Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «I... (0.784.601.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» 3

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1972⁴ In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Februar 1973 (Stand am 12. Dezember 2004) ¹ AS 1973 863 ; BBl 1972 I 281 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Dieses Übereink. ersetzt mit Wirkung ab 12. Febr. 1973 das Spezialübereinkommen vom 20. Aug. 1964 [ AS 1965 768 ]. ⁴ AS 1973 812
Präambel
Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens,
in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Inter­nationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»⁵ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
⁵ SR 0.784.601
Art. 1 Begriffsbestimmungen
a.  In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
i. «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»;
ii. «Tilgung» umfasst auch die Abschreibung;
iii. «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
b.  Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die­ses Betriebsübereinkommen.
Art. 2 Rechte und Pflichten der Unterzeichner
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsüberein­kommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Art. 3 Übertragung von Rechten und Pflichten
a.  Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebs­übereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens
i. gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte einschliesslich der Rechte am Weltraumsegment – welche die Unter­zeichner des Spezialübereinkommens auf Grund des Vorläufigen Überein­kommens⁶ und des Spezialübereinkommens⁷ zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über;
ii. werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeich­nern des Spezialübereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens gemein­sam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen er­geben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Massnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttre­ten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Artikel III Buchstabe f des Übereinkommens vorgesehene vorherige Ge­nehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.
b.  Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.
c.  Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.
⁶ [ AS 1965 758 ]
⁷ [ AS 1965 768 ]
Art. 4 Finanzielle Beiträge
a.  Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investi­tionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.
b.  Der Kapitalbedarf umfasst alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 Buchstabe f und Artikel 18 Buchstabe b an die INTEL-SAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.
c.  Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benutzungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.
d.  Der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zah­lung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem von Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
Art. 5 Kapitalhöchstgrenze
a.  Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der aus­stehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchst­grenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbei­trägen, welche die Unterzeichner des Spezialübereinkommens nach dessen Artikeln 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Spezialübereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüg­lich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.
b.  Die unter Buchstabe a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach Buchstabe c oder d genehmigten Betrag.
c.  Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach Buchstabe b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchst­grenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.
d.  Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 Prozent über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Ver­sammlung der Unterzeichner nach Buchstabe c genehmigte höhere Grenze herauf­setzen.
Art. 6 Investitionsanteile
a.  Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeich­ner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
b.  Für die Zwecke des Buchstabens a wird die Benutzung des INTELSAT-Welt­raumsegments durch einen Unterzeichner folgendermassen festgestellt:
Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraum­segments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe c Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
c.  Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festge­legt:
i. dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens;
ii. dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden 1. März in Kraft, so erfolgt keine Festle­gung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird;
iii. dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;
iv. dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirk­sam wird, und
v. dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der auf Grund der Benutzung durch seine eigene Bodenstation zum erstenmal Gebühren für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benutzung des Weltraumsegments fällig wurden.
d . i.⁸  Jeder Unterzeichner kann beantragen, dass ihm ein niedrigerer Investitions­anteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den An­trägen wird in dem Masse entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Er­höhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
ii. Jeder Unterzeichner kann der INTELSAT – gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze mitteilen, dass er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitions­anteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsan­teile nach Ziffer i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der Gesamtbetrag der nach Ziffer i beantragten Herabset­zung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
iii. Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer In­vestitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines In­vestitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat – als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Ver­hältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.
iv. Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach diesem Buchstaben einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investi­tionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der auf Grund dieses Buchstabens festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils so lange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach Buchstabe c Ziffer ii erneut festge­legt werden.
v. Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zuzustimmen.
e.  Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Stim­menanteile der Gouverneure werden die nach Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordent­lichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.
f.  Soweit ein Investitionsanteil nach Buchstabe c Ziffer iii oder v oder nach Buch­stabe h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners not­wendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsantei­len bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Buchstabe h festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.
g.  Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer sol­chen Festlegung.
h.⁹  Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 v. H. des Gesamtbetrages der Investitionsanteile oder höher ist als 150 v. H. seines nach Buchstabe b festge­legten Anteils an der Gesamtbenutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner.
