Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Ze... (518d)
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 518d Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung Weiterbildung – Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze ntralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Abs.1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002
2 beschliesst:
, I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach
-, M
e- thoden- , Selbstund Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wi
s- sen auf einem neuen Gebiet a nzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die B
e- rufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abges chlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Art . 15 Abs . 3c wird vorbehalten.
3 * G 2005 274
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
3 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).
2 Nr.
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4 Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach F ä- chern und Stufen sind gemäss Art. 1 des PHZStatuts
4 dem Kompetenzbereich Ausbi
l- dung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar.
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5 Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTSPunkten bewertet werden.
6 Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsä tzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrates an die PHZDirektion geregelt. Art. 2 Organisation des Kompetenzbereichs
1 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.
2 Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Auf- nahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsa uftrag des Konkordat
s- rates an die PHZDirektion geregelt. Art. 3 Entwicklung von Angeboten
1 Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und r
e- alisiert a. auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ, b. im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrates oder c. im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Auf- träge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
2 Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Abs. 1c erbrachten Lei
s- tungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden. Art. 4 Organisation von Angeboten
1 Weiterbildungsund Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
2 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilne h- menden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konko r- datskantonen.
4 SRL Nr. 516
5 Fassung gemäs s Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
Nr.
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3 Art. 5 Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl haben Teilne hmerinnen und Teilnehmer aus den Konko
r- datskantonen Vorrang. Abs. 3 wird vorbehalten.
6
2 Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
3 Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Art. 30 von den Konkordatskantonen f
i- nanziert od er mitfinanziert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
7 Art. 6 Studierende der PHZ Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebotes möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbi
l- dung/Zusatzausbildungen besuchen. II. Organe Art. 7 Direktionskonferenz PHZ Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrates der Direktionskonferenz PHZ in Z
u- sammenarbeit mit der Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Art. 8 Koordinationskonferenz Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs/Zusatzausbildungs Organisationseinhe iten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der PHZDirektion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die B
e- rücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher. Art. 9 Studienleitung Zusa tzausbildung Die Leitung einer Zusatzausbildung a. legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einze
l- arbeit und welche als Gruppenarbeit abzul egen sind,
6 Gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258), wurden der Absatz 1 neu gefasst und der Absatz 3 eingefügt.
7 Gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, i n Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258), wurden der Absatz 1 neu gefasst und der Absatz 3 eingefügt.
4 Nr.
518d b. legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und E
x- perten, c. entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung. Art. 10 Examinier ende Zusatzausbildung Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diploma
r- beiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie a. legen die Leistungsbewertungen fest, b. entscheiden über das Bes tehen der Qualifikationsschritte und c. beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Z
u- satzausbildung. Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausb ildung Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildu
n- gen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. III. Weiterbildung Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen
1 In ein Angebot der We iterbildung gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt.
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2 Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen. Art. 13 Teilnahmebescheinigung Die Teilnahme an ei nem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.
8 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
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5 IV. Zusatzausbildungen
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14
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1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel Grundsatz a. Master of Advanced Studies (MAS), b. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder c. Certificate of Advanced Studies (CAS).
2 Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.
3 Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglementes der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf
10 Art. 15 Grundsätze und Minimalanforderungen für die Angebote von Z
u- satzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkor- datsrat genehmigt. Sie sind verbindlich.
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1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: Zulassungsvoraussetzungen a. der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.
2 Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Sch weizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
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3 In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterricht
s- bezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Z
u- satzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
13 a. ein Hochschulabschluss, handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Abs . 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist:
9 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit d em 1. August 2007 (G 2007 258).
10 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004 (EDK-
Reglement Nr.
4.3.2.7).
11 Fassung gemäss Ände rung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
12 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004 (EDK-
Reglement Nr.
4.3.2.7).
13 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004 (EDK-
Reglement Nr.
4.3.2.7).
6 Nr.
518d b. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder c. der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisierten Qua- lifikationsverfahrens.
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4 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienle
i- tung. Art. 16 Leistungsbewertungen Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZPrüfungsreglementes vom 6. Februar 2004
15 Art. 17 Präsenzpflicht bewertet. Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest . Art. 18 Qualifikationsschritte Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unte
r- richtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Pr
ü- fungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeite n oder andere Leistungsnachweise. Art. 19
16 Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine ei
n- malige Nachbesserung verlangt w erden. Wiederholung
2. Diplome und Titel
17 Art. 19 bis
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1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten Urkunde und Urkundenzusatz a. eine Urkunde sowie b. einen Urkundenzusatz.
2 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet.
14 Fassung gemäss Änderung vom 2. Apr il 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).
15 SRL Nr. 517b
16 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
17 Eingefügt durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
18 Eingefügt durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
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7 Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der O rganisation und Durchführung einer Zusatzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomur- kunde ausgestellt werden. Sie wird von der von der Rektorin oder dem Rektor der Tei
l- schule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studien
le i- tung unterzeichnet.
3 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt. Art. 19 ter
19 Die verliehenen Titel lauten Titel a. für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS PHZ), b. für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz in [Bezeichnung der Richtung ]» (Abkürzung: DAS PHZ), c. für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS PHZ). ...
20 Art. 20–24
21 ...
22 Art. 25–28
23
19 Eingefügt durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
20 Die Zwischentitel «2. Nachdiplomstudien» und «3. Nachdiplomkurse» sowie die Art. 20–
28 wurden durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258) aufgehoben.
21 Die Zwischentitel «2. Nachdiplomstudien» und «3. Nachdiplomkurse» sowie die Art. 20 –28 wurden durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit de m 1. August 2007 (G 2007 258) aufgehoben.
22 Die Zwischentitel «2. Nachdiplomstudien» und «3. Nachdiplomkurse» sowie die Art. 20 –28 wurden durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258) aufgehoben.
23 Die Zwischentitel «2. Nachdiplomstudien» und «3. Nachdiplomkurse» sowie die Art. 20 –28 wurden durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258) aufgehoben.
8 Nr.
518d V. Finanzielles Art. 29 Weiterbildung Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrates an die Direktion PHZ geregelt. Art. 30 Zusatzausbildungen
1 Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sin d kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton b
e- ziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen.
2 Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 PHZKonkordat
24 VI. Schlussbestimmungen erfolgt. Art. 31 Evaluation Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden system
a- tisch eva luiert. Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungsund Zusatzausbildungsangebote Weiterbildungsund Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordatskantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert. Art. 33 Übergangsbestimmung
1 Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Stand- ortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrates regionale Au fgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen.
2 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal l
u- zernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zen
t- ralschweiz (RSZ) beziehungsweise R egionalem Schulabkommen NWEDK (RSA).
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24 SRL Nr. 515
25 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).
Nr.
518d
9 Art. 34 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
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2 Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage. beim Bildungsund Kulturdepar tement des Kantons Luzern schriftlich und be- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
27 Art. 35 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 2. September 2005 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
26 SRL Nr. 40
27 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).
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