Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Pri... (413.250.1)
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Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
413.250.1 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetz es vom 13. Juni 1999
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürche rischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler
10 aus der 1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstu fe oder einer gleichwe rtigen privaten oder ausserkantonalen Schulstuf e sind nicht zugelassen.
Vorzeitige Zulas
-
sung ab der 5. Kl.

§ 1

a.
1 In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Auf nahmeprüfung ab der 5. Klas se der Primar schule möglich.
Gesuch und
Entscheid
2 Die Schulleitung des zuständige n Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfeh lungen der vorgesehenen Stellen.
Verfahren
3 Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Ei ntritt in die 1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklär ung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfeh lung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion be stimmten neutralen Abklärungs stelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ih rerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Unte rsuchungen und allfälliger Ergän zungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.
Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zuge vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.
10
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulas sung.
Ausnahmefälle
2
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Ausser kantonaler Wohnsitz

§ 2

a.
9
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er
- füllen, freie Ausbildungsplätze vo rhanden sind und eine Kostenüber
- nahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor
- behalten. Prüfungs termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmepr üfungen finden im 2. Semes
- ter des Schuljahres statt.
6
2 Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausser
- ordentliche Aufnahmeprüfungen und f ührt diese durch. Bei entsprechen
- der Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.
10 Anmeldegebühr

§ 3

a.
9
1 Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 50.
2 Für die ausserordentliche Aufnah meprüfung wird eine angemes
- sene Gebühr erhoben. Prüfungsart

§ 4.

10 Die Prüfungen sind schriftlich. Prüfungsort und Öffentlichkeit

§ 5.

10 Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich. B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen

§ 6.

6 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erla ssene Anschluss
- programm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mit
- telschulen massgebend. Termine

§ 6

a.
9 Die Anmeldung zur Aufnahme prüfung erfolgt bis zum
10. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht. b. Prüfung

§ 6

b.
9
1 Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11.
2 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, di e den Prüfungstermin entschul
- digt nicht wahrnehmen konnten, finde t möglichst bald eine Nachprü
- fung statt. a. Anmeldung
3 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
413.250.1
c. Festlegung
und Veröffent
-
lichung

§ 6

c.
9 Die Prüfungskommission best immt die Termine und ver öffentlicht dies e rechtzeitig.
Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
Prüfung

§ 8.

10
1 Die schriftliche Prüfung um fasst die folgenden Prüfungs teile: a. Deutsch:
1. Verfassen eines Textes
60 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Te xtverständnis
45 Minuten b. Mathematik:
60 Minuten
2 Die Prüfungsaufgaben und die Be wertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Durchführung
der Prüfung

§ 9.

8 ,
9
1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er schwernissen können der Schulleitun g ein Gesuch stellen zur Anord nung von Massnahmen, die dem Ausg leich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteils ausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwer nisse nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet übe r den Einsatz besonderer Hilfs mittel oder die Anordnung besondere r Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit de r Schülerin oder des Schülers angemessen beur teilt werden kann.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.
4 Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprü fung einzureichen.
b. Verhinderung

§ 9

a.
9
1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin genden, unvorhersehbaren und un abwendbaren Verhinderungsgrun des nicht antreten oder zu Ende führ en kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die im Ze itpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht gelt end gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
a. Nachteils-
ausgleich
4
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R c. Unredlich keiten

§ 9

b.
9
1 Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwende n versucht oder sonstige Unredlich
- keiten begeht.
2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anme ldung zur Prüfung verweigern. Prüfungs ergebnis

§ 10.

10
1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss §
8 Abs. 1 werden in ganzen, halben ode r Viertelnoten ausgedrückt.
2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Prüfungsnote ist der Durchsch nitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfun gsnote wird auf zwei Dezimal
- stellen gerundet, wenn die Erfahrun gsnote nicht berücksichtigt wird. Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird. b. Berück sichtigung der Erfahrungsnote

§ 11.

10
1 Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schü
- lerinnen und Schülern, die im Zeit punkt der Anmeldung die 6. Klasse einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksich
- tigt.
2 Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet. Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Eltern lassen die Noten v on der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.
7 c. Ergebnis mit Erfahrungsnote

§ 12.

10 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Mass
- gebend ist die auf zwei Dezi malstellen gerundete Note. d. Ergebnis ohne Erfah rungsnote

§ 13.

