Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschic... (0.814.021.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Angenommen in London am 29. Juni 1990 an der zweiten Tagung der Vertragsparteien Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Juni 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1992 (Stand am 7. Juni 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1992 2227
Art. 1 Änderung
A.  Präambelabsätze
1. Der 6. Präambelabsatz des Protokolls³ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewoge­nen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Ab­bau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,
2. Der 7. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzli­cher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technolo­gien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorher­sehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkei­ten zur Behand­lung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,
3. Der 9. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenar­beit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Techno­logien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissi­onen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind;
B.  Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1. Nummer 4 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4.  bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A oder in Anlage B zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen gere­gelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeug­nis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;
2. Nummer 5 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
5.  bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüg­lich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Ver­fahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangs­material zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wie­derverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Pro­duktion» anzuse­hen;
3. Artikel I des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:
9.  bedeutet «Übergangsstoff» einen in Anlage C zu dem Protokoll aufgeführ­ten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Aus­druck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in Anlage C nichts an­deres bestimmt ist, nicht jedoch einen Übergangsstoff oder ein Gemisch, so­weit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind.
C.  Artikel 2 Absatz 5
Absatz 5 des Artikels 2 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
5.  Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten berechneten Um­fangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffen­den Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.
D.  Artikel 2 Absatz 6
In Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls werden nach den Worten «geregelter Stoffe» folgende Worte eingefügt:
«in Anlage A oder Anlage B»
E.  Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a
In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt:
«und der Artikel 2A bis 2E»
beziehungsweise
«und den Artikeln 2A bis 2E»
F.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls werden nach «Anlage A» folgende Worte eingefügt:
«und/oder Anlage B»
G.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls werden folgende Worte gestrichen:
«gegenüber dem Umfang von 1986»
H.  Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c des Protokolls werden folgende Worte gestrichen:
«die mindestens 50 v. H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an ge­regelten Stoffen vertritt»
und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und ab­stimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Arti­kel be­zeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.»
I.  Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b
Absatz 10 Buchstabe b des Artikels 2 des Protokolls wird gestrichen, und Absatz 10 Buchstabe a des Artikel 2 wird Absatz 10.
J.  Artikel 2 Absatz 11
In Artikel 2 Absatz 11 des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt:
«und der Artikel 2A bis 2E»
beziehungsweise
«und den Artikeln 2A bis 2E»
K.  Artikel 2C Sonstige vollständig halogenierte FCKW
Folgende Absätze werden als Artikel 2C in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2C ⁴      Sonstige vollständig halogenierte FCKW
(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v. H. des­jenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder meh­rere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der be­rechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. des­jenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nati­onalen Be­dürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des­jenigen von 1989 übersteigen.
(2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt wäh­rend derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Zur Be­friedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berech­nete Umfang ihrer Pro­duktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die ei­nen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht über­steigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Arti­kel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berech­nete Um­fang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragspartei­en beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
L.  Artikel 2D Tetrachlorkohlenstoff
Folgende Absätze werden als Artikel 2D in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2D ⁵      Tetrachlorkohlenstoff
(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der be­rechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
(2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die die­sen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichne­ten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen. Dieser Ab­satz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich er­achtet werden.
M.  Artikel 2E 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)
Folgende Absätze werden als Artikel 2E in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2E ⁶      1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)
(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjeni­gen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Pro­duktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Be­friedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Pro­duktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen.
(2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während dersel­ben Zeit­räume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jähr­lich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedi­gung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 über­­stei­gen.
(3)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichne­ten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen. Dieser Ab­satz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich er­achtet werden.
N.  Artikel 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen
1.  In Artikel 3 des Protokolls wird nach «Artikel 2» folgender Wortlaut eingefügt:
«2A bis 2E»
2.  In Artikel 3 des Protokolls werden nach «Anlage A» jedesmal, wenn dieser Aus­druck vorkommt, folgende Worte eingefügt:
«oder Anlage B»
O.  Artikel 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien
1. Die Absätze 1 bis 5 des Artikels 4 werden durch folgende Absätze ersetzt:
1.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Ein­fuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertrags­partei des Protokolls ist.
1.bis  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
2.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Aus­fuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertrags­partei des Protokolls ist.
2.bis  Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbie­tet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
3.  Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Arti­kel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertrags­parteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren ein­gelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr die­ser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
3.bis  Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehe­nen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die ge­regelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
4.  Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durch­führbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfah­ren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anla­ge die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
4.bis  Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, je­doch keine gere­gelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach die­sen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staa­ten, die nicht Vertragsparteien des Pro­tokolls sind.
5.  Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.
2. Absatz 8 des Artikels 4 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
8.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absät­zen 1, 1bis, 3, 3bis, 4 und 4bis bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 2 und 2bis bezeichne­ten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Proto­kolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2E und den vor­liegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vor­gelegt hat.
