Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondern... (767.25)
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Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern

1 767.25 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern * (AGSGV) vom 24.10.1990 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe vom 19. Februar 1990 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffent lichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
2 Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anla gen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erho ben.

Art. 1a

* Begriffe
1 Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport (Hafenanlagen) sind die für das Stillegen von Schiffen auf dem Wasser vorgesehenen Anlagen, ein schliesslich Stege, Molen, Bojen, Mauerhaken, Pfähle.
2 Der Schiffsliegeplatz ist die für das Stilliegen eines einzelnen Schiffes auf dem Wasser vorgesehene Einrichtung.

Art. 2

Berechnung der Abgabe
1 Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabean satz. *
1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 456 | f 471
767.25 2

Art. 3

Massgebende Wasseroberfläche
1 Die massgebende Fläche ergibt sich aus der durch das öffentliche Gewässer regelmässig über- oder unterspülten Wasserfläche für bauliche Einrichtungen (Hafenanlagen, Stege, Slipanlagen usw.), zuzüglich der von Booten oder andern Fahrzeugen oder Geräten beanspruchten Gewässeroberfläche.
2 In Hafenanlagen kann eine durchschnittliche Bootsfläche angenommen wer den.
3 Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 30 m² berechnet.

Art. 4

Benutzungsarten
1 Die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern in der Form des gesteiger ten Gemeingebrauchs ist bewilligungspflichtig, in der Form der Sondernutzung konzessionspflichtig.
2 Bojen und Schiffsliegeplätze sind Benutzungsarten im Rahmen des gesteiger ten Gemeingebrauchs, Hafenanlagen und Bootshäuser Benutzungsarten, die eine Sondernutzung darstellen.
3 Kann die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern keinem der in Absatz
2 typisierten Nutzungstatbeständen zugewiesen werden, ist bei der Zuordnung zu einer der beiden Benutzungsarten vor allem auf die Intensität der Nutzung, die Dauer des erteilten Rechts sowie auf die Entziehbarkeit oder Nichtentzieh barkeit des erteilten Rechts abzustellen.

Art. 5

* Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch
1 Der Abgabeansatz bei Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch beträgt: a * am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau–Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlen see 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalender jahr; b * an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 10 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.
3 767.25

Art. 6

* Abgabeansatz bei Sondernutzung
1 Der Abgabeansatz bei Konzessionen für die Sondernutzung beträgt: * a * am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau–Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlen see 14 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalender jahr; b * an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

Art. 7

* Jährliche Abgabe
1 Die jährliche Mindestabgabe beträgt, ungeachtet der Berechnungsweise ge mäss Artikel 2, pro Bewilligung oder Konzession 100 Franken . *

Art. 8

* Kanzleigebühr
1 Für die Ausstellung oder Änderung einer Bewilligung oder Konzession wird eine Kanzleigebühr erhoben.

Art. 9

Zuständige Behörde
1 Das Amt für Grundstücke und Gebäude ist zuständig: * a für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen sowie die Festset zung der Abgaben gemäss dieser Verordnung, b für das Inkasso der verfügten Abgaben.
2 Gegen Verfügungen des Amts für Grundstücke und Gebäude kann innert 30 Tagen bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Üb rigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *

Art. 10

Änderung eines Erlasses
1 Folgender Erlass wird geändert: Verordnung vom 26. Oktober 1977 über die Gebühren der Finanzdirektion 2 ) .

Art. 11

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Die Abgaben gemäss dieser Verordnung sind erstmals mit Wirkung ab 1. Ja nuar 1992 geschuldet.
1) BSG 155.21
2) Aufgehoben, jetzt V vom 22.2.1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 154.21
767.25 4 Bern, 24. Oktober 1990 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schmid Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 767.25 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 456 | f 471 08.05.1991 08.06.1991

Art. 1a

eingefügt 1991 d 133 | f 140 22.02.1995 01.05.1995

Art. 8

geändert 95-24 11.10.1995 01.01.1997

Art. 5

geändert 95-81 11.10.1995 01.01.1997

Art. 6

geändert 95-81 11.10.1995 01.01.1997

Art. 7

geändert 95-81 25.06.2003 01.01.2004

Art. 7 Abs. 1

geändert 03-71 20.10.2004 01.01.2005

Art. 9 Abs. 1

geändert 04-86 29.10.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 2

geändert 08-122 26.02.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 2 Abs. 1

geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 5 Abs. 1, a

geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 5 Abs. 1, b

geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 1

geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 14-32 26.02.2014 01.01.2015

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 14-32 24.06.2020 01.08.2020

Art. 9 Abs. 2

geändert 20-065
767.25 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 456 | f 471 Erlasstitel 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 1a

08.05.1991 08.06.1991 eingefügt 1991 d 133 | f 140

Art. 2 Abs. 1

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 5

11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81

Art. 5 Abs. 1, a

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 5 Abs. 1, b

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 6

11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81

Art. 6 Abs. 1

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 6 Abs. 1, a

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 6 Abs. 1, b

26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32

Art. 7

11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81

Art. 7 Abs. 1

25.06.2003 01.01.2004 geändert 03-71

Art. 8

22.02.1995 01.05.1995 geändert 95-24

Art. 9 Abs. 1

20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86

Art. 9 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 9 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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