Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte (628)
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Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte

Dekret Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte vom 5. Juli 1976 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 1976 , beschliesst:

§ 1

§ 1

Grundsatz Die geltenden Katasterwerte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke sind mit Wirkung ab 1. Januar
1977, unter Vorbehalt der Ausnahmen in § 2, um 10% zu erhöhen. Die Zuschläge sind wie folgt auf- oder abzurunden: – auf Fr. 100.– bis zu einem Katasterwert von Fr. 10 000.–; – auf Fr. 500.– bei einem Katasterwert zwischen Fr. 10 000.– und Fr. 50 000.–; – auf Fr. 1000.– bei einem Katasterwert von mehr als Fr. 50 000.–. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Summe der Katasterwerte der in einem Schatzungsprotokoll erfassten oder zur gleichen Betriebseinheit gehörenden Grundstücke den Betrag von mindestens Fr. 1000.– erreicht.

§ 2

§ 2

Ausnahmen Vom Zuschlag sind ausgenommen: a. die landwirtschaftlichen und die forstwirtschaftlichen Grundstücke; b. die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, deren Schatzungen nach dem 1. Januar 1973 aufgrund einer Handänderung neu festgesetzt worden sind; c. die überbauten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1973 erstmals geschätzt worden sind.

§ 3

§ 3

Verfahren Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Verfahrensvorschriften des Schatzungsgesetzes das Anpassungsverfahren. Das Recht auf Einsprache bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gewährleistet. Der Eigentümer kann durch Einsprache an Stelle des Zuschlages die Neufestsetzung des Katasterwertes verlangen. *
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§ 4

§ 4

Inkrafttreten der angepassten Katasterwerte Die angepassten Katasterwerte treten mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft.

§ 5

§ 5

Krediterteilung Für die Durchführung der Anpassung wird ein Kredit von Fr. 50 000.– erteilt.

§ 6

§ 6

Schlussbestimmungen Dieses Dekret ist zu veröffentlichen und unterliegt dem fakultativen Referendum Luzern, 5. Juli 1976 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Hägi Die Sekretäre: Hanspeter Brutschin, Jakob Fuchs
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* G 1976 202 unbenützt ab (K 1976 1152).
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