3. Artikel 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Absatz 9 angefügt:
9.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspar­tei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten gere­gelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschafts­integration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.
P.  Artikel 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer
Artikel 5 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfül­lung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungs­massnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken.
2.  Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährli­chen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in An­lage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Ver­brauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf über­schreiten.
3.  Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Rege­lungsmassnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht, a) für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährli­chen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder ei­nen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grund­lage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmass­nahmen zu be­nutzen, wenn dieser Wert niedriger ist;
b) für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen be­rechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grund­lage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist.
4.  Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Verpflichtungen hin­sichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser No­tifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen.
5.  Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragspar­tei­en zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E bezeich­neten Regelungsmassnahmen einzuhalten, und die Umsetzung dieser Mass­nahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durch­führung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10 A vorgesehenen Weitergabe von Technologie.
6.  Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jeder­zeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unter­nommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel 10 und 10 A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E genann­ten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenhei­ten auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichti­gung des Absat­zes 5 und beschliessen angemessene Massnahmen.
7.  In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragspar­teien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfah­ren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Ver­tragspartei nicht angewen­det.
8.  Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durch­führung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwendig be­fundenen Revi­sionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen.
9.  Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen 4, 6 und 7 wer­den nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Artikel 10 gilt.
Q.  Artikel 6 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen
In Artikel 6 des Protokolls werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt:
«und den Artikeln 2A bis 2E»
und werden nach «Regelungsmassnahmen» folgende Worte eingefügt:
«und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Über­gangsstoffen in Gruppe I der Anlage C»
R.  Artikel 7 Datenberichterstattung
Artikel 7 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Mona­ten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorlie­gen, best­mögliche Schätzungen.
2.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B fest­gelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der ge­regelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, best­mögliche Schätzungen.
3.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) und gesondert über – Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe ver­wen­det wurden,
– Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren ver­nich­tet wurden,
– Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertrags­par­teien
in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Ver­tragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
4.  Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Ein­fuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mit­glieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.
S.  Artikel 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch
Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 9 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rück­gewin­nung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangs­stoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen sol­cher Stoffe;
T.  Artikel 10 Finanzierungsmechanismus
Artikel 10 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 10      Finanzierungsmechanismus
1.  Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfü­gung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E festge­legten Regelungsmassnahmen zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwen­dungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermögli­chen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen.
2.  Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilate­ra­len Zusammenarbeit einschliessen.
3.  Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe, a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Dar­le­hen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragspar­teien be­schlossen werden, zu decken;
b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um i) den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch lan­desspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusam­men­arbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusam­menar­beit zu ermitteln;
ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittel­ten Bedürfnissen gerecht zu werden;
iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu vertei­len, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige ver­wandte Tä­tigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwick­lungsländer sind, durchzuführen und
iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;
c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.
4.  Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine all­ge­mei­ne Politik bestimmen.
5.  Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exeku­tivaus­schuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Ent­wicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwick­lungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien ent­sprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivaus­schusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Ver­tretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz be­zeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragspar­teien bestätigt.
6.  Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimm­ten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. An­dere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Krite­rien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multi­lateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmun­gen dieses Protokolls;
b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;
c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.
7.  Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilatera­len Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Ver­tragsparteien zu diesem Haushalt.
8.  Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der be­günstigten Vertragspartei vergeben.
9.  Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn mög­lich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspar­teien ge­fasst, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwe­senden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Ab­satz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
10.  Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künf­tige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umwelt­fragen entwickelt werden, unberührt.
U.  Artikel 10A Weitergabe von Technologie
Folgender Artikel wird als Artikel 10A in das Protokoll eingefügt:
Artikel 10A      Weitergabe von Technologie
Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzie­rungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen, a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und da­mit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und
b) dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
V.  Artikel 11 Tagungen der Vertragsparteien
Absatz 4 Buchstabe g des Artikels 11 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
g) sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;
W.  Artikel 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
In Artikel 17 werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt:
«2A bis 2E»
X.  Artikel 19 Rücktritt
Artikel 19 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflich­tungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifika­tion von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jah­res nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebe­nenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeit­punkt wirksam.
Y.  Anlagen
Folgende Anlagen werden dem Protokoll angefügt:
Anlage B
Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Ozonabbau­potential

