Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene (412.138.1)
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Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene

1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement
412.138.1 Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene (vom 20. Oktober 2003)
1 Der Bildungsrat beschliesst:
Prüfung

§ 1.

1 Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erwor benen Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfun gen durchgeführt.
2 Die Prüfungen finden in der Re gel einmal jährlich statt.
Zulassung

§ 2.

4 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel das achtzehnte Altersjahr im Ja hr der Prüfung vollendet haben.
Leistungsstufen

§ 3.

4
1 Die Prüfungen basieren auf de m System der Oberstufe. Sie können auf zwei verschiedenen Le istungsstufen abgelegt werden, den Leistungsstufen A und B.
2 Bei zwei der drei Fächer Math ematik, Französisch und Englisch kann die Leistungsstufe frei gewählt werden.
Prüfungsfächer
Leistungsstufe A

§ 4.

7 Die Prüfungen der Leistungsstufe A für den Sekundarschul abschluss I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen – Zahl und Variable; Grösse, Funkti on, Daten und Zufall (Arithmetik und Algebra) – Form und Raum (Geometrie) Sprachen schriftlich und mündlich in –Deutsch –Englisch –Französisch Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich: – Kompetenzbereiche Geog rafie oder Geschichte Natur und Technik, mündlich: – zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik, Chemie Medien und Informatik, mündlich
Prüfungsfächer
Leistungsstufe B

§ 5.

7 Die Prüfungen der Leistungsstu fe B für den Abschluss Sekun darstufe I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen – Zahl und Variable; Grösse, Funktio n, Daten und Zufall (Arithmetik und Algebra)
2
412.138.1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement – Form und Raum (Geometrie) Sprachen in – Deutsch, schriftlich und mündlich – Französisch und Englisch als Wa hlpflicht auf der Grundlage der folgenden Varianten: – Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich – Variante 2: Französisch m ündlich, Englisch mündlich – Variante 3: Französisch schr iftlich, Englisch mündlich – Variante 4: Französisch mündl ich, Englisch schriftlich Jede Variante kann freiwillig mi t zusätzlichen Prüfungen in Franzö
- sisch und Englisch (mündlich oder schriftlich) ergänzt werden. Räume, Zeiten und Gese llschaften, mündlich: – Kompetenzbereiche Ge ografie oder Geschichte Natur und Technik, mündlich: – zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik und Chemie Medien und Informatik, mündlich Dauer der Prüfungen

§ 6.

1 Die schriftliche Prüfung in Ar ithmetik/Algebra dauert 90 Mi
- nuten, in Geometrie 60 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Franzö
- sisch und Englisch je 90 Minuten.
5
2 Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten. Ermittlung der Noten

§ 7.

4
1 Die Leistungen in den Prüf ungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.
2 Das Gesamtergebnis ist das ungerun dete Mittel aus den nachfol
- gend aufgezählten neun Fachnoten: Arithmetik /Algebra, Geometrie, Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie, Geschichte, Naturkunde (zwei Noten).
3 Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den schriftlichen und mündliche n Prüfungen jedes Fachs.
4 In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.
5 Werden auf der Leistungsstufe B gemäss §
3 Abs. 2 Prüfungen aus der Leistungsstufe A abgelegt, werd en diese Noten für die zu einem späteren Zeitpunkt in der Leistu ngsstufe A abgelegten Prüfungen ange
- rechnet. Gewichtung der Noten

§ 8.

Die Fachnote Arithmetik/Algeb ra wird bei der Berechnung des Gesamtergebniss es doppelt gezählt.
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Bedingungen
für das Bestehen

§ 9.

Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Er wachsene gilt al s erbracht, wenn – der Durchschnitt der Fachnot en mindestens 4,0 beträgt und – die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als 2,5 und – keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.
Teilprüfung

§ 10.

4
1 Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung für die Teilprüfungen frei wählen. Di e gewählte Aufteilung gilt auch bei der Wiederholung von Prüfungen.
3 Ganz absolvierte Prüfungen könn en bei der Wiederholung aufge teilt werden.
Wiederholung

§ 11.

