Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (510.622.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)

(ÖREBKV) vom 2. September 2009 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 949 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs¹ und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absätze 2 und 5 und 46 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007² (GeoIG),
verordnet:
¹ SR 210 ² SR 510.62

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums­­beschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.
² Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geo­informationsverordnung vom 21. Mai 2008³ (GeoIV).
³ SR 510.620
Art. 2 ⁴ Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen
¹ Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über die von Bund und Kantonen bezeichneten rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und macht diese Informationen zugänglich (Art. 3).
² Er kann Zusatzinformationen enthalten (Art. 8 b ).
³ Er kann von den Kantonen als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).

2. Abschnitt: Inhalt, Massgeblichkeit und Informationstiefe ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 3 Inhalt
Inhalt des Katasters sind:
a. die in Anhang 1 GeoIV⁶ als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geo­basis­daten;
b. die vom Kanton in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG bezeichne­ten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten;
c. die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist;
d. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkun­gen;
e.⁷
⁶ SR 510.620
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 3 a ⁸ Massgeblichkeit
Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 4 Informationstiefe
¹ Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rah­menmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält.
² Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV⁹ und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und darge­stellt werden.
³ Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
⁹ SR 510.620

3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster

Art. 5 Bereitstellung der Daten
¹ Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwort­lichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung.
² Sie bestätigt der für den Kataster verantwortlichen Stelle, dass die Daten die fol­genden Anforderungen erfüllen:
a. Sie bilden Eigentumsbeschränkungen ab, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und genehmigt worden sind.
b. Sie sind in Kraft.
c. Sie wurden unter der Verantwortung des zuständigen Organs auf die Überein­stimmung mit dem Beschluss überprüft.
³ Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 2 entsprechen, jene der zusätzlich vom Kanton bezeichneten Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geo­basisdaten des Bundesrechts.
Art. 6 Prüfung durch die für den Kataster verantwortliche Stelle
Die für den Kataster verantwortliche Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.
Art. 7 Aufnahme und Änderung der Daten
¹   Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Artikel 2 Absatz 3 vor Eintritt der Rechtskraft.¹⁰
² Der Zeitpunkt der Aufnahme oder der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 8 Aufnahmeverfahren
Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

3 a . Abschnitt: ¹¹ Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen

¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 8 a Hinweis auf das Grundbuch
Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.
Art. 8 b Zusatzinformationen
¹ Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:
a. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-recht­li­cher Eigentumsbeschränkungen;
b. als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten des Bundesrechts nach Anhang 1 GeoIV¹² und Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
c. Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen.
² Die für den Kataster verantwortliche Stelle stellt Zusatzinformationen über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen dar, die ihr von der zuständigen Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die Artikel 5–8 sind sinngemäss anwendbar.
³ Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen.
⁴ Die Artikel 17 und 18 GeoIG sind auf die Zusatzinformationen nicht anwendbar.
¹² SR 510.620

4. Abschnitt: Formen des Zugangs

Art. 9 Geodienste
¹ Die Inhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.
² Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt die betreffenden Geobasisdaten zusätzlich in einem Download-Dienst zur Verfügung.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 10 ¹⁴ Auszug
¹ Der Auszug besteht aus einer digitalen oder analogen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.
² Er enthält mindestens:
a. die Geobasisdaten nach Artikel 3 Buchstaben a und b;
b. die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buch­stabe c;
c. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Artikel 3 Buchstabe d;
d. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-recht­li­cher Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 8 b Absatz 1 Buchstabe a.
³ Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.
⁴ Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.
⁵ Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Erstellung und Darstellung von Auszügen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 11 und 12 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 13 Suchdienst
Das Bundesamt für Landestopografie ermöglicht den Zugang zu den Katastern der Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV¹⁶.
¹⁶ SR 510.620

5. Abschnitt: Beglaubigung

Art. 14 Beglaubigter Auszug
¹ Der Kanton kann die Beglaubigung von Auszügen vorsehen. Er bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständige Stelle.¹⁷
² Beglaubigte Auszüge werden auf Antrag abgegeben.
³ Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:
a. dass die wiedergegebenen Daten dem mit Datum bezeichneten Stand des Katasters entsprechen;
b. dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht.
⁴ Der Kanton regelt die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 15 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).

