Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten (781)
CH - ZH

Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

1 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781 Gesetz betreffend die Abtretun g von Privatrechten (vom 30. November 1879)
1 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

1 Jedermann ist verpflichtet, da wo das öffentliche Wohl es erheischt, sein Eigentum an beweglichen und unbe weglichen Sachen sowie andere auf unbewegliche Sach en bezügliche Rechte dauernd oder zeitweilig abzutreten (Art. 4 der Staatsverfassung)
2 .
2 Wo in diesem Gesetz der Ausdruck «Abtretung von Rechten» gebraucht wird, ist darunter auch das Einräumen von Rechten inbe griffen.

§ 2.

Die Vorschriften dieses Gese tzes finden keine Anwendung auf Zwangsenteignungen, welche nach den bestehenden Gesetzen von Privaten aufgrund zivilr echtlicher Verhältnisse verlangt werden kön nen.

§ 3.

Die Abtretung von Privatre chten kann begehrt werden: a. für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben; b. für Privatunternehmungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholte r Bewilligung de s Kantonsrates.

§ 4.

Wo Gefahr im Verzug liegt, wie z. B. bei Fe uerausbrüchen oder Wassersnot, kann die sofortige Ab tretung von Privatrechten durch Beamte oder Beauftragte von Kanton al-, Bezirks- und Gemeindebehör den verfügt werden.

§ 5.

1 Mit Bezug auf Werke, welche im Interesse des öffentlichen Wohles liegen, ist der Regierungsr at oder die zuständige Gemeinde behörde befugt, vorbereitende Hand lungen, wie Aufnah me von Plänen, Vornahme von Aussteckungen und dergleichen, anzuordnen oder zu gestatten.
2 Jedermann ist verpflichtet, solc he Handlungen geschehen zu las dens und Kautionsbestellung für die Bezahlung dies er Entschädigung zu fordern.
2
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
3 Die Ausmittlung der zu leiste nden Entschädigung erfolgt nach Massgabe der §§
32 ff. dieses Gesetzes. An stände über die Kautions
- bestellung entscheidet der Bezirksg erichtspräsident im summarischen Verfahren.

§ 6.

Wer Signale, Pfähle oder ande re Zeichen, die bei einer Ver
- messung oder Aussteckung angebrac ht werden, verändert, beschädigt oder beseitigt, wird nach §§
1–3 des kantonalen Straf- und Vollzugs
- gesetzes bestraft. II. Abtretung

§ 7.

Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist niemand verpflichtet, von sein em Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.

§ 8.

1 Wenn von einem Gebäude ode r einem Komplex von Lie
- genschaften, der zur Betreibung eine s Gewerbes dient, nur ein Teil in Abtretung fällt, ohne welchen die bisherige Benutzung des Gebäudes oder die Betreibung de s Gewerbes entweder gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist, so kann der Abtretungspflichtige verlangen, dass ihm das ganze Gebä ude oder der ganze Liegenschaf
- tenkomplex abge nommen werde.
2 Dasselbe gilt, wenn von einem la ndwirtschaftlichen Grundstück oder einem Bauplatz dem Abtretungspfl ichtigen nur ein so kleiner Teil übrig bleibt, dass dess en Benutzung oder Verwertung gar nicht oder nur mit grossen Schwie rigkeiten möglich ist.

§ 9.

Müsste für die Abtretung eine s Rechtes dem hiezu Verpflich
- teten wegen daheriger Verminderung des Wert es der ihm verbleiben
- den mit diesem Rechte zusamme nhängenden Vermögensstücke mehr als ein Viertel des Wertes der letzteren als Entschädigung gegeben werden, so ist die Unternehmung berechtigt, die gänzliche Abtretung der betreffenden Vermög ensstücke gegen volle Entschädigung zu ver
- langen.

§ 10.

