Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (413.250.9)
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Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

1 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
413.250.9 Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetz es vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

7 Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in a. die Vollzeitschule, b. die Teilzeitschule, c. das Basisjahr der Vollze it- und der Teilzeitschule, d.
6 den zweisemestrigen Vo rbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.
Eintritts
-
bedingungen

§ 2.

Für den Eintritt in die Kanton ale Maturitätsschule für Erwach sene (KME) müssen die Kandida tinnen und Kandidaten folgende Be dingungen erfüllen: a.
7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben. b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge regelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen kön nen. c. Sie müssen über Kenntnisse verf ügen, die etwa dem Stand der Ab teilung A der 3. Klasse der Sekunda rstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreitei ligen Sekundarschule (ans pruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder ten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich entsprechen.
Übliches
Verfahren:
Aufnahme
-
prüfung in das
Basisjahr

§ 3.

7 Über die Aufnahme in das 1. Semester des Basisjahres ent scheidet die Schulleitung au fgrund einer Aufnahmeprüfung.
Übliches
Verfahren:
Aufnahme
-
prüfung in das
3. Semester

§ 4.

7 Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt nissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule auf genommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgespräc hs und einer Aufnahmeprüfung.
2
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement Besondere Aufnahme: Eidg. Berufs maturität

§ 5.

7
1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können pr üfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschul e aufgenommen werden, wenn a. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsschule ein gutes Leistungsbild ver
- mitteln, b. die an der Berufsmaturitätsschu le gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME, c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde
- akten die Motivation und Eignun g der Kandidatin oder des Kandi
- daten positiv beurteilt.
2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der ein gereichten Anmeldeakten nicht aus
- reichend beurteilen, kann die Schu lleitung ein Aufnahmegespräch durch
- führen.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
4 Der Eintritt in die KME auf dies em Weg muss unmittelbar im An
- schluss an die Berufsma turität erfolgen. In be gründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich. Spezielle Auf nahme: Vor bereitungskurs (Passerelle)

§ 5

a.
6
1 Inhaberinnen und Inhaber ei nes eidgenössisch anerkann
- ten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturi tätszeugnisses k önnen in den Vor
- bereitungskurs für die Ergänzungsp rüfung aufgenommen werden, wenn a. die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule
7 ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln, b. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde
- akten und eines Aufnahmegespräch es die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Ka ndidaten positiv beurteilt.
2 Der Besuch des Vorbereitungskurses muss unmittelbar im An
- schluss an die Berufs- oder Fachmatu rität erfolgen. In begründeten Fäl
- len ist ein Zwischenjahr möglich. Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS

§ 6.

7
1 Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschul e (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS) an einer zürcherischen Kant onsschule oder einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehr plan und Standort im Kanton Zü
- rich können im Rahmen der Vereinba rung zwischen den Schulträgern und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeit
- schule aufgenommen werden, wenn
3 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
413.250.9 a. die Zeugnisse ein gutes Leistung sbild vermitteln und die HMS-, IMS- oder FMS-Schulleitung nach dem An forderungsprofil der Übergangs klassenregelung eine Sc hulempfehlung abgibt, b. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend über einstimmen mit dem Grundstudium der KME, c. die Schulleitung der KME aufgru nd der eingereichten Anmelde akten die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kan didaten positiv beurteilt.
2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der ei ngereichten Anmeldeakten nicht aus reichend beurteilen, kann die Schu lleitung ein Aufnahmegespräch durch führen.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS, IMS oder FM S erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.
Aufnahme
-
semester

§ 7.

7
1 Die Aufnahme erfolgt provis orisch für ein Semester.
2 Am Ende des Aufnahmesemeste rs entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Prom otionsreglements für die Kanto nale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998
5 über die definitive Aufnahme.
Ausserordent
-
liche Aufnahme

§ 8.

Über ausserordentliche Aufn ahmen entscheidet der Präsi dent oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schullei tung.
Unterbruch

§ 9.

Studierende, die aus triftige n Gründen den Schulbesuch unter brechen müssen, können später wied er aufgenommen werden. Die Schul leitung entscheidet über die Wiederaufnahme.
§ 10.
4
413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement Inkrafttreten

§ 11.

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/
1999
3 in Kraft. Es ersetzt das Au fnahmereglement für die KME vom
4. April 1978.
1 OS 65, 97 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichna mige Reglement des Erziehungsrates vom
11. August 1998.
4 LS 413.21 .
5 LS 413.251.2 .
6 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 ( OS 72, 103 ; ABl 2017-01-13
). In Kraft seit 1. Mai 2017.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 353 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
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