Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte
Dekret Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte vom 22. Oktober 1990 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 1. Mai 1990 , beschliesst:
§ 1
§ 1
Grundsatz Die geltenden Katasterwerte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke sind mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt zu erhöhen: a. für unüberbaute, nichtlandwirtschaftliche Grundstücke,
1. die vor dem 1. Januar 1981 von Grund auf neu geschätzt wurden, um 50 Prozent,
2. die zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. Dezember 1986 von Grund auf neu geschätzt wurden, um 20 Prozent, b. für alle übrigen, nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke,
1. die vor dem 1. Januar 1981 von Grund auf neu geschätzt wurden, um 25 Prozent,
2. die zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. Dezember 1986 von Grund auf neu geschätzt wurden, um 10 Prozent. Die Erhöhungen sind auf die nächsten Fr. 100.– abzurunden.
§ 2
§ 2
Ausnahmen Von der Erhöhung sind ausgenommen: a. die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, b. die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, deren Katasterwert nach dem 31. Dezember 1986 von Grund auf neu festgesetzt worden ist.
§ 3
§ 3
Verfahren Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Verfahrensvorschriften gemäss § 28 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes Das Recht auf Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 42 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes Der Eigentümer kann durch Einsprache anstelle des Zuschlages die Neufestsetzung des Katasterwertes nach der seit dem 1. Januar 1989 gültigen Fassung des Schatzungsgesetzes verlangen.
§ 4
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Inkrafttreten des Dekretes *
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Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum . Luzern, 22. Oktober 1990 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Joseph Hardegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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* K 1990 2170 und G 1991 1
1990 unbenützt ab (K 1991 4).
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