Reglement über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (539h)
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Reglement über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren

Nr. 539h Reglement über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren vom 25. April 2018 (Stand 1. August 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1e und k des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1
, auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt Grundsätze über die Anstellung von Assistenzpro
- fessorinnen und Assistenzprofessoren mit und ohne Tenure Track.
2 Assistenzprofessuren sind befristete Stellen, die der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen. Sie eröffnen jungen Akademikerinnen und Akademikern die Mög
- lichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel, eine unbefristete Professur (Ordinariat oder Extraordinariat) zu erlangen.
3 Assistenzprofessuren können von der Universität Luzern oder mit Drittmitteln finan
- ziert sein. Zu den drittmittelfinanzierten Assistenzprofessuren gehören insbesondere die Eccellenza Professorial Fellowships des Schweizerischen Nationalfonds (SNF).

§ 2

Begriffe
1 Als Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track gelten solche, die einen Anspruch auf Umwandlung der Stelle in eine unbefristete Professur haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-030
2 Nr. 539h
2 Die Umwandlung der Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track setzt mindestens die Habilitation oder einen mit der Habilitation gleich
- wertigen Forschungsausweis voraus. Weitere Voraussetzungen werden von den Fakultä
- ten in Wegleitungen festgelegt und in geeigneter Weise publiziert. Der Anspruch auf Umwandlung der Stelle wird im Anstellungsvertrag bzw. in der Anstellungsverfügung festgelegt.
3 Assistenzprofessuren ohne Tenure Track haben keinen Anspruch auf Umwandlung der Stelle in eine unbefristete Professur. Eine Umwandlung der Stelle ist nur ausnahmsweise unter den in § 9 genannten Voraussetzungen möglich.

§ 3

Grundsätze
1 Für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gilt die Freiheit von Forschung und Lehre.
2 Zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Professuren ist der Förderung des weiblichen Nachwuchses besonders Rechnung zu tragen.
2 Besondere Bestimmungen

§ 4

Befristung der Anstellung
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der Universität Luzern werden für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ernannt. Auf begründeten Antrag der zuständigen Fa
- kultät kann diese Dauer um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2 Bei drittmittelfinanzierten Assistenzprofessuren ergeben sich Dauer und Verlänge rungsmöglichkeiten aus den massgebenden Regelungen des Drittmittelgebers.
3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren haben das Recht, die Universität auf das Ende eines akademischen Semesters zu verlassen. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Das Anstellungsverhältnis ist beiderseits kündbar.

§ 5

Berufungsverfahren
1 Für das Verfahren der Berufung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gelten die Bestimmungen des Berufungsreglementes der Universität Luzern vom
10. April 2002
2 .
2 Assistenzprofessuren sind öffentlich auszuschreiben.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen des SNF für die Vergabe von Eccellenza Professo
- rial Fellowships oder anderer durch den SNF finanzierter Assistenzprofessuren.
2 SRL Nr.
539d
Nr. 539h
3

§ 6

Auswahlkriterien
1 Voraussetzung für eine Assistenzprofessur sind mindestens die Promotion und ein aus
- geprägtes wissenschaftliches Potenzial.
2 Bewerbungen auf eine Assistenzprofessur sollen insbesondere anhand der nachfolgen
- den Kriterien geprüft werden: a. wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Forschung: Forschungserfahrung mit entsprechenden Publikationen, Auslandtätigkeit und internationale Kontakte, eingeworbene Forschungsmittel; b. wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Lehre: Lehrerfahrung mit entspre
- chenden Leistungsausweisen, Betreuung von Semesterarbeiten, Bachelor-, Mas
- ter- oder gegebenenfalls Promotionsarbeiten; c. Eignung für eine akademische Forschungs- und Lehrtätigkeit: Integrität, Kollegia
- lität, kommunikative Kompetenz, Teamfähigkeit und Führungserfahrung, Mobili
- tätsbereitschaft; d. weitere Qualifikationen im Hinblick auf spezifische Rahmenbedingungen der An
- stellung oder geplante Forschungsprojekte.

§ 7

Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln
1 Die Finanzierung einer Assistenzprofessur aus Drittmitteln privater Organisationen oder Personen wird vertraglich zwischen der Universität und dem Drittmittelgeber ver
- einbart. Den akademischen Grundsätzen der Freiheit von Forschung und Lehre sowie der wissenschaftlichen Qualifizierung der Nachwuchskräfte ist Rechnung zu tragen.
2 Eine Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln muss für mindestens fünf Jahre finan
- ziert sein. Eine Auflösung der Vereinbarung ist für beide Parteien nach frühestens drei Jahren möglich.
3 Für die Schaffung und Besetzung einer Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln gelten die §§ 5 und 6.

§ 8

Ressourcen
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten im Rahmen der fachspezi
- fischen Erfordernisse eine Grundfinanzierung zur Ermöglichung von Forschung und Lehre.

§ 9

Stellenumwandlung
1 Die Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track wird ohne Ausschreibung in eine unbefristete Professur (Ordinariat oder Extraordinariat) umgewandelt, wenn die im Anstellungsvertrag bzw. in der Anstellungsverfügung festge
- legten Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Nr. 539h
2 Die Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure Track kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne Ausschreibung in eine unbefristete Professur umgewandelt werden: a. Es liegt mindestens eine Habilitation oder ein Forschungsausweis vor, der mit der Habilitation gleichwertig ist, b. die in § 6 Absatz 2 genannten Kriterien sind erfüllt und c. es liegen eine vakante Stelle oder dringender Bedarf für die Schaffung einer sol
- chen Stelle sowie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vor.
3 Die Fakultäten legen Kriterien und Verfahren für Stellenumwandlungen in Wegleitun
- gen fest.
4 Über Stellenumwandlungen entscheidet der Senat auf begründeten Antrag der Fakultät; der Entscheid bedarf der Genehmigung durch den Universitätsrat.
Nr. 539h
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.04.2018
01.08.2018 Erstfassung G 2018-030
6 Nr. 539h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.04.2018
01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-030
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