Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschaft... (541f)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541f Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 19. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang (CAS) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» (im Fol
- genden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakul
- tät.
2 Der Lehrgang richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das Arbeitsfeld Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral aufbauende und spezialisierende Fach- und Vermittlungs
- kompetenzen erwerben möchten.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-104
2 Nr. 541f
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .

§ 3

Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» wird von der Theologi
- schen Fakultät der Universität Luzern in Kooperation mit dem Theologisch-pastoralen Bildungsinstitut der deutschschweizerischen Bistümer (TBI) durchgeführt.
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik.
3 Organisatorische Einzelheiten der Kooperation werden in einem Zusammenarbeitsver
- trag geregelt.
2 Zulassung

§ 4

Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelor
- stufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theolo
- gie bzw. über das Diplom oder den Bachelor in Religionspädagogik RPI verfügt.
2 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
- sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
- gen und Bedingungen obliegt der Studienleitung.

§ 5

Anmeldung
1 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf, Motivationsschreiben und Aus
- kunft über die Möglichkeit, innerhalb des Arbeitsfelds ein Projekt im Rahmen der Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral realisieren zu können, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1, c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
2 Alle weiteren Modalitäten der Teilnahme am Studiengang werden in einer Weiterbil
- dungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 541f
3

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnah
- mebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbe
- halten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

§ 8

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an 5 Kursmodulen mit entsprechendem Selbst
- studium und die Projektpräsentations- und Auswertungsveranstaltung.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des CAS ist in den Kursmodulen eine Präsenz von mindestens 90 Prozent erforderlich.
3 Kann jemand in begründeten Fällen die erforderlichen Präsenzveranstaltungen nicht besuchen, wird mit der Studienleitung vereinbart, welche alternative Lernleistung den
- noch zur Zertifizierung führen kann.

§ 9

Projektarbeit
1 Die Zertifikatsarbeit ist eine Projektarbeit, die einen kriterienbasierten Transfer der im CAS behandelten Theorie in die eigene seelsorgerliche Praxis im Rahmen der Bezie
- hungs-, Ehe- und Familienpastoral nachweist.
2 Die Studienleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen; falls die Anfor
- derungen nicht erfüllt sind, kann die Projektdokumentation einmal überarbeitet werden.
3 Wer die Projektarbeit endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über den Besuch der Kurseinheiten.
4 Unkorrektheiten werden gemäss § 13 des Rahmenreglements für das Weiterbildungs
- angebot der Universität Luzern
3 geahndet.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der Studiengang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2 Der Leistungsnachweis wird fortlaufend durch die Arbeit am eigenen Projekt erbracht; durch die angenommene Projektarbeit werden 12 Kreditpunkte erworben.
3 SRL Nr.
539i
4 Nr. 541f

§ 11

Zertifikat
1 Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats sind a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 8, b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 9.
2 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat «Certificate of Advanced Studies in Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral der Universität Lu
- zern» sowie ein Diploma Supplement, das detaillierte Angaben über Ausbildungsthemen und -dauer sowie die erbrachten Studienleistungen mit entsprechenden ECTS ausweist.
3 Das Zertifikat wird von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich von der wissen
- schaftlichen Leitung und der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.

§ 12

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät durch regemässige Evaluationen gesichert.
4 Kosten

§ 13

Höhe
1 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der Kursmodule und der Projektprä
- sentations- und Auswertungsveranstaltung, die Bewertung der Leistungsnachweise so
- wie der Kursunterlagen.
5 Schlussbestimmungen

§ 14

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
- logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
- zern vom 3. Juli 1972
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4 SRL Nr.
40
Nr. 541f
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.12.2018
01.01.2019 Erstfassung G 2018-104
6 Nr. 541f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.12.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-104
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