Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern
Nr. 542f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
1 Der Master of Advanced Studies in Philosophy+Management (MAS Philosophy+Ma
- nagement) befähigt Führungskräfte, ihre unternehmerischen Aufgaben im gesellschaftli
- chen, kulturellen und politischen Kontext zu beurteilen, und zielt darauf ab, die Hand
- lungskompetenz aus philosophischer Reflexion heraus zu stärken.
2 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advan
- ced Studies (Universität Luzern) in Philosophy+Management». Für Studierende, die Tei
- le des Studiengangs besuchen, wird ein «Diploma of Advanced Studies (Universität Lu
- zern) in Philosophy+Management» bzw. ein «Certificate (Universität Luzern) in Philo
- sophy+Management» ausgestellt.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 95
2 Nr. 542f
§ 2
Organisation
1 Der MAS Philosophy+Management wird im Auftrag der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften und unter der Verantwortung einer unbefristeten Professur der Fa
- kultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) und einer Co-Leitung durchgeführt. Diese wer
- den von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung.
2 Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung eingehen.
§ 3
Umfang und Struktur des Studiengangs
1 Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul ist in Vorbereitungs- und Prä senzstunden aufgeteilt und enthält zwei thematische Einheiten (Seminare).
3 Zusätzlich zu den Modulen müssen schriftliche Arbeiten (Qualifikationsarbeiten) er
- stellt werden.
4 Der Masterstudiengang wird mit einer Masterarbeit sowie einer mündlichen Prüfung abgeschlossen.
5 Der Studiengang ist in drei Phasen eingeteilt mit je verschiedenem inhaltlichem Schwerpunkt. Die inhaltlichen Schwerpunkte sind 1) Gesellschaft und Politik,
2) Wirtschaft und Arbeit und 3) Führung und Selbstführung. Jede Studienphase umfasst drei Module, einen Methodenkurs sowie eine Qualifikationsarbeit. Eine Studienphase hat einen Umfang von insgesamt 15 ECTS-Punkten. Die Reihenfolge der Studienphasen ist frei wählbar. Der Studiengang ist in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren zu ab
- solvieren. *
§ 4
Qualitätssicherung und Reporting
1 Der MAS Philosophy+Management wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.
§ 5
Aufnahme
1 In den MAS Philosophy+Management kann aufgenommen werden, wer über ein abge
- schlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium auf Masterstufe verfügt. Höchs
- tens 20 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer können mit Bachelor und Berufs
- *
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
Nr. 542f
3
3 Für Studierende, die Teile des Studiengangs belegen (CAS oder DAS), berechtigt der Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule generell zur Zulassung. Daneben sind weitere Zulassungen «sur dossier» möglich. *
4 Die Studienleitung entscheidet über die Durchführung des Studiengangs.
§ 6
ECTS-Credit-Points (CP), schriftliche Arbeiten, Abschlussprüfung
1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden 3 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss eines Methodenkurses wird 1 ECTS-Punkt vergeben.
*
2 Die Module sind erfolgreich absolviert, wenn 80% des erforderlichen Präsenzunter
- richts besucht wurde. Absenzen, die über 20% der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden.
3 Nach jeder Studienphase ist eine Qualifikationsarbeit zu verfassen. Diese ist zu beno ten und entspricht einer Leistung von 5 ECTS-Punkten. Werden alle drei Studienphasen mit dem Ziel eines MAS absolviert, ersetzt die MAS-Arbeit die letzte Qualifikationsar
- beit. *
4 Die MAS-Studierenden verfassen eine Masterarbeit. Die Masterarbeit ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 15 CP.
5 Die MAS-Studierenden werden am Ende des Studiengangs mündlich geprüft. Die Prü
- fung ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 2 CP.
