstleistungen Art. 4 Ziele
1 Der Kompetenzber eich DL erfüllt eine Vermittlerfunktion, indem er a. die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen ermöglicht, Erkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen,
Nr.
517e
3 b. die Nutzbar machung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Innovationen ge- währleistet.
2 Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs DL wird insbesondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltu
n- gen angestreb t. Art. 5 Thematische Ausrichtung Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienstleistungen sind a. Unterricht und Didaktik, b. Theaterpädagogik, c. Bibliothekspädagogik und Leseförderung, d. Medienpädagogik und neue Medien, e. Gesundhe itserziehung und f. pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. II. Organisation Art. 6 Grundsatz
1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für F+E+DL.
2 Der Kompetenzbereich F+E+DL wird regional koordiniert und abgestimmt.
3 Die PHZ un d ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kompeten
z- bereichen F+E+DL a. Institute für Forschung und Entwicklung führen, b. sich an Instituten beteiligen und c. Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen. Art. 7 Organisationseinhei ten Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Beratungsste
l- len oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden. Art. 8 Institute Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Art. 16ff. dieser Verordnung. Art. 9 Steuerung
1 Die Kompetenzbereiche F+E+DL an den Teilschulen arbeiten auf der Grundlage eines Leistungsauftrags des Konkordatsrates für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.
4 Nr.
517e
2 Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für F+E+DL e
r- teilen.
3 Die mit F+E+DL betrauten Stellen erarbeiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuha
n- den des Rektorats der Teilschule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden r
e- gelmässig einer Qualitätsevaluation unterz ogen. Art. 10 Koordination
1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL sind a. die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen, b. die Koordinationskonferenz F+E+DL für die standortübergrei fende Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL.
2 Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs. 1a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren- Konferenz Ze ntralschweiz und der Direktion PHZ. III. Organe Art. 11 Konkordatsrat Der Konkordatsrat a. bestimmt Umfang und Inhalt des regionalen Angebots F+E+DL der PHZ, b. erlässt den Leistungsauftrag für F+E+DL an den Teilschulen und c. genehmigt auf Antrag der Di rektionskonferenz die Errichtung eines Instituts. Art. 12 Rektorat der Teilschule Das Rektorat einer Teilschule a. entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte, b. legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und c. genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisationseinheiten. Art. 13 Direktion PHZ Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet a. über das Einsetzen der externen Eva luation und b. den Evaluationsrhythmus.
Nr.
517e
5 Art. 14 Direktionskonferenz Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenzbereiche F+E+DL der PHZ. Insbesondere a. obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte F+E+DL für die PHZ
, b. entscheidet sie über den Umsetzungsund Aktivitätenplan F+E+DL für regionale Vorhaben, c. ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenzbereich F+E+DL, d. legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz F+E+DL fest, e. genehmigt sie die F+E+DLTätigkeitsberichte der Teilschulen. Art. 15 Koordinationskonferenz
1 Die Koordinationskonferenz F+E+DL setzt sich zusammen aus der oder dem F+E
- Verantwortlichen jeder Teilschule, der oder dem DLVerantwortlichen jeder Teilschule sow ie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.
2 Die Koordinationskonferenz a. steht den PHZOrganen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite, b. stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen allen an F+E+DLProjekten Beteiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ
- Organen.
3 Die oder der Vorsitzende a. nimmt bei F+E+DLGeschäften an den Sitzungen der Direktionskonferenz mit A
n- tragsrecht teil, b. pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und de m Regionalsekretariat BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch. IV. Institute für Forschung und Entwicklung Art. 16 Grundsatz Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kompetenz- bereich F+E in eigener Trägerschaft Institu te für Forschung und Entwicklung errichten und führen. Art. 17 Aufgaben
1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus a. der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen , b. der Ausführung von Aufträgen der Bildungsregion Zentralschweiz oder einzelner i
h- rer Kantone,
6 Nr.
517e c. der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu I
n- stitutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone sowie zu ex ternen A
n- spruchsgruppen durch Veröffentlichungen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, R
e- ferate und anderen geeignete Methoden, d. der Zusammenarbeit mit der Ausund Weiterbildung der PHZ, um Angebote für Studierende und Dozierende der Teilschulen sowie für a mtierende Lehrpersonen zu entwickeln, e. dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den thematischen Schwerpunkten zusammenhängen und f. der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mi
t- arbeiter.
2 Zur Erfüllun g der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten abschliessen. Art. 18 Institutsorgane
1 Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
2 Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern so wie der Institutsleitung zusammen. Sie a. berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt da- zu zuhanden der Institutsleitung Stellung und b. stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsle i- tung.
3 Die Institutsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne e iner Mehrjahre
s- planung. Insbesondere a. entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut, b. erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die I
n- stitutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt allfällige Änderungen, c. stimmt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab, d. kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentra l- schweiz, e. erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahresre chnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor, f. entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets, g. entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts, h. stellt sie die interne und externe Kommunikati on sicher, i. führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Weiterbildung. Art. 19 Jahresbericht und Jahresrechnung Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Tei l- schule zur Genehmigung vor.
Nr.
517e
7 V. Finanz ierung Art. 20 Institute
1 Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Verteilung der Mittel für F+E an der PHZ.
2 Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a. Mittel aus d er Grundfinanzierung F+E (Kostenabgeltungspauschale), b. Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung), c. Mittel aus dem Projektfonds der Direktion, d. Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und von weiteren För- derinstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Ausschreibungen, e. Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone s
o- wie f. Drittmittel.
3 Das Finanzund das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vorgaben der PHZ. Ar t. 21 Dienstleistungen Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert. VI. Personal Art. 22 Grundsätze
1 Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen F+E+DL der PHZ tätig zu sein.
2 Die Qualifikationsprofile für das Pe rsonal der Institute richtet sich nach den im Ko
n- zept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Art. 23 Private Leistungen
1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompetenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Knowhow möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitarbeitende bei der PHZ oder einer Tei
l- schule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 Prozent verfügt. Die private Lei
s- tung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entspreche nden Angeboten der PHZ oder e
i- ner Teilschule stehen.
8 Nr.
517e
2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 Prozent müssen Anfragen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistung
s- verantwortlichen der Teilschule melden . Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht. VII. Schlussbestimmungen Art. 24 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrech tpflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
3
2 Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage. beim Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und be- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
4 Art. 25 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort i n Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Art. 26 Aufheben des Reglements Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Päda- gogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZInstitutsreglement) vom 2. April 2004
5 Luzern, 2 . September 2005 wird aufgehoben. Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
3 SRL Nr. 40
4 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 138) .
5 Das Reglement wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
Feedback