⁸ Fassung gemäss der am 11. Sept. 1996 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1997 801 ).
⁹ Fassung gemäss der am 11. Sept. 1996 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1997 801 ).
Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a.  Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Fest­legung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach Buchstabe b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeich­ner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i. bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwi­schen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem Spezialübereinkommen hatte, und seinem nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil;
ii. bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung gültigen Investitionsanteil.
b.  Die unter Buchstabe a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
i. von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT einge­tragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;
ii. die nach Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt: A. Zum Zweck des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebs­­­übereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusam­menhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund des Spezialübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungs­sätzen, die das Inte­rimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen nach Artikel 9 des Spe­zialübereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden wa­ren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Über­schuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monat­lich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Fakto­ren bezogen;
B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Be­trag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuss aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkom­mens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusam­menhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädi­gung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Artikel 8 festgelegt hat und die während der Zeit­räume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze an­zuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuss der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.
c.  Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach Buchstabe a Ziffer i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an er­hoben werden. Der unter diesem Buchstaben genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Artikel 4 Buchstabe d festgelegt wird.
Art. 8 Benutzungsgebühren und Einnahmen
a.  Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benutzung des INTEL­SAT-Weltraumsegments in bezug auf die verschiedenen Benutzungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraum­segments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Ar­tikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten lässt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehal­tenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
b.  Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedien­ste nach Artikel III Buchstabe d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gou­verneursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit Buchstabe a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedien­ste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Ver­waltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Artikel V Buchsta­be e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsüberein­kommens, insbesondere mit Buchstabe a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung die­ser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungs­kosten der INTELSAT voll gedeckt werden.
c.  Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Ent­schädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.
d.  Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benut­zungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.
e.  Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in fol­gender Rangordnung verwendet:
i. zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten;
ii. zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
iii. zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Ab­schreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTEL-SAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
iv. zur Zahlung der Beträge, die einem aus der INTELSAT ausgetretenen Unter­zeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
v. zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.
f.  Soweit die von der INTELSAT erzielten Einnahmen nicht ausreichen sollten, um die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der INTELSAT zu decken, kann der Gouverneursrat beschliessen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der INTELSAT, durch Massnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahmen oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Massnahmen auszugleichen.
Art. 9 Zahlungsverkehr
a.  Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT im Zusammenhang mit den nach den Artikeln 4, 7 und 8 vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, dass sowohl Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT als auch die Höhe der Gelder, welche die INTELSAT über den vom Gouverneursrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus besitzt, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
b.  Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT auf Grund dieses Betriebsübereinkommens werden in US-Dollars oder in einer frei in US-Dollars konvertierbaren Währung geleistet.
Art. 10 Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme
a.  Um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender INTELSAT-Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach diesem Betriebsüberein­kommen auszugleichen, kann die INTELSAT mit Genehmigung des Gouverneurs­rats Massnahmen für Kontenüberziehungen treffen.
b.  Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Finanzierung einer von der INTELSAT nach Artikel III Buchstabe a, b oder c des Übereinkommens oder nach diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten Tätigkeit oder zur Erfüllung einer nach jenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtung kann die INTELSAT auf Beschluss des Gouverneursrats Kredite aufnehmen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten für die Zwecke des Artikels 5 dieses Betriebsübereinkommens als vertragliche Kapitalverpflichtungen. Der Gouverneursrat berichtet nach Artikel X Buchstabe a Ziffer xiv des Übereinkommens der Versammlung der Unterzeichner umfassend über die Gründe für seinen Beschluss, Kredit aufzunehmen, sowie über die Bedingungen der Kreditaufnahme.
Art. 11 Ausgeschlossene Kosten
Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht
i. Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
ii. Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanla­gen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments;
iii. Aufwendung für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragspar­teien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an ande­ren INTELSAT-Tagungen entstehen.