Ist die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck erforderlich, z. B. zum Gehen, zum Fahren, zur Gewinnung oder Ab
- lagerung von Baumaterialien, so ist der Eigentümer auch nur zu dieser zeitweiligen Überlassung , jedoch nicht für länger als drei Jahre und nur gegen volle Entschädigung, verpflichtet.
3 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781 III. Entschädigung

§ 11.

Die Abtretung von Privatrechten sowie die Eigentums beschränkung (Errichtung von Servituten) ode r die vorübergehende Benutzung von Grundeigentum darf nur gegen vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, welche hierau s für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen, gefordert werden.

§ 12.

1 Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Abtretungs pflichtigen für den ihm verbleibende n Teil seiner Liegenschaften in folge des Unternehmens erwachsen, sollen bei Bestimmung der Ent schädigung in bill ige Berücksichtigung gezogen werden.
2 Dasselbe soll auch in den Fällen geschehen, in welchen der Abtre tungspflichtige durch da s Unternehmen von besonderen Lasten befreit wird.

§ 13.

1 Bei Bestimmung der für das abzutretende Recht zu leis tenden Entschädigung ist der Ve rkehrswert massgebend. Für die Un freiwilligkeit kann ein Zuschlag von höchstens 20% dieses Wertes gemacht werden.
2 Bei Bestimmung des mittelbaren Schadens sind namentlich zu berücksichtigen und ge trennt zu behandeln: a. die Wertverminderung der dem Abtretungspflichtigen verbleiben- den Vermögensstücke; b. der Schaden, welcher dem Abtr etungspflichtigen vorübergehend oder bleibend in seinem Erwerb erwächst; c. die Wertverminderung der Bodenerzeugnisse; d. allfällige Umzugskosten oder En tschädigungen, welche Neben beteiligten, z. B. eine m Dienstbarkeitsberechtigten, einem Pächter oder Mieter, zu leisten sind.

§ 14.

Ausser dem Eigentümer habe n auch Inhaber von anderen dinglichen Rechten am Expropriationsobjekt sowie Mieter oder Päch ter das Recht, ihre Einsprachen ode r Forderungen selbständig zu ver treten.

§ 15.

Für projektierte oder angefangene Neubauten, Anpflan zungen und Verbesserungen ist keine Entschädigung zu leisten, wenn sich ergibt, dass dies elben in der Absicht pr ojektiert oder vorgenom men wurden, eine höhere Entschädigung zu erzielen. Diese Absicht ist insbesondere dann als vorhanden anzunehmen, wenn solche Vorkeh rungen erst nach den in den §§
3, 5 und 21 erwähnten einleitenden Schritten erfolgt sind und der Abtretungspflichtige nicht nachweist, dass er die Ausführung jener Proj ekte schon früher vorbereitet habe.
4
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

§ 16.

Alle Bauten, welche infolge der Ausführung eines Unter
- nehmens behufs Erhalt ung ungestörter Kommunikation oder im Inte
- resse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen not
- wendig werden, sind, soweit nicht privatrechtliche Verpflichtungen bestehen, von dem Exproprianten zu erstellen. Dems elben liegt über
- dies die Unterhaltung solcher Bauten ob, soweit sonst für Andere neue oder grössere Unterhaltungspflicht en als bis anhin entstehen würden. IV. Beitragspflicht

§ 17.

1 Auf Verlangen einer öffentli chen Unternehmung können Eigentümer, deren Liegenschaft durch dieselbe in ungewöhnlicher Weise Nutzen erwächst, mit einem Beitr ag an die Kosten des Unternehmens belegt werden, gleichviel ob sie Re chte abzutreten haben oder nicht. Dieser Beitrag darf im Falle eine s eingetretenen Mehrwertes bis auf die Hälfte desselben und im Falle einer Befreiung v on besonderen Las
- ten höchstens entsprechend dem halb en Werte der letzteren angesetzt werden. Wo von einem Abtretungspf lichtigen ein solcher Beitrag ge
- fordert wird, ist ders elbe mit der nach §
11 ausgemittelten Entschädi
- gungssumme zu verrechnen.
2 Zugunsten von Privatunternehmungen (§
3 lit. b) können solche Beiträge nicht gefordert werden.