Gruppe I

CClF3

(R 13)

1,0

C2Cl5F

(R 111)

1,0

C2Cl4F2

(R 112)

1,0

C3Cl7F

(R 211)

1,0

C3Cl6F2

(R 212)

1,0

C3Cl5F3

(R 213)

1,0

C3Cl4F4

(R 214)

1,0

C3Cl3F5

(R 215)

1,0

C3Cl2F6

(R 216)

1,0

C3ClF7

(R 217)

1,0

Gruppe II

CCl4

Tetrachlorkohlenstoff

1,1

Gruppe III

C2H3Cl3*

1,1,1-Trichlorethan

0,1

(Methylchloroform)

*

Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C
Übergangsstoffe (H-FCKW)

Gruppe

Stoff

Gruppe

Stoff

Gruppe I

CHCl2F

(R 21)

C3HCl2F5

(R 225)

CHClF2

(R 22)

C3HClF6

(R 226)

CH2ClF

(R 31)

C3H2Cl5F

(R 231)

C2HCl4F

(R 121)

C3H2Cl4F2

(R 232)

C2HCl3F2

(R 122)

C3H2Cl3F3

(R 233)

C2HCl2F3

(R 123)

C3H2Cl2F4

(R 234)

C2HClF4

(R 124)

C3H2ClF5

(R 235)

C2H2Cl3F

(R 131)

C3H3Cl4F

(R 241)

C2H2Cl2F2

(R 132)

C3H3Cl3F2

(R 242)

C2H2ClF3

(R 133)

C3H3Cl2F3

(R 243)

C2H3Cl2F

(R 141)

C3H3ClF4

(R 244)

C2H3ClF2

(R 142)

C3H4Cl3F

(R 251)

C2H4ClF

(R 151)

C3H4Cl2F2

(R 252)

C3HCl6F

(R 221)

C3H4ClF3

(R 253)

C3HCl5F2

(R 222)

C3H5Cl2F

(R 261)

C3HCl4F3

(R 223)

C3H5ClF2

(R 262)

C3HCl3F4

(R 224)

C3H6ClF

(R 271)

³ SR 0.814.021
⁴ Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. II der Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
Art. 2 Inkrafttreten
1.  Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staa­ten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Ver­tragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon­schicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie er­füllt worden ist.
2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3.  Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinter­legung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Geltungsbereich am 7. Juni 2016 ⁷

⁷ AS 1993 1078 3018 , 2002 2657 , 2004 4005 , 2005 2339 , 2007 5081 , 2009 2557 , 2012 5263 und 2016 2257 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

