Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an... (415.611)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
415.611 Verordnung über die Weiterbildungsst udiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 28. August 2015)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudien gänge CAS, DAS und MAS in Ap plied Ethics an der Philosophische n, der Theologischen und der Medi zinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen , der Theolo gischen und der Medizini schen Fakultät der Univ ersität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die drei Fakultäten verleihen die folgenden Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolg reich abgeschlosse ne Studiengänge: a. Certificate of Advanced Stud ies UZH in Applied Ethics (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZ H in Applied Ethics (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausg estellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige be reits ausgestellte Ab schlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, im Rahmen einer wissenschaftlich anspruchs vollen Ausbildung in Angewandter Ethik fundierte Kompetenzen zu einer methodisch kontrollierten An alyse und Beurteil ung ethischer Probleme zu vermitteln. Sie richten sich insbesondere an Personen, die in ihrem beruflichen Alltag mit et hischen Problemen konfrontiert sind.
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2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah
- rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit ents cheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmswe ise aufgrund vergleichbarer Quali
- fikationen zugelassen werden soll en, die Zulassung von einem erfolg
- reichen Aufnahmegesprä ch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 50 Weiter
- bildungsstudierende zuge lassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungs kriterien erfüllt sind. Die Studien
- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Fakultäten

§ 6.

1 Die Philosophische, die Theolo gische und die Medizinische Fakultät üben die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studien
- gänge unterliegen den Qualitätsanfor derungen der Univ ersität Zürich.
2 Die drei Fakultäten verleihen die Abschlüsse «Certificate of Ad
- vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics» so wie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics». Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Lei
- tungsausschusses des Ethik-Zentrums der Universität Zürich gemäss der Geschäftsordnung des Ethik-Ze ntrums der Universität Zürich.
3 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
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2 Sofern im Leitungsausschuss des Ethik-Zentrums nicht alle drei Trägerfakultäten vertreten sind, bestimmt die nicht vertretene Träger fakultät eine zusätzliche Vertreteri n oder einen zusätzlichen Vertreter aus ihren Reihen.
3 Die Leiterin oder der Leiter de s Ethik-Zentrums übernimmt das Präsidium und hat bei Stimmengleic hheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein un d leitet diese. Die Studiengangleitung kann bei Be darf eine Sitzung des Leitenden Ausschusses verlangen.
4 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre dits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestim mung der Evalua tionskriterien, g. Wahl der Modulverantwortlichen und Erteilung de r erforderlichen Aufträge, h. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , j. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutione n unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, k. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, l. Antrag an die Philosophische, die Theologische und die Medizi nische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Ad vanced Studies UZH in Applied Ethics» und «Diploma of Advan ced Studies UZH in Applied Ethi cs» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Applied Ethics»,
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5 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen.
6 Der Leitende Ausschuss kann zur i nhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Angewandten Ethik wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus der Angewandten Ethi k. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat kons
- tituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie die Studiengangleitung. Studiengang kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich der Präs identin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, welche ode r welcher das Präs idium innehat. Die Präsidentin oder der Präsiden t hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten de s Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bereich der Angewandten Ethik.
3 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin ode r des Studiengangleiters, b. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch sowie dessen Durchführung, c. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch
- schulen, d. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen auf Antrag der Modulverantwortlichen, e. Überwachung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort
- lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehr plans in Absprache mit den Modulverantwort
- lichen zuhanden des Le itenden Ausschusses, b. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
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415.611 c. Beratung der Studierenden in Be zug auf die Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, d. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Stu dierenden und über abzule gende Aufnahmegespräche, e. Abwicklung der Studi erendenadministration, f. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, g. Organisation und Führun g des European Credit Transfer Systems (ECTS), h. Vorschläge an den Leitenden Au sschuss zur Erteilung der Aufträge an die Modulverantwortlichen, i. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, j. Evaluation der einzelnen Modul e sowie der gesamten Studiengänge, k. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes, l. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge, m. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu diengangkommission, n. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weit erbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen der Angewandten Ethik. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung an den Weiterbildungs studiengängen. III. Module, Leistungsnachw eise und ECTS Credits
European
Credit Transfer
System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer System (ECTS) bemessen.
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2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Modul e werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Le itende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländisc hen universitären Hochschulen durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die Stud iengangkommission über die Anrechnung von maxima l 4 ECTS Credits an den DAS und maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Stu
- diengang maximal vorgesehene An zahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als besta nden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleitung in Ab sprache mit den zustä ndigen Modulverantwort
- lichen festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch Dozierende, welche an der Durchführung der en tsprechenden Veranstaltung betei
- ligt waren.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
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Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügli ch ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Ab meldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangle iterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeld egesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 15.