§ 18.

Soweit durch besondere Gesetze Grundeigentümer ver
- pflichtet werden, Beiträge an die Kosten öffentlicher Unternehmun
- gen zu leisten, soll durch diese Bestimmungen hieran nichts geändert werden.

§ 19.

Wo es sich um Beiträge von grösserem Belange handelt, kann der Zahlungstermin, nötigenfall s gegen Sicherstellung des Bei
- trags, angemessen hinausgeschoben oder ratenweise Abzahlung gestat
- tet werden. Jedenfalls sind die Zahlungsbedin gungen tunlichst den ökonomischen Verhältnissen des Be itragspflichtigen anzupassen.

§ 20.

Die Festsetzung der Beitrags pflicht sowie die Bestimmung der Grösse und Verfallzei t der Beiträge geschieht durch die in den

§§

32 ff. vorgesehenen Schätzungskom missionen beziehungsweise das Verwaltungsgericht.
5 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781 V. Administrativverfahren

§ 21.

1 Wird für ein öffentliches oder Privatunternehmen (§
3 lit. a und b) das Recht der Expropriation ve rlangt, so ist das Gesuch hiefür, begleitet von einem Plane des Proj ektes, dem Regierungsrat einzurei chen.
2 Der Regierungsrat prüft das Gesuch in bezug auf die öffentlichen Interessen sowie mit Rücksicht auf die Bestimmung des §
10.
3 Bevor der Regierungsrat das Ex propriationsrecht erteilt oder einen diesfälligen Antrag dem Kantonsrat vorlegt, ist durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist zur Einr eichung allfälliger Einsprachen gegen die Erteilung des Expropriat ionsrechtes an den Gesuchsteller anzusetzen.
4 Über diese Einsprachen entscheidet in erster Instanz der Bezirksrat.
5 Hat der Regierungsrat beziehungsweise der Kantonsrat das Recht der Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im Allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.

§ 22.

1 Nimmt der Staat für ein von ihm auszuführendes Werk die Abtretungspflicht in Anspruch oder ist einem öffentlichen oder Privat unternehmen das Recht der Expropria tion erteilt, so hat der Expro priant das Projekt auf der Lokalität auszustecken, soweit dies nicht be reits geschehen ist, und auf der Ge meinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfolgen sollen, einen Plan aufzulegen, in wel chem die einzelnen in Frage kom menden Grundstücke genau zu ver zeichnen sind.
2 Diesem Plan ist für jede einzel ne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rech ten oder für Leistung von Beiträ gen in Anspruch genommenen Pers onen sowie der an sie gestellten Ansprüche beizulegen.

§ 23.

Der Gemeindevorstand
9 hat sofort nach Empfang dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu mach en, dass derselbe während 20 Tagen, vo m Tage der Bekanntmac hung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bere it liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen, bi nnen welcher sie diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche bei der Ge meinderatskanzlei schriftlich an zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung be ziehungsweise der gestellten Beit ragsforderung einv erstanden und an erkenne mit Bezug auf seine eigene n Ansprüche zum voraus die Rich tigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
6
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

§ 24.

1 Glaubt ein Abtretungspflicht iger, dass ohne wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nach teil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werd en könne, so ist er auch innerhalb der Frist des §
23 befugt, eine Abände rung zu beantragen.
2 Werden durch eine solche Abände rung die Rechte anderer Abtre
- tungspflichtiger oder dritter Persone n betroffen, so hat der Gemeinde
- vorstand
9 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen für den Fall eintretende r Abänderung innerhal b bestimmter Frist an
- zumelden.

§ 25.

Dem Gemeindevorstand
9 liegt ob, nach Ablauf der in den

§§

23 und 24 vorgeschriebenen Fris t ungesäumt die erhobenen Ein
- sprachen und gestellten Forderungen dem Exproprianten in Abschrift mitzuteilen.