17. Juni

2004 B

15. September

2004

Ägypten

13. Januar

1993

13. April

1993

Albanien

25. Mai

2006 B

23. August

2006

Algerien

20. Oktober

1992 B

18. Januar

1993

Andorra

26. Januar

2009 B

26. April

2009

Angola

21. Juni

2011 B

19. September

2011

Antigua und Barbuda

23. Februar

1993 B

24. Mai

1993

Äquatorialguinea

11. Juli

2007 B

  9. Oktober

2007

Argentinien

  4. Dezember

1992

  4. März

1993

Armenien

26. November

2003 B

24. Februar

2004

Aserbaidschan

12. Juni

1996 B

10. September

1996

Äthiopien

25. November

2009

23. Februar

2010

Australien

11. August

1992

  9. November

1992

Bahamas

  4. Mai

1993 B

  2. August

1993

Bahrain

23. Dezember

1992

23. März

1993

Bangladesch

18. März

1994

16. Juni

1994

Barbados

20. Juli

1994

18. Oktober

1994

Belarus

10. Juni

1996

  8. September

1996

Belgien

  5. Oktober

1993

  3. Januar

1994

Belize

  9. Januar

1998 B

  9. April

1998

Benin

21. Juni

2000

19. September

2000

Bhutan

23. August

2004 B

21. November

2004

Bolivien

  3. Oktober

1994 B

  1. Januar

1995

Bosnien und Herzegowina

11. August

2003 B

  9. November

2003

Botsuana

13. Mai

1997 B

11. August

1997

Brasilien

  1. Oktober

1992

30. Dezember

1992

Brunei

  3. März

2009 B

  1. Juni

2009

Bulgarien

28. April

1999

27. Juli

1999

Burkina Faso

10. Juni

1994

  8. September

1994

Burundi

18. Oktober

2001

16. Januar

2002

Chile

  9. April

1992

10. August

1992

China

14. Juni

1991 B

10. August

1992

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Costa Rica

11. November

1998

  9. Februar

1999

Côte d’Ivoire

18. Mai

1994

16. August

1994

Dänemark*

20. Dezember

1991

10. August

1992

    Färöer

24. Oktober

2007

24. Oktober

2007

Deutschland

27. Dezember

1991

10. August

1992

Dominica

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Dominikanische Republik

24. Dezember

2001 B

24. März

2002

Dschibuti

30. Juli

1999 B

28. Oktober

1999

Ecuador

23. Februar

1993

24. Mai

1993

El Salvador

  8. Dezember

2000 B

  8. März

2001

Eritrea

  5. Juli

2005 B

  3. Oktober

2005

Estland

12. April

1999

11. Juli

1999

Europäische Union

20. Dezember

1991

10. August

1992

Fidschi

  9. Dezember

1994 B

  9. März

1995

Finnland

20. Dezember

1991

10. August

1992

Frankreich

12. Februar

1992

10. August

1992

Gabun

  4. Dezember

2000 B

  4. März

2001

Gambia

13. März

1995

11. Juni

1995

Georgien

12. Juli

2000 B

10. Oktober

2000

Ghana

24. Juli

1992

22. Oktober

1992

Grenada

  7. Dezember

1993 B

  7. März

1994

Griechenland

11. Mai

1993

  9. August

1993

Guatemala

21. Januar

2002 B

21. April

2002

Guinea

25. Juni

1992 B

23. September

1992

Guinea-Bissau

12. November

2002 B

10. Februar

2003

Guyana

23. Juli

1999

21. Oktober

1999

Haiti

29. März

2000 B

27. Juni

2000

Heiliger Stuhl*

  5. Mai

2008 B

  3. August

2008

Honduras

24. Januar

2002

24. April

2002

Indien

19. Juni

1992 B

17. September

1992

Indonesien

26. Juni

1992

24. September

1992

Irak

25. Juni

2008 B

23. September

2008

Iran

  4. August

1997

  2. November

1997

Irland

20. Dezember

1991

10. August

1992

Island

16. Juni

1993

14. September

1993

Israel

30. Juni

1992

28. September

1992

Italien

21. Februar

1992

10. August

1992

Jamaika

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Japan*

  4. September

1991

10. August

1992

Jemen

23. April

2001 B

22. Juli

2001

Jordanien

12. November

1993

10. Februar

1994

Kambodscha

31. Januar

2007 B

  1. Mai

2007

Kamerun

  8. Juni

1992

  6. September

1992

Kanada

  5. Juli

1990

10. August

1992

Kap Verde

31. Juli

2001 B

29. Oktober

2001

Kasachstan

26. Juli

2001 B

24. Oktober

2001

Katar

22. Januar

1996 B

21. April

1996

Kenia

27. September

1994

26. Dezember

1994

Kirgisistan

13. Mai

2003

11. August

2003

Kiribati

  9. August

2004 B

  7. November

2004

Kolumbien

  6. Dezember

1993 B

  6. März

1994

Komoren

31. Oktober

1994 B

29. Januar

1995

Kongo (Brazzaville)

16. November

1994

14. Februar

1995

Kongo (Kinshasa)

30. November

1994 B

28. Februar

1995

Korea (Nord-)

17. Juni

1999 B

15. September

1999

Korea (Süd-)