4
1 Die Prüfungen in den Fäch ern mit ungenügenden Noten können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ein Wechsel de r Leistungsstufe oder der Fächer aufteilung bei der Wiederho lung ist nicht möglich.
2 Es gilt die Note der Wiederholung.
Prüfungs
-
erleichterungen

§ 11

a.
3 Anträge auf Prüfungserleichterungen (beispielsweise bei Dyskalkulie oder Legast henie) sind bei der An meldung schriftlich zu stellen und mit einem ärztlichen Ze ugnis oder einer anderen Bestäti gung zu belegen. Nachträglich gelte nd gemachte Gründe werden nicht berücksichtigt.
Abwesenheit

§ 12.

4
1 Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prü fungen können am nächsten ordentli chen Prüfungstermin abgelegt wer den.
2 Die Abwesenheit von jeder Prüf ung ist dem Prüfungskoordinator unverzüglich mündlich und innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Arzt zeugnisse oder andere Best ätigungen sind beizulegen.
Unregel
-
mässigkeiten

§ 13.

4 Wenn jemand unentschuldigt nicht zu den Prüfungen er scheint, die Prüfungen ohne zwinge nde Gründe vorzeitig abbricht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, ge lten die Prüfungen als nicht bestan den.
Ausweis

§ 14.

4
1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal ten von der Bildungsdirektion den Au sweis über den Abschluss auf der Sekundarstufe I.
4
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2 Der Ausweis enthält die einzelne n Prüfungsnoten nach Leistungs
- stufen aufgeteilt.
3 Die Absolventinnen und Absolv enten von Teilprüfungen erhal
- ten eine Bestätigung über die er zielten Noten mit Angabe der Leis
- tungsstufe. Durchführung der Prüfungen

§ 15.

1 Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen.
2 Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.
3 Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für das Erstellen des Orga nisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.
4 Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinne n und Experten abgenommen.
5 Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt. Aufsichts kommission

§ 16.

7
1 Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission. Diese legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gelten
- den Lehrplans der Volksschule fest.
2 Sie umfasst sieben Mitglieder und besteht aus je einer Vertretung – des Volksschulamtes, – des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, – der Schulsynode (je eine Lehrpe rson der Abteilungen A und B), – einer Weiterbi ldungsinstitution, – einer vorbereitenden Schule, – einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsfachschule/Ab
- nehmerschule. Präsidium und Geschäfts ordnung

§ 17.

4
1 Das dem für die Durchführung der Prüfungen verantwort
- liche Amt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.
2 Im Übrigen konstituiert sich di e Aufsichtskommission selbst und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit. Aufgaben

§ 18.

1 Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gültigen Lehr planes der Volksschule fest. Die Prüfungsanforderungen werden im La uf von zwei Jahren nach einer allfälligen Lehrplanänderung angepasst.
2 Die Aufsichtskommission beaufs ichtigt die Organisation und Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
3 Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und die Prüfungsaufgaben.
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4 Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durch- führung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.
5 Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung der Prüfungsdaten verantwortlich.
Gebühren

§ 19.

4
1 Die Prüfungsgebühren fü r Kandidatinnen und Kandida ten mit Wohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr. 300 für die ganze Prü fung und Fr. 150 für eine Teilprüf ung. Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz be zahlen Fr. 500 bzw. Fr. 250.
2 Die Prüfungsgebühren werden bei Abwesenheit grundsätzlich nicht zurückerstattet.
3 Bei Abmeldung aus wichtigen Gr ünden bis zwei Wochen vor Prü fungsbeginn werden die eingezahlt en Prüfungsgebühren zurückerstat tet, abzüglich eines Unkostenbeitrages von Fr. 100.
Rechtspflege

§ 20.

Entscheide der Aufsichtskommi ssion unterliegen nach Mass gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 dem Rekurs an die Bildungs direktion.

§ 21.

6
Inkrafttreten

§ 22.

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft und er setzt das Reglement vom 6. September 1988.
1 OS 60, 1 .
2 LS 175.2 .
3 Eingefügt durch B vom 12. Februar 2007 ( OS 62, 69 ). In Kraft seit 1. August
2007.
4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2007 ( OS 62, 69 ). In Kraft seit 1. August
2007.
5 Fassung gemäss B vom 26. September 2011 ( OS 66, 863 ; ABl 2011, 2955 ). In Kraft seit 1. November 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 26. September 2011 ( OS 66, 863 ; ABl 2011, 2955 ). In Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss B vom 17. Mai 2021 ( OS 76, 273 ; ABl 2021-06-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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