§ 26.

1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bau
- planes an (§
23) dürfen, Notfälle vorbehal ten, ohne Einwilligung der Unternehmung an der äussern Be schaffenheit des Abtretungsgegen
- standes keine wesentlichen, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhält
- nisse desselben aber gar keine Ve ränderungen vorg enommen werden. Diesfällige Streitigkeiten entschei det der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen.
2 Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervor gegangenen Schaden Ersa tz zu leisten. Die Ausmittlung des Schadens er folgt nach Massgabe der §§
32 ff.
3 Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekannt
- machung an ist der Abtretungspfli chtige nicht mehr an diese Ein
- schränkung gebunden.

§ 27.

Veränderungen, welche im Wi derspruch mit den Vorschrif
- ten des §
26 vorgenommen wurden, sind be i Ausmittlung der Entschä
- digungssumme nicht zu berücksichti gen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hier aus entstehenden Schadens.

§ 28.

Die Vorschriften der §§
26 und 27 sind in die gemäss §
23 zu erlassende Bekanntmachung aufzunehmen.

§ 29.

1 Nach Empfang der gemeinderä tlichen Mitteilung hat der Expropriant vorerst den Versuch zu machen, sich mit denjenigen, welche Einsprachen er hoben oder Forderungen gestellt haben (§§
23,
24 und 14) sowohl über den Umfang der Abtretung, auch im Sinne der

§§

8 und 9, als auch über die von ih m zu erfüllenden Leistungen (§
16) und das Mass der Entsch ädigung zu verständigen.
7 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781
2 Ebenso liegt ihm dies gegenüber allfälligen Beitragspflichtigen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Grösse und Verfallzeit der Bei träge ob.

§ 30.

Kann eine gütliche Verständig ung über Änderungen im Sinne des §
24 nicht erzielt werden, so ents cheidet hierüber erstinstanzlich der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Regierungsrat.

§ 31.

Nach Erledigung aller Streit igkeiten über den Umfang der Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariats kanzlei ein Doppel des endgültigen Pl anes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen. VI. Schätzungsverfahren

§ 32.

Insofern die in §
29 vorgesehene gütliche Verständigung nicht erzielt werden konnte oder über die in den §§
5 und 26 erwähnten Ansprüche Streit entsteht, ist de r Entscheid zunächst Sache besonde rer Schätzungskommissionen.

§ 33.

Der Kanton wird in folgende vier Schätzungskreise einge teilt: I. Kreis: die Bezirke Züri ch, Bülach und Dielsdorf; II. Kreis: die Bezirke Affoltern, Horgen und Meilen; III. Kreis: die Bezirke Hi nwil, Uster und Pfäffikon; IV. Kreis: die Bezirke Winterthur und Andelfingen.

§ 34.

Das Verwaltungsgericht wählt für jeden dieser Kreise je auf die Dauer von drei Jahren mit Wi ederwählbarkeit drei Schätzer und zwei Ersatzmänner.

§ 35.

Dem Verwaltungsgericht steht die Aufsicht über die Schät zungskommissionen zu; über das Ve rfahren derselben wird es ein Reglement
4 erlassen.

§ 36.

Die Entschädigungen für die Mitglieder der Schätzungs kommissionen werden vom Regierungsrat festgesetzt.

§ 37.

8 Der Ausstand der Mitglieder der Schätzungskommissionen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
3 .
8
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

§ 38.

Zur Gültigkeit der Verhandl ungen der Schätzungskommis
- sion ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder bezie hungsweise ihrer Ersatzmänner erforderlich.

§ 39.

1 Behufs Anordnung des Schätzung sverfahrens hat sich die Unternehmung an das Statthaltera mt zu wenden, welches sodann die sämtlichen im Administrativverfahr en gesammelten Akten der zustän
- digen Schätzungskommission zustellt.
2 Bei Unternehmungen, die im Gebiet zweier Kreise liegen, ist die
- jenige Schätzungskommission zustä ndig, in deren Kreis der grössere Teil des Werkes liegt.