Art. 12 Buchprüfung
Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneurs­rat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsicht­nahme in die Bücher der INTELSAT.
Art. 13 Internationale Fernmeldeunion
Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmel­de­union beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung der INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des INTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Tele­graphen- und Telephondienst, vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Radiodienst und vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequen­zen ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berück­sichtigen.
Art. 14 Zulassung von Bodenstationen
a.  Jeder Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zur Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments wird der INTELSAT von dem Unterzeichner, den die Vertrags­partei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt ei­ner Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fern­melde­betrieb vorgelegt.
b.  Sollte es der Versammlung der Unterzeichner nicht gelingen, allgemeine Vor­schriften nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens aufzustellen, oder sollte es dem Gouverneursrat nicht gelingen, technische Normen und Verfah­ren für die Zulassung von Bodenstationen nach Artikel X Buchstabe a Ziffer vi des Übereinkommens anzunehmen, so hindert dies den Gouverneursrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zur Benutzung des INTELSAT-Welt­raumsegments zu prüfen oder ihm stattzugeben.
c.  Jeder unter Buchstabe a erwähnte Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb ist in bezug auf die Bodenstation, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der INTELSAT ge­genüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der INTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für alle oder einige Bodenstationen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
Art. 15 Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität
a.  Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevoll­mächtigten Fernmeldebetrieb vorgelegt.
b.  Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel X des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unter­steht, dem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.
c.  Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb, an den eine Zuteilung nach Buch­stabe b erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in be­zug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Bodenstationen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrie­ben werden.
Art. 16 Beschaffung
a.  Alle Aufträge für die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Überein­kommens, mit Artikel 17 dieses Betriebsübereinkommens und den vom Gouver­neursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgeleg­ten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
b.  Die Genehmigung durch den Gouverneursrat ist erforderlich
i. vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vor­nahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 500 000 US-Dollar geschätzt wird;
ii. vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500 000 US-Dollar übersteigt.
c.  Unter den folgenden Umständen kann der Gouverneursrat jeweils beschliessen, Waren und Dienstleistungen auf andere Weise als durch öffentliche internationale Ausschreibungen zu beschaffen:
i. wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 US-Dollar oder einen höheren Wert, der von der Versammlung der Unterzeichner auf der Grundlage von Vorschlä­gen des Gouverneursrats festgelegt wird, nicht übersteigt;
ii. wenn die Beschaffung dringend erforderlich ist, um eine Ausnahmesituation zu meistern, welche die Betriebsfähigkeit des INTELSAT-Weltraumseg­ments in Frage stellt;
iii. wenn der Bedarf überwiegend administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;
iv. wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der INTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der INTELSAT wäre, Zeit und Ko­sten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugs­quelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit haben, gleichberechtigt Ange­bote zu machen.
d.  Die nach Buchstabe a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, dass der Gouverneursrat rechtzeitig und vollständig unterrichtet wird. Der Gouverneursrat muss die Möglichkeit haben, auf Ersuchen eines Gouver­neurs über alle Verträge jede Auskunft zu erwirken, die erforderlich ist, damit der betreffende Gouverneur den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlich­keiten nachkommen kann.
Art. 17 Erfindungen und technische Informationen
a.  Die INTELSAT erwirbt bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten die­jenigen Rechte an Erfindungen und technischen Informationen, die im gemeinsa­men Interesse der INTELSAT und der Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche erforderlich sind, jedoch nicht mehr als diese Rechte. Bei Arbeiten, die unter Ver­trag ausgeführt werden, werden solche Rechte als nichtausschliessliche Rechte er­worben.
b.  Für die Zwecke des Buchstabens a sichert sich die INTELSAT unter Berück­sichtigung ihrer Grundsätze und Ziele, der Rechte und Pflichten der Vertragspartei­en und Unterzeichner auf Grund des Übereinkommens und dieses Betriebsüberein­kommens und allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten enthalten,
i. das Recht, von allen Erfindungen und technischen Informationen, die bei den von ihr oder für sie ausgeführten anfallen, unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
ii. das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen den Unterzeich­nern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Per­sonen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden Bodenstation ohne Entgelt;
B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und dem Eigentümer oder Urhe­ber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder ande­ren ordnungsgemäss ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden.
