Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitneh... (631.421)
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Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Tarife für quellensteuerpf lichtige Arbeitnehmer/innen
631.421 Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 10. September 2020)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
89 und 90 des Steu ergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
3 , verfügt:
Ordentliche
Quellensteuer
-
tarife

§ 1.

1 Für die Besteuerung von Pers onen, deren Einkünfte nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)
4 dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind, werd en folgende Tarife gebildet: a. Tarif A für alleinstehende Steuer pflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuer pflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben, b. Tarif B für in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, c. Tarif C für in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Eh egatten erwerbstätig sind, d. Tarif E für Personen mit Einkünfte n, die im vereinfachten Abrech nungsverfahren besteuert werden (§
37 a StG
3 ), e. Tarif G für Ersatzeink ünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Pe rson ausbezahlt werden, f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom men vom 11. August 1971 zwisch en der Schweize rischen Eidgenos senschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebi ete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)
6 , welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden, h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für ei ne Einstufung zum Tarif B erfül len würden, i. Tarif N für Grenzgän gerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für ei ne Einstufung zum Tarif C erfül len würden,
a. Tarifarten
2
631.421 Tarife für quellensteuerpf lichtige Arbeitnehmer/innen j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für ei ne Einstufung zum Tarif H erfül
- len würden, k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für ei ne Einstufung zum Tarif G erfül
- len würden.
2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.
3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegat
- ten für die Bestimmung des Steuer satzes pauschal berücksichtigt.
4 Erzielt eine quellensteuerpflich tige Person mehr ere Einkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und je
- der Schuldner der steuerbaren Leis tung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlic hen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 10
0%-Pensum festlegen. Ist eine sol
- che Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten Betrags zu ermitteln. b. Grundlagen der Tarif berechnung

§ 2.

1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abge
- stuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.
2 In diesen Tarifen sind in sbesondere berücksichtigt: a. der Abzug für Kinder, deren Unte rhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder mind erjährig sind oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen, b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbs
- ausfallordnung, die Arbeitslosenve rsicherung, die berufliche Vor
- sorge und die Nichtbetri ebsunfallversicherung, c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten, d. der Sonderabzug bei Erwerbst ätigkeiten beider Ehegatten, e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Kranken
- versicherung sowie für Zinsen v on Sparkapitalien der steuerpflich
- tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen. c. Kirchensteuer

§ 3.

Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellen
- steuertarife A, B, C und H mit Ki rchensteuer und für nicht kirchen
- steuerpflichtige Pers onen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne Kirchensteuer festgelegt.
3 Tarife für quellensteuerpf lichtige Arbeitnehmer/innen
631.421
d. Veröffent
-
lichung der
Quellensteuer
-
tarife

§ 4.

Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge mäss §
2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen veröffentlicht.
Spezialtarife

§ 5.

7 Der Tarif G wird auf der Ba sis des Grundtarifs nach §
35 Abs. 1 StG
3 berechnet. Er ist ein Pauschal tarif, bei dem pauschalisierte Abzüge in der Höhe von Fr. 6000 ei nberechnet werden, aber keine Kir chensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende Steuerfuss und für die Gemeindest euern das gewogene Mittel der Ge meindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.
b. Grenzgänger
-
tarif
Deutschland

§ 6.

Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenz gänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuer baren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
c. Tarif im
vereinfachten
Abrechnungs
-
verfahren

§ 7.

Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer, die gemäss dem Bundesgesetz zu r Bekämpfung der Schwarzarbeit
5 im vereinfachten Abrechnungsverfahr en besteuert werden (Tarif E), beträgt 5% der steuerbaren Brutto einkünfte. Darin ist ein Bundes steueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
1 OS 75, 527 ; ABl 2020-09-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1 .
4 LS 631.41 .
5 SR 822.41 .
6 SR 0.672.913.62 .
7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 ( OS 78, 79 ; ABl 2023-01-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
a. Tarif G
4
631.421 Tarife für quellensteuerpf lichtige Arbeitnehmer/innen Anhang zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflich tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der Anhang zur Verordnung über di e Tarife für quellensteuerpflich
- tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitne hmer (Quellensteuertarife A, B, C, G und H) wird weder in die Offizielle Gese tzessammlung (OS) noch in die Zürcher Losebl attsammlung (LS) aufg enommen. Er kann beim Kantonales Steueramt Zürich Division Quellensteuer Bändliweg 21 Postfach
8090 Zürich bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.
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