10. Dezember

1992 B

10. März

1993

Kroatien

15. Oktober

1993

13. Januar

1994

Kuba

19. Oktober

1998

17. Januar

1999

Kuwait

22. Juli

1994 B

20. Oktober

1994

Laos

28. Juni

2006 B

26. September

2006

Lesotho

15. April

2010 B

14. Juli

2010

Lettland

  2. November

1998 B

31. Januar

1999

Libanon

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Liberia

15. Januar

1996 B

14. April

1996

Libyen

12. Juli

2001

10. Oktober

2001

Liechtenstein

24. März

1994

22. Juni

1994

Litauen

  3. Februar

1998

  4. Mai

1998

Luxemburg

20. Mai

1992

18. August

1992

Madagaskar

16. Januar

2002 B

16. April

2002

Malawi

  8. Februar

1994

  9. Mai

1994

Malaysia

16. Juni

1993 B

14. September

1993

Malediven

31. Juli

1991

10. August

1992

Mali

28. Oktober

1994 B

26. Januar

1995

Malta

  4. Februar

1994

  5. Mai

1994

Marokko

28. Dezember

1995 B

27. März

1996

Marshallinseln

11. März

1993 B

  9. Juni

1993

Mauretanien

22. Juli

2005

20. Oktober

2005

Mauritius

20. Oktober

1992 B

18. Januar

1993

Mazedonien

  9. November

1998

  9. Februar

1999

Mexiko

11. Oktober

1991

10. August

1992

Mikronesien

27. November

2001 B

25. Februar

2002

Moldau

25. Juni

2001 B

23. September

2001

Monaco

12. März

1993 B

10. Juni

1993

Mongolei

  7. März

1996 B

  5. Juni

1996

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  9. September

1994 B

  8. Dezember

1994

Myanmar

24. November

1993 B

22. Februar

1994

Namibia

  6. November

1997

  4. Februar

1998

Nauru

10. September

2004 B

  9. Dezember

2004

Nepal

  6. Juli

1994 B

  4. Oktober

1994

Neuseeland

  1. Oktober

1990

10. August

1992

Nicaragua

13. Dezember

1999

12. März

2000

Niederlande c

20. Dezember

1991

10. August

1992

    Aruba

16. März

1992

10. August

1992

Niger

11. Januar

1996 B

10. April

1996

Nigeria

27. September

2001

26. Dezember

2001

Niue

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Norwegen

18. November

1991

10. August

1992

Oman

  5. August

1999 B

  3. November

1999

Österreich

11. Dezember

1992

11. März

1993

Pakistan

18. Dezember

1992 B

18. März

1993

Palau

29. Mai

2001 B

27. August

2001

Panama

10. Februar

1994

11. Mai

1994

Papua-Neuguinea

  4. Mai

1993

  2. August

1993

Paraguay

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Peru

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Philippinen

  9. August

1993

  7. November

1993

Polen

  2. Oktober

1996 B

31. Dezember

1996

Portugal

24. November

1992

22. Februar

1993

Ruanda

  7. Januar

2004 B

  6. April

2004

Rumänien

27. Januar

1993 B

27. April

1993

Russland

13. Januar

1992

10. August

1992

Salomoninseln

17. August

1999 B

15. November

1999

Sambia

15. April

1994

14. Juli

1994

Samoa

  4. Oktober

2001

  2. Januar

2002

San Marino

23. April

2009 B

22. Juli

2009

São Tomé und Príncipe

19. November

2001 B

17. Februar

2002

Saudi-Arabien

  1. März

1993 B

30. Mai

1993

Schweden

  2. August

1991

10. August

1992

Schweiz

16. September

1992

15. Dezember

1992

Senegal

  6. Mai