6. Abschnitt: …

Art. 16 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).

7. Abschnitt: Organisation

Art. 17 Katasterführung
¹ Der Kanton regelt die Organisation des Katasters.
² Er bezeichnet eine für den Kataster verantwortliche Stelle.
³ Er gewährleistet den zentralen Zugang zum Kataster.
Art. 18 Oberaufsicht
¹ Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung der Kataster aus.
² Es kann namentlich:
a. allgemeine Weisungen und Empfehlungen über die Einführung, Einrichtung und Führung des Katasters sowie über den Vollzug dieser Verordnung erlas­sen;
b. Überprüfungen der für den Kataster verantwortlichen Stellen durchführen;
c. Einsicht in alle die Katasterführung betreffenden amtlichen Akten nehmen;
d. dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuhanden des Bundesrates die Ersatzvornahme beantragen;
e. zu Zwecken der Statistik und Evaluation Daten erheben oder durch beauf­tragte Dritte erheben lassen.
³ Es stellt für alle vom Bund vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüf­instrumente zur Verfügung.
Art. 18 a ²⁰ Verwaltungsvereinbarung mit Liechtenstein
Das VBS kann mit dem Fürstentum Liechtenstein einen kündbaren und befristeten völkerrechtlichen Vertrag über die vollständige oder teilweise Übertragung von Auf­gaben betreffend den liechtensteinischen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an das Bundesamt für Landestopografie abschliessen, namentlich betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung und die Ober­aufsicht über den Kataster im Sinne von Artikel 18.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 19 Strategie des Bundes
Das VBS legt die Strategie des Bundes für den Kataster fest.

8. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20 Bundesbeitrag
¹ Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:
a. höchstens 10 Prozent als Globalbeiträge für Schwergewichtsprojekte verwen­det;
b.²¹
mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone ausgerichtet.
² Die Höhe des Globalbeitrags für Schwergewichtsprojekte wird zwischen dem VBS und dem jeweils betroffenen Kanton ausgehandelt.
³ Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der ge­schätzten Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone decken. Sie wer­den wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:²²
a. ein Fünftel zu gleichen Teilen auf alle Kantone;
b. drei Fünftel nach der Einwohnerzahl der Kantone;
c. ein Fünftel nach der Fläche der Kantone.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 21 Programmvereinbarungen
¹ Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem VBS und den Kantonen sind insbesondere:
a. die Leistungen des Kantons;
b. die Beitragsleistungen des Bundes;
c. das Controlling;
d. die Einzelheiten der Finanzaufsicht.
² Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.
Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle
¹ Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
² Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 23 Mangelhafte Erfüllung
¹ Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 22 Abs. 1) nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
² Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
³ Werden die Mängel nicht behoben oder wird eine Zweckentfremdung nicht rück­gängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990²³.
²³ SR 616.1

9. Abschnitt: Mitwirkung

Art. 24
Bei der Vorbereitung von Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verord­nung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 26–30 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 31 ²⁵ Begleitgremium
¹ Zur Koordination der Einführung und der Weiterentwicklung des Katasters sowie zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.
² Dieses setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV²⁶.
³ Es berät das Bundesamt für Landestopografie während der Einführung und der Weiterentwicklung bis vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation.
⁴ Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation des Begleitgremiums im Einzelnen fest.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
²⁶ SR 510.620
Art. 32 ²⁷ Frist für die Evaluation
Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG endet am 31. De­zember 2021.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3095 ).
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Anhang

(Art. 25)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

…²⁸
²⁸ Die Änderungen können unter AS 2009 4723 konsultiert werden.
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