Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen (412.101.3)
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Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

1 Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in fremdsprachige Schulen
412.101.3 Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen (vom 20. September 2011)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
68 Abs.
2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 , verfügt:
Gegenstand

§ 1.

1 Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss §
3 VSG
3 im Kan ton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von §
68 Abs. 2 VSG
3 besuchen oder besuchen möchten.
2 Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Pri vatschulen oder Abteilungen, die na ch zürcherischem Lehrplan unter richten.
Au fn ah m e
-
voraussetzungen

§ 2.

Ein Kind kann eine fremdsprac hige Privatschule besuchen, wenn a. die Eltern lediglic h vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen, c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschl ossen werden soll.
Überprüfung
und Bericht
-
erstattung

§ 3.

Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.
Inkrafttreten

§ 4.

2 Das Reglement tritt auf das Sc huljahr 2014/15 (18. August
2014) in Kraft.
1 OS 66, 910 ; Begründung siehe ABl 2011, 3177 .
2 Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 ( OS 68, 341 ; ABl 2013-08-23 ).
3 LS 412.100 .
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