2 Abschlüsse und Zertifikate
§ 7
* Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Philosophy+Management» muss der erfolgreiche Abschluss einer Studienphase im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der inhaltliche Schwerpunkt der jeweiligen Studienphase wird auf dem Zertifikat ausgewiesen. *
§ 8
Diploma of Advanced Studies (DAS)
1 Für den Erwerb eines «Diploma of Advanced Studies in Philosophy+Management» muss der erfolgreiche Abschluss zweier Studienphasen im Umfang von 30 ECTS-Punk
- ausgewiesen. *
4 Nr. 542f
§ 9
Master of Advanced Studies (MAS)
1 Die Studienleitung stellt den Studierenden ein Master-Diplom im Umfang von 60 ECTS-Punkten über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs aus, wenn alle Vor
- aussetzungen wie folgt erfüllt sind: * a. * Abschluss von zwei Studienphasen im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten, b. * Absolvierung der dritten Studienphase im Umfang von 10 ECTS-Punkten, c. * Besuch eines MAS-Kurses mit Präsentation des eigenen MAS-Projekts (3 ECTS), d. bestandene mündliche Abschlussprüfung (2 ECTS-Punkte), e. * bestandene MAS-Arbeit (15 ECTS-Punkte), f. * Entrichtung aller Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang.
2 Ein Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs und über die Themen der schriftlichen Arbeiten.
3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder eines MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen. *
3 Schlussbestimmungen
§ 10
Überschüsse
1 Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung von Überschüssen.
§ 11
* Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert
30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Nachdiplomkurse Philosophie + Management Kursstufe I, Kursstufe II und Kursstufe III (NDK P+M I, NDK P+M II und NDK P+M III) an der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern vom 20. April 2005
2 wird aufgehoben.
§ 13
Übergangsbestimmung
1 Vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnene Studien werden unter den bisherigen Bestimmungen weitergeführt und beendet.
2 G 2005 104 (SRL Nr. 542f)
Nr. 542f
5
2 Absolventinnen und Absolventen früherer Durchgänge, die mit einem CAS oder einem DAS den Studiengang abgeschlossen haben, können für eine Übergangszeit von fünf Jahren um die Fortführung ihres Studiums ersuchen. Davon ausgenommen sind Zulas
- sungen «sur dossier» zum MAS. *
§ 14
Titelumwandlung
1 Die unter bisherigem Recht erbrachten Leistungen und Abschlüsse können auf Antrag in die bolognakonforme Titelgebung überführt werden. Der Antrag ist an die Studienlei
- tung zu richten. Sie prüft den Antrag und legt ihn dem Prüfungsausschuss der Fakultät zum Entscheid vor.
§ 15
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 542f Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.01.2008
01.02.2008 Erstfassung G 2008 95
§ 3 Abs. 5
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 5 Abs. 1
23.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 78
§ 5 Abs. 3
23.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 78
§ 6 Abs. 1
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 6 Abs. 3
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 7
23.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 78
§ 7 Abs. 1
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 8 Abs. 1
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1, a.
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1, b.
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1, c.
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1, e.
09.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 362
§ 9 Abs. 1, f.
09.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 362
§ 9 Abs. 3
09.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 362
§ 11
29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
§ 13 Abs. 2
09.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 362
Nr. 542f
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.01.2008
01.02.2008 Erlass Erstfassung G 2008 95
29.04.2009
01.01.2009
§ 11
geändert G 2009 154
23.01.2015
01.02.2015
§ 5 Abs. 1
geändert G 2015 78
23.01.2015
01.02.2015
§ 5 Abs. 3
geändert G 2015 78
23.01.2015
01.02.2015
§ 7
geändert G 2015 78
09.12.2015
01.01.2016
§ 3 Abs. 5
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 6 Abs. 1
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 6 Abs. 3
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 7 Abs. 1
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 8 Abs. 1
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1, a.
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1, b.
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1, c.
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1, e.
geändert G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 1, f.
eingefügt G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 9 Abs. 3
eingefügt G 2015 362
09.12.2015
01.01.2016
§ 13 Abs. 2
eingefügt G 2015 362
Feedback