c.  Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, wird bei der Anwendung des Buchstabens b davon ausgegangen, dass die Vertragspartner Eigentümer der Rechte an den Erfindungen und technischen Informationen bleiben, die sich aus ihren Arbeiten ergeben.
d.  Die INTELSAT sichert sich auch das Recht, zu gerechten und angemessenen Bedingungen Erfindungen und technische Informationen, die bei der Ausführung von Arbeiten für sie unmittelbar benutzt werden, aber nicht unter Buchstabe b fal­len, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unter­stehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu ver­wenden, soweit derjenige, der solche Arbeiten ausgeführt hat, befugt ist, dieses Recht zu gewähren, und soweit diese Bekanntgabe und Verwendung für die wirk­same Ausübung der nach Buchstabe b erlangten Rechte notwendig ist.
e.  In Einzelfällen, in denen aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann der Gouverneursrat einer Abweichung von den unter Buchstabe b Ziffer ii und unter Buchstabe d vorgeschriebenen Richtlinien zustimmen, wenn ihm im Verlauf der Verhandlungen dargelegt wird, dass ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT schaden würde und dass in dem unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Fall ein Beharren auf diesen Richtlinien mit früheren vertraglichen Verpflichtungen, die von einem etwaigen Vertragspartner gutgläubig gegenüber einem Dritten einge­gangen worden sind, unvereinbar wäre.
f.  In Einzelfällen, in denen aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann der Gouverneursrat ferner einer Abweichung von der unter Buchstabe c vorge­schriebenen Richtlinie zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i. wenn dem Gouverneursrat dargelegt wird, dass ein Festhalten daran den Inter­essen der INTELSAT Schaden zufügen würde,
ii. wenn der Gouverneursrat bestimmt, dass die INTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz in irgendeinem Staat sicherzustellen,
iii. wenn und soweit der Auftragnehmer einen solchen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherstellen kann oder will.
g.  Der Gouverneursrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Form er einer Abweichung nach den Buchstaben e und f zustimmen soll, die Inte­ressen der INTELSAT und aller Unterzeichner sowie die geschätzten finanziellen Vorteile, die der INTELSAT aus der Abweichung erwachsen würden.
h.  Hinsichtlich der Erfindungen und technischen Informationen, an denen Rechte auf Grund des Übereinkommens und des Spezialübereinkommens erworben wurden oder an denen andere als die unter Buchstabe b erwähnten Rechte auf Grund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens erworben werden, wird die INTELSAT, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen
i. jedem Unterzeichner die genannten Erfindungen und technischen Informatio­nen bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung eines solchen Rechts auf Bekanntgabe geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden,
ii. jedem Unterzeichner das Recht verschaffen, diese Erfindungen und techni­schen Informationen anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterste­henden Personen bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen, sie zu verwen­den sowie die genannten anderen Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment oder jeder damit arbeitenden Bodenstation ohne Entgelt,
B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und der INTELSAT oder dem Ei­gentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informatio­nen oder jeder anderen ordnungsgemäss ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung solcher Rechte geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden.
i.  Soweit die INTELSAT nach Buchstabe b Ziffer i das Recht erwirbt, von Erfin­dungen und technischen Informationen Kenntnis zu erhalten, hält sie jeden Unter­zeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit dieser Erfindungen und technischen Informationen auf dem laufenden. Soweit die INTELSAT auf Grund dieses Artikels Rechte erwirbt, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien unterstehenden Personen Erfindungen und technische Informationen zur Verfügung zu stellen, stellt sie diese Rechte auf Verlangen jedem Unterzeichner oder jeder von einem Unterzeichner bestimmten Person zur Verfügung.
j.  Die Bekanntgabe und Verwendung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Verwendung aller Erfindungen und technischen Informationen, an denen die INTELSAT Rechte erworben hat, erfolgt gegenüber den Unterzeichnern und den von ihnen bestimmten Personen auf der Grundlage der Nichtdiskriminie­rung.
