Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (513.73)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS)

(VSPS) vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes¹,
verordnet:
¹ AS 1997 2147 SR 510.10
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.
Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
¹ Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
a. Objektschutz;
b. Konferenzschutz;
c. Personenschutz;
d. Begleitschutz;
e. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
² Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet wor­den ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
³ Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
Art. 3 Verfahren
¹ Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unter­stützungsgesuch an den Bundesrat.
² Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)²;
b. der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der ge­suchstellenden Departemente.
² Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
¹ Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
² Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
Art. 5 Auftrag
¹ Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
² Der Auftrag regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994³ über die Polizeibefugnisse der Armee;
d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
³ SR 510.32
Art. 6 Verantwortlichkeiten
¹ Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
² Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
¹ Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei.
² In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichun­gen werden im Auftrag geregelt.
Art. 8 Einsatzmittel
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Art. 9 Information
¹ Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölke­rung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
² Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
¹ Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
² Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfor­dert.
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Das VBS vollzieht diese Verordnung.
² Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht