Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (0.203)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen

Abgeschlossen in Bern am 25. September 1950 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1950 (Stand am 25. Juni 2019)
Die Hohen Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz durch Briefwechsel die Internationale Kommission für das Zivilstands­wesen anerkannt haben;
in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, nähere Einzelheiten für den über diese Kommission durchzuführenden Dokumentationsaustausch festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetz­gebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personen- und des Staatsangehörig­keits­rechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. II
Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstands­wesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missio­nen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren.
Art. III
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten.
Art. IV
Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, unter­schrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglau­bigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Bern am 25. September 1950.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Juni 2019 ¹

¹ AS 1974 1385 , 1976 1942 , 2001 2516 , 2009 2651 , 2013 1317 , 2015 1071 , 2019 2177 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Griechenland

  3. September

1959 B

  3. Oktober

1959

Luxemburg

25. September

1950 U

  1. Oktober

1950

Schweiz

25. September

1950 U

  1. Oktober

1950

Spanien

13. September

1974 B

13. Oktober

1974

Türkei

24. September

1953 B

23. Dezember

1953

Zusatzprotokoll

Abgeschlossen in Luxemburg am 25. September 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1952
Die Hohen Vertragsparteien,
Unterzeichner des Berner Protokolls vom 25. September 1950 über die Internatio­nale Kommission für das Zivilstandswesen,
in der Erwägung, dass infolge der Entwicklung der Arbeiten dieser Kommission der Beitritt weiterer Staaten in Betracht zu ziehen ist,
sind wie folgt übereingekommen:

Einziger Artikel

1.  Staaten, die das Berner Protokoll vom 25. September 1950 über die Internatio­nale Kommission für das Zivilstandswesen nicht unterzeichnet haben, kann der Bei­tritt gestattet werden.
2.  Mit dem Beitrittsgesuch verpflichten sich die Staaten zur Annahme der Geschäfts- und der Finanzordnung der Kommission und zur Zahlung des Beitrags nach Artikel III des genannten Protokolls und nach seinen Durchführungsbestim­mungen. Das Gesuch ist auf diplomatischem Weg an die Schweizerische Eidgenos­senschaft zu richten und wird von dieser jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat so­wie dem Generalsekretariat der Kommission mitgeteilt.
3.  Jede Neuzulassung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalver­sammlung der Kommission, der einstimmig von den durch die Vertragsstaaten des Protokolls vom 25. September 1950 ermächtigten Delegierten gefasst werden muss. Die Zulassung wird dreissig Tage nach dem Tag wirksam, an dem der Beschluss gefasst wurde; sie wird jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat mitgeteilt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll, das im Archiv des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, un­terschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglau­bigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Luxemburg am 25. September 1952.
(Es folgen die Unterschriften)
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