Art. 18 Haftung
a.  Die INTELSAT, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Direkto­ren, Beamten oder Angestellten derselben und die Vertreter bei einem INTELSAT-Organ, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der INTELSAT, und es kann gegen sie keine Forderung wegen eines Verlusts oder Schadens geltend gemacht werden, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzöge­rung oder Fehlerhaftigkeit derjenigen Fernmeldedienste, die nach dem Überein­kommen oder diesem Betriebsübereinkommen zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, entstanden ist.
b.  Wird die INTELSAT oder ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, auf Grund eines von einem zuständigen Gericht gefällten rechtskräfti­gen Urteils oder eines vom Gouverneursrat angenommenen oder genehmigten Ver­gleichs eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die aus einer von der INTELSAT nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten oder zugelassenen Tätigkeit entstanden ist, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädi­gung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder in oder nach Artikel 5 festgelegten Höchstgrenze den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die INTELSAT zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Forderung durch die INTELSAT fällig ist.
c.  Wird diese Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser – als Voraussetzung für die Zahlung durch die INTELSAT nach Buchstabe b – der INTELSAT unverzüglich Mitteilung davon zu machen und Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten oder die sonstige Rege­lung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder zusammen mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozesspartei zu werden.
Art. 19 Abfindung
a.  In Übereinstimmung mit den Artikeln IX und XV des Vorläufigen Übereinkom­mens stellt der Gouverneursrat so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, gemäss Buchstabe d den finan­ziellen Status jedes Unterzeichners des Spezialübereinkommens, für den in seiner Eigenschaft als Staat oder für dessen Staat das Übereinkommen mit seinem Inkraft­treten weder in Kraft trat noch vorläufig angewendet wurde, gegenüber der INTELSAT fest. Der Gouverneursrat notifiziert jedem der betreffenden Unterzeich­ner schriftlich dessen finanziellen Status und den entsprechenden Zinssatz. Dieser Zinssatz soll dem Geldpreis auf dem Weltmarkt nahekommen.
b.  Ein Unterzeichner kann die Feststellung seines finanziellen Status und den Zins­satz annehmen, die ihm nach Buchstabe a mitgeteilt wurden oder die auf andere Weise zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Unterzeichner verein­bart wurden. Die INTELSAT zahlt dem betreffenden Unterzeichner in US-Dollars oder einer anderen frei in US-Dollars konvertierbaren Währung innerhalb von neunzig Tagen nach der Annahme oder innerhalb einer etwa vereinbarten längeren Frist den so angenommenen Betrag zuzüglich der Zinsen für den genannten Betrag, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeit­punkt der Zahlung angefallen sind.
c.  Entsteht über den Betrag oder den Zinssatz zwischen der INTELSAT und einem Unterzeichner eine Streitigkeit, die nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Notifikation nach Buchstabe a auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, so bleiben der mitgeteilte Betrag und Zinssatz das weiterhin gültige Angebot der INTELSAT zur Beilegung der Streitigkeit, und die entsprechende Summe wird zur Verfügung des betreffenden Unterzeichners zurückgestellt. Sofern eine Einigung über ein beiderseitig annehmbares Gericht erzielt werden kann, unterwirft die INTELSAT die Streitigkeit auf Verlangen des Unterzeichners einem Schiedsverfah­ren. Nach Erhalt der Entscheidung des Gerichts zahlt die INTELSAT dem Unter­zeichner den vom Gericht festgesetzten Betrag in US-Dollars oder einer anderen frei in US-Dollars konvertierbaren Währung.
d.  Für die Zwecke des Buchstabens a wird der finanzielle Status folgendermassen festgestellt:
i. die Endquote, die der Unterzeichner auf Grund des Spezialübereinkommens hatte, wird mit dem Betrag multipliziert, der auf Grund der Bewertung nach Artikel 7 Buchstabe b dieses Betriebsübereinkommens bei dessen Inkrafttreten errechnet wird;
ii. von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unter­zeichner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens schuldet.
e.  Durch diesen Artikel wird
i. ein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner des Spezialübereinkommens infolge von Handlungen oder Unterlassungen ge­meinsam eingegangen wurden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Betriebs­übereinkommens bei der Durchführung des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens ergeben haben;
ii. einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht ent­zogen, das er sonst nach Ausserkrafttreten des Spezialübereinkommens wei­terhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
a.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund des Übereinkommens oder dieses Betriebsübereinkommens zwischen Unterzeichnern oder zwischen der INTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.
b.  Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwi­schen der INTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde­betrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, sind, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und können, wenn die Streitparteien dem zustimmen, einem Schieds­verfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen werden. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens oder gegebenenfalls der sonstigen Bestimmungen, nach de­nen das Verfahren geführt wird, fortgesetzt und abgeschlossen.
c.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Abkommen oder Ver­trägen ergeben, welche die INTELSAT mit einem Unterzeichner schliesst, unterlie­gen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen oder Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Überein­kommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ande­re Weise beigelegt werden.
d.  Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens ein Schieds­verfahren nach dem Zusatzübereinkommen vom 4. Juni 1965 über die Schieds­gerichtsbarkeit anhängig, so bleibt das genannte Übereinkommen in bezug auf dieses Schiedsverfahren bis zu dessen Abschluss in Kraft. Ist das Interimskomi­tee für das Satelliten-Fernmeldewesen Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die INTELSAT als Prozesspartei an seine Stelle.
Art. 21 Austritt
a.  Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unter­zeichners aus der INTELSAT gemäss Artikel XVI des Übereinkommens notifiziert der Gouverneursrat dem Unterzeichner die vom Gouverneursrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts und die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Buchstabe c vorgeschlagen werden.
b.  Die unter Buchstabe a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
i. des von der INTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Be­wertung nach Artikel 7 Buchstabe b zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, be­stimmt wird;
ii. aller Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVI Buchstabe g, j oder k des Übereinkommens an die INTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die entweder vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bei der zuständigen Behörde oder vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts aus­drücklich genehmigt worden sind sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen zur Erfüllung der genannten vertraglichen Verpflichtungen, und
iii. aller Beträge, die der Unterzeichner der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirk­samwerdens des Austritts schuldet.
c.  Die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Beträge werden dem Unter­zeichner innerhalb eines Zeitraums, der dem Zeitraum entspricht, in dem den übri­gen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb eines vom Gouverneursrat für angemessen erachteten kürzeren Zeitraums von der INTELSAT zurückgezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
d.  Bei der Feststellung der unter Buchstabe b Ziffer ii genannten Beträge kann der Gouverneursrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Ver­pflichtung zu entheben, seinen Anteil derjenigen Kapitalbeiträge zu zahlen, die erforderlich sind, um sowohl den ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflich­tungen als auch den Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen nach­zukommen, die vor Eingang der Notifikation des Austritts bzw. vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Unterzeichners nach Artikel XVI des Über­einkommens liegen.
e.  Sofern der Gouverneursrat nach Buchstabe d nicht anders beschliesst, wird durch diesen Artikel
i. ein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der INTELSAT aus Handlungen oder Un­terlassungen befreit, die sich vor Eingang der Notifikation des Austrittsbe­schlusses bzw. vor dem Wirksamwerden des Austritts bei der Durchführung des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens ergeben haben,
ii. einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht ent­zogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behal­ten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhal­ten hat.