§ 40.

Zur Erledigung der streitigen Fälle durch die Schätzungs
- kommission sind die sämtlichen Ab tretungs- oder Beitragspflichtigen sowie der Expropriant acht Tage vor der Verhandlung vorzuladen, unter der Androhung, dass im Falle des Ausbleibens die Schätzung gleich
- wohl stattfinde.

§ 41.

1 Die Schätzer lassen sich sowohl von dem Exproprianten als auch von den Abtretungs- oder Be itragspflichtigen die nötigen Auf
- schlüsse über den Wert der in Frage kommenden Grundstücke und hiemit zusammenhängenden Rechte sowie über allfäl lige den benach
- barten Grundstücken aus der Unternehmung erwachsende Vorteile geben.
2 Überdies liegt der Schätzungskom mission ob, sich durch Auszüge aus den Grundbüchern, durch Augens chein oder anderw eitige geeig
- nete Nachforschungen über den Wert der abzutretenden Rechte ein Urteil zu bilden. Sie ist befugt , Sachkundige mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 42.

7
1 Die Schätzungskommission tri fft ihren Entscheid über die strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffn et ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungs- oder Beitragspfli chtigen und dem Exproprianten.
2 Der Entscheid der Schätzungskom mission stellt ein rechtskräf
- tiges Urteil dar, soweit er nich t mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten wird.

§§

43–45.
6
9 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781 VII. Gerichtliches Verfahren

§ 46.

7
1 Gegen Entscheide der Schätzungskommissionen kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung von den Abtretungs- oder Beitrags pflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim Verw altungsgericht angemeldet werden.
2 Das Verwaltungsgericht setzt ei ne Frist zur Einreichung der Re kursschrift an und entscheidet übe r den Rekurs nach den Bestimmun gen über die Verwal tungsrechtspflege.

§ 47.

6

§ 48.

§ 49.

6

§ 50.

Wenn die Entschädigung für ve rschiedene Rechte, die mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, im Streite liegt oder wenn es sich um eine Entsch ädigung für verschiedene Grundstü cke unter gleichartigen Verhältnis sen handelt, so soll die Behandlung solcher Streitfälle so viel als möglich in einem Verfahren stattfinden.

§ 51.

6 VIII. Vollzug der Abtretung

§ 52.

Mit dem Tage, an welchem de r Entscheid einer Schätzungs kommission oder das richte rliche Urteil in Rech tskraft tritt, kann die Erfüllung der durch dies elben auferlegten Verp flichtungen gefordert werden. Immerhin bleiben die Bestimmungen des §
19 vorbehalten.

§ 53.

Bevor die gütlich oder rechtlich ausgemittelte Entschädi gung vollständig bezahlt ist, darf der Expropriant über das Abtretungs objekt ohne Zustimmung des bisher igen Berechtigten weder verfügen noch Veränderungen an demselben vornehmen.
10
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

§ 54.

1 Ausnahmsweise ist in Fällen, wo bedeutender Nachteil mit dem Verzug verbunden wäre, der Expropriant berechtigt, bei Anlass des Schätzungsverfahrens die sofortige Abtretung der Rechte zu ver
- langen, sofern entweder der Sc hätzungsbericht genügenden Auf
- schluss über den Gegenstand der Ab tretung enthält oder die Grösse der Entschädigung sich auch nach vollzogener Abtretung der Rechte noch mit Sicherheit ermitteln lässt. Der Expropriant hat jedoch in die
- sem Falle dem Abtretung spflichtigen auf Verlangen eine durch die Schätzungskommission zu bezeichne nde Kaution zu leisten und den Zins zu fünf Prozent der Ents chädigungssumme von dem Tage des Überganges der Rechte an bis zu r Bezahlung der Entschädigung zu entrichten.
2 Streitigkeiten über die Anwe ndung dieser Bestimmungen ent
- scheidet der Regierungsrat.

§ 55.

Übersteigt die an einen Abtr etungspflichtigen zu leistende Entschädigung den in Art. 804 ZGB
5 festgesetzten Betr ag, erfolgt ihre Auszahlung durch das Grundbuchamt.

§ 56.

Mit der Bezahlung der Entsch ädigung gehen die abzutre
- tenden Rechte ohne weiteres an den Exproprianten über.

§ 57.

Ist infolge der Abtretung Eigentum an den Exproprianten übergegangen, so erlöschen damit al le dinglichen Re chte dritter Per
- sonen an dem Abtretungsgegenstand. IX. Rückforderung der Leistungen

§ 58.

1 Ein abgetretenes Recht kann gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigung von dem früheren Inhaber wieder zurückgefordert werden, wenn: a. binnen zweier Jahre vom Tage der Abtretung an das öffentliche Werk, für welches die Abtretung st attfand, nicht unternommen oder das betreffende Recht nicht zu dem bei der Abtretung angegebe
- nen Zwecke benutzt wurde, ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür anführen lassen, oder b. das abgetretene Recht zu einem andern Zwecke als dem bei der Expropriation bezeichnete n benutzt werden will.
2 Unter den nämlichen Voraussetzungen können auch die nach §
17 bezahlten Beiträge wieder zurückgefordert werden.
11 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
781

§ 59.

Bei Rückforderung abgetretenen Eigentums, an welchem der Expropriant Veränderungen vor genommen hat, die den Wert des selben erhöhen oder vermindern, ist im ersteren Fall e der Mehrwert, jedoch höchstens im Betrag der ge machten Verwendungen, zu erstat ten, im letzteren Falle der eing etretene Minderwert abzurechnen.

§ 60.

Wenn ein abgetretenes Recht um einen nied rigeren Betrag als den für die Abtretung bezahl ten vom Exproprianten veräussert werden will, so ist der frühere Ei gentümer befugt, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräus serung beabsichtigt wird, zu verlangen.

§ 61.

Streitigkeiten über die Anwendung der §§
58–60 sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. X. Kosten

§ 62.

1 Die Kosten der in §
23 vorgeschriebenen öffentlichen Be kanntmachung, der Hinterl egung von Kautionen (§§
5 und 54), der notarialischen Fertigung, de r Umänderung von Grundplänen (§
31), der Auszahlung der Entschädigungssumme (§
55) sind in allen Fällen durch den Exproprianten zu tragen.
2 Ebenso trägt derselbe die Ko sten der Rückforderung und Rück übertragung im Falle der §§
58–60.

§ 63.

1 Die Kosten des Schätzungsver fahrens trägt in der Regel der Expropriant; in Fällen jedoch, wo die bei der gütlichen Unterhand lung zuletzt gestellte Forderung de s Abtretungspflichtigen die festge setzte Entschädigung um mehr al s die Hälfte übersteigt, kann durch die Schätzungskommission eine ange messene Verteilung der Kosten auf beide Teile stattfinden.
2 Beitragspflichtigen dürfen keine Kosten auferlegt werden.

§ 64.

Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gilt das Ver waltungsrechtspflegegesetz
3 .
12
781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten Vollziehungsbestimmung

§ 65.

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; Expropr iationsprozesse jedoch, welche bereits bei den Geri chten anhängig sind, sind auch in prozessualischer Beziehung nach de n bisherigen Bestimmungen durch
- zuführen. Durch dasselbe werden alle damit im Wi derspruch stehen
- den Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Abtretung von Privatrechten vom 21. März 1838, aufgehoben.
1 OS 20, 114 und GS V, 687.
2 LS 101 .
3 LS 175.2 .
4 LS 781.2 .
5 SR 210 .
6 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspfle gegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
7 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 586 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Markierungen
Leseansicht