Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
                            Nr. 541f Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 19. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zertifikatslehrgang (CAS) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» (im Fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrgang richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das Arbeitsfeld Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral aufbauende und spezialisierende Fach- und Vermittlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenzen erwerben möchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 541f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Organisation und Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» wird von der Theologi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fakultät der Universität Luzern in Kooperation mit dem Theologisch-pastoralen Bildungsinstitut der deutschschweizerischen Bistümer (TBI) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisatorische Einzelheiten der Kooperation werden in einem Zusammenarbeitsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Zugangsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum Lehrgang wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gie bzw. über das Diplom oder den Bachelor in Religionspädagogik RPI verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Bedingungen obliegt der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf, Motivationsschreiben und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft über die Möglichkeit, innerhalb des Arbeitsfelds ein Projekt im Rahmen der Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral realisieren zu können, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1, c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Entscheid über die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle weiteren Modalitäten der Teilnahme am Studiengang werden in einer Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 541f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Aufbau des Lehrgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an 5 Kursmodulen mit entsprechendem Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium und die Projektpräsentations- und Auswertungsveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den erfolgreichen Abschluss des CAS ist in den Kursmodulen eine Präsenz von mindestens 90 Prozent erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann jemand in begründeten Fällen die erforderlichen Präsenzveranstaltungen nicht besuchen, wird mit der Studienleitung vereinbart, welche alternative Lernleistung den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - noch zur Zertifizierung führen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Projektarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zertifikatsarbeit ist eine Projektarbeit, die einen kriterienbasierten Transfer der im CAS behandelten Theorie in die eigene seelsorgerliche Praxis im Rahmen der Bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungs-, Ehe- und Familienpastoral nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen; falls die Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen nicht erfüllt sind, kann die Projektdokumentation einmal überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer die Projektarbeit endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über den Besuch der Kurseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Unkorrektheiten werden gemäss § 13 des Rahmenreglements für das Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angebot der Universität Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Kreditpunktesystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Studiengang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leistungsnachweis wird fortlaufend durch die Arbeit am eigenen Projekt erbracht; durch die angenommene Projektarbeit werden 12 Kreditpunkte erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 541f
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Zertifikat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats sind a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 8, b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat «Certificate of Advanced Studies in Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral der Universität Lu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zern» sowie ein Diploma Supplement, das detaillierte Angaben über Ausbildungsthemen und -dauer sowie die erbrachten Studienleistungen mit entsprechenden ECTS ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Zertifikat wird von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich von der wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Leitung und der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Qualitätssichernde Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät durch regemässige Evaluationen gesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der Kursmodule und der Projektprä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sentations- und Auswertungsveranstaltung, die Bewertung der Leistungsnachweise so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie der Kursunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Verwaltungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zern vom 3. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 541f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019 Erstfassung G 2018-104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 541f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-104