10 Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht be
- rücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt. Zweisprachiger Maturitätsgang

§ 13

a.
9
1 Führt eine Schule für die erst en beiden Klassen einen zwei
- sprachigen Maturitätsgan g, entscheidet die Schulleitung über die Auf
- nahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Mitteilung des Aufnahme entscheides

§ 13

b.
9
1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz
- lich teilt sie den Entscheid über di e Aufnahme in den zweisprachigen Maturitätsgang mit. a. Prüfungsnote
5 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
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2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die defi nitive Aufnahme mit.
Einsicht in die
Prüfungen

§ 13

c.
9
1 Die Schulleitung setzt mindes tens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Si e teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Ents cheid über die Aufnahme mit.
2 Von den Prüfungen dürfen Fotos er stellt werden. Für die Erstel lung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
3 Den Schülerinnen und Schülern steh t während der Rekursfrist Ein sicht in die Prüfungen zu.
Eintritt aus
Mittelschulen

§ 14.

10 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffent liche Mittelschule im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule erfo lgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.
Probezeit

§ 15.

1 Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semes ter. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglemen t über die endgültige Aufnahme.
7
2 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse
10
Voraus
-
setzungen

§ 16.

10
1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die
1. Klasse eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulle itung dieser Schul e beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.
3 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplina rischen Gründen verlasse n mussten, haben keinen Anspruch auf Auf nahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entschei det über die Aufnahme au f Antrag der Schulleitung.
Aufnahme
-
bedingungen

§ 17.

10
1 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen mit Anschluss an die 6. Klasse de r Primarschule werden mit dem Pro motionsstand an ihrer bi sherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbil dung entsprechende Klas senstufe aufgenommen.
2 Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vier jährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet. Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.
6
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
3 Alle anderen Schülerinnen und Sc hüler legen eine ausserordent
- liche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Sc hulleitung ab. Probezeit

§ 18.

Die Aufnahme in höhere Klas sen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe
- halten bleibt §
17 Abs. 1. Wiedereintritt

§ 19.

Schülerinnen und Schüler
10 , die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach An
- ordnung der Schulleitung zu bestehen . Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet. D. Besondere Bestimmungen Besondere Umstände

§ 20.

10
1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände ange messen berücksichtigen.
2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf
- nahme am Ende der Probezeit be i besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers v on den Promotionsbestimmungen ab
- weichen. Aufnahmen aus ausländischen Bildungs systemen

§ 20

a.
9
1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssys
- temen müssen ihre Vorbildung belegen.
2 Die Schulleitung beurteilt die Glei chwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinne n oder Schüler eine Aufnahmeprü
- fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh
- men. Hospitantinnen und Hospitanten

§ 21.

10
1 Die Schulleitung kann in be sonderen Fällen Hospitantin
- nen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für lä ngstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü
- ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmung en. Erfüllen sie die Promotions
- bedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätes
- tens ein Jahr vor dem Matu ritätsabschluss erfolgen.
7 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R
413.250.1 E. Rechtsmittel
9

§ 22.

9
1 Die Entscheide über die Au fnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Erfahr ungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.
3 Werden die Erfahrungsnoten zu sammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistie rt die Bildungsdir ektion das Rekurs verfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schul pflege. F. Schlussbestimmung
Gültigkeit

§ 23.

Das vorliegende Reglement tr itt auf den 1. Januar 1986
3 in Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasial abteilungen I der Kantonsschu len vom 6. November 1973. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005 ( OS 60, 276 ) Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit auf genommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss §
2 nicht überschritten haben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008 ( OS 63, 438 ) Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung
4 von §
1 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüle r, die im Schuljahr 2007/08 die
6. Klasse der Primarschule besucht haben.
8
413.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 3. April 2019 ( OS 74, 352
) Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss §
2 gelten: a. bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai, b. im Eintrittsjahr
2022 der 16. Mai, c. im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni, d. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni, e. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli, f. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.
1 OS 65, 90 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleich namige Reglement des Erziehungsrates vom 23. Juli 1985.
4 OS 63, 279 .
5 LS 413.21 .
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 569 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 139 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 20. August 2012.
8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 139 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 20. August 2012.
9 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 352 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 267 ).
10 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 352 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 267 ).
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