Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte
Nr. 628a Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte vom 4. Oktober 1976 (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961
1 und § 3 Abs. 1 des Dekretes über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte vom 5. Juli 1976
2
, auf den Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
Organisation
1 Die Durchführung der allgemeinen Anpassung der Katasterwerte der nichtlandwirt
- schaftlichen Grundstücke wird der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern
3 übertragen.
2 Die Gemeinden haben nach den Vorschriften dieser Verordnung mitzuwirken.
*
3 Der Dienststelle Steuern
4 obliegt die Aufsicht.
§ 2
Grundlage der Zuschlagsberechnung
1 Für die allgemeine Anpassung sind die am 1. Oktober 1976 geltenden Katasterwerte massgebend.
1 SRL Nr.
626
2 SRL Nr. 628
3 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 1, 3–5, 7,
8 und 10 die Bezeichnung «Schatzungsamt» durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern» ersetzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft.
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 204
2 Nr. 628a
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Inkrafttreten der revidierten und berich
- tigten Katasterwerte (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Schatzungsgesetzes
5 ).
§ 3
Erstinstanzlicher Entscheid: a. Zuständigkeit
1 Über die Anpassung der Katasterwerte entscheidet erstinstanzlich die Abteilung Immo
- bilienbewertung der Dienststelle Steuern.
§ 4
* b. Eröffnung
1 Der Entscheid über die Erhöhung des Katasterwertes ist der Gemeinde und den ein
- spracheberechtigten Grundeigentümern durch eine Schatzungsanzeige zu eröffnen.
2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übermittelt der zuständi
- gen Gemeinde die Schatzungsanzeigen für den eigenen Bedarf und zuhanden der Grund
- eigentümer.
3 Die Gemeinde besorgt die Zustellung an die einspracheberechtigten Grundeigentümer unter Verwendung des von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern gelieferten Formulars.
§ 5
* Einsprache a. Frist und Einreichungsstelle
1 Die Gemeinde und der Grundeigentümer können gegen den Schatzungsentscheid in
- nert 20 Tagen seit der Zustellung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststel
- le Steuern schriftlich Einsprache erheben.
§ 6
b. Form und Inhalt
1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Mit der Einsprache kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 1 des Dekretes
6 fehlen bzw. gegeben sind.
2 Der Grundeigentümer kann an Stelle des Zuschlages die Neufestsetzung des Kataster
- wertes verlangen.
§ 7
* c. Vernehmlassung
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern unterbreitet die Einspra
- che des Grundeigentümers der Gemeinde zur Stellungnahme.
2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern gibt dem Grundeigentü
- mer Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Gemeinde Einsprache erhoben hat.
5 SRL Nr.
626
6 SRL Nr. 628
Nr. 628a
3
§ 8
d. Einspracheentscheid
1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erlässt den Einspra
- cheentscheid und stellt ihn den Einspracheberechtigten zu.
§ 9
* Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Die Einspracheberechtigten können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantons
- gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Wurde der angefochtene Entscheid im Einspracheverfahren bestätigt, so steht das Beschwerderecht nur dem Einsprecher zu.
§ 10
Neufestsetzung
1 Verlangt der Grundeigentümer in der Einsprache an Stelle des Pauschalzuschlages die Neufestsetzung, so sorgt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern für deren beförderliche Durchführung im ordentlichen Schatzungsverfahren.
2 Ergibt sich aus den Akten, dass der Katasterwert auf der bisherigen Höhe zu belassen ist, so kann die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern auf Grund der Akten ohne Augenschein entscheiden.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte vom 8. Februar 1965
7
. Sie ist zu veröffentlichen.
7 V XVI 989
4 Nr. 628a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.10.1976
15.10.1976 Erstfassung G 1976 204
§ 1 Abs. 2
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 4
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 7
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 9
30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187
Nr. 628a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.10.1976
15.10.1976 Erlass Erstfassung G 1976 204
11.12.2007
01.01.2008
§ 1 Abs. 2
geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008
§ 4
geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008
§ 5
geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008
§ 7
geändert G 2007 445
30.04.2013
01.06.2013
§ 9
geändert G 2013 187
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