1 Die Leistungsnachweise sowi e die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 be wertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ETCS Credits aus benoteten Mo dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich au s dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berec hnet und auf eine Kommastelle gerun det.
Betrugs
-
handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla giat einreicht oder aufgrund v on unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erkl ärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestande n, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
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2 Wurde die Zulassung als erschliche n erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leist ungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach
- weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 verliehen, so wird di eser aufgrund eines Fakul
- tätsbeschlusses aberkannt ; allfällig bereits au sgestellte Urkunden wer
- den eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah
- ren beantragt werden soll. Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Fris t von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (CAS UZH)

§ 18.

1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens zwei Semester. Es sind vier Schwerpunktrichtungen möglich:
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
2 Der CAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Applied Ethics (DAS UZH)

§ 19.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 35 bis 45 Präsenztage und dauert mindestens drei Semester . Es ist entweder kein Schwerpunkt oder eine der vier Schw erpunktrichtungen möglich:
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
9 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
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2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studieng ebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
DAS-
Abschlussarbeit

§ 20.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteh t in der Regel aus einer wis senschaftlichen Abhandlung im Th emenbereich der gewählten Schwer punktrichtung oder, falls kein Schw erpunkt gewählt wurd e, im Bereich der Angewandten Ethik. Si e ergibt 5 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit ist in el ektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entspreche nder Software auf unredliche Hand lungen überprüft werden.
4 Die DAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Master
of Advanced
Studies UZH
in Applied
Ethics
(MAS UZH)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
50 bis 75 Präsenztage und dauert fünf Semester. Es ist entwed er kein Schwerpunkt oder eine der vier Schwerpunktrichtungen möglich:
1. Biomedical Ethics,
2. Business Ethics,
3. Environmental Ethics,
4. Ethics and Politics.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Ab schlussarbeit mit Erfolg bestan den wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenf alls ein Diplom oder ei n Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
MAS-
Abschlussarbeit

§ 22.

1 Die MAS-Abschlussarbeit besteh t in der Regel aus einer wis senschaftlichen Abhandlung im Th emenbereich der gewählten Schwer punktrichtung oder, falls kein Schw erpunkt gewählt wurd e, im Bereich der Angewandten Ethik. Sie ergibt 10 ECTS Credits.
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415.611 CAS, DAS und MAS in Applied Ethics
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist in el ektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entspreche nder Software auf unredliche Hand
- lungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird von mindestens einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement

§ 23.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen Studien gebühren

§ 24.

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setz t zur Erreichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für einen CA S-Studiengang betragen zwi
- schen Fr. 8000 und 14 000.
4 Die Studiengebühren für den ge samten DAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 12 000 und 20 000.
5 Die Studiengebühren für den gesa mten MAS-Studiengang betra
- gen zwischen Fr. 16 000 und 24 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass
- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil
- dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbil dungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen des Studien
- gangs.
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9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt

§ 25.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Übergangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmung

§ 26.

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. Februar 2017 aufnehmen.
2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Bio medical Ethics sowie DAS und MAS in Applied Ethics an der Philoso phischen und der Theologischen Fa kultät der Universität Zürich vom
4. Oktober 2010 gilt weiterhin für al le Studierenden, die ihr Studium vor 1. Februar 2017 aufgenommen haben.
1 OS 70, 379 ; Begründung siehe ABl 2015-09-11 .
2 Inkrafttreten:
1. Februar 2017.
3 LS 415.112 .
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