Art. 22 Änderungen
a.  Jeder Unterzeichner, die Versammlung der Vertragsparteien und der Gouver­neursrat können Änderungen dieses Betriebsübereinkommens vorschlagen. Ände­rungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umge­hend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
b.  Die Versammlung der Unterzeichner prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VIII des Übereinkommens früher anberaumten ausser­ordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Unterzeichner berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Vertragsparteien oder dem Gouverneursrat erhält.
c.  Die Versammlung der Unterzeichner beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Übereinkommens über Beschluss­fähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungs­vorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag be­schliessen.
d.  Eine von der Versammlung der Unterzeichner genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmi­gung der Änderung durch folgende Unterzeichner erhalten hat:
i. zwei Drittel der Unterzeichner, die an dem Tag, als die Änderung von der Ver­sammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Unterzeichner gehören, die zu der betreffenden Zeit min­destens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besassen, oder
ii. eine Anzahl von Unterzeichnern, die 85 Prozent oder mehr aller Unterzeichner umfasst, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unter­zeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besassen.
Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositar von der betreffenden Vertragspartei übermittelt, und diese Notifika­tion gilt als Annahme der Änderung durch die Vertragspartei.
e.  Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Genehmigungen alsbald nach ihrem Ein­gang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Unterzeichner einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht genehmigt haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.
f.  …¹⁰
¹⁰ Aufgehoben ( AS 1997 801 ).
Art. 23 ¹¹ Inkrafttreten
a. Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XVIII Buchstaben a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
b. Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XVIII Buch­staben c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.
c. Dieses Betriebsübereinkommen endet, wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt oder wenn Änderungen des Übereinkommens in Kraft treten, mit denen Bezugnahmen auf das Betriebsübereinkommen gestrichen werden, je nachdem, was früher eintritt.
¹¹ Bereinigt gemäss der am 12. Dez. 2004 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2010 3857 ).
Art. 24 Depositar
a.  Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel XVI Buch­stabe f des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.
b.  Der Depositar übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmeldebetrieben, die dieses Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Betriebsüber­einkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fern­meldebetrieben und der Internationalen Fernmeldeunion die Unterzeichnungen die­ses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel XX Buchstabe a des Über­einkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsüberein­kommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.
c.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens lässt es der Deposi­tar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat regi­s­trieren.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Übergangsbestimmungen

1. Verpflichtungen der Unterzeichner
Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspar­tei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unter­zeichner des Spezialübereinkommens oder von dem von ihr bestimmten Un­ter­zeichner des Spezialübereinkommens nach dem Spezialübereinkommen geschul­det oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeich­ner zu zahlen waren.
2. Bildung des Gouverneursrats
a.  Bei Beginn der in Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist und danach in Abständen von einer Woche unterrichtet die «Communications Satellite Corporation» alle Unterzeichner des Spezialüberein­kommens und die Staaten oder die von diesen bestimmten Fernmeldebetriebe, für die dieses Betriebsübereinkommen am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt oder auf die es an jenem Tag vorläufig angewendet wird, über die ge­schätzten anfänglichen Investitionsanteile jedes Staates oder Fernmeldebetriebes nach den Bestimmungen dieses Betriebsübereinkommens.
b.  Während der genannten Sechzigtagefrist trifft die «Communications Satellite Corporation» die verwaltungsmässigen Vorbereitungen, die für die Anberaumung der ersten Tagung des Gouverneursrats erforderlich sind.
c.  Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird die «Communications Satellite Corporation» nach Absatz 2 des Anhangs D des Über­einkommens
i. alle Unterzeichner, für die dieses Betriebsübereinkommen in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet worden ist, über ihre nach Artikel 6 die­ses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteile un­terrichten und
ii. alle diese Unterzeichner über die Vorkehrungen unterrichten, die für die erste Tagung des Gouverneursrats getroffen worden sind, die spätestens dreissig Tage nach Inkrafttreten des Übereinkommens anberaumt wird.
3. Beilegung von Streitigkeiten
Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der «Communications Satellite Corporation» im Zusammenhang mit Dienstleistungen der «Communi­cations Satellite Corporation» für die INTELSAT zwischen dem Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel XII Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.
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