1993

  4. August

1993

Serbien

22. März

2005 B

20. Juni

2005

Seychellen

  6. Januar

1993 B

  6. April

1993

Sierra Leone

29. August

2001 B

27. November

2001

Simbabwe

  3. Juni

1994

  1. September

1994

Singapur

  2. März

1993 B

31. Mai

1993

Slowakei

15. April

1994

14. Juli

1994

Slowenien

  8. Dezember

1992

  8. März

1993

Somalia

  1. August

2001 B

30. Oktober

2001

Spanien*

19. Mai

1992

17. August

1992

Sri Lanka

16. Juni

1993 B

14. September

1993

St. Kitts und Nevis

  8. Juli

1998

  6. Oktober

1998

St. Lucia

24. August

1999 B

22. November

1999

St. Vincent und die Grenadinen

  2. Dezember

1996 B

  2. März

1997

Südafrika

12. Mai

1992

10. August

1992

Sudan

  2. Januar

2002 B

  2. April

2002

Südsudan

16. Oktober

2012 B

14. Januar

2013

Suriname

29. März

2006 B

27. Juni

2006

Swasiland

16. Dezember

2005 B

16. März

2006

Syrien

30. November

1999 B

28. Februar

2000

Tadschikistan

  7. Januar

1998 B

  7. April

1998

Tansania

16. April

1993 B

15. Juli

1993

Thailand

25. Juni

1992

23. September

1992

Timor-Leste

16. September

2009 B

15. Dezember

2009

Togo

  6. Juli

1998

  4. Oktober

1998

Tonga

26. November

2003

24. Februar

2004

Trinidad und Tobago

10. Juni

1999

  8. September

1999

Tschad

30. Mai

2001

28. August

2001

Tschechische Republik

18. Dezember

1996 B

18. März

1997

Tunesien

15. Juli

1993 B

13. Oktober

1993

Türkei

13. April

1995

12. Juli

1995

Turkmenistan

15. März

1994 B

13. Juni

1994

Tuvalu

31. August

2000

29. November

2000

Uganda

20. Januar

1994

20. April

1994

Ukraine

  6. Februar

1997

  7. Mai

1997

Ungarn

  9. November

1993

  7. Februar

1994

Uruguay

16. November

1993 B

14. Februar

1994

Usbekistan

10. Juni

1998 B

  8. September

1998

Vanuatu

21. November

1994

19. Februar

1995

Venezuela

29. Juli

1993

27. Oktober

1993

Vereinigte Arabische Emirate

16. Februar

2005 B

17. Mai

2005

Vereinigte Staaten

18. Dezember

1991

10. August

1992

Vereinigtes Königreich

20. Dezember

1991

10. August

1992

    Britische Jungferninseln

30. Oktober

1995

30. Oktober

1995

    Britisches Antarktis-Territorium

  8. September

1993

  8. September

1993

    Gibraltar

20. Dezember

1991

10. August

1992

    Guernsey

  8. September

1993

  8. September

1993

    Jersey

  4. Januar

1995

  4. Januar

1995

Vietnam

26. Januar

1994 B

26. April

1994

Zentralafrikanische Republik

29. Mai

2008

27. August

2008

Zypern

11. Oktober

1994

  9. Januar

1995

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme
jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 8. September 1993 bis zum 30. Juni 1997 war die Änderung des Montrealer Protokolls auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist die Änderung seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war die Änderung des Montrealer Protokolls auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist die Änderung seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c Für das Königreich in Europa.
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