Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
1 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
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1. 10. 10 - 70 Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 30. Juni 2010)
1 Die Bildungsdirektion verfügt: A. Allgemeines
Ausbildungs
-
dauer
§ 1.
Die Diplomausbildung zur Or thoptistin HF oder zum Orth optisten HF dauert drei Jahre.
Bildungs
-
bereiche
§ 2.
1 Jedes Ausbildungsjahr besteh t aus einem Bildungsbereich schulische Ausbildung und einem Bil dungsbereich praktische Ausbil dung.
2 Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens
40% der Ausbildungszeit, der Bil dungsbereich prakti sche Ausbildung mindestens 50%.
3 Der Bildungsbereich schulische Au sbildung gliedert sich im ers ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke. B. Promotion
Allgemeine
Promotions
-
bestimmungen
§ 3.
1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos sen.
2 Die Beurteilung beruht auf de n zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Orthoptistin HF / zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri terien der Beurteilung werden de n Studierenden vorgängig bekannt gegeben.
2
413.561 Ausbildung – dipl. Orthoptisti n HF oder dipl. Orthoptist HF Bewertungs massstab
§ 4.
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer
- tungsskala: Genügende Bewertungen mit A: hervorragend, B: sehr gut, C: gut, D: befriedigend, E: ausreichend. Ungenügende Bewertung mit F: nicht bestanden. Qualifikation im Bildungs bereich schuli sche Ausbildung
§ 5.
1 Die Qualifikation im Bildungs bereich schulische Ausbildung erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit.
2 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Bildungs bereich prakti sche Ausbildung (Praktikums qualifikation)
§ 6.
1 Die Qualifikation im Bildungs bereich praktische Ausbildung (Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.
2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie
- renden und in der Verantwortung de r Praktikumsinstitutionen erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen
§ 7.
Voraussetzungen für die Prom otion sind genügende Quali
- fikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische Ausbildung und genügende Qualifik ationen im Bildungsbereich prak
- tische Ausbildung gemäss §§
4ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
§ 8.
Wegen entschuldigter Abwese nheit nicht abgelegte Prüfun
- gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
5 sind an einem von der Schul
- leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholung von Qualifika tionen und Aus bildungsjahren
§ 9.
1 Jede Qualifikation im Bereic h schulische Ausbildung gemäss
§ 5 kann einmal wiederholt werden.
2 Werden die Promotions bedingungen gemäss §
7 nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
3 Jedes Ausbildungsjahr kann ei nmal wiederholt werden.
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Unregelmässig
-
keiten
§ 10.
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nich t vollständig ablegt oder uner laubte Hilfsmittel verwendet, ha t die Prüfung nicht bestanden.
Auflösung des
Ausbildungs
-
verhältnisses
§ 11.
Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo tionsbedingungen auch nach der Wi ederholung nicht erfüllt werden. D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)
Diplomprüfung
§ 12.
1 Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildung sjahres voraus.
2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a. Praktikumsqualifikation, b. Diplomarbeit, c. Prüfungsgespräch.
3 Die Beurteilung der Diplomprüf ung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäss §
4.
Praktikums
-
qualifikation
§ 13.
1 Die Praktikumsqualifi kation im letzten Praktikumseinsatz bildet den praktischen Abschlus s der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an hand eines konkreten und überprüfbar en Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen de r Studierenden und in der Verant wortung der Prakti kumsinstitutionen.
Diplomarbeit
§ 14.
1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbrin gen den Nachweis, dass sie ein komplexes Thema aus dem Tätigkei tsfeld Orthoptik umfassend bear beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien, die den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.
Prüfungs
-
gespräch
§ 15.
1 Anhand eines Fallbeispieles ze igen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zum einzel nen Fallbeispiel herstellen können.
4
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2 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindes
- tens je einer Expertin oder eine m Experten der Schule und einer Ex
- pertin oder einem Experten der Pr aktikumsinstituti on durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entsch eidet die Rektorin oder der Rektor. Wiederholung der Diplom prüfung
§ 16.
1 Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal wiederholt werden.
3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder
- holenden schulischen oder pr aktischen Ausbildung fest. Unregel mässigkeiten
§ 17.
Im Falle von Unregelmässigk eiten an der Diplomprüfung gilt §
10 sinngemäss. Diplomausweise
§ 18.
Der Ausweis «dipl. Orthoptisti n HF» oder «dipl. Orthoptist HF» wird von der Sc hule ausgestellt. E. Promotions- und Prüfungskommission Entscheid
§ 19.
Die Promotionskommission de s Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und Prüfungskommission über die Promotion und das Bestehen der Dip
- lomprüfung. Zusammen setzung
§ 20.
1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
- der. Ihr gehören in der Regel an: a. die Schulleitung, b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemä ss den kantonalen Ansätzen ent
- schädigt. Sitzungen
§ 21.
Die Sitzungen werden auf An trag der Rektorin oder des Rektors einberufen. Beschlüsse
§ 22.
1 Die Mitglieder der Promot ionskommission haben ein An
- trags- und Stimmrecht . Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
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2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für eine n Zirkularbeschluss ist die Zustim mung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Be schlüsse informiert wird.
Protokoll
§ 23.
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe sondere die Beschlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird de r Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
Rechtsmittel
§ 24.
1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Prom otionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten
§ 25.
Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 14. Sep tember 2009 in Kraft.
1 OS 65, 489 ; Begründung siehe ABl 2010, 1582 .
2